Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.10

Einspracheentscheid vom 28. August 2023

Hilflosenentschädigung bei COPD verneint

 

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1951 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2019 (IV-Akte 16) unter Hinweis auf ein Adenokarzinom der Lunge im Mai 2015 und ungewollter Gewichtsabnahme zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Der Beschwerdeführer war vom 18. bis zum 27. März 2019 (IV-Akte 17) im B____ hospitalisiert zur Vornahme einer stationären Antibiotikatherapie aufgrund eines erneuten pulmonalen Infektes bei bekannter COPD (siehe IV-Akte 23 S. 23). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) lehnte die Ausgleichskasse Basel-Stadt den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

b) Am 28. Dezember 2022 (IV-Akte 26) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an und legte den Arztbericht vom 7. Dezember 2022 (IV-Akte 25) bei. Vom 29. November 2022 bis 12. Dezember 2022 (IV-Akte 29 S. 14) war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal im B____ hospitalisiert, diagnostiziert wurde eine COPD-Exazerbation bei COVID-19 Infektion. Am 17. März 2023 (IV-Akte 33) nahm die IV-Stelle eine Abklärung zur Hilflosigkeit vor und holte den Arztbericht vom 19. Mai 2023 (IV-Akte 36) ein. Der RAD nahm am 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) Stellung. Am 24. Mai 2023 (IV-Akte 37) verfügte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die Ablehnung des Gesuchs für eine Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Hausarztes Dr. med. C____ am 30. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte 38 S. 2), Dr. med. C____ präzisierte seine Ausführungen per Mail vom 31. Mai 2023 (IV-Akte 38 S. 1). Am 8. Juni 2023 (IV-Akte 42) überwies die Ausgleichskasse die Einsprache dem Rechtsdienst der IV-Stelle. Am 19. Juni 2023 (IV-Akte 44) nahm der RAD Stellung. Am 24. Juli 2023 (IV-Akte 48) nahm die inzwischen vom Beschwerdeführer bevollmächtigte D____ Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2023 (IV-Akte 49) weist die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

II.       

Am 20. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2023 und die Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung.

Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Innert Frist hat er keine Replik eingereicht.

IV.     

Am 18. Januar 2023 findet die mündliche Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer, begleitet von Frau E____, und für die Ausgleichskasse Frau F____, IV-Stelle Basel-Stadt, teil. Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich 2019 stark verschlechtert (vgl. Bericht des B____s vom 28. November 2019, Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu komme eine weitere Verschlechterung seit Juni 2023 (vgl. Bericht des B____s vom 15. Juni 2023, BB 2). Selbstständiges An- und Auskleiden sei ihm einerseits aufgrund der Atemnot bzw. Ventilationsstörung, andererseits aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, seine Arme hochzuheben, unmöglich (vgl. Bericht des B____s vom 21. März 2023, BB 1). Es sei ihm nicht möglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen und aufstehen könne. Lediglich ein Sessel mit Aufstehfunktion ermögliche es ihm, eine gewisse Selbstständigkeit zu bewahren. Er könne zwar weiterhin Autofahren, jedoch tue er dies nur, da er nicht in der Lage sei, ÖV zu nutzen oder sich zu Fuss zu bewegen. Folglich seien kleine Spaziergänge in den Park oder das Begleiten seiner Ehefrau in den Coop nicht möglich. Bei jeder geringen Anstrengung leide er unter Atemnot und bleibe daher im Auto sitzen (vgl. Bericht des B____s vom 16. Dezember 2022, BB 4). Daher sei er in seiner Fortbewegung massiv auf Hilfe angewiesen, was auf die rezidivierende exazerbierte COPD zurückzuführen sei. Die Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege sei gemäss Bericht vom RAD ausgewiesen. Jegliche Hilfeleistung werde durch seine Ehefrau ausgeführt. Er sei in hohem Masse in vier Lebensbereichen auf Hilfestellungen angewiesen

2.2.          Die IV-Stelle wendet ein, dass der Beschwerdeführer in nur einer alltäglichen Lebensverrichtung, der Körperpflege, auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der dauernden Pflege benötige. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht erfüllt. die IV-Stelle halte betreffend den fehlenden Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 27. März 2023 (IV-Akte 33) und den Ausführungen des RAD vom 19. Juni 2023 fest. Der 6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich. Dies korreliere auch mit den Angaben, die der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe, wonach er noch Autofahren und mit der Ehefrau Spaziergänge im nahen Park machen könne. Somit ist ein erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden weiterhin nicht nachvollziehbar. Unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand sei es dem Versicherten zumutbar, sich selber an- und auszuziehen. Der neu eingereichte Bericht des B____s vom 15. Juni 2023 sei für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen. Dieser sei nach dem Verfügungserlass ergangen. Ausserdem zeige sich ein respiratorisch kompensierter Versicherter mit normwertiger Atemfrequenz und einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse. Eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung sei mit dem Bericht somit nicht ausgewiesen. Gemäss Abklärungsbericht schlafe der Beschwerdeführer in einem Sessel mit Aufstehfunktion, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen seien grundsätzlich möglich, ebenso selbständiges Auf- und Absitzen, so auf einen Stuhl am Esstisch oder ins Auto. Somit benötige er weiterhin keinen regelmässigen und erheblichen Hilfsbedarf in diesem Punkt. Gegenüber der Abklärungsperson habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den benachbarten Park nur in Begleitung der Ehefrau gehe und bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, weil er sich damit schäme. Es wäre ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, entsprechend Hilfsmittel einzusetzen. Falls er dies nicht wünsche, sei die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG).

3.2.          Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3.          Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebens-verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

3.4.          Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42 Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen).

3.5.          Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35 Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011, E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).

3.6.          Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) den Referenzzeitpunkt.

3.7.          Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 massgebend verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93).

3.8.          Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

4.                

4.1.          Im Abklärungsbericht vom 17. März 2023 (Akte 23) führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei 2015 an einem Lungentumor erkrankt, der mit Chemo- und Radiotherapie habe geheilt werden können. Er habe jedoch stark abgenommen, was ihn enorm schwäche. Es sei ihm bisher unmöglich gewesen, wieder an Gewicht zuzulegen. Zudem bestehe ein COPD und es komme regelmässig zu Lungenentzündungen. Er müsse regelmässig Medikamente einnehmen, mache täglich Lungentraining, inhaliere täglich und habe bei Bedarf Ventolin. Sauerstoff habe er vorübergehend bekommen, das sei keine regelmässige Therapie. Die Abklärungsperson bitte den RAD um eine Stellungnahme, ob es nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen sei. Zudem solle der RAD dazu Stellung nehmen, ob in den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen der Einschätzung der Abklärungsperson gefolgt werden könne.

4.2.          In Bezug auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider» notierte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer könne die Kleider selbständig auswählen, die Ehefrau hole ihm diese aus dem Schrank, was nicht anrechenbar sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Ankleiden vollständig unterstützt werde. Ihm sei es wegen Schwäche und Atemnot nicht möglich, sich zu bücken und bewegen. Er leiste jedoch gewisse Eigenleistungen wie mit den Armen in die Ärmel schlüpfen, Beine anheben, etc.

4.3.          In Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die Abklärungsperson fest, Aufstehen und Absitzen sei dem Beschwerdeführer alleine möglich. Er sitze vorwiegend in einem Sessel mit Aufstehfunktion. Er verbringe auch die Nacht halbliegend im Sessel, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen wäre grundsätzlich möglich. Er könne sich auf einen Stuhl am Esstisch setzen oder ins Auto ein- und aussteigen.

4.4.          Im Bereich «Essen» bestehe Selbständigkeit.

4.5.          Was den Bereich der «Körperpflege» angehe, erfolge die «kleine Wäsche» inklusive Rasieren und Kämmen selbständig. Das Kämmen sei aber wegen des Hochhebens der Arme sehr anstrengend. Beim Duschen müsse die Ehefrau helfen. Dies sei ihm wegen der fehlenden Körperkraft und wegen der Atemnot selbständig nicht möglich. Es müsse zügig durchgeführt werden, weil zu viel Dampf im Badezimmer zu vermehrter Atemnot führe.

4.6.          Was das «Verrichten der Notdurft» anbelangt, so erfolge der Toilettengang selbstständig. Nachts verzichte der Beschwerdeführer auf einen Toilettengang, weil er die Ehefrau nicht wecken möchte. Grundsätzlich wäre wegen Schwindels in der Nacht Begleitung notwendig. Nach einem Rollator befragt, gebe er an, dass er ein solches Hilfsmittel nicht wünsche, er würde sich deswegen schämen.  

4.7.          Bei der «Fortbewegung» und der «Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» gab der Beschwerdeführer an, er könne weiterhin Auto fahren. Er könne auch alleine wegfahren, jedoch sei es ihm am Zielort nicht möglich, sich fortzubewegen. Meist sei er mit der Ehefrau unterwegs. Zum Einkaufen fahre er mit dem Auto und warte im Auto, während die Frau einkaufe. In den benachbarten Park oder den Coop gehe der Beschwerdeführer nur in Begleitung der Ehefrau. Auf konkrete Rückfrage gebe der Beschwerdeführer an, dass er bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, er würde sich schämen, sich draussen so zu zeigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, Hilfsmittel einzusetzen. Falls dies nicht gewünscht werde, sei die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.  

4.8.          Schliesslich merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die gesamte Hilfe werde von der Ehefrau geleistet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ansonsten keine Hilfe akzeptieren könne, obwohl er wisse, dass die Ehefrau ebenfalls gesundheitlich eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer kenne seine Medikamente, die er einnehmen müsse. Er lasse sich diese teilweise von der Ehefrau geben, was aber nicht zwingend notwendig sei. Zudem führe er selbständig regelmässiges Lungentraining aus und er könne das Lungenspray selbständig anwenden.

4.9.          Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation bekannt war. Der Berichtstext erfolgte in Auseinandersetzung mit den Schilderungen des Beschwerdeführers und ist in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen schlüssig. Überdies hat die Abklärungsperson in den Bereichen, die sie nicht abschliessend beurteilen konnte, beim RAD nachgefragt.

4.10.       RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, führte mit Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) aus, die gesamthaften Angaben des Beschwerdeführers liessen keine dauerhafte Einschränkung von Relevanz im Sinne einer Hilflosenentschädigung erkennen. Eine Hilfe bei der Körperpflege und beim Ankleiden passen in keiner Weise zu den Angaben in den anderen Bereichen. Der Versicherte sei offenbar in der Lage, Auto zu fahren und gehe mit der Ehefrau in den nahen Park oder in den Coop. Dies deute darauf hin, dass er auch in der Lage sein müsse, sich ohne Hilfe an- und auszuziehen, wenn er auch wegen der Schwäche und Luftnot länger brauchen dürfte als ein Gesunder. Im Bereich An- und Ausziehen sehe er deshalb keine massgebliche Einschränkung. Dass beim Duschen, das eine grössere Anstrengung erfordere, Hilfe nötig sein könne, sei plausibel. Dies könne anerkannt werden. Ansonsten seien die Angaben im Abklärungsbericht inklusive den Anmerkungen zum zumutbaren Rollator nachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Einschränkung sehe er daher nur beim Duschen. In allen anderen Bereichen liege aus medizinischer Sicht keine wesentliche Einschränkung vor, die regelmässige Dritthilfe begründen könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen seien nicht plausibel. Einerseits könne er sich kaum bewegen, nicht bücken etc., andererseits gehe er mit der Ehefrau in den Park und fahre Auto. Er scheine also ausreichend in der Lage zu sein, sich zu bewegen.

4.11.    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von Dr. med. C____ angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Dr. med. C____ wies auf die respiratorisch schlechten Werte, den reduzierten Allgemeinzustand und die physisch reduzierten Möglichkeiten des Beschwerdeführers hin (IV-Akte 38 S. 1). Dem Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, B____, vom 21. März 2023 (IV-Akte 38 S. 6) lässt sich entnehmen, dass es im November und Dezember 2022 zu einer Exazerbation der COPD gekommen sei. Aufgrund der wiederholten Exazerbationen sei es zu einer Wiederaufnahme der tiefdosierten Prednisontherapie sowie einer prophylaktischen Antibiotikatherapie gekommen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich einmal Anoro Ellipta. Das Ventolin selbst benötige er höchst selten und nehme es nur im Notfall. Seit der Antibiotikaprophylaxe und fortgesetzten tiefdosierten Prednisontherapie sei es zu einer Stabilisierung seiner Situation auf tiefem Niveau gekommen. Er habe weniger und weniger gefärbten Auswurf. Dennoch sei er im Alltag stark belastungslimitiert. Die damals abgegebene Physiotherapieverordnung zum Krafttraining habe er nicht wahrnehmen können. Die Luftnot führe gelegentlich auch zu einer Paniksituation. Im Alltag benötige er Unterstützung durch die Ehefrau unter anderem auch bei der Körperpflege und beim Ankleiden. Bezüglich der Gewichtssituation sei es im Wesentlichen stabil. Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung habe eine weitere Verschlechterung gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2020 gezeigt. So sei es auch absolut zu einer Verminderung des FEV1 auf 30 % des Sollwertes gekommen. Auch die Vitalkapazität zeige eine Abnahme. Des Weiteren bestehe eine deutliche relative Überblähung im Sinne eines Air Trappings. Aufgrund der geringen Atemvolumina habe die Diffusionskapazität nicht gemessen werden können. Die arterielle Blutgasanalyse in Ruhe habe eine leichte Partialinsuffizienz mit deutlich erhöhtem Kohlenmonoxidwert gezeigt. Der 6-Minuten Gehtest habe hingegen eine zurückgelegte Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, dies ohne Desaturation unter 91 %. Das entspreche einer Leistung im Normbereich. Auffällig sei der hohe Puls von im Durchschnitt ca. 115 Schlägen/Minute, welcher jedoch auch vor und nach der Belastung in diesem Bereich geblieben sei. Aufgrund des in den letzten drei Monaten stabilisierten Verlaufs würde er die niedrigdosierte Steroidtherapie, die antibiotische Prophylaxe und die inhalative Therapie mit Anoro fortsetzen. Er habe den Beschwerdeführer motiviert, täglich körperliches Training durchzuführen und er empfehle ein physiotherapeutisch begleitetes Kraft- und vor allem Ausdauertraining. Aufgrund des hohen Pulses scheine ihm die Aufnahme einer Betablockade gerechtfertigt.

4.12.       Der behandelnde Facharzt Dr. med. H____ hat somit zwar die Angabe des Beschwerdeführers übernommen, dass dieser im Alltag Unterstützung durch die Ehefrau unter anderem auch bei Körperpflege und Ankleiden benötige. Weitere Angaben hat er nicht gemacht. Ein Hilfsbedarf ist beim Duschen von der IV-Stelle anerkannt worden, nicht jedoch ein Hilfsbedarf im Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider». Dies lässt sich rechtfertigen, da Dr. med. H____ in Kenntnis der Verschlechterung als auch der verschlechterten Atemwerte dem Beschwerdeführer ein Kraft- und Ausdauertraining empfohlen hat, wie ihm im Übrigen auch bereits anlässlich der Hospitalisation im Dezember 2022 im B____ empfohlen wurde (vgl. Bericht des B____ vom 16. Dezember 2022, Seite 4: «dem Patienten wurde eine entsprechende Physiotherapieverordnung mitgegeben», BB 4). Auch der durchgeführte 6-Minuten Gehtest lässt aufgrund der zurückgelegten Gehdistanz vermuten, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht eingeschränkt ist. Überdies hat der RAD-Arzt zu Recht in dieser Hinsicht auf ein gewisses Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch ist der Abklärungsperson darin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel zurückgreifen könne. Dies ist ihm zumutbar. In diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Rahmen der im ganzen Sozialversicherungsbereich geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) bei verschiedenen Lebensverrichtungen darauf hinwies, dass durch den Einsatz einfacher Hilfsmittel die Selbstständigkeit des Versicherten erheblich erhöht werden könnte. Die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014, 8C_117/2014, E. 4).

4.13.       Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den alltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer empfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen Aktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei Weitem anstrengender sind. Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid keinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung emotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der Eingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat. Das Gericht hat von der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung Kenntnis genommen, er sei kein Simulant. Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte dafür. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf Hilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu beispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie) zurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit zu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen. Zusätzlich wird der Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) hingewiesen, wonach wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf.

4.14.       Die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemeinsam mit dem RAD-Arzt ist vor dem Hintergrund des aktuellen Berichts des behandelnden Facharztes und der durchgeführten Tests plausibel und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hilfsbedarf lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen Befunden vereinbaren. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 zwar verschlechtert hat, diese Verschlechterung aber kein Ausmass erreicht hat, das zum Bezug einer leichten Hilflosenentschädigung berechtigt.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 ist zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: