Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

 

C____

[...]  

vertreten durch Dr. B____,

[...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.11

Einspracheentscheid vom 15. September 2023

Beitragszahlung als Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, C____ (Beschwerdeführerin), sind einzelzeichnungsbefugte Mitglieder des Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in [...]. Die Unternehmung bezweckt den Handel mit Antiquitäten und mit Waren aller Art sowie Unternehmensberatung im Ausland (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch Gesellschafter (ohne Zeichnungsbefugnis) der ebenfalls in [...] domizilierten E____ GmbH, deren Zweck Handel und Beratung im Kunstbereich ist (vgl. den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist bei der D____ AG angestellt. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig.

b)       Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers rückwirkend für die Beitragsperioden 2018 und 2019 definitiv fest. Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung als "nicht dauernd voll erwerbstätig" anzusehen und habe daher Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024). Da sich diese Einschätzung auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auswirkte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt in einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 2023 deren persönliche AHV/IV/EO-Beiträge ebenfalls neu fest (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024). Gleichzeitig stellte die Ausgleichskasse Basel-Stadt am 13. Juni 2023 beiden Ehegatten entsprechende Akontorechnungen für die Beitragsperioden 2020-2023 (vgl. Beschwerdebeilage 4d und 5d).

c)       Am 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er stellte folgende Anträge: Es seien die vom 13. Juni 2023 datierenden Verfügungen (betreffend die Beitragsperioden Januar bis Dezember 2018 und Januar bis Dezember 2019) aufzuheben. In der Folge seien auch die nachfolgend festgesetzten Akontobeiträge – allesamt datierend vom 13. Juni 2023 – als gegenstandslos zu erklären (Beitragsperioden Januar bis Dezember 2020, Januar bis Dezember 2021, Januar bis Dezember 2022, Januar bis Dezember 2023). Sollten die Akontobeiträge wider Erwarten als Verfügungen qualifiziert werden, dann werde auch deren Aufhebung beantragt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Stadt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2023). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Im Rubrum wurde als Einsprecherin auch die Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 2023).

II.        

a)       Am 18. Oktober 2023 haben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 15. September 2023 sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse Basel-Stadt.

b)       Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2023 werden die Vorakten eingereicht. Die im Streite liegenden Verfügungen lässt sie dem Gericht am 29. Februar 2024 zukommen.

c)       Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin halten mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 12. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)       Am 15. März 2024 lässt die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Steuermeldung 2018 zukommen.

III.      

Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        1.1.1.  Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).

1.1.2.  Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

1.2.        Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, man habe den Beschwerdeführer zu Unrecht wie einen Nichterwerbstätigen eingestuft; denn er übe seit jeher bei der D____ AG ein 80%-Pensum aus. Dass er sich keinen höheren Lohn habe auszahlen lassen, sei rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz. Er habe in jedem Fall als Erwerbstätiger zu gelten. Damit sei die rückwirkend angenommene Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger falsch (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beschwerdeführer habe in den fraglichen Beitragsperioden (2018 und 2019) nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit gearbeitet. Dies sei daraus ersichtlich, dass kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehe. Aus diesem Grunde gehe man zu Recht von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" im Sinne der AHV-Gesetzgebung aus. Folglich habe der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Darüber hinaus wird implizit geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätige zu entrichten (vgl. insb. die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung vom 13. Juni 2023).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin für die Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht – ausgehend von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" des Beschwerdeführers – auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt hat.

 

 

3.              

3.1.        Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177, 185 E. 3.5).

3.2.        3.2.1.  Obligatorisch versichert sind nach AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 1a AHVG). Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).

3.2.2.  Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) in der bis zum 31. Dezember 2022 und damit auch in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft gestandenen, vorliegend massgebenden, Fassung). Für die Berechnung des Beitrages wird das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrages auf die nächsten 50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV in der 2018 und 2019 in Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).

3.2.3.  Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).

3.3.        3.3.1.  Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h. entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338, 340 E. 1.2), Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen, gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen müssen). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie eine Nichterwerbstätige (Rz 2041 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Art. 28bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG können für das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen angerechnet werden.

3.3.2.  Im Bereich der Selbstständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleiches der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbstständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbstständig erwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet (BGE 140 V 338, 342 E. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.3.2; siehe auch BGE 115 V 161, 172 f. E. 9.b).

3.3.3.  Zur Beurteilung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit ist auch das dabei erzielte Einkommen beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2., 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3 und 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2). Es hat ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu bestehen (BGE 140 V 338, 341 E. 2.2.3). Der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der Plausibilität eines Lohnes entspricht ständiger Praxis (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1.).

3.4.        Was den zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers in der D____ AG angeht, so kann es als unbestritten angesehen werden, dass dieser ein Pensum von 50 % übersteigt (vgl. dazu u.a. die Bestätigung von F____ vom 17. Oktober 2023; Einsprachebeilage 13 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]; siehe auch S. 12 der Beschwerde). In der Steuererklärung 2022 wurde denn auch ein 80%-Pensum deklariert (vgl. Einsprachebeilage 3 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch selber geltend, er habe 2018 und 2019 ein 80%-Pensum innegehabt (vgl. S. 10 der Beschwerde) resp. seit länger als 2018 80 % für die D____ AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der zeitliche Einsatz ist jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht allein entscheidend; das Ausmass der Arbeitstätigkeit bestimmt sich immer auch danach, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem daraus erzielten Lohn vorliegt (vgl. E. 3.4.2. des Urteils 9C_621/2023 vom 30. November 2023).

3.5.        3.5.1.  Aus den vorliegenden Lohnausweisen 2018-2022 ergibt sich nunmehr ein jährliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- (vgl. Einsprachebeilagen 7a-7e [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Die Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor) zur Überprüfung der Plausibilität dieses Lohnes (für ein 80%-Pensum resp. für ein 50%-Pensum) statistische Werte beigezogen. Sie verglich den gestützt auf die LSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz (Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr. 1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp. von Fr. 18.75 (50%-Pensum) ergab (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; Beilage 2 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023). Gestützt darauf gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem deutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war. Damit habe er während des angegebenen Pensums überwiegend persönliche Ziele verfolgt (Duplik Rz. 7). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn hier zum Vergleich auf die Tabelle TA1 (privater Sektor) der LSE 2018 abgestellt würde, ergäbe sich daraus kein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem erzielten Lohn. Denn Männer, die im Detailhandel Tätigkeiten auf dem Niveau 4 verrichteten (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), verdienten im Detailhandel (Ziff. 47 der LSE [Kunsthandel = NOGA Ziff. 477805]) einen Monatslohn von Fr. 7'205.--. Auf eine exakte Berechnung kann in Anbetracht des evident tiefen Lohnes des Beschwerdeführers aber auch verzichtet werden.

3.5.2.  In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ertragslage der Unternehmung sei schlecht gewesen. Deswegen habe nicht mehr Lohn bezahlt werden können (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen, dass in Fällen, in denen eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt wird, das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen lässt (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor). Davon ist in Anbetracht der seit Jahren gleichgebliebenen Lohnzahlung auch vorliegend auszugehen.

3.6.        Damit ist der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit als nicht dauernd voll erwerbstätig anzusehen. Es hat folglich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer und die D____ AG leisteten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'845.-- (2018 und 2019; vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Februar 2024]). In der Steuermeldung 2019 wurde ein eheliches Reinvermögen von Fr. 15'559'721.-- angeführt (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). Gestützt auf dieses – resp. ein anrechenbares Vermögen von Fr. 7'750'000.-- – ermittelte die Beschwerdegegnerin einen persönlichen Beitrag von Fr. 21'935.-- (vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023; Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). In der Steuermeldung 2018 wurde ein eheliches Vermögen von Fr. 13'709'971.-- ausgewiesen (vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2024). Die Beschwerdegegnerin errechnete in der Beitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.-- resp. ein daraus abgeleitetes massgebendes Vermögen von Fr. 6'750'000.-- für das Jahr 2018 einen persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers von Fr. 18'860.-- (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). Die geleisteten Beiträge erreichten damit bei Weitem nicht die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 18'860.-- (2018) resp. Fr. 21'935.-- (2019). Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.

3.7.        Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin aus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1 mit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen nicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht klargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des Güterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).

3.8.        Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen haben. Damit hat sie die von diesen für die Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt. Die konkrete Berechnung der Beiträge lässt sich ebenfalls nicht beanstanden und wird zu Recht nicht infrage gestellt.

4.              

4.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 zu bestätigen.

4.2.        Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

4.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 bestätigt.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin

               Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

               Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: