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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw
A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ AG, lic.
iur. C____, Rechtsanwalt, Lange Gasse 15, 4002 Basel
Beschwerdeführer
D____ Ausgleichskasse,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2022.7
Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2022
Schadenersatz
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) und E____, beide mit Wohnsitz
in Frankreich, waren seit dem 6. September 2019 Geschäftsführer der F____ GmbH
mit Sitz in Basel. Sie verfügten über eine Einzelunterschriftsberechtigung. Ebenfalls
im Handelsregister eingetragen war G____, der in der Schweiz wohnte und ebenfalls
einzelunterschriftberechtigt war. Einzige Gesellschafterin des Unternehmens war
die H____, [...] (vgl. vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt). Die F____ GmbH war der D____ Ausgleichskasse als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
b) Am 20. Oktober 2020 erfolgte die Löschung von G____ im
Handelsregister. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 löste das Zivilgericht
Basel-Stadt die F____ GmbH infolge Mängeln in der Organisation auf und ordnete deren
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Am 17. März 2021 erfolgte
die Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister. Mit Entscheid vom 21.
Juni 2021 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Wirkung ab dem 2. März 2021
den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft. Das Konkursverfahren
wurde schliesslich am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die Einstellung
wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
c) Es blieben Forderungen der D____ Ausgleichskasse
ungedeckt. Mit Verfügungen vom 11. Mai 2022 (Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022; bei Antwortbeilage [AB] 1) verpflichtete
diese den Beschwerdeführer und E____ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung
eines Schadenersatzes wegen nicht vollständig bezahlter
Sozialversicherungsbeiträge samt Einzugsspesen in der Höhe von Fr. 36'101.75 (Fr. 8'891.15
[Periode vom 6. September 2019 bis 31. Dezember 2019], Fr. 20'161.35
[Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020] und Fr. 7'049.25
[Periode vom 1. Januar 2021 bis 9. Februar 2021]). Hiergegen erhob
der Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 Einsprache (vgl. Beilage 7 zum
Einspracheentscheid; bei AB 1). Am 8. Juli 2022 liess er der D____
Ausgleichskasse weitere Unterlagen zukommen (vgl. Beilage 8 zum
Einspracheentscheid). In der Folge hiess diese die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 teilweise
gut. Die Schadenersatzverfügung für das Jahr 2021 wurde aufgehoben. Diejenige
für das Jahr 2020 wurde auf Fr. 16'500.85 reduziert. Aufrechterhalten
blieb die Schadenersatzverfügung betreffend das Jahr 2019 (vgl. AB 1 sowie Beilage
11 zum Einspracheentscheid).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. November
2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, er sei von den Schadenersatzverfügungen vollumfänglich zu befreien.
b) Die D____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 20. April 2023 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die
Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der
Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen juristische Personen und
deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren
Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte, und zwar ohne Rücksicht
auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06 vom 13. Februar
2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer
eine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr
einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.--
trifft (Fr. 8'891.15 gemäss Verfügung vom 11. Mai 2022, betr.
Beitragsperiode 6. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 [Beilage 6 zum
Einspracheentscheid] und Fr. 16'500.85 gemäss Anhang zum Einspracheentscheid
vom 14. Oktober 2022, betr. Beitragsperiode 1. Januar 2020 bis 31.
Dezember 2020 [Beilage 11 zum Einspracheentscheid]).
2.2.
Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu
ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere
Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.
52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).
2.3.
2.3.1. Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG erstreckt
sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes
wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen
(materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer
einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth, Die
Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf
2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005 E. 5. und H 34/04
vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer
Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung
und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth,
a.a.O., Rz 212).
2.3.2. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden
aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu
einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und
somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz
256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch
im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der
Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.
Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges
Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1
und Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das
Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).
2.4.
2.4.1. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,
dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbezahlt, so gilt der Schaden als
eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder nur noch teilweise im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, 270 E. 2.2). Dies ist
unter anderem der Fall, wenn die Beiträge gemäss Art. 15 AHVG auf dem Wege der
Betreibung eingefordert werden und das Betreibungsverfahren zu einem
definitiven Verlustschein führt oder wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt wird (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_910/2009 vom
29. Januar 2010 E. 3.3.1 und H 113/04 vom 31. Januar 2006 E. 2.1
sowie H 34/01 vom 17. August 2001 E. 3.).
2.4.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der
Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des
Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber
und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth,
a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die
Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung
(EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge
gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie
Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten
und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, N 19 bis N 26 und Felix
Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,
Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, N 9).
2.5.
Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten
voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum
Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer
Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-
und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE
98 V 26, 29 E. 5; vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997
Nr. 154).
2.6.
Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang
zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.
Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang
notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung
zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O.,
N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr.
90).
2.7.
2.7.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein
Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder
grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften
mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein
Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.
Frey, a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35 sowie BGE 122 V
156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V
26, 30 E. 6.). Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und
leicht überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht seiner Organe praxisgemäss nach einem strengen Massstab zu
beurteilen (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H
112/04 vom 24. Juni 2005 E. 3.2).
2.7.2. Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung von
Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist, lässt
zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner Organe
zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit
gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE
108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018
E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher
den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu
beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit
ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder
nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich
oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht
gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Das eben
Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).
3.
3.1.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 17. März
2021 und damit auch in der fraglichen Zeit im Handelsregister als
Geschäftsführer der F____ GmbH (mit Einzelunterschriftsberechtigung) eingetragen
war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt.
Es ist ihm daher bis zu diesem Zeitpunkt formelle Organstellung zugekommen (vgl.
Erwägung 2.3.1. hiervor). Was die damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf
die sub Erwägung 3.5.1. hiernach gemachten Ausführungen zu verweisen.
3.2.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die F____ GmbH in Bezug auf
die infrage stehenden Beitragsausstände der Perioden 2019 bis 2020 ihrer
Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV
nicht korrekt nachgekommen ist. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben
die fälligen Beitragszahlungen weitgehend unbeglichen. Einzig am 7. September
2020 wurde eine Akontozahlung von Fr. 3'700.-- geleistet (vgl. insb. die
korrigierte Schadenersatzverfügung vom 14. Oktober 2022 betr. die
Beitragsperiode Januar bis Dezember 2020 [Anhang zum Einspracheentscheid vom
14. Oktober 2022] sowie die Schadenersatzverfügung vom 11. Mai 2022 [Beilage 6.1
zum Einspracheentscheid]). Die Beitragsforderungen mussten von Beginn weg gemahnt
und in Betreibung gesetzt werden (vgl. implizit die Schadenersatzverfügungen
vom 11. Mai 2022 [Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum Einspracheentscheid vom 14.
Oktober 2022] sowie den Anhang zum Einspracheentscheid [Beilage 11 zum
Einspracheentscheid]). Die jeweiligen Mahnungen und Betreibungsunterlagen sind
von der Beschwerdegegnerin zur Edition offeriert worden (vgl. die
Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beilage 5 zum Einspracheentscheid). Auf deren
Einholung kann jedoch verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer die diesbezügliche
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin gar nicht bestreitet (vgl.
implizit die Beschwerde). Die F____ GmbH ist ihren Zahlungs- und Arbeitgeberpflichten
somit von Anfang an nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die
Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.5. hiervor) als gegeben zu erachten.
3.3.
Nachdem über die F____ GmbH am 21.
Juni 2021 mit Wirkung ab dem 2. März 2021 der Konkurs eröffnet und mit Entscheid des Zivilgerichtes
Basel-Stadt vom 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden war, konnten
die Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden,
womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten –
unbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 2.1. und
Erwägung 2.4. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der
pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem
Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 2.6. hiervor) kann ohne weiteres als
gegeben erachtet werden.
3.4.
Der Beschwerdeführer wendet letztlich ein, es treffe ihn kein
Verschulden. Gemäss der klaren Aufgabenteilung zwischen ihm und E____ sei er
lediglich für das operative Geschäft zuständig gewesen. E____ sei Vorsitzender
Geschäftsführer und für die Administration (Abschluss von Verträgen etc.)
zuständig gewesen. Die Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse hätten somit allein
bei E____ gelegen (vgl. die Beschwerde). Er verweist zur Stützung seiner Ansicht
(betr. Aufgabenteilung) auf diverse Unterlagen (insb. die von E____
vorgenommene Handelsregisteranmeldung [Beschwerdebeilage 9], die an E____
adressierte Kündigungsandrohung wegen Pachtzinsausstandes [Beschwerdebeilage 7],
die von E____ ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages [Beschwerdebeilage 8]
sowie die von E____ am 3. Februar 2021 vorgenommene Bilanzdeponierung
[Beschwerdebeilage 10]). Daraus lässt sich jedoch aus den nachstehenden
Überlegungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5.
3.5.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell
eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die
Funktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge
nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den
gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).
Gemäss Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220)
sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung
befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die
Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR (in
der bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar gewesenen Fassung) enthält einen –
im Wesentlichem der aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR
entsprechenden – Katalog unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So
obliegt den Geschäftsführern insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und
die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des
Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die
Oberaufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen
sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente
und Weisungen (Ziffer 5). Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer
bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und
Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück
der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu
gehört, dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den
Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert,
nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht.
Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einer Aktiengesellschaft (vgl.
dazu u.a. BGE 114 V 219, 223 E. 4a).
3.5.2. Wie das Bundesgericht in diesem Zusammenhang unlängst
(erneut) klargestellt hat, begeht derjenige, der – etwa weil er als Strohmann
eingesetzt wurde – als formelles Organ seinen gesetzlichen Verpflichtungen
nicht nachkommt, praxisgemäss eben durch das Nicht-Wahrnehmen seiner
Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit. Diese Pflichten bestehen namentlich
unabhängig von der Frage, wie die Vertretung der Gesellschaft gegen aussen (und
das Führen der rechtsverbindlichen Unterschrift für diese) geregelt ist (vgl.
das Urteil 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis; siehe im
Übrigen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E.
3.4).
3.6.
3.6.1. Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Aufsichts- und
Kontrollpflichten als Geschäftsführer der F____ GmbH nicht nachgekommen. Aufgrund
der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden praxisgemäss hohe
Anforderungen an die Aufsichts- und Kontrollpflichten gestellt (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013 vom 28. Juni 2013 E. 3.2.1.). Eine völlig
fehlende kritische Grundhaltung sowie eine gänzliche Passivität gelten als
grobfahrlässiges Verhalten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2013
vom 28. Juni 2013 E. 3.2.2.). Vorliegend ergeben sich aus den Akten
keinerlei Anhalte dafür, dass sich der Beschwerdeführer um die Begleichung der ausstehenden
Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass er
überhaupt jemals in die Geschäftsunterlagen Einsicht genommen hat. Er hat damit
die Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft in zumindest grobfahrlässiger
Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht
geeignet. Insbesondere kommt eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden
Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen bloss als eher theoretische
Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen
exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das
Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint
und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass
es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 6.1.
mit Hinweisen). Von einer derartigen Konstellation kann hier aber in Anbetracht
der völligen Passivität des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
3.6.2. Auch ist es als Schuldausschliessungsgrund denkbar,
dass ein Arbeitgeber in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der
Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, er aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig
wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften
als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es
einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch
das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu
retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung
gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des
Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und
Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände
und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe
sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden
Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden
Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma
ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger die
Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich
summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene
"Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des
Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der
Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von
kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf
geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere
wird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die
Beitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn
es an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4). Vorliegend wurden
– wie bereits dargetan – von Beginn weg im Wesentlichen keine Beiträge bezahlt.
Der Beitragsausstand war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte aufgrund
der objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die geschuldeten
Beiträge innert nützlicher Frist nachgezahlt werden können. Im Übrigen ist für
die Beurteilung der Verschuldensfrage nicht entscheidend, was die
verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung
eines Konkurses allenfalls unternommen haben, sondern ob sie (nach aussen
erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 7.3.2.). Diesbezügliche Bemühungen
des Beschwerdeführers sind – wie bereits mehrfach dargetan wurde – vorliegend nicht
erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch die
Berufung auf den Lockdown unbehelflich erscheint; denn es wäre der Zugang zur
Kurzarbeitsentschädigung möglich gewesen.
3.7.
Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden
qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die
Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.
3.8.
Der Regelzeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist auf den Tag der
Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im
Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) festzulegen (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.3.). Vorliegend eröffnete
das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem
2. März 2021 den Konkurs über die bereits aufgelöste F____ GmbH. Das
Konkursverfahren wurde am 7. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt. Die
Einstellung wurde am 26. Juli 2021 definitiv (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die Publikation im SHAB erfolgte am
24. Februar 2022 (SHAB Nr. 1[...]). Damit wurde der Schadenersatz durch
den Erlass der Verfügungen am 11. Mai 2022 (vgl. Beilagen 6, 6.1 und 6.2 zum
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022) in jedem Fall rechtzeitig innert
der in Art. 52 Abs. 3 AHVG statuierten Frist (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) geltend
gemacht.
3.9.
Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine
Schadneersatzpflicht für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge
(inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 25'392.-- (vgl. dazu Erwägung 2.1.
hiervor) trifft. Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ist damit zu
bestätigen.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 zu bestätigen.
4.2.
Art. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende
2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales
Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist
das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im
jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,
die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die
seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen
Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell
Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine
Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den
Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art.
61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe
eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch das
Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.). Da es im Kanton
Basel-Stadt keine explizite Regelung gibt (vgl. insb. § 12 SVGG), ist das
Verfahren kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: