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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. W. Rühl , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.10
Einspracheentscheid vom 28.
August 2023
Hilflosenentschädigung bei COPD
verneint
Tatsachen
I.
a) Der 1951 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober
2019 (IV-Akte 16) unter Hinweis auf ein Adenokarzinom der Lunge im Mai 2015 und
ungewollter Gewichtsabnahme zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Der
Beschwerdeführer war vom 18. bis zum 27. März 2019 (IV-Akte 17) im B____ hospitalisiert
zur Vornahme einer stationären Antibiotikatherapie aufgrund eines erneuten
pulmonalen Infektes bei bekannter COPD (siehe IV-Akte 23 S. 23). Die IV-Stelle
holte weitere Arztberichte ein (IV-Akte 23). Mit Verfügung vom 12. November
2019 (IV-Akte 24) lehnte die Ausgleichskasse Basel-Stadt den Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung ab. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
b) Am 28. Dezember 2022 (IV-Akte 26) meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an und legte den
Arztbericht vom 7. Dezember 2022 (IV-Akte 25) bei. Vom 29. November 2022 bis
12. Dezember 2022 (IV-Akte 29 S. 14) war der Beschwerdeführer ein weiteres Mal
im B____ hospitalisiert, diagnostiziert wurde eine COPD-Exazerbation bei
COVID-19 Infektion. Am 17. März 2023 (IV-Akte 33) nahm die IV-Stelle eine
Abklärung zur Hilflosigkeit vor und holte den Arztbericht vom 19. Mai 2023
(IV-Akte 36) ein. Der RAD nahm am 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) Stellung. Am 24.
Mai 2023 (IV-Akte 37) verfügte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die Ablehnung
des Gesuchs für eine Hilflosenentschädigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit Hilfe seines Hausarztes Dr. med. C____ am 30. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte
38 S. 2), Dr. med. C____ präzisierte seine Ausführungen per Mail vom 31. Mai
2023 (IV-Akte 38 S. 1). Am 8. Juni 2023 (IV-Akte 42) überwies die
Ausgleichskasse die Einsprache dem Rechtsdienst der IV-Stelle. Am 19. Juni 2023
(IV-Akte 44) nahm der RAD Stellung. Am 24. Juli 2023 (IV-Akte 48) nahm die inzwischen
vom Beschwerdeführer bevollmächtigte D____ Stellung. Mit Einspracheentscheid
vom 28. August 2023 (IV-Akte 49) weist die Ausgleichskasse die Einsprache ab.
II.
Am 20. September 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde
und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 24. Mai 2023 und die
Ausrichtung einer höheren Hilflosenentschädigung.
Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. November
2023 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Schreiben vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Innert Frist hat er keine
Replik eingereicht.
IV.
Am 18. Januar 2023 findet die mündliche Parteiverhandlung vor
dem Sozialversicherungsgericht statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer, begleitet
von Frau E____, und für die Ausgleichskasse Frau F____, IV-Stelle Basel-Stadt, teil.
Nach der Befragung des Beschwerdeführers erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll sowie
die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die
Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Zustand habe sich 2019 stark
verschlechtert (vgl. Bericht des B____s vom 28. November 2019,
Beschwerdebeilage [BB] 3). Hinzu komme eine weitere Verschlechterung seit Juni
2023 (vgl. Bericht des B____s vom 15. Juni 2023, BB 2). Selbstständiges An- und
Auskleiden sei ihm einerseits aufgrund der Atemnot bzw. Ventilationsstörung,
andererseits aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit, seine Arme hochzuheben,
unmöglich (vgl. Bericht des B____s vom 21. März 2023, BB 1). Es sei ihm nicht
möglich, in seinem Bett zu schlafen, da er nicht mehr selbstständig abliegen
und aufstehen könne. Lediglich ein Sessel mit Aufstehfunktion ermögliche es ihm,
eine gewisse Selbstständigkeit zu bewahren. Er könne zwar weiterhin Autofahren,
jedoch tue er dies nur, da er nicht in der Lage sei, ÖV zu nutzen oder sich zu
Fuss zu bewegen. Folglich seien kleine Spaziergänge in den Park oder das
Begleiten seiner Ehefrau in den Coop nicht möglich. Bei jeder geringen
Anstrengung leide er unter Atemnot und bleibe daher im Auto sitzen (vgl. Bericht
des B____s vom 16. Dezember 2022, BB 4). Daher sei er in seiner Fortbewegung
massiv auf Hilfe angewiesen, was auf die rezidivierende exazerbierte COPD
zurückzuführen sei. Die Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege sei gemäss
Bericht vom RAD ausgewiesen. Jegliche Hilfeleistung werde durch seine Ehefrau
ausgeführt. Er sei in hohem Masse in vier Lebensbereichen auf Hilfestellungen
angewiesen
2.2.
Die IV-Stelle wendet ein, dass der Beschwerdeführer in nur einer
alltäglichen Lebensverrichtung, der Körperpflege, auf regelmässige und
erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und der dauernden Pflege benötige. Damit seien
die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten
Grades nicht erfüllt. die IV-Stelle halte betreffend den fehlenden Hilfsbedarf
beim An- und Auskleiden an ihren Ausführungen im Abklärungsbericht vom 27. März
2023 (IV-Akte 33) und den Ausführungen des RAD vom 19. Juni 2023 fest. Der
6-Minuten-Gehtest liege im Normbereich. Dies korreliere auch mit den Angaben,
die der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson gemacht habe, wonach er noch
Autofahren und mit der Ehefrau Spaziergänge im nahen Park machen könne. Somit
ist ein erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden weiterhin nicht
nachvollziehbar. Unter allenfalls vermehrtem Zeitaufwand sei es dem
Versicherten zumutbar, sich selber an- und auszuziehen. Der neu eingereichte
Bericht des B____s vom 15. Juni 2023 sei für das vorliegende Verfahren nicht zu
berücksichtigen. Dieser sei nach dem Verfügungserlass ergangen. Ausserdem zeige
sich ein respiratorisch kompensierter Versicherter mit normwertiger
Atemfrequenz und einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse.
Eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung sei mit dem Bericht somit
nicht ausgewiesen. Gemäss Abklärungsbericht schlafe der Beschwerdeführer in
einem Sessel mit Aufstehfunktion, weil es ihm nicht möglich sei, flach im Bett
zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen seien grundsätzlich möglich,
ebenso selbständiges Auf- und Absitzen, so auf einen Stuhl am Esstisch oder ins
Auto. Somit benötige er weiterhin keinen regelmässigen und erheblichen
Hilfsbedarf in diesem Punkt. Gegenüber der Abklärungsperson habe der
Beschwerdeführer angegeben, dass er in den benachbarten Park nur in Begleitung
der Ehefrau gehe und bewusst auf einen Rollator oder einen Rollstuhl verzichte,
weil er sich damit schäme. Es wäre ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht
zumutbar, entsprechend Hilfsmittel einzusetzen. Falls er dies nicht wünsche, sei
die in Anspruch genommene Hilfe nicht anrechenbar.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,
mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1
AHVG).
3.2.
Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die
Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.
a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.
3.3.
Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die
versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in
allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf.
Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebens-verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf
(lit. b).
Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht,
wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders
aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder
eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).
3.4.
Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die
Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42
Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden,
Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft
sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit Hinweisen).
3.5.
Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35
Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17
Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_115/2011,
E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet
ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).
3.6.
Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 114 E. 5.4). Im vorliegenden
Fall bildet die Verfügung vom 12. November 2019 (IV-Akte 24) den
Referenzzeitpunkt.
3.7.
Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Hilfebedarf des
Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019 massgebend
verändert hat, ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen
Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
(Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind
die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen
alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen
Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein,
wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere
der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E.
3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1; 130 V 61 E. 6.2; 128 V 93).
3.8.
Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die
medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1.
Im Abklärungsbericht vom 17. März 2023 (Akte 23) führte die
Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei 2015 an einem Lungentumor
erkrankt, der mit Chemo- und Radiotherapie habe geheilt werden können. Er habe
jedoch stark abgenommen, was ihn enorm schwäche. Es sei ihm bisher unmöglich
gewesen, wieder an Gewicht zuzulegen. Zudem bestehe ein COPD und es komme
regelmässig zu Lungenentzündungen. Er müsse regelmässig Medikamente einnehmen,
mache täglich Lungentraining, inhaliere täglich und habe bei Bedarf Ventolin.
Sauerstoff habe er vorübergehend bekommen, das sei keine regelmässige Therapie.
Die Abklärungsperson bitte den RAD um eine Stellungnahme, ob es nachvollziehbar
sei, dass der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege
auf Hilfe angewiesen sei. Zudem solle der RAD dazu Stellung nehmen, ob in den
übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen der Einschätzung der Abklärungsperson
gefolgt werden könne.
4.2.
In Bezug auf den Bereich «Ankleiden/Auskleiden/Kleider» notierte die
Abklärungsperson, der Beschwerdeführer könne die Kleider selbständig auswählen,
die Ehefrau hole ihm diese aus dem Schrank, was nicht anrechenbar sei. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, dass er beim Ankleiden vollständig unterstützt
werde. Ihm sei es wegen Schwäche und Atemnot nicht möglich, sich zu bücken und
bewegen. Er leiste jedoch gewisse Eigenleistungen wie mit den Armen in die
Ärmel schlüpfen, Beine anheben, etc.
4.3.
In Bezug auf den Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hielt die
Abklärungsperson fest, Aufstehen und Absitzen sei dem Beschwerdeführer alleine
möglich. Er sitze vorwiegend in einem Sessel mit Aufstehfunktion. Er verbringe
auch die Nacht halbliegend im Sessel, weil es ihm nicht möglich sei, flach im
Bett zu liegen. Abliegen und vom Liegen aufstehen wäre grundsätzlich möglich.
Er könne sich auf einen Stuhl am Esstisch setzen oder ins Auto ein- und
aussteigen.
4.4.
Im Bereich «Essen» bestehe Selbständigkeit.
4.5.
Was den Bereich der «Körperpflege» angehe, erfolge die «kleine
Wäsche» inklusive Rasieren und Kämmen selbständig. Das Kämmen sei aber wegen
des Hochhebens der Arme sehr anstrengend. Beim Duschen müsse die Ehefrau
helfen. Dies sei ihm wegen der fehlenden Körperkraft und wegen der Atemnot
selbständig nicht möglich. Es müsse zügig durchgeführt werden, weil zu viel
Dampf im Badezimmer zu vermehrter Atemnot führe.
4.6.
Was das «Verrichten der Notdurft» anbelangt, so erfolge der
Toilettengang selbstständig. Nachts verzichte der Beschwerdeführer auf einen
Toilettengang, weil er die Ehefrau nicht wecken möchte. Grundsätzlich wäre
wegen Schwindels in der Nacht Begleitung notwendig. Nach einem Rollator
befragt, gebe er an, dass er ein solches Hilfsmittel nicht wünsche, er würde
sich deswegen schämen.
4.7.
Bei der «Fortbewegung» und der «Pflege der gesellschaftlichen
Kontakte» gab der Beschwerdeführer an, er könne weiterhin Auto fahren. Er könne
auch alleine wegfahren, jedoch sei es ihm am Zielort nicht möglich, sich
fortzubewegen. Meist sei er mit der Ehefrau unterwegs. Zum Einkaufen fahre er
mit dem Auto und warte im Auto, während die Frau einkaufe. In den benachbarten
Park oder den Coop gehe der Beschwerdeführer nur in Begleitung der Ehefrau. Auf
konkrete Rückfrage gebe der Beschwerdeführer an, dass er bewusst auf einen
Rollator oder einen Rollstuhl verzichte, er würde sich schämen, sich draussen
so zu zeigen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar,
Hilfsmittel einzusetzen. Falls dies nicht gewünscht werde, sei die in Anspruch
genommene Hilfe nicht anrechenbar.
4.8.
Schliesslich merkte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht an, die
gesamte Hilfe werde von der Ehefrau geleistet. Der Beschwerdeführer habe
angegeben, dass er ansonsten keine Hilfe akzeptieren könne, obwohl er wisse,
dass die Ehefrau ebenfalls gesundheitlich eingeschränkt sei. Der
Beschwerdeführer kenne seine Medikamente, die er einnehmen müsse. Er lasse sich
diese teilweise von der Ehefrau geben, was aber nicht zwingend notwendig sei.
Zudem führe er selbständig regelmässiges Lungentraining aus und er könne das
Lungenspray selbständig anwenden.
4.9.
Dieser Abklärungsbericht genügt den von der Rechtsprechung
statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht von einer
qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den konkreten
Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation bekannt
war. Der Berichtstext erfolgte in Auseinandersetzung mit den Schilderungen des
Beschwerdeführers und ist in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen
Lebensverrichtungen schlüssig. Überdies hat die Abklärungsperson in den Bereichen,
die sie nicht abschliessend beurteilen konnte, beim RAD nachgefragt.
4.10.
RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin FMH, führte mit
Stellungnahme vom 22. Mai 2023 (IV-Akte 35) aus, die gesamthaften Angaben des
Beschwerdeführers liessen keine dauerhafte Einschränkung von Relevanz im Sinne
einer Hilflosenentschädigung erkennen. Eine Hilfe bei der Körperpflege und beim
Ankleiden passen in keiner Weise zu den Angaben in den anderen Bereichen. Der
Versicherte sei offenbar in der Lage, Auto zu fahren und gehe mit der Ehefrau
in den nahen Park oder in den Coop. Dies deute darauf hin, dass er auch in der
Lage sein müsse, sich ohne Hilfe an- und auszuziehen, wenn er auch wegen der
Schwäche und Luftnot länger brauchen dürfte als ein Gesunder. Im Bereich An-
und Ausziehen sehe er deshalb keine massgebliche Einschränkung. Dass beim
Duschen, das eine grössere Anstrengung erfordere, Hilfe nötig sein könne, sei
plausibel. Dies könne anerkannt werden. Ansonsten seien die Angaben im
Abklärungsbericht inklusive den Anmerkungen zum zumutbaren Rollator
nachvollziehbar. Eine nachvollziehbare Einschränkung sehe er daher nur beim
Duschen. In allen anderen Bereichen liege aus medizinischer Sicht keine
wesentliche Einschränkung vor, die regelmässige Dritthilfe begründen könnte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einschränkungen seien nicht
plausibel. Einerseits könne er sich kaum bewegen, nicht bücken etc.,
andererseits gehe er mit der Ehefrau in den Park und fahre Auto. Er scheine
also ausreichend in der Lage zu sein, sich zu bewegen.
4.11.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von
Dr. med. C____ angegebenen Einschränkungen nicht schliessen, dass in gewissen
Teilbereichen ein Bedarf an Dritthilfe ausgewiesen ist. Dr. med. C____ wies auf
die respiratorisch schlechten Werte, den reduzierten Allgemeinzustand und die
physisch reduzierten Möglichkeiten des Beschwerdeführers hin (IV-Akte 38 S. 1).
Dem Bericht von Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie und Allgemeine Innere
Medizin FMH, B____, vom 21. März 2023 (IV-Akte 38 S. 6) lässt sich entnehmen,
dass es im November und Dezember 2022 zu einer Exazerbation der COPD gekommen
sei. Aufgrund der wiederholten Exazerbationen sei es zu einer Wiederaufnahme
der tiefdosierten Prednisontherapie sowie einer prophylaktischen
Antibiotikatherapie gekommen. Der Beschwerdeführer inhaliere täglich einmal
Anoro Ellipta. Das Ventolin selbst benötige er höchst selten und nehme es nur
im Notfall. Seit der Antibiotikaprophylaxe und fortgesetzten tiefdosierten
Prednisontherapie sei es zu einer Stabilisierung seiner Situation auf tiefem
Niveau gekommen. Er habe weniger und weniger gefärbten Auswurf. Dennoch sei er
im Alltag stark belastungslimitiert. Die damals abgegebene
Physiotherapieverordnung zum Krafttraining habe er nicht wahrnehmen können. Die
Luftnot führe gelegentlich auch zu einer Paniksituation. Im Alltag benötige er
Unterstützung durch die Ehefrau unter anderem auch bei der Körperpflege und
beim Ankleiden. Bezüglich der Gewichtssituation sei es im Wesentlichen stabil.
Die aktuelle Lungenfunktionsprüfung habe eine weitere Verschlechterung
gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2020 gezeigt. So sei es auch absolut
zu einer Verminderung des FEV1 auf 30 % des Sollwertes gekommen. Auch die
Vitalkapazität zeige eine Abnahme. Des Weiteren bestehe eine deutliche relative
Überblähung im Sinne eines Air Trappings. Aufgrund der geringen Atemvolumina
habe die Diffusionskapazität nicht gemessen werden können. Die arterielle
Blutgasanalyse in Ruhe habe eine leichte Partialinsuffizienz mit deutlich
erhöhtem Kohlenmonoxidwert gezeigt. Der 6-Minuten Gehtest habe hingegen eine zurückgelegte
Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, dies ohne Desaturation unter 91 %. Das
entspreche einer Leistung im Normbereich. Auffällig sei der hohe Puls von im
Durchschnitt ca. 115 Schlägen/Minute, welcher jedoch auch vor und nach der
Belastung in diesem Bereich geblieben sei. Aufgrund des in den letzten drei
Monaten stabilisierten Verlaufs würde er die niedrigdosierte Steroidtherapie,
die antibiotische Prophylaxe und die inhalative Therapie mit Anoro fortsetzen.
Er habe den Beschwerdeführer motiviert, täglich körperliches Training durchzuführen
und er empfehle ein physiotherapeutisch begleitetes Kraft- und vor allem
Ausdauertraining. Aufgrund des hohen Pulses scheine ihm die Aufnahme einer
Betablockade gerechtfertigt.
4.12.
Der behandelnde Facharzt Dr. med. H____ hat somit zwar die Angabe
des Beschwerdeführers übernommen, dass dieser im Alltag Unterstützung durch die
Ehefrau unter anderem auch bei Körperpflege und Ankleiden benötige. Weitere
Angaben hat er nicht gemacht. Ein Hilfsbedarf ist beim Duschen von der IV-Stelle
anerkannt worden, nicht jedoch ein Hilfsbedarf im Bereich
«Ankleiden/Auskleiden/Kleider». Dies lässt sich rechtfertigen, da Dr. med. H____
in Kenntnis der Verschlechterung als auch der verschlechterten Atemwerte dem
Beschwerdeführer ein Kraft- und Ausdauertraining empfohlen hat, wie ihm im
Übrigen auch bereits anlässlich der Hospitalisation im Dezember 2022 im B____
empfohlen wurde (vgl. Bericht des B____ vom 16. Dezember 2022, Seite 4: «dem
Patienten wurde eine entsprechende Physiotherapieverordnung mitgegeben», BB 4).
Auch der durchgeführte 6-Minuten Gehtest lässt aufgrund der zurückgelegten
Gehdistanz vermuten, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht
eingeschränkt ist. Überdies hat der RAD-Arzt zu Recht in dieser Hinsicht auf
ein gewisses Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers hingewiesen. Auch ist der
Abklärungsperson darin beizupflichten, wenn sie ausführt, dass der
Beschwerdeführer auf Hilfsmittel zurückgreifen könne. Dies ist ihm zumutbar. In
diesem Zusammenhang ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die
Abklärungsperson im Rahmen der im ganzen Sozialversicherungsbereich geltenden
Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) bei verschiedenen
Lebensverrichtungen darauf hinwies, dass durch den Einsatz einfacher Hilfsmittel
die Selbstständigkeit des Versicherten erheblich erhöht werden könnte. Die von
ihr vorgeschlagenen Massnahmen stellen denn auch weder einzeln noch in ihrer
Gesamtheit eine Unzumutbarkeit dar (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2014,
8C_117/2014, E. 4).
4.13.
Es erweist sich daher als nachvollziehbar, dass die Einbussen in den
alltäglichen Lebensverrichtungen tatsächlich geringer sind, als es der Beschwerdeführer
empfindet, wenngleich nicht in Frage gestellt wird, dass die einzelnen
Aktivitäten beschwerlich für ihn und im Vergleich zu gesunden Personen bei
Weitem anstrengender sind. Auch ist der vorliegende Gerichtsentscheid
keinesfalls davon geleitet, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung
emotional geworden ist, dies als Antwort auf seine Befürchtung, die er in der
Eingabe vom 18. Januar 2024 geäussert hat. Das Gericht hat von der Aussage des
Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung Kenntnis genommen, er sei kein
Simulant. Davon geht das Gericht auch nicht aus, es gibt keine Anhaltspunkte
dafür. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf
Hilfsmittel wie einen Rollator oder ein Sauerstoffgerät (siehe dazu
beispielsweise www.lunge-zuerich.ch/patienten-angehoerige/therapien-lungenkrankheiten/sauerstofftherapie)
zurückgreifen könne und legt dem Beschwerdeführer nahe, dem mit mehr Offenheit
zu begegnen und dies mit seinem Hausarzt zu besprechen. Zusätzlich wird der
Beschwerdeführer auf Art. 31 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01)
hingewiesen, wonach wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, während dieser Zeit als
fahrunfähig gilt und kein Fahrzeug führen darf.
4.14.
Die Einschätzung des Abklärungsdienstes gemeinsam mit dem RAD-Arzt
ist vor dem Hintergrund des aktuellen Berichts des behandelnden Facharztes und
der durchgeführten Tests plausibel und der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Hilfsbedarf lässt sich nicht mit den ärztlich erhobenen Befunden
vereinbaren. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. November 2019
zwar verschlechtert hat, diese Verschlechterung aber kein Ausmass erreicht hat,
das zum Bezug einer leichten Hilflosenentschädigung berechtigt.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 28. August 2023 ist zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: