Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____ AG, lic. iur. C____, Rechtsanwalt, Lange Gasse 15, 4002 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

 

 

 

D____ Ausgleichskasse,

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2022.7

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022

Schadenersatz

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer) und E____, beide mit Wohnsitz in Frankreich, waren seit dem 6. September 2019 Geschäftsführer der F____ GmbH mit Sitz in Basel. Sie verfügten über eine Einzelunterschriftsberechtigung. Ebenfalls im Handelsregister eingetragen war G____, der in der Schweiz wohnte und ebenfalls einzelunterschriftberechtigt war. Einzige Gesellschafterin des Unternehmens war die H____, [...] (vgl. vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die F____ GmbH war der D____ Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.

b)       Am 20. Oktober 2020 erfolgte die Löschung von G____ im Handelsregister. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 löste das Zivilgericht Basel-Stadt die F____ GmbH infolge Mängeln in der Organisation auf und ordnete deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Am 17. März 2021 erfolgte die Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister. Mit Entscheid vom 21. Juni 2021 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab dem 2. März 2021 den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde schliesslich am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

c)       Es blieben Forderungen der D____ Ausgleichskasse ungedeckt. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2022 (Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022; bei Antwortbeilage [AB] 1) verpflichtete diese den Beschwerdeführer und E____ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung eines Schadenersatzes wegen nicht vollständig bezahlter Sozialversicherungsbeiträge samt Einzugsspesen in der Höhe von Fr. 36'101.75 (Fr. 8'891.15 [Periode vom 6. September 2019 bis 31. Dezember 2019], Fr. 20'161.35 [Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020] und Fr. 7'049.25 [Periode vom 1. Januar 2021 bis 9. Februar 2021]). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Einsprache (vgl. Beilage 7 zum Einspracheentscheid; bei AB 1). Am 8. Juli 2022 liess er der D____ Ausgleichskasse weitere Unterlagen zukommen (vgl. Beilage 8 zum Einspracheentscheid). In der Folge hiess diese die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 teilweise gut. Die Schadenersatzverfügung für das Jahr 2021 wurde aufgehoben. Diejenige für das Jahr 2020 wurde auf Fr. 16'500.85 reduziert. Aufrechterhalten blieb die Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2019 (vgl. AB 1 sowie Beilage 11 zum Einspracheentscheid).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. November 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, er sei von den Schadenersatzverfügungen vollumfänglich zu befreien.

b)       Die D____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06 vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten.

2.              

2.1.        Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.-- trifft (Fr. 8'891.15 gemäss Verfügung vom 11. Mai 2022, betr. Beitragsperiode 6. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 [Beilage 6 zum Einspracheentscheid] und Fr. 16'500.85 gemäss Anhang zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022, betr. Beitragsperiode 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 [Beilage 11 zum Einspracheentscheid]).

2.2.        Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).

2.3.        2.3.1.  Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005 E. 5. und H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212).

2.3.2.  Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).

2.4.        2.4.1.  Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der Betreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem definitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom 29. Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie H 34/01 vom 17. August 2001 E. 3.).

2.4.2.  Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N 19 bis N 26 und Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9).

2.5.        Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997 Nr. 154).

2.6.        Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O., N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).

2.7.        2.7.1.  Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Frey, a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2).

2.7.2.  Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Das eben Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).

3.              

3.1.        Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 17. März 2021 und damit auch in der fraglichen Zeit im Handelsregister als Geschäftsführer der F____ GmbH (mit Einzelunterschriftsberechtigung) eingetragen war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt. Es ist ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zugekommen (vgl. Erwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.

3.2.        Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September 2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage 6.1 zum Einspracheentscheid]). Die Beitragsforderungen mussten von Beginn weg gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (vgl. implizit die Schadenersatzverfügungen vom 11. Mai 2022 [Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022] sowie den Anhang zum Einspracheentscheid [Beilage 11 zum Einspracheentscheid]). Die jeweiligen Mahnungen und Betreibungsunterlagen sind von der Beschwerdegegnerin zur Edition offeriert worden (vgl. die Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beilage 5 zum Einspracheentscheid). Auf deren Einholung kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht bestreitet (vgl. implizit die Beschwerde). Die F____ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten somit von Anfang an nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.5. hiervor) als gegeben zu erachten.

3.3.        Nachdem über die F____ GmbH am 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2. März 2021 der Konkurs eröffnet und mit Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden war, konnten die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden, womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten – unbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 2.1. und Erwägung 2.4. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 2.6. hiervor) kann ohne weiteres als gegeben erachtet werden.

3.4.        Der Beschwerdeführer wendet letztlich ein, es treffe ihn kein Verschulden. Gemäss der klaren Aufgabenteilung zwischen ihm und E____ sei er lediglich für das operative Geschäft zuständig gewesen. E____ sei Vorsitzender Geschäftsführer und für die Administration (Abschluss von Verträgen etc.) zuständig gewesen. Die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse hätten somit allein bei E____ gelegen (vgl. die Beschwerde). Er verweist zur Stützung seiner Ansicht (betr. Aufgabenteilung) auf diverse Unterlagen (insb. die von E____ vorgenommene Handelsregisteranmeldung [Beschwerdebeilage 9], die an E____ adressierte Kündigungsandrohung wegen Pachtzinsausstandes [Beschwerdebeilage 7], die von E____ ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages [Beschwerdebeilage 8] sowie die von E____ am 3. Februar 2021 vorgenommene Bilanzdeponierung [Beschwerdebeilage 10]). Daraus lässt sich jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.5.        3.5.1.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.). Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR (in der bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar gewesenen Fassung) enthält einen – im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 5). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl. dazu u.a. BGE 114 V 219, 223 E. 4a).

3.5.2.  Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst (erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann eingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit. Diese Pflichten bestehen namentlich unabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen (und das Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist (vgl. das Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis; siehe im Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.4).

3.6.        3.6.1.  Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten als Geschäftsführer der F____ GmbH nicht nachgekommen. Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gestellt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1.). Eine völlig fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhalte dafür, dass sich der Beschwerdeführer um die Begleichung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er überhaupt jemals in die Geschäftsunterlagen Einsicht genommen hat. Er hat damit die Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft in zumindest grobfahrlässiger Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht geeignet. Insbesondere kommt eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 6.1. mit Hinweisen). Von einer derartigen Konstellation kann hier aber in Anbetracht der völligen Passivität des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

3.6.2.  Auch ist es als Schuldausschliessungsgrund denkbar, dass ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, er aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene "Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere wird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die Beitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn es an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4). Vorliegend wurden – wie bereits dargetan – von Beginn weg im Wesentlichen keine Beiträge bezahlt. Der Beitragsausstand war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte aufgrund der objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachgezahlt werden können. Im Übrigen ist für die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 7.3.2.). Diesbezügliche Bemühungen des Beschwerdeführers sind – wie bereits mehrfach dargetan wurde – vorliegend nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die Berufung auf den Lockdown unbehelflich erscheint; denn es wäre der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung möglich gewesen.

3.7.        Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.

3.8.        Der Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). Vorliegend eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2. März 2021 den Konkurs über die bereits aufgelöste F____ GmbH. Das Konkursverfahren wurde am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die Publikation im SHAB erfolgte am 24. Februar 2022 (SHAB Nr. 1[...]). Damit wurde der Schadenersatz durch den Erlass der Verfügungen am 11. Mai 2022 (vgl. Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022) in jedem Fall rechtzeitig innert der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) geltend gemacht.

3.9.        Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadneersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.-- (vgl. dazu Erwägung 2.1. hiervor) trifft. Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ist damit zu bestätigen.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu bestätigen.

4.2.        Art. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.). Da es im Kanton Basel-Stadt keine explizite Regelung gibt (vgl. insb. § 12 SVGG), ist das Verfahren kostenlos.

4.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: