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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
B____
[...]
Beschwerdeführer
beide vertreten durch Dr. C____,
[...]
Ausgleichskasse [...]
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
D____
Gegenstand
AH.2022.8
Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022
Beitragspflicht
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1975, und B____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, schlossen im Mai 2016 einen Vertrag mit D____ (geboren 1959) betreffend die Betreuung ihrer im Dezember 2015 geborenen Tochter E____ ab dem 17. Mai 2016 (Beschwerdebeilage [BB] 3). Per 2. August 2016 wurde D____ von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) mit dem Formular "Anmeldung für Hausdienstarbeitgebende" bei der Ausgleichskasse [...] angemeldet. Als geschätzte Lohnsumme wurde ein Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat (x 12) angegeben (vgl. BB 10; vgl. auch die Anmeldebestätigung [BB 11]). In der Folge liess die Ausgleichskasse [...] den Beschwerdeführenden im September 2016 eine Rechnung für die Monate August 2016 bis Dezember 2016, ausgehend von einem Lohn von Fr. 8'000.-- (5 x Fr. 1'600.--) zukommen (vgl. BB 14).
b) In der Ende Dezember 2016 ausgefüllten Lohnmeldung für das Jahr 2016 hielt die Beschwerdeführerin schliesslich fest, sie habe im Jahr 2016 kein Personal beschäftigt. Frau D____ sei als Selbstständigerwerbende gemeldet. Sie ersuche die Ausgleichskasse [...] daher, die Rechnungen zu stornieren und das bezahlte Geld zurückzuerstatten (vgl. BB 9).
c) Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Nachtragsabrechnung) forderte die Ausgleichskasse [...] von der Beschwerdeführerin nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Zinsen und Verwaltungskosten) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'387.40 (betr. die Periode August 2016 bis Dezember 2016). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss den vorliegenden Unterlagen, habe sie ab dem 1. August 2016 D____ als Nanny für Tochter E____ beschäftigt, ohne die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Frau D____ sei für das Malatelier als selbstständig Erwerbende anerkannt, nicht jedoch für ihre Tätigkeit als Nanny (vgl. BB 15). Für die Jahre 2017 und 2018 wurde formlos Rechnung gestellt (vgl. BB 15). Hiergegen erhoben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2021 Einsprache (vgl. BB 16). Diese wurde von der Ausgleichskasse [...] mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2022 abgewiesen.
II.
a) Am 14. September 2022 haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellen folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie der Ausgleichskasse [...] nichts schulden. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse [...] vom 25. Juli 2022 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Ausgleichskasse [...] (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie ein Schreiben des Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022 betreffend die Nachmeldung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der jetzigen Beigeladenen und einem anderen Ehepaar betreffend Kinderbetreuung beigelegt (Antwortbeilage [AB] 1).
c) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer beantragen mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Zustellung des Schreibens des Advokaturbüros F____ AG vom 8. April 2022.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. Januar 2023 wird Frau D____ dem Verfahren beigeladen. Das Akteneinsichtsgesuch wird (vorläufig) unter Hinweis auf die erfolgte Beiladung abgewiesen.
e) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer verzichten in der Folge mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf Einreichung einer Replik.
f) Die Beigeladene äussert sich am 9. März 2023.
g) Mit Schreiben vom 12. April 2023 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Beigeladenen.
h) Die Beschwerdeführenden äussern sich ihrerseits am 14. April 2023. Sie halten an ihren Anträgen gemäss der Beschwerde fest.
i) Die Beigeladene nimmt am 16. August 2023 (Datum des Einganges) nochmals Stellung und bekräftigt ebenfalls ihre bereits gemachten Aussagen.
j) Mit Schreiben vom 24. August 2023 wendet sich Frau Dr. G____ an das Gericht und äussert sich zum Vertrag, den sie selber in Sachen Kinderbetreuung mit der Beigeladenen abgeschlossen hatte.
k) Am 20. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe) nimmt die Beigeladene erneut Stellung.
l) In der Folge wird der Fall zur Beratung angesetzt (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. Dezember 2023).
III.
Am 10. Januar 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.4.
3.2.2. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 149 V 57, 64 E. 6.3; BGE 146 V 139, 141 f. E. 3.1). Von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgebenden" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 149 V 57, 65 E. 6.3; BGE 122 V 169, 172 f. E. 3c).
3.2.3. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 143 V 177, 183 f. E. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, welche die versicherte Person selber zu tragen hat (BGE 149 V 57, 65 E. 6.4; BGE 122 V 169, 172 E. 3c). Zu ergänzen ist jedoch, dass insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.3.). Schliesslich kommt es bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen auch darauf an, ob sich die versicherte Person – wenn sie nach aussen sichtbar in eigenem Namen und auf eigene Rechnung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt – über eine regelmässige und zielgerichtete Akquisitionstätigkeit auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht, wie sie eine Kleinstunternehmerin üblicherweise hat. Ist sie dagegen nur für einen limitierten Kreis von wenigen Stammkunden tätig, erscheint sie nicht in wesentlich anderem Licht als das Gros der unselbstständig tätigen Personen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2. und 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2).
3.2.4. Bei versicherten Personen, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 146 V 139, 142 E. 3.2; BGE 122 V 169, 172 E. 3b). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 123 V 161, 167 E. 4a; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2021 vom 8. September 2021 E. 2.2). Es soll nämlich nach Möglichkeit vermieden werden, dass verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert werden. Denn dies führt beim betreffenden Erwerbstätigen zu einem aufgesplitterten Versichertenstatus und damit zu Mehrfachversicherung, woraus einerseits unübersichtliche Leistungsansprüche gegenüber den Trägern der obligatorischen Arbeitnehmerversicherungen und anderseits Unklarheiten bezüglich Notwendigkeit und Umfang der freiwillig zu deckenden Risiken resultieren. Trotz den unterschiedlichen Anknüpfungsbegriffen des geltenden Rechts gebietet deshalb der Gesichtspunkt der Koordination, dass ein und dieselbe Erwerbstätigkeit in den einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 161, 164 E. 3b mit Hinweis).
3.4.1. Zunächst sprechen die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die im Vertrag festgehalten wurden, für ein Angestelltenverhältnis. Im "Contract of Work" (BB 3) waren fixe Arbeitszeiten vereinbart (Ziff. 4). Ausgemacht wurden auch eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist (vgl. Ziff. 2). Des Weiteren erfolgte die Vereinbarung eines Lohnes von Fr. 1'600.-- ("net") pro Monat (vgl. Ziff. 5). Ebenfalls geregelt worden war die Pflicht der Beschwerdeführenden zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene (vgl. Ziff. 5). Zu erwähnen ist schliesslich auch die Lohnfortzahlungspflicht während einer allfälligen Krankheit (vgl. Ziff. 7) sowie die Ferienregelung (Ziff. 6). Die Ausformulierung des Nanny-Vertrages deutet somit zweifelsohne auf einen Arbeitsvertrag hin. Auch das typische Unterordnungsverhältnis ist als gegeben zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 8 der Beschwerde und S. 5 der Stellungnahme vom 14. April 2023) bestand kein "grösstmöglicher Freiraum". Vielmehr wurden klare Vorgaben gemacht (vgl. u.a. Ziff. 1 [Aufgaben], Ziff. 4 [Arbeitszeiten] und Ziff. 8 [Kommunikationssprache Französisch]; siehe auch die sub Erwägungen 3.4.3. und 3.4.4. hiernach gemachten Überlegungen). Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die Beigeladene zunächst (per 2. August 2016) von den Beschwerdeführenden (vgl. S. 10 der Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin angemeldet wurde (vgl. BB 10). Sie gingen somit davon aus, dass Frau D____ eine von ihnen angestellte Nanny ist.
3.4.2. Darüber hinaus wurden Lohnausweise ausgestellt (vgl. BB 13). Diese wurden wohl tatsächlich von der Beigeladenen ausgefüllt/erstellt, wie anhand des identischen Schriftzuges in den Lohnausweisen und den Eingaben der Beigeladenen (insb. deren Stellungnahme vom 8. März 2023) zu erkennen ist. Soweit die Beigeladene geltend macht, sie habe die Lohnausweise (im Einverständnis mit der Familie) immer selber ausgefüllt, da diese dazu nicht in der Lage gewesen sei (vgl. die Stellungnahme vom 8. März 2023 [S. 11 der handschriftlich korrigierte Beschwerdeschrift]), erscheint dies plausibel. Es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene diesbezüglich eigenmächtig gehandelt hat. Schliesslich ergibt sich aus den vorliegenden Akten (vgl. insb. die Bankauszüge [BB 8] sowie die handschriftliche Notiz der Beigeladenen [BB 14] i.V.m S. 2 f. des Einspracheentscheides), dass der Beigeladenen von den Beschwerdeführenden in den Monaten August 2016 bis Oktober 2016 Fr. 1'600.-- überwiesen wurden. Dann erfolgte im November 2016 eine Überweisung von Fr. 1'200.-- (= Fr. 1'500.-- ./. 3 x Fr. 100.--), gefolgt von monatlichen Überweisungen von Fr. 1'500.--. Es wurden somit jeweils Fr. 100.-- monatlich vom vereinbarten Lohn zurückbehalten, was (gerundet) 6.225 % (4.2 % [AHV], 0.7 % [IV], 0.225 % [EO], 1.1 % [ALV]) von Fr. 1'600.-- entspricht. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Sozialversicherungsbeiträge gehandelt hat, welche die Beschwerdeführenden vom Lohn der Beigeladenen abgezogen (und nicht weitergeleitet) haben. Soweit der Vertrag vorsah, dass die Beigeladene selber für die Unfallversicherung zu sorgen hat (vgl. Ziff. 7 des Vertrages), ist das nicht als Hinweis für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zu werten, sondern entspricht vielmehr einer nicht rechtskonformen Klausel.
3.4.3. Die Unterscheidung zwischen der Nanny-Tätigkeit (unselbstständigerwerbend) und der Tätigkeit mit Kindern im Malatelier (selbstständigerwerbend) erscheint denn auch insofern als sachgerecht, als die Beigeladene im Bereich "Atelier" ihr Angebot grundsätzlich selber definieren kann. Als Nanny ist sie hingegen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor) – an die Weisungen der Eltern gebunden. Untergeordneter Natur bleibt bei all dem, dass der übliche Arbeitsort das gemäss Vertrag das "[...]" am H____weg [...] war (vgl. Ziff. 3 des Vertrages). Soweit die Beigeladene geltend macht, sie stelle (grundsätzlich) niemanden ein, der ihr helfe (vgl. dazu die Stellungnahme vom 8. März 2023), kann dem gefolgt werden. Darauf, dass der Beigeladenen Arbeitgeberfunktion zugekommen ist, gibt es jedenfalls keine zuverlässigen Hinweise. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 1 der Beschwerde) handelt es sich beim "I____" am H____weg [...] denn auch nicht um eine Kinderkrippe; hierfür bräuchte es einer entsprechenden Bewilligung, welche an zahlreiche Auflagen geknüpft ist (vgl. u.a. die im Internet einsehbaren Richtlinien des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt über die Bewilligung und Aufsicht von Kindertagesstätten vom 5. November 2021; siehe auch die im Internet unter https://ed-kinderbetreuung.edubs.ch/directories/kinderbetreuung einsehbare die Liste der Kindertagesstätten). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. insb. S. 5 f. der Stellungnahme vom 14. April 2023) sind daher nicht zu hören.
3.4.4. Die Beigeladene betreibt zwar auch für den "Nanny-Bereich" eine gewisse Akquisitionstätigkeit (u.a. Werbung in den sozialen Medien [Facebook, LinkedIn] und mit Visitenkarte [vgl. zu Letzterem die Kopie in der korrigierten Beschwerdeschrift; Beilage zur Stellungnahme vom 8. März 2023]); es kann dabei aber nicht von einer regelmässigen und zielgerichteten Akquisitionstätigkeit ausgegangen werden. Dies spricht ebenfalls gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.2.3. hiervor). Zumindest unter Würdigung auch der übrigen Gegebenheiten, insbesondere dem Subordinationsverhältnis, kann der getätigten Werbung und Akquise vorliegend keine entscheidende Bedeutung zukommen.
3.4.5. Entscheidend ist schliesslich auch, dass es koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen gilt. Nach Möglichkeit soll vermieden werden, dass dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich, teils als selbständige, teils als unselbständige Erwerbstätigkeit, qualifiziert wird (vgl. Erwägung 3.2.4. hiervor). Vorliegend machte Dr. G____ mit Schreiben vom 24. August 2023 geltend, alle Familien hätten einen derartigen Vertrag abgeschlossen und sich dazu verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, so wie auch sie es während mehrerer Jahre getan hätten, als Frau D____ bei ihnen angestellt gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beigeladene für weitere Familien als Nanny im Angestelltenverhältnis tätig war (vgl. auch die sub Erwägung 3.3. hiervor gemachten Ausführungen). Dies spricht ebenfalls dafür, sie in ihrer Funktion als Nanny der Tochter der Beschwerdeführenden als unselbstständig erwerbend zu qualifizieren.
3.4.7. Bei diesem Ergebnis ist es als entbehrlich zu erachten, den Beschwerdeführenden die Nachmeldung des anderen Ehepaares (AB 1) zur Kenntnis zu bringen resp. ihnen diesbezüglich Akteneinsicht zu gewähren. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden (Schreiben vom 19. Dezember 2022) ist daher abzuweisen. Schliesslich ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. u.a. BGE 136 I 229, 236 E. 5.3 und BGE 146 III 73, 80 E. 5.2.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2022 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladener
– Bundesamt für Sozialversicherungen