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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
[...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
vertreten durch Dr. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.11
Einspracheentscheid vom 15.
September 2023
Beitragszahlung als
Nichterwerbstätige; nicht dauernd voll erwerbstätig
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) und seine Ehefrau, C____
(Beschwerdeführerin), sind einzelzeichnungsbefugte Mitglieder des
Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in [...]. Die Unternehmung bezweckt den Handel
mit Antiquitäten und mit Waren aller Art sowie Unternehmensberatung im Ausland (vgl.
den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist
darüber hinaus auch Gesellschafter (ohne Zeichnungsbefugnis) der ebenfalls in [...]
domizilierten E____ GmbH, deren Zweck Handel und Beratung im Kunstbereich ist (vgl.
den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...]). Der Beschwerdeführer ist
bei der D____ AG angestellt. Die Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig.
b) Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 setzte die
Ausgleichskasse Basel-Stadt die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des
Beschwerdeführers rückwirkend für die Beitragsperioden 2018 und 2019 definitiv fest.
Sie ging davon aus, der Beschwerdeführer sei im Sinne der AHV-Gesetzgebung als "nicht
dauernd voll erwerbstätig" anzusehen und habe daher Beiträge als
Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse
vom 29. Februar 2024). Da sich diese Einschätzung auch auf die
Beitragspflicht der Beschwerdeführerin auswirkte, setzte die Ausgleichskasse Basel-Stadt
in einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 2023 deren persönliche
AHV/IV/EO-Beiträge ebenfalls neu fest (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der
Ausgleichskasse vom 29. Februar 2024). Gleichzeitig stellte die
Ausgleichskasse Basel-Stadt am 13. Juni 2023 beiden Ehegatten
entsprechende Akontorechnungen für die Beitragsperioden 2020-2023 (vgl. Beschwerdebeilage
4d und 5d).
c) Am 12. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
Er stellte folgende Anträge: Es seien die vom 13. Juni 2023 datierenden
Verfügungen (betreffend die Beitragsperioden Januar bis Dezember 2018 und
Januar bis Dezember 2019) aufzuheben. In der Folge seien auch die
nachfolgend festgesetzten Akontobeiträge – allesamt datierend vom 13. Juni 2023
– als gegenstandslos zu erklären (Beitragsperioden Januar bis Dezember 2020,
Januar bis Dezember 2021, Januar bis Dezember 2022, Januar bis Dezember
2023). Sollten die Akontobeiträge wider Erwarten als Verfügungen qualifiziert
werden, dann werde auch deren Aufhebung beantragt. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse
Basel-Stadt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Ausgleichskasse vom 19. Dezember
2023). Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 wies die Ausgleichskasse
die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Im Rubrum wurde als Einsprecherin auch
die Beschwerdeführerin aufgeführt (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Ausgleichskasse
vom 19. Dezember 2023).
II.
a) Am 18. Oktober 2023 haben der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Sie beantragen, der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 15. September 2023 sei aufzuheben. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse
Basel-Stadt.
b) Die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin)
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 auf Abweisung der
Beschwerde. Am 19. Dezember 2023 werden die Vorakten eingereicht. Die im
Streite liegenden Verfügungen lässt sie dem Gericht am 29. Februar 2024
zukommen.
c) Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin halten
mit Replik vom 2. Januar 2024 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
12. Februar 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
e) Am 15. März 2024 lässt die Beschwerdegegnerin dem
Gericht die Steuermeldung 2018 zukommen.
III.
Am 9. April 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann
gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das
Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG).
1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
1.2.
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, man habe den
Beschwerdeführer zu Unrecht wie einen Nichterwerbstätigen eingestuft; denn er
übe seit jeher bei der D____ AG ein 80%-Pensum aus. Dass er sich keinen höheren
Lohn habe auszahlen lassen, sei rechtsprechungsgemäss nicht von Relevanz. Er
habe in jedem Fall als Erwerbstätiger zu gelten. Damit sei die rückwirkend
angenommene Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger falsch (vgl. die Beschwerde;
siehe auch die Replik).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
Beschwerdeführer habe in den fraglichen Beitragsperioden (2018 und 2019) nicht
während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit gearbeitet. Dies sei daraus
ersichtlich, dass kein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt
bestehe. Aus diesem Grunde gehe man zu Recht von einer "nicht dauernd vollen
Erwerbstätigkeit" im Sinne der AHV-Gesetzgebung aus. Folglich habe der Beschwerdeführer
Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Darüber hinaus wird implizit geltend
gemacht, die Beschwerdeführerin habe ebenfalls Beiträge als Nichterwerbstätige
zu entrichten (vgl. insb. die an die Beschwerdeführerin gerichtete Verfügung
vom 13. Juni 2023).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin für die
Beitragsperioden 2018 und 2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13.
Juni 2023, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht –
ausgehend von einer "nicht dauernd vollen Erwerbstätigkeit" des
Beschwerdeführers – auf der Grundlage des von der Steuerverwaltung gemeldeten
Reinvermögens festgelegt hat.
3.
3.1.
Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 2 ATSG auch im
Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können
die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese
Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes
Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (BGE 143 V 177, 185 E. 3.5).
3.2.
3.2.1. Obligatorisch versichert sind nach AHVG natürliche Personen,
die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (vgl. Art. 1a AHVG). Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten
beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für
Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64.
und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen
Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als
bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
3.2.2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der
jährliche Mindestbeitrag gemäss Art. 10 Abs. 2 vorgesehen ist, bezahlen einen
Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Die
Beiträge bemessen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen. Verfügt ein
Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, wird der
mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art.
28 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]) in der bis zum 31. Dezember
2022 und damit auch in den Jahren 2018 und 2019 in Kraft gestandenen,
vorliegend massgebenden, Fassung). Für die Berechnung des Beitrages wird das
Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten Rentenbetrages auf die nächsten
50'000.-- Franken abgerundet (Art. 28 Abs. 3 AHVV in der 2018 und 2019 in Kraft
gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung). Ist eine verheiratete Person als
Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund
der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
3.2.3. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als
Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Massgebend ist das
von der Ausgleichskasse ermittelte Renteneinkommen und das von den kantonalen
Steuerbehörden ermittelte Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres (Art. 29
Abs. 2 - 4 AHVV). Die Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die
Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV).
3.3.
3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis
Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (d.h.
entweder während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr [nicht dauernd] oder
nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit [nicht voll]; BGE 140 V 338, 340 E.
1.2), Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen,
gegebenenfalls zusammen mit denen ihres Arbeitgebers, in einem Kalenderjahr
nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (wobei
ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art.
28 AHVV erreichen müssen). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den
eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der
Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag
höher, so bezahlt die Person Beiträge wie eine Nichterwerbstätige (Rz 2041 ff.
der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Gemäss Art. 28bis
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 AHVV und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 AHVG können für
das betreffende Jahr bezahlte Beiträge vom Erwerbseinkommen auf Verlangen
angerechnet werden.
3.3.2. Im Bereich der Selbstständigkeit darf die volle
Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleiches der erzielten
Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbstständigen
Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbstständige Betätigung erst nach
längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche,
Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld
etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss
vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs
schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt
auch für den (unselbstständig erwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der
infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet (BGE 140
V 338, 342 E. 2.3.1). Hingegen kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher
Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene
Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs
vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen
Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf
Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges
regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer
wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren
beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen
und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_428/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.3.2; siehe auch BGE 115 V 161, 172 f. E. 9.b).
3.3.3. Zur Beurteilung des Ausmasses der Erwerbstätigkeit ist auch
das dabei erzielte Einkommen beizuziehen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 9C_621/2023 vom 30. November 2023 E. 3.4.2., 9C_228/2021 vom 9.
Juli 2021 E. 3 und 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 3.2). Es hat ein
angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt zu bestehen (BGE 140 V
338, 341 E. 2.2.3). Der Beizug statistischer Werte zur Überprüfung der
Plausibilität eines Lohnes entspricht ständiger Praxis (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_228/2021 vom 9. Juli 2021 E. 4.3.1.).
3.4.
Was den zeitlichen Einsatz des Beschwerdeführers in der D____ AG angeht,
so kann es als unbestritten angesehen werden, dass dieser ein Pensum von 50 %
übersteigt (vgl. dazu u.a. die Bestätigung von F____ vom 17. Oktober 2023;
Einsprachebeilage 13 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]; siehe auch
S. 12 der Beschwerde). In der Steuererklärung 2022 wurde denn auch ein
80%-Pensum deklariert (vgl. Einsprachebeilage 3 [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember
2023]). Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch selber geltend, er habe 2018
und 2019 ein 80%-Pensum innegehabt (vgl. S. 10 der Beschwerde) resp. seit
länger als 2018 80 % für die D____ AG gearbeitet (vgl. S. 4 der Einsprache
[Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Der zeitliche Einsatz ist
jedoch – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – nicht allein
entscheidend; das Ausmass der Arbeitstätigkeit bestimmt sich immer auch danach,
ob ein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem daraus
erzielten Lohn vorliegt (vgl. E. 3.4.2. des Urteils 9C_621/2023 vom 30.
November 2023).
3.5.
3.5.1. Aus den vorliegenden Lohnausweisen 2018-2022 ergibt sich nunmehr
ein jährliches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 18'000.-- (vgl.
Einsprachebeilagen 7a-7e [Beilage 1 zur Eingabe vom 19. Dezember 2023]). Die
Beschwerdegegnerin hat praxisgemäss (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor) zur
Überprüfung der Plausibilität dieses Lohnes (für ein 80%-Pensum resp. für ein
50%-Pensum) statistische Werte beigezogen. Sie verglich den gestützt auf die
LSE 2018 (T17) bestimmten Monatslohn eines Geschäftsführers in der Nordwestschweiz
(Fr. 10'125.--) mit dem vom Beschwerdeführer erzielten Monatslohn von Fr.
1'500.--, woraus sich ein Stundenlohn von Fr. 11.70 (80%-Pensum) resp. von Fr.
18.75 (50%-Pensum) ergab (vgl. S. 3 des Einspracheentscheides; Beilage 2 zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2023). Gestützt darauf gelangte
sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich in einem
deutlich niedrigeren Pensum als 50 % und damit nicht während mindestens der halben
üblichen Arbeitszeit im Sinne einer Erwerbsorientierung tätig war. Damit habe
er während des angegebenen Pensums überwiegend persönliche Ziele verfolgt
(Duplik Rz. 7). Dem kann gefolgt werden. Selbst wenn hier zum Vergleich auf die
Tabelle TA1 (privater Sektor) der LSE 2018 abgestellt würde, ergäbe sich daraus
kein angemessenes Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem erzielten
Lohn. Denn Männer, die im Detailhandel Tätigkeiten auf dem Niveau 4
verrichteten (Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche
ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet
voraussetzen), verdienten im Detailhandel (Ziff. 47 der LSE [Kunsthandel = NOGA
Ziff. 477805]) einen Monatslohn von Fr. 7'205.--. Auf eine exakte Berechnung
kann in Anbetracht des evident tiefen Lohnes des Beschwerdeführers aber auch verzichtet
werden.
3.5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ertragslage der
Unternehmung sei schlecht gewesen. Deswegen habe nicht mehr Lohn bezahlt werden
können (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diesbezüglich ist jedoch klarzustellen,
dass in Fällen, in denen eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer
ohne Gewinn ausgeübt wird, das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig
auf das Fehlen einer erwerblichen Zielsetzung schliessen lässt (vgl. Erwägung
3.3.2. hiervor). Davon ist in Anbetracht der seit Jahren gleichgebliebenen
Lohnzahlung auch vorliegend auszugehen.
3.6.
Damit ist der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit als nicht
dauernd voll erwerbstätig anzusehen. Es hat folglich eine Vergleichsrechnung zu
erfolgen (vgl. Erwägung 3.3.1. hiervor). Der Beschwerdeführer und die D____ AG
leisteten Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 1'845.-- (2018 und 2019; vgl. die
Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023 [Beilage 1 zur Eingabe vom 29. Februar
2024]). In der Steuermeldung 2019 wurde ein eheliches Reinvermögen von Fr.
15'559'721.-- angeführt (vgl. Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
29. Februar 2024). Gestützt auf dieses – resp. ein anrechenbares Vermögen von
Fr. 7'750'000.-- – ermittelte die Beschwerdegegnerin einen persönlichen Beitrag
von Fr. 21'935.-- (vgl. die Beitragsverfügungen vom 13. Juni 2023; Beilage 1
zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024). In der
Steuermeldung 2018 wurde ein eheliches Vermögen von Fr. 13'709'971.-- ausgewiesen
(vgl. die Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
15. März 2024). Die Beschwerdegegnerin errechnete in der
Beitragsverfügung vom 13. Juli 2023 gestützt auf ein Vermögen von Fr. 13'529'300.--
resp. ein daraus abgeleitetes massgebendes Vermögen von Fr. 6'750'000.--
für das Jahr 2018 einen persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers von Fr.
18'860.-- (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar
2024). Die geleisteten Beiträge erreichten damit bei Weitem nicht die Hälfte
der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 18'860.-- (2018) resp. Fr. 21'935.--
(2019). Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.
3.7.
Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin
aus. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG, wonach die eigenen Beiträge der
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt
gelten, wenn letztere Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages
bezahlt haben, ist vorliegend nicht anwendbar. Denn als erwerbstätig im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, der dieser
Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in
Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 139 V 12, 15 f. E. 5.1
mit Hinweisen) zukommt. Der Anwendungsbereich der Bestimmung erstreckt sich hingegen
nicht auf Versicherte die – wie der Ehemann der Beschwerdeführerin – zwar
erwerbstätig sind, jedoch wie Nichterwerbstätige Beiträge zu leisten haben
(vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2 und
9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5). Der Vollständigkeit halber ist auch
noch klarzustellen, dass Art. 28 Abs. 4 AHVV – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden (vgl. S. 13 der Beschwerde) – keinen Verstoss gegen
das Gleichbehandlungsgebot mit sich bringt. Diesbezüglich hat das Bundesgericht
klargestellt, dass die für verheiratete Nichterwerbstätige vorgesehene
Beitragsbemessung gesetzes- und verfassungskonform ist, und zwar ungeachtet des
Güterstandes der Eheleute (BGE 135 V 361, 364 E. 5.1 mit Hinweis).
3.8.
Folglich geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der
Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin Beiträge als Nichterwerbstätige zu
bezahlen haben. Damit hat sie die von diesen für die Beitragsperioden 2018 und
2019 zu leistenden Beiträge mit Verfügungen vom 13. Juni 2023, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 15. September 2023, zu Recht auf der Grundlage des von
der Steuerverwaltung gemeldeten Reinvermögens festgelegt. Die konkrete Berechnung
der Beiträge lässt sich ebenfalls nicht beanstanden und wird zu Recht nicht
infrage gestellt.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 zu bestätigen.
4.2.
Der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehende Art. 61 lit. fbis ATSG
hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen
kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG
keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen
Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das
vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 15. September 2023 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
–
Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
–
Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: