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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil der Präsidentin
vom 15. Mai 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2022.4
Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022
Nichteintreten der Beschwerdegegnerin rechtmässig, da der Beschwerdeführer zur Prüfung der Verrechnung der AHV-Rente und in diesem Zusammenhang des Existenzminimums bzw. des Erlasses der Sozialversicherungsbeiträge die Unterlagen – trotz mehrfacher Aufforderung – nicht beigebracht hat.
Erwägungen
1.
1.1. Mit Abrechnung vom 6. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Zeitperiode Januar bis Dezember 2021 in Rechnung (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Am 7. Februar 2022 erfolgte eine Mahnung des ausstehenden Betrages (AB 2). Sodann drohte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 die Betreibung an (AB 3). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er könne nicht nachvollziehen, weshalb noch Beiträge erhoben würden, da er AHV-Empfänger sei. Überdies habe er in der Vergangenheit erhebliche Beiträge geleistet, was zu berücksichtigen sei. Er ersuche die Beschwerdegegnerin deshalb, den genannten Betrag zu erlassen (AB 4). Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 wies die Beschwerdegegnerin auf die Beitragspflicht bis zum ordentlichen Rentenalter hin und teilte dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Erlass sowie die dafür erforderlichen Unterlagen mit (AB 5). Gleichzeitig bewilligte sie mit Verfügung vom 17. Februar 2022 einen Zahlungsaufschub bis 15. März 2022, damit der Beschwerdeführer bis dahin die erforderlichen Unterlagen einreichen könne (AB 6). Mit Schreiben vom 7. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge sowie ihm eigentlich zustehende Sachwerte, die blockiert seien, die Akontobeiträge in Höhe von Fr. 557.60 seien ihm zu erlassen (AB 7). Mit Verfügung vom 25. März 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, die ausstehende Forderung in Höhe von Fr. 557.60 werde ab Mai 2022 im Umfang von Fr. 50.-- monatlich mit der Rente des Beschwerdeführers verrechnet. Falls der Beschwerdeführer die Verrechnung der ausstehenden Forderung mit der Rente als für ihn nicht zumutbar erachte, bittet die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Zustellung von Unterlagen zur Prüfung der Frage, ob in das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers eingegriffen werde und bejahendenfalls ob von der Verrechnung der Forderung abzusehen sei (AB 8). Mit Schreiben vom 29. März 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verrechnung nicht einverstanden. Dabei verwies er wiederum auf die in der Vergangenheit bereits bezahlten AHV-Beiträge und die Möglichkeit mittels der von ihm erteilten Vollmacht die Forderung der Beschwerdegegnerin mit dem Geld, welches ihm gestohlen worden sei, zu begleichen (AB 9). Mit Schreiben vom 4. April 2022 wies die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auf die Einsprachemöglichkeit gegen die Verfügung vom 25. März 2022 hin. Zudem gewährt sie dem Beschwerdeführer erneut eine 30ig-tägige Frist zur Einreichung der Unterlagen, um einen allfälligen Erlass der Beiträge zu prüfen (AB 10). Am 6. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 11) mit ergänzender Begründung vom 13. April 2022 (AB 12). Mit Schreiben vom 19. April 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, innert 30 Tagen die einverlangten Unterlagen einzureichen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werde (AB 15). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein.
1.2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 20. Juli 2022 Beschwerde und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 25. März 2022 und der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 seien aufzuheben und auf die Erhebung der Beiträge sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.
Gemäss dem Auszug aus dem Datenmarkt ist der Beschwerdeführer am 13. September 1958 geboren und ist demnach bis zur Vollendung des 65. Altersjahr- mithin bis 2023 - grundsätzlich beitragspflichtig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er gemäss seinen Angaben bereits eine AHV-Rente bezieht. Denn laut Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beginnt für Nichterwerbstätige die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Somit besteht für Männer bis 65 Jahre eine Pflicht, in die AHV einzubezahlen, dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vorzeitig hat pensionieren lassen. Dasselbe gilt für die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO), wo die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind (Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 27 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch als Nichterwerbstätiger verpflichtet ist, AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge im Jahr 2021 können der Beitragstabelle Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2021, S. 29 ff., entnommen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Höhe des ermittelten Akontobeitrages für das Jahr 2021 von Fr. 527.60 nicht. Dieser richtet sich nach den Verhältnissen des Vorjahrs (Art. 24 AHVV). Auch die Mahngebühr in Höhe von Fr. 30.-- erweist sich vorliegend als rechtens, kann doch gemäss Art. 34a AHVV eine Mahngebühr von 20-200 Franken erhoben werden.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG und EOG (Bst. a) verrechnet werden. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (BGE 136 V 286 E. 4.1 S. 288). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (BGE 136 V 286 E. 6.1 S. 291; BGE 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht einverstanden mit der Verrechnung und nicht in der Lage, der Forderung der Beschwerdegegnerin nachzukommen. Er ersucht deshalb um Erlass der Beitragsforderung (Schreiben vom 15. Februar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. März 2022, AB 4; Einsprache vom 6. April 2022 und ergänzende Begründung vom 13. April 2022, AB 11 und 12). Mit Blick auf die Aktenlage bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine weitere stichhaltige Begründung vorgebracht (vgl. E. 3.2.) sowie keine Unterlagen eingereicht hat, damit die Beschwerdeführerin prüfen konnte, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers berührt und in diesem Fall von einer Verrechnung der aussetehenden Beiträge mit der Rente des Beschwerdeführers abzusehen ist. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 an der Verrechnung der Forderung mit der Rente des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 50.-- festgehalten hat, ist nicht zu beanstanden. Denn der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht nachgekommen. Danach kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Der Versicherungsträger muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2022, Verfügung vom 25. März 2022 und Schreiben vom 4. April 2022 aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen beizubringen (AB 5, 8 und 10). Überdies hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. April 2022 dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Rechtsfolgen angedroht (AB 15). Der Beschwerdeführer ist indes diesen Aufforderungen – in unentschuldbarer Weise – nicht nachgekommen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2022 daher zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Anzumerken bleibt, dass nach der Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens nur zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2009 [8C_770/2008] E. 5.2 und Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 110 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdegegnerin war aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Prüfung der Beeinträchtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers und damit der Zulässigkeit der Verrechnung nicht möglich. Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin somit als rechtens.
Aus den gleichen Gründen ist die Prüfung eines Erlasses der AHV-Beiträge bzw. einer Herabsetzung der AHV-Beiträge im Sinne von Art. 11 AHVG, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, nicht möglich. Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass ein vollständiger Erlass der AHV-Beiträge nur zulässig wäre, wenn der Versicherte den Mindestbeitrag zahlt (Art. 11 Abs. 2 AHVG). Dasselbe gilt sinngemäss auch für die IV- und EO-Beiträge.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen