Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Th. Aeschbach     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

lic. iur. A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.1

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. März 2023

Erachtet sich ein Versicherungsträger als nicht zuständig, hat er einen formellen Nichteintretensentscheid zu erlassen, wenn seine Zuständigkeit ausdrücklich behauptet wird.

 


Tatsachen

I.        

Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin seit 1996 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Beschwerdebeilage [BB] 8). Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 (BB 3) informierte sie die Beschwerdegegnerin, dass ihr Ehemann am 14. Februar 2023 während eines Auslandsaufenthalts verstorben sei. Sie ersuchte um Einstellung der Rentenzahlungen an den Verstorbenen per März 2023 und bat um die Zustellung des entsprechenden Formulars zur Anmeldung ihrer Ansprüche als Witwe. Am gleichen Tag wendete sie sich mit identischem Schreiben auch an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (Replikbeilage [RB] 2).

Am 7. März 2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine Hinterlassenenrente der AHV (BB 6). Mit Schreiben vom gleichen Datum verlangte sie unter Hinweis auf Art. 122 AHVV, dass die Beschwerdegegnerin die Hinterlassenenrente festsetze und ausrichte. Sollte sie sich weigern, die Rente festzusetzen und auszurichten, werde um Erlass einer entsprechenden Verfügung ersucht (BB 5).

Mit Schreiben vom 8. März 2023 leitete die Beschwerdegegnerin die Anmeldung für eine Hinterlassenenrente zuständigkeitshalber an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft weiter (Beilage Beschwerdeantwort [AB] 2). Am gleichen Tag bestätigte sie sodann der Beschwerdeführerin den Eingang der Anmeldung für eine Hinterlassenenrente. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sie für die Ausrichtung der Leistung nicht zuständig seien, da der verstorbene Ehemann bereits eine Rente durch die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bezogen habe. Diese sei für die Festsetzung der Witwenrente zuständig, weshalb sie den Antrag an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft weitergeleitet habe (AB 3).

Mit Verfügung vom 15. März 2023 (RB 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt Basel-Land­schaft der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine Witwenrente zu.

II.       

Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.           ″Es sei festzustellen, dass es die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig unterlassen hat, in Sachen Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente eine Zuständigkeitsverfügung zu erlassen.

2.           Es sei weiter festzustellen, dass die Weiterleitung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 7. März 2023 durch die Beschwerdegegnerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Land­schaft qua Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig war.

3.           Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die der Beschwerdeführerin zustehende Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten.

4.           Unter o/e-Kostenfolge.″

Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 12. April 2023 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 10. Mai 2023 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) beurteilt das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen.

1.2.          Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit der Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Festsetzung und Ausrichtung einer Hinterlassenenrente durch die Beschwerdegegnerin diese um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht (Schreiben vom 7. März 2023 [BB 5]). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche Verfügung nicht erlassen, was unbestritten ist. Damit lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 14. März 2023 in Bezug auf die Ausrichtung einer Witwenrente durch die Beschwerdegegnerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. Da zudem die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), ist auf die ansonsten form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.3. einzutreten.

1.3.          Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin pflichtwidrig den Erlass einer Zuständigkeitsverfügung unterlassen habe (Rechtsbegehren Ziff. 1) sowie die Feststellung, dass die Weiterleitung des Antrags an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Land­schaft unzulässig sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Bei Feststellungsbegehren kann ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 128 V 41, 48 E. 3a; vgl. auch BGE 135 III 378, 379 f. E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/215 vom 7. Juli 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin stellt mit Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Leistungsbegehren – sie verlangt explizit, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die ihr zustehende Hinterlassenenrente festzulegen und auszurichten – womit das Rechtsschutzinteresse durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann. Folglich ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin hinsichtlich der Feststellungsbegehren zu verneinen und auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten.

1.4.          Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1). Streitobjekt ist im vorliegenden Verfahren einzig der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung. Materielle Rechte und Pflichten sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_336/2012 vom 13. Au­gust 2012 E. 3, nicht publiziert in BGE 138 V 318; siehe auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 27, 37 ff.). Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am 7. März 2023 mit offiziellem Formular bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente gestellt. Gemäss Art. 35 Abs. 1 ATSG sei der angerufene Versicherungsträger verpflichtet, seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Erachte er sich als nicht zuständig, habe er eine Verfügung zu erlassen, falls eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 35 Abs.3 ATSG). Indem die Beschwerdegegnerin am 8. März 2023 lediglich eine Mitteilung verfasst habe, sie sei nicht zuständig, weshalb sie den Antrag an die zuständige Stelle weiterleite, habe sie gegen Art. 35 Abs. 3 ATSG verstossen, womit ihr Anspruch auf Erlass einer Verfügung verletzt worden sei (Beschwerde B.1). Das Nichterlassen einer Verfügung trotz klarer Verpflichtung zum Erlass einer solchen, sei ein Fall einer formellen Rechtsverweigerung, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) untersagt sei (Beschwerde B.2).

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, nach Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werde der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung durch das Einreichen eines Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse beantragt. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren sei die Ausgleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht habe (Art. 64a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Gemäss Art. 30 ATSG hätten alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut seien, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie hätten das Datum der Einreichung festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Weiterleitung sei der Beschwerdeführerin formlos mitgeteilt worden, da nicht über den Zuspruch oder die Ablehnung einer Leistung entschieden worden sei. Diese Aufgabe obliege der zuständigen Ausgleichskasse, welche eine entsprechende Verfügung zu erlassen habe (Beschwerdeantwort Rz. 7 ff.).

3.                

3.1.          Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Art. 35 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die Zuständigkeit des Versicherers, womit die Zuständigkeit in örtlicher, sachlicher und funktioneller Hinsicht gemeint ist (Kieser, a.a.O., Art. 35 ATSG N. 4). Nach Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Falls er sich als zuständig erachtet, stellt er dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet (Abs. 2); erachtet er sich hingegen als unzuständig, tritt er durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

3.2.          Nach dem Grundsatz von Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Für ein formloses Verfahren kommen insbesondere Entscheidungen, welche nicht erheblich sind oder solche, mit welchen die betroffene Person einverstanden ist, in Frage (vgl. Kieser, a.a.O. Art. 51 N. 5). Für den Fall, dass die betroffene Person nicht einverstanden ist, räumt Art. 51 Abs. 2 ATSG die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145, 147 E. 2.3).

3.3.          Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 (AB 3), in dem sie sich als unzuständig erklärte und den Rentenantrag an die ihrer Meinung nach zuständige Behörde weiterleitete, war nicht als Verfügung bezeichnet und enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten Grundsätze ist der Beschwerdegegnerin insoweit beizupflichten, dass sie keinen Entscheid über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, erliess, weshalb sie sich auf das formlose Verfahren gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG beschränken konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 5). Andererseits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Antrag vom 7. März 2023 auf Ausrichtung einer Witwenrente ausdrücklich an die Beschwerdegegnerin gewendet und explizit um den Erlass einer Verfügung gebeten hat. Wenn eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Zuständigkeit eines Versicherungsträgers ausdrücklich behauptet, scheidet das Vorgehen der formlosen Übermittlung aus (vgl. auch Art. 35 Abs. 3 ATSG; E. 3.1. hiervor). In diesem Fall kommt bei Verneinung der Zuständigkeit nur ein formeller Nichteintretensentscheid in Betracht. Folglich erweist sich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2023 mit der formlosen Übermittlung des Antrags der Beschwerdeführerin an die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft als rechtswidrig.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bezweckt mit ihrer Beschwerde offensichtlich die (gerichtliche) Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung ihrer Hinterlassenenrente ist. Würde nun die Sache zum Erlass einer Nichteintretensverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, käme dies aus den nachfolgend erläuterten Gründen einem formellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.2.          Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist ausschliesslich darauf gerichtet, einen anfechtbaren Entscheid des Versicherungsträgers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1; siehe E. 1.4 hiervor). Zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit legitimiert, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat (BGE 133 V 188, 190 E. 4.1; siehe auch E. 1.2. hiervor). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt abzuschreiben (BGE 125 V 373, 374 E. 1).

4.3.          Am 15. März 2023 verfügte die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft die Zusprache einer Hinterlassenenrente an die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. März 2023 (RB 2). Damit kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des mit dieser Verfügung eingeleiteten Verfahrens die Zuständigkeit bzw. die Nichtzuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft zur Festsetzung und Ausrichtung ihrer Witwenrente gerichtlich feststellen lassen. Unter diesen Umständen ist das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verlauf des Gerichtsverfahrens dahingefallen, und die Beschwerde ist gegenstandslos geworden und damit abzuschreiben.

5.                

5.1.          Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfälligen Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3.          5.3.1.    Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung und hat ihre Honorarnote eingereicht. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

5.3.2.     Wie dargelegt (E. 1.3. hiervor), ist auf die Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2) nicht einzutreten. In diesem Umfang besteht also zum vorn­herein kein Parteientschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin.

5.3.3.     Was die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin betrifft, hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Entschädigung auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit anerkannt, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen (BGE 129 V 113, 115 f. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung, jedoch vertritt sie sich als Anwältin selbst vor Gericht. Wenn eine Anwältin oder ein Anwalt in eigener Sache prozessiert, ist nur ausnahmsweise – beispielsweise bei Vorliegen einer komplizierten Sache mit hohem Streitwert oder bei hohem Arbeitsaufwand, welcher den üblichen Aufwand für die Besorgungen der persönlichen Angelegenheiten übersteigt – eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 144 V 280, 298 E. 8.2 mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend; sie sind denn auch nicht ersichtlich. Angesichts dessen ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird als gegenstandlos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: