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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. März 2023
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ AG
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse B____
Gegenstand
AH.2022.6
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022
Verzugszinsen; vorliegend ausnahmsweise nicht geschuldet
Tatsachen
I.
a) Die A____ AG ist als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse B____ (Ausgleichskasse) angeschlossen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle vom 17. August 2022 stellte die Ausgleichskasse unter anderem fest, im 2018 seien teilweise die Löhne der Altersrentner (insg. Fr. 76'548.--) nicht deklariert worden. Aufgrund der AHV-freien Liste habe man bemerkt, dass einzelne Mitarbeiter gänzlich fehlen würden (vgl. den Bericht vom 17. August 2022; Antwortbeilage [AB] 1).
b) Mit Verfügung vom 29. August 2022 forderte die Ausgleichskasse von der A____ AG Beiträge (für AHV/IV/EO, ALV, FAK) von Fr. 8'602.45 (einschliesslich Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 1'456.40 (vgl. AB 2). Hiergegen erhob die A____ AG am 1. September 2022 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, man habe die Löhne korrekt gemeldet. Daher könne man sich mit der Verzugszinsbelastung nicht einverstanden (vgl. AB 4). Die Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 abgewiesen (vgl. AB 5).
II.
a) Hiergegen hat die A____ AG (Beschwerdeführerin) am 2. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Belastung mit Verzugszinsen aufzuheben.
b) Die Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 14. März 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N 26).
1.1.2. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG – als gegeben zu erachten.
4.1.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 AHVG kann der Bundesrat von der Beitragsbemessung ausnehmen: das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 5. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. Art. 6quater Abs. 1 AHVV statuiert, dass Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge entrichten, der je Arbeitgeber Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag).
4.2.2. Für fällige Beitragsforderungen sind Verzugszinsen zu leisten (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 AHVG). Der Bundesrat (vgl. Art. 81 ATSG und Art. 154 Abs. 2 AHVG) erliess dazu insbesondere folgende Vorschriften: Verzugszinsen zu entrichten haben u.a. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
4.3.2. Wie sich ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichts entnehmen lässt, ist es gemäss einer Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 2007 zum Postulat Reimann betreffend Verzugszinsen bei nicht persönlich verursachter Nachzahlung von AHV-Beiträgen in seltenen Ausnahmefällen möglich, auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten. Die Kernaussage der bundesrätlichen Ausführungen fand auch Eingang in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007 (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
4.4.2. Wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor), wurden die Kernaussagen dieser bundesrätlichen Stellungnahme in die Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 200, datierend vom 30. März 2007, aufgenommen. Darin wird unter dem Titel "Verzugszinsen" festgehalten, der Bundesrat habe sich dagegen ausgesprochen, die Verzugszinspflicht vom Verschulden der Beitragspflichtigen am Verzug abhängig zu machen. Er habe erklärt, dass es kaum Fälle gebe, in denen Verzugszinsen geschuldet seien, sofern die Beitragspflichtigen ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen würden. In seltenen Fällen, in denen die Ausgleichskasse offensichtlich ein Verschulden an der Entstehung von Verzugszinsen treffe, könnten einzelfallbezogene Lösungen getroffen werden. Die Ausgleichskassen hätten einem Fehlverhalten ihrerseits entsprechend Rechnung zu tragen.
4.4.3. Die Weisung geht somit – den Ausführungen des Bundesrates Rechnung tragend – einerseits davon aus, dass es grundsätzlich keine Fälle gibt, wo Verzugszinsen ohne Pflichtverletzung auf Seiten der Beitragspflichtigen geschuldet sind. Andererseits wird bei einem offensichtlichen Verschulden der Ausgleichskasse eine einzelfallbezogene Lösung befürwortet, wobei es dem Fehlverhalten der Ausgleichskasse Rechnung zu tragen gilt. Dies bedeutet letztlich, dass in den sehr seltenen Fällen mit fehlendem Verschulden von Seiten des Beitragspflichtigen und einem offensichtlichen Verschulden seitens der Ausgleichskasse eine Herabsetzung der Verzugszinsen resp. eine Befreiung von Verzugszinsen möglich und auch geboten ist.
4.4.4. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, 445 f. E. 5.2).
4.5.2. Andererseits ist davon auszugehen, dass ein (systembedingter) Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin aufgetreten ist, der zur Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner geführt hat. Auch dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. implizit die Beschwerdeantwort).
4.6.2. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Das Bundesgericht hat zwar – soweit ersichtlich – bislang noch nie einen Ausnahmefall gemäss den erwähnten Mitteilungen des BSV als gegeben erachtet. Die von ihm beurteilten Sachverhalte lassen sich aber nicht mit dem vorliegend infrage stehenden vergleichen. In den Urteilen 9C_2030/2022 vom 30. September 2022 und 9C_228/2022 war zu beurteilen, ob die Ausgleichskasse zwei Personen, die während Jahren über keinen festen Wohnsitz verfügt hatten, und die sich schliesslich mehr als zwei Jahre nach ihrer Wohnsitznahme im Kanton Schaffhausen bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige angemeldet hatten, zu Recht mit Verzugszinsen auf den rückwirkend erhobenen Beiträgen. Diese Frage wurde vom Bundesgericht bejaht. Auch im Urteil 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 sah das Bundesgericht keinen genügenden Anlass, um ausnahmsweise auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichten zu können. Es stellte in diesem Zusammenhang klar, die Ausgleichskasse habe gar keine Möglichkeit gehabt, im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV Akontozahlungen zu verlangen, nachdem sie erst im Frühjahr 2011 Kenntnis von Einkünften aus der Beteiligung an einer deutschen GmbH und Co. KG erhalten hatte. Des Weiteren legte das Bundesgericht dar, es sei auch nicht abwegig, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach Erlass einer früheren Verfügung, mit welcher die Ausgleichskasse (auf den Beiträgen für 2006-2008) Verzugszinsen erhoben habe, die (einmalige oder ratenweise) Bezahlung von Beiträgen für 2009, allenfalls auf der Grundlage der Einkünfte der Vorjahre, hätte beantragen können (vgl. E. 8.3.2. des Urteils). Schliesslich verneinte das Bundesgericht im Urteil 9C_84/2012 vom 26. März 2012 explizit ein Verschulden der Ausgleichskasse. Es stellte namentlich klar, soweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden der Ausgleichskasse behaupte, weil diese die Beiträge erst verspätet eingefordert habe, könne ihr nicht beigepflichtet werden (vgl. E. 3.1. des Urteils). In den vom Bundesgericht beurteilten Fällen wurde somit ein Verschulden der Ausgleichskasse verneint und/oder den Beitragspflichtigen (implizit) vorgeworfen, sie hätten durch mehr Sorgfalt die Beiträge früher bezahlen können. Vorliegender Sachverhalt unterscheidet sich von diesen Fällen deutlich, da die Beschwerdeführerin die Löhne vorliegend rechtzeitig und vollständig gemeldet hat, mithin also ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, und die Nichterfassung der Löhne der AHV-Rentner einem Systemfehler, mithin einem offensichtlichen Fehler auf Seiten der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist. Da insofern der Beschwerdeführerin keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, gleichzeitig aber von einem offensichtlichen Verschulden der Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erscheint es sachgerecht, eine einzelfallbezogene Lösung zu treffen und von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen. Damit ist auch der die Verzinsungspflicht bestätigende Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 (AB 5) aufzuheben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2022 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen