Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Waegeli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2022.5

Einspracheentscheid vom 1. September 2022

 

Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für 2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.

 

 

 


Tatsachen

I.        

Die A____ (Beschwerdeführerin) hatte seit Juli 2020 ihren Sitz in Basel (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10) und war bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und beantragte gleichzeitig die Tilgung der Beiträge in Raten von Fr. 1'000.-- (AB 1). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2022 und gleichzeitig verfügtem Tilgungsplan für das Abrechnungsjahr 2021 mit, sie könne das Gesuch um Teilzahlungen bewilligen, jedoch nicht im gewünschten Umfang (AB 2 und 3). Nach Eingang einer Nachtragsmeldung (AB 4) verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 einen für das Jahr 2021 aktualisierten Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, AB 10), am 8. April 2022 Einsprache (AB 8), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 abwies (AB 9).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde mit Eingabe vom 20. September 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und der darin verfügten Beitragspflicht.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

III.     

Am 15. Februar 2023 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin kamen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).  

1.2.          Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihren Standort unwiderruflich in die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe. Weiter habe sie letztes Jahr mehrmals versucht die Mitarbeiter abzumelden. Dies sei von der Beschwerdegegnerin verweigert worden, obwohl die Beschwerdeführerin ihr mitgeteilt habe, dass alle Mitarbeiter über die andere Gesellschaft beschäftigt seien. Damit greife die Kasse erheblich in die Rechtsgeschäfte ein. Aus all diesen Gründen seien ab 2021 keinerlei Mitarbeiter und Rechnungen mehr über die Beschwerdeführerin abzuwickeln (vgl. Beschwerde vom 7. September 2022).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei für das Abrechnungsjahr 2021 als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen gewesen und habe auch entsprechend Löhne deklariert. Folglich seien zu Recht Beiträge erhoben worden. Für die behauptete Sitzverlegung fehle jeglicher Beweis. Damit sei die Beschwerdeführerin der Versicherung unterstellt und beitragspflichtig. Gegen den Tilgungsplan bringe die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor (Beschwerdeantwort vom 22. November 2022).

2.3.          Die Beschwerdeführerin bestreitet im Speziellen die Versicherungsunterstellung und die daraus folgende Beitragspflicht. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der am 21. März 2022 verfügte Tilgungsplan, gegen den die Beschwerdeführerin keine konkreten Beanstandungen vorbringt. Da die streitige Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand eng zusammenhängt, die Frage spruchreif ist und sich die Beschwerdegegnerin dazu geäussert hat, ist aus prozessökonomischen Gründen das Beschwerdeverfahren auf die ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende Frage auszudehnen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 122 V 36 E. 2a, BGE 130 V 501 E. 1.2).  

3.                

3.1.          Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG).

Als beitragspflichtiger Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Art. 12 Abs. 2 AHVG legt fest, dass alle Arbeitgeber beitragspflichtig sind, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. 

Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige) ist die versicherte erwerbstätige Person grundsätzlich beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E. 4.2.1 S. 54; 114 V 65 E. 4c S. 71 f. mit Hinweisen). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann (BGE 147 V 147, E. 6.2.2 S. 177 mit Hinweisen, BGE 139 V 50 E. 4.2.1 S. 54).  

3.2.          Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Lohnsumme für das Jahr 2021 gemeldet und gleichzeitig einen Tilgungsplan beantragt hat (AB 1). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin am 25. März 2022 einen Nachtrag gemeldet und in diesem Zusammenhang die Lohnsumme für das Jahr 2021 herabgesetzt (vgl. Nachtragsmeldung, AB 4 und E-Mail-Korrespondenz vom 25. März 2022, AB 5). Vor diesem Hintergrund kann ohne weiteres eine Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin bejaht werden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Beiträge für das Jahr 2021 erhoben. In den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ihren Sitz nach Deutschland verlegt hätte. Vielmehr ist dem Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hatte (AB 10). Erst am 15. Dezember 2022 hat die Beschwerdeführerin ihren Sitz in den Kanton Zug verlegt (Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB vom 20. Dezember 2022). Angesichts des Sitzes der Gesellschaft in der Schweiz, ist eine Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 vorliegend zu bejahen. Abschliessend bleibt zu bemerken, dass es in den Akten keine Hinweise gibt, die Beschwerdeführerin hätte ihre Mitarbeiter über eine andere Gesellschaft beschäftigt. Im Gegenteil ist vorliegend aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Löhne ihrer Mitarbeiter für das Jahr 2021 mit Lohnmeldung vom 16. Februar 2022 selbst deklariert hat (AB 1).

3.3.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Sitzverlegung nach Deutschland noch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe im Jahr 2021 keine Mitarbeiter beschäftigt, nachgewiesen ist. Daher ist die Beschwerdeführerin für das Abrechnungsjahr 2021 beitragspflichtig. Weiter spricht nichts dagegen, vorliegend auf den Tilgungsplan abzustellen, zumal dieser auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die vorliegend bestrittenen Beiträge zu Recht erhoben.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.          Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgesetz, SVGG; SG 154.200) in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann mutwillige Prozessführung auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b mit Hinweisen).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar 2023 angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest ging hervor, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 5. Februar 2023 bescheinigt wurde. Daraufhin hat der Instruktionsrichter die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin statt.

Angesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen konnte. Unter diesen Umständen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des Vertreters der Beschwerdeführerin von der Parteiverhandlung auszugehen. In Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen. Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von Fr. 1'000.--.

           

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: