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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Th. Aeschbach
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
lic. iur. A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.1
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
14. März 2023
Erachtet sich ein
Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen
Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich
behauptet wird.
Tatsachen
I.
Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin
seit 1996 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Beschwerdebeilage
[BB] 8). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (BB 3) informierte
sie die Beschwerdegegnerin, dass ihr Ehemann am 14. Februar 2023 während
eines Auslandsaufenthalts verstorben sei. Sie ersuchte um Einstellung der
Rentenzahlungen an den Verstorbenen per März 2023 und bat um die Zustellung des
entsprechenden Formulars zur Anmeldung ihrer Ansprüche als Witwe. Am gleichen
Tag wendete sie sich mit identischem Schreiben auch an die
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Replikbeilage [RB] 2).
Am 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente der AHV
(BB 6). Mit Schreiben vom gleichen Datum verlangte sie unter Hinweis auf Art. 122
AHVV, dass die Beschwerdegegnerin die Hinterlassenenrente festsetze und
ausrichte. Sollte sie sich weigern, die Rente festzusetzen und auszurichten, werde
um Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht (BB 5).
Mit Schreiben vom 8. März 2023 leitete die Beschwerdegegnerin
die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente zuständigkeitshalber an die
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft weiter (Beilage Beschwerdeantwort
[AB] 2). Am gleichen Tag bestätigte sie sodann der Beschwerdeführerin den
Eingang der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente. Ihre Abklärungen hätten
ergeben, dass sie für die Ausrichtung der Leistung nicht zuständig seien, da
der verstorbene Ehemann bereits eine Rente durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft
bezogen habe. Diese sei für die Festsetzung der Witwenrente zuständig, weshalb
sie den Antrag an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft weitergeleitet habe
(AB 3).
Mit Verfügung vom 15. März 2023 (RB 2) sprach die
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin rückwirkend
ab dem 1. März 2023 eine Witwenrente zu.
II.
Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Beschwerdeführerin
eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben und folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. ″Es
sei festzustellen, dass es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unterlassen
hat, in Sachen Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 auf
Ausrichtung einer Hinterlassenenrente eine Zuständigkeitsverfügung zu erlassen.
2. Es
sei weiter festzustellen, dass die Weiterleitung des Antrags der
Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 durch die Beschwerdegegnerin an die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft qua Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig war.
3. Es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehende
Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten.
4. Unter
o/e-Kostenfolge.″
Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. April 2023
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 10. Mai 2023 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200) beurteilt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerden aus
dem Bereich der Sozialversicherungen.
1.2.
Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben
werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen
Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 59
ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren
Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188,
190 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Frage nach
einem allfälligen Anspruch auf Festsetzung und Ausrichtung einer
Hinterlassenenrente durch die Beschwerdegegnerin diese um Erlass einer
anfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 7. März 2023 [BB 5]).
Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was
unbestritten ist. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom
14. März 2023 in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente durch die
Beschwerdegegnerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die
örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), ist auf die
ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vorbehältlich der
Ausführungen in E. 1.3. einzutreten.
1.3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die
Beschwerdegegnerin pflichtwidrig den Erlass einer Zuständigkeitsverfügung
unterlassen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Feststellung, dass die
Weiterleitung des Antrags an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft
unzulässig sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Bei Feststellungsbegehren kann
ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei
ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder
tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte
oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann,
wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch einen
rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a;
vgl. auch BGE 135 III 378, 379 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/215
vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren
Ziff. 3 ein Leistungsbegehren – sie verlangt explizit, die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehende Hinterlassenenrente
festzulegen und auszurichten – womit das Rechtsschutzinteresse durch einen
rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann. Folglich ist das
Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsbegehren zu
verneinen und auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.
1.4.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf
gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1).
Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren einzig der gegenüber der
Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte
und Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht
publiziert in BGE 138 V 318; siehe auch Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27, 37 ff.). Somit ist
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung
zu erlassen.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am
7. März 2023 mit offiziellem Formular bei der Beschwerdegegnerin einen
Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gestellt. Gemäss Art. 35
Abs. 1 ATSG sei der angerufene Versicherungsträger verpflichtet, seine
Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Erachte er sich als nicht zuständig,
habe er eine Verfügung zu erlassen, falls eine Partei die Zuständigkeit
behaupte (Art. 35 Abs.3 ATSG). Indem die Beschwerdegegnerin am
8. März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht
zuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe
sie gegen Art. 35 Abs. 3 ATSG verstossen, womit ihr Anspruch auf
Erlass einer Verfügung verletzt worden sei (Beschwerde B.1). Das Nichterlassen
einer Verfügung trotz klarer Verpflichtung zum Erlass einer solchen, sei ein
Fall einer formellen Rechtsverweigerung, welche gemäss Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
untersagt sei (Beschwerde B.2).
2.2.
Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, nach Art. 67
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV; SR 831.101) werde der Anspruch auf eine Rente oder
Hilflosenentschädigung durch das Einreichen eines Anmeldeformulars bei der
gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse beantragt. Zuständig
für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren sei die
Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der
das Rentenalter zuerst erreicht habe (Art. 64a des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).
Gemäss Art. 30 ATSG hätten alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung
betraut seien, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben
entgegenzunehmen. Sie hätten das Datum der Einreichung festzuhalten und die
entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die
Weiterleitung sei der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt worden, da nicht
über den Zuspruch oder die Ablehnung einer Leistung entschieden worden sei.
Diese Aufgabe obliege der zuständigen Ausgleichskasse, welche eine
entsprechende Verfügung zu erlassen habe (Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.).
3.
3.1.
Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim
zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung
gültigen Form anzumelden. Art. 35 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die
Zuständigkeit des Versicherers, womit die Zuständigkeit in örtlicher,
sachlicher und funktioneller Hinsicht gemeint ist (Kieser, a.a.O., Art. 35 ATSG N. 4). Nach
Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit
von Amtes wegen. Falls er sich als zuständig erachtet, stellt er dies durch
Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Abs. 2);
erachtet er sich hingegen als unzuständig, tritt er durch Verfügung auf die Sache
nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35
Abs. 3 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer
unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für
die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt
massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle
eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). Alle Stellen, die mit
der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an
sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das
Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die
zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).
3.2.
Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der
Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich
sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich
Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll
entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen,
die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für
ein formloses Verfahren kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht
erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden
ist, in Frage (vgl. Kieser, a.a.O.
Art. 51 N. 5). Für den Fall, dass die betroffene Person nicht
einverstanden ist, räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit ein, den
Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145, 147 E. 2.3).
3.3.
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 (AB 3),
in dem sie sich als unzuständig erklärte und den Rentenantrag an die ihrer
Meinung nach zuständige Behörde weiterleitete, war nicht als Verfügung
bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die
vorstehend dargelegten Grundsätze ist der Beschwerdegegnerin insoweit
beizupflichten, dass sie keinen Entscheid über Leistungen, Forderungen und Anordnungen,
die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf
das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5). Andererseits
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Antrag vom
7. März 2023 auf Ausrichtung einer Witwenrente ausdrücklich an die
Beschwerdegegnerin gewendet und explizit um den Erlass einer Verfügung gebeten
hat. Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit eines
Versicherungsträgers ausdrücklich behauptet, scheidet das
Vorgehen der formlosen Übermittlung aus (vgl. auch Art. 35
Abs. 3 ATSG; E. 3.1. hiervor). In diesem Fall kommt bei
Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in
Betracht. Folglich erweist sich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
8. März 2023 mit der formlosen Übermittlung des Antrags der
Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft als
rechtswidrig.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde offensichtlich
die (gerichtliche) Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zuständig zur
Festsetzung und Ausrichtung ihrer Hinterlassenenrente ist. Würde nun die Sache
zum Erlass einer Nichteintretensverfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, käme dies aus den nachfolgend erläuterten Gründen einem
formellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe
(Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.4 mit
Hinweisen).
4.2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf
gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1;
siehe E. 1.4 hiervor). Zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist
somit legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190
E. 4.1; siehe auch E. 1.2. hiervor). Liegt das aktuelle Interesse im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe
des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos
oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373, 374 E. 1).
4.3.
Am 15. März 2023 verfügte die Sozialversicherungsanstalt
Basel-Landschaft die Zusprache einer Hinterlassenenrente an die
Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 (RB 2). Damit kann
die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dieser Verfügung eingeleiteten
Verfahrens die Zuständigkeit bzw. die Nichtzuständigkeit der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zur Festsetzung und Ausrichtung
ihrer Witwenrente gerichtlich feststellen lassen. Unter diesen Umständen
ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des
Gerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist gegenstandslos
geworden und damit abzuschreiben.
5.
5.1.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfälligen
Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer
Parteientschädigung und hat ihre Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach
der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
5.3.2. Wie dargelegt (E. 1.3. hiervor), ist auf die
Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) nicht
einzutreten. In diesem Umfang besteht also zum vornherein kein
Parteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin.
5.3.3. Was die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die
Beschwerdegegnerin betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung
den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt
von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen
(BGE 129 V 113, 115 f. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die
Ausrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin
selbst vor Gericht. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache
prozessiert, ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer
komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher
den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten
übersteigt – eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280, 298
E. 8.2 mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher Umstände macht die
Beschwerdeführerin nicht geltend; sie sind denn auch nicht ersichtlich.
Angesichts dessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird als gegenstandlos
geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: