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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Februar 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2022.5
Einspracheentscheid vom 1. September 2022
Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist zu bejahen. Beschwerdeführerin ist für 2021 beitragspflichtig. Gebühr wegen leichtsinniger Prozessführung.
Tatsachen
I.
Die A____ (Beschwerdeführerin) hatte seit Juli 2020 ihren Sitz in Basel (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 10) und war bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 16. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 ein und beantragte gleichzeitig die Tilgung der Beiträge in Raten von Fr. 1'000.-- (AB 1). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2022 und gleichzeitig verfügtem Tilgungsplan für das Abrechnungsjahr 2021 mit, sie könne das Gesuch um Teilzahlungen bewilligen, jedoch nicht im gewünschten Umfang (AB 2 und 3). Nach Eingang einer Nachtragsmeldung (AB 4) verfügte die Beschwerdegegnerin am 30. März 2022 einen für das Jahr 2021 aktualisierten Tilgungsplan (AB 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt vom 21. November 2022, AB 10), am 8. April 2022 Einsprache (AB 8), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 abwies (AB 9).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Beschwerde mit Eingabe vom 20. September 2022 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und der darin verfügten Beitragspflicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
III.
Am 15. Februar 2023 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung statt. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin kamen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Eingabe vom 13. Dezember 2022). In der Folge wurde die mündliche Parteiverhandlung auf den 25. Januar 2023 angesetzt. Mit E-Mail vom 24. Januar 2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, könne infolge Krankheit nicht an der Verhandlung teilnehmen. Aus dem eingereichten ärztlichen Attest ging hervor, dass dem Vertreter der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 5. Februar 2023 bescheinigt wurde. Daraufhin hat der Instruktionsrichter die Parteien auf den 15. Februar 2023 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Am Verhandlungstag wurde dem Gericht telefonisch mitgeteilt, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen beruflichen Notfall und könne nicht an der Parteiverhandlung teilnehmen. Ein weiterer Beleg für den Grund der Abwesenheit bzw. ein Dispensationsgesuch wurde nicht eingereicht. Die Verhandlung fand sodann in Abwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin statt.
Angesichts dieses Geschehensablaufs ist das Verhalten des Vertreters der Beschwerdeführerin als leichtsinnig zu bezeichnen, hat er sich doch zweimalig kurzfristig von der Parteiverhandlung abgemeldet, wobei er bei der letzten Abmeldung keinen ernsthaften Grund für seine Abwesenheit vorbringen konnte. Unter diesen Umständen ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des Vertreters der Beschwerdeführerin von der Parteiverhandlung auszugehen. In Anbetracht des wiederholten, kurzfristig angekündigten und teilweise unentschuldigten Fernbleibens von der beantragten mündlichen Verhandlung sind der Beschwerdeführerin die Kosten für den unnötigen Aufwand aufzuerlegen. Gemäss § 26 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810) kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von § 16 SVGG eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 3'000.-- auferlegt werden. Vorliegend erscheint in Anbetracht des Vorerwähnten eine Gebühr von Fr. 1’000.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt eine Gebühr von Fr. 1'000.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen