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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 11.
Dezember 2023
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.3
Einspracheentscheid vom 4. Mai
2023
Keine Vollrente infolge fehlender
Beitragszeit
Erwägungen
1.
1.1.
Infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters am [...] sprach die
Beschwerdegegnerin dem am 11. Februar 1958 geborenen Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 8. März 2023 (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) mit Wirkung ab dem
1. März 2023 eine ordentliche AHV-Altersrente in der Höhe von Fr. 1'877.--
zu. Dabei handelt es sich infolge Beitragslücken um eine Teilrente, basierend
auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'510.-- und einer
Beitragsdauer von 43 Jahren (Rentenskala 43). Der Beschwerdeführer erhob am 27. März
2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. März 2023 und brachte vor, er
könne sich nicht daran erinnern, Beiträge nicht bezahlt zu haben und ersuchte
um Erläuterung der geltend gemachten Beitragslücken (vgl. AB 2). Mit
Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 (AB 3) legt die Beschwerdegegnerin dar, der
Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (AB 5) auf die Gefahr von
Beitragslücken für die Jahre 2001 bis 2010 hingewiesen und zur Leistung der
Mindestbeiträge aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe auf diese Warnung
nicht reagiert, sodass die Beiträge schliesslich infolge Verjährung hätten
abgeschrieben werden müssen. Obschon sie die zwischen 2001 und 2010 entstandenen
Beitragslücken teilweise mit Jugendjahren und Monaten aus dem Rentenjahr habe
schliessen können und er zudem vom geteilten Einkommen seiner früheren
Ehepartnerin habe profitieren können, verbleibe eine kleine Beitragslücke von
sechs Monaten ungedeckt. Dies führe dazu, dass er nicht ganz die maximale
Rentenskala 44 erreiche. Dementsprechend wurde die Einsprache des
Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 8. März 2023 abgewiesen.
1.2.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 25. Mai 2023 (Postaufgabe 26.
Mai 2023) mit einem als "Einsprache" betitelten Schreiben beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss Beschwerde und beantragt, eine
Neuberechnung sowie die Gelegenheit zur Lückenfüllung. Mit Beschwerdeantwort
vom 11. August 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer nimmt die Möglichkeit zur Stellungnahme im
Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht wahr.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1
des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 über die Organisation der Gerichte und
der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], SG 154.100) als
einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Gerichts ergibt sich
aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend
gegeben.
2.3.
Im Weiteren ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Einspracheentscheid vom 4.
Mai 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dabei geht es im Wesentlichen
um die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Beitragslücke und
die gestützt darauf erfolgte Ausrichtung einer Teilrente nach Rentenskala 43
rechtmässig ist.
4.
4.1.
Die Höhe einer AHV-Altersrente hängt einerseits von der Anzahl
Beitragsjahre und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
ab, das die versicherte Person während ihrer Beitragszeit verdiente (Kieser
Ueli, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 29 N
7). Anspruch auf eine ordentliche Vollrente besteht, wenn die Beitragsdauer
vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, AHVG, SR 831.10). Bei nicht
vollständiger Dauer, jedoch mindestens einem vollen Beitragsjahr, wird eine ordentliche
Teilrente ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 lit. b AHVG).
4.2.
4.2.1. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Berücksichtigt werden dabei in temporaler Sicht Beitragszeiten, die
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31.
Dezember vor Erreichen des Rentenalters liegen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Als
Beitragszeiten werden gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten anerkannt,
in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in denen ihr Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet
hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (lit. c).
4.2.2. Die Anzahl Beitragsjahre messen sich an den «vollen»
Beitragsjahren. Unter einem vollen Beitragsjahr ist gemäss Art. 50 AHVV (Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR
831.101) zu verstehen, dass eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbetrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr
angerechnet wird, muss demzufolge eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten
vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitragsdauer von elf Monaten
ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monats besteht (Ueli Kieser, in: Stauffer
Hans-Ulrich/Cardinaux Basile [Hrsg.]); Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AHVG 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 zu Art. 29ter AHVG)
4.3.
4.3.1. Ist die Beitragsdauer unvollständig, wird eine Teilrente
ausgerichtet. Diese entspricht gemäss Art. 38 AHVG einem Bruchteil der gemäss
den Art. 34-37 AHVG zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des
Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der
versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges (Art. 52 AHVV) sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Bei
unvollständiger Beitragsdauer ist die anhand des Skalenwählers zu bestimmende
Rentenskala anwendbar, diese reichen von Skala 1 (ein Beitragsjahr) bis zu
Skala 44 (maximale Anzahl Beitragsjahre) (vgl. die vom Bundesamt für
Sozialversicherung herausgegebenen Rententabellen 2023 AHV/V in der ab 1.
Januar 2023 gültigen Fassung, 318.117.011df).
4.3.2. Im Fall einer unvollständigen Beitragsdauer können Beitragszeiten,
die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV) zurückgelegt
wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet werden. Die
entsprechenden Erwerbseinkommen werden bei der Ermittlung des
durchschnittlichen Jahreseinkommens mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). Ferner
können zur Lückenfüllung Beitragszeiten berücksichtigt werden, welche die
versicherte Person zwischen dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalls und der Entstehung des Rentenanspruchs zurückgelegt hat. Das
in diesem Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen wird in die Rentenberechnung nicht
einbezogen (Art. 52c AHVV).
5.
5.1.
Im vorliegenden Fall ist in Anwendung von Art. 29bis Abs.
1 AHVG die Zeitspanne vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2022 für die
Ermittlung der Beitragsjahre massgebend. Strittig sind insbesondere noch die
Jahre 2007 bis und mit 2010. Wie der "Aufstellung der Versicherungszeiten"
entnommen werden kann (vgl. Beschwerdebeilage), weist der Beschwerdeführer für
die Jahre 2008 bis 2010 keinerlei Beitragszeit auf. Den Auszügen aus dem
individuellen Konto (AHV-Nr. 691.58.142.112 und AHV-Nr. 756.8607.8399.95, bei
den Vorakten) lässt sich entnehmen, dass während dieser drei Jahre mehrmals Löhne
von Fr. 15'000.-- und 18'000.-- eingebucht, im selben Umfang wieder ausgebucht und
abgeschrieben wurden, sodass für diese drei Jahre kein Einkommen deklariert ist
und keine Beiträge bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
eine andere Beurteilung dieses Sachverhalts bewirken würde. Im Jahr 2007 wurden
Fr. 15'000.-- als Einkommen eingebucht, jedoch im Umfang von Fr. 11'138.--
wieder ausgebucht, sodass für dieses Jahr ein Einkommen von Fr. 3'862.--
resultiert. Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin für das Jahr
2007 auf sechs Beitragsmonate umgelegt (vgl. Aufstellung Versicherungszeiten [BB]).
Zusammenfassend bedeutet das, es besteht für das Jahr 2007 eine Beitragslücke
von sechs Monaten, womit dieses Jahr nicht als volles Beitragsjahr gilt. Unter
Berücksichtigung der komplett beitragslosen Jahre 2008 bis 2010 bestand somit zunächst
eine Lücke von dreieinhalb Jahren, respektive von insgesamt 42 Monaten. Der
Beschwerdeführer war von der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung der
Mindestbeiträge für die damaligen Perioden aufgefordert worden (vgl. das
Schreiben an den Beschwerdeführer vom 14. Juli 2011 [AB 5]). Wenn er nun
vorbringt, sich nicht daran erinnern zu können, keine Beiträge bezahlt zu haben
(vgl. Einsprache vom 27. März 2023), so ist dies unbehelflich, da die
Beschwerdegegnerin nachweislich entsprechende Betreibungsverfahren eingeleitet
hatte (vgl. die gesamten Vorakten und insbesondere die Verlustscheine vom 11. Juli
2011 [AB 7]).
5.2.
Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
4. Mai 2023 (AB 6) und in ihrer Beschwerdeantwort erläutert, konnten die
Beitragslücken grösstenteils mit sogenannten Jugendjahren aus den Jahren 1976
bis 1978 geschlossen werden. Konkret konnten damit 36 der 42 Monate gefüllt
werden. Weiter wurden in Anwendung von Art. 52c AHVV die Monate Januar und
Februar aus dem Rentenjahr 2023 zum Ersatz fehlender Beitragszeiten herangezogen
und ins Jahr 2010 eingebucht. Die ursprüngliche in der relevanten
Versicherungszeit vorhanden gewesene Beitragslücke aus den Jahren 2007 bis 2010
konnte dadurch um weitere zwei Monate auf letztlich noch vier verbleibende
beitragslose Monate im Jahr 2010 reduziert werden.
5.3.
Damit erfüllt der Beschwerdeführer lediglich 43 Beitragsjahre vollständig.
Für die massgebende Versicherungszeit fehlt demnach ein Beitragsjahr, sodass
gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVG die ordentliche Rente als Teilrente nach Rentenskala
43 ausgerichtet wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausrichtung der Vollrente
nach Rentenskala 44.
5.4.
Da die übrigen Parameter der Rentenberechnung, insbesondere das
massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen, nicht strittig sind, ist der
Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
5.5.
Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die per 1. Januar 2024 in
Kraft tretende Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis
AHVG vorsieht, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge
entrichtet haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine
Neuberechnung ihrer Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben,
mit Beiträgen, die sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters
einbezahlt haben, unter gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl.
die Botschaft zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019
6305, S. 6386 f.). Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben und über das 65. Altersjahr
hinaus Beiträge entrichtet haben, können ein entsprechendes Vorgehen beantragen
(vgl. lit b. der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember
2021 [AHV 21], AS 2023 92).
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde
unbegründet und somit abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: