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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juli 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und a.o.
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Arbeitgeber
Basel
Viaduktstrasse 42, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.4
Einspracheentscheid vom 11. Mai
2023
Wertschriftenertrag aus der
Beteiligung an einer Aktiengesellschaft zu Recht dem Geschäftsvermögen
zugeordnet und als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG i.V.m. Art. 17 AHVV) qualifiziert;
Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdegegnerin erliess am 8. Juli 2021 eine
Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge des Beschwerdeführers als
Selbständigerwerbender für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31.
Dezember 2018. Sie ermittelte hierbei Beträge in Höhe von Fr. 112'730.00. Bei
der Berechnung stützte sie sich gemäss dem Veranlagungsprotokoll für die
Steuerperiode 2018 auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'055'521.00.
Die vom Beschwerdeführer am 27. August 2021 erhobene Einsprache wurde mit
Einspracheentscheid vom 22. September 2021 abgewiesen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die hiergegen gerichtete
Beschwerde vom 21. Oktober 2021 mit Urteil vom 22. Februar 2022 gut, hob den
Einspracheentscheid vom 22. September 2021 auf und wies die Sache für
weitere Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung betreffend die
persönlichen Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2018 bis zum 31.
Dezember 2018 an die Beschwerdegegnerin zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichts
AH.2021.9 vom 22. Februar 2022). Die Beschwerdegegnerin erliess in der
Folge am 11. Mai 2023 eine erneute Verfügung betreffend die persönlichen
Beiträge für die Beitragsperiode 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache des
Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023
abgewiesen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 und E. 2 hiernach).
b) Die Beschwerdegegnerin erliess am 11. April 2022 eine
Verfügung betreffend die persönlichen AHV-Beiträge für die Beitragsperiode vom
1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019, mit der sie die Beiträge des
Beschwerdeführers basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet)
Fr. 698'400.00 auf Fr. 69'008.80 festsetzte (Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 3). Bei der Bemessung des beitragspflichtigen Einkommens
stützte sich die Beschwerdegegnerin betreffend die Beiträge für die
Beitragsperiode 2019 sinngemäss auf die Ausführungen, welche die
Steuerverwaltung zur Qualifikation der Beteiligung des Beschwerdeführers an der
B____ AG für die Beitragsperiode 2018 gemacht hatte (vgl. Einspracheentscheid
vom 11. Mai 2023, AB 16). Die Beschwerdegegnerin erhob hiergegen am
11. Mai 2022 Einsprache (AB 4). Die Beschwerdegegnerin liess in der
Folge bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt Abklärungen zur Höhe des
beitragspflichtigen Einkommens des Beschwerdeführers vornehmen (Schreiben an
die Steuerverwaltung vom 23. Mai 2022, AB 5; Schreiben der Steuerverwaltung vom
16. Juni 2022, AB 7) und gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu den
Ausführungen der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen (Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 22. Juni 2022, AB 8; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022,
AB 9). Nachdem sich die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 17. November 2022
zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vernehmen liess (Schreiben der
Steuerverwaltung vom 17. November 2022, AB 12) und der Beschwerdeführer sich zu
den Ausführungen der Steuerverwaltung vom 17. November 2022 äusserte (Schreiben
des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023, AB 14), wies die Beschwerdegegnerin
die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023
ab (AB 16).
II.
a) Mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 bzw.
Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023 (Postaufgabe: 30. Juni 2023) beantragt
der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das AHV-pflichtige
Einkommen um Fr. 550'000.00 herabzusetzen. Eventualiter sei die Herabsetzung
des AHV-pflichtigen Einkommens 2019 gemäss dem ersten Rechtsbegehren direkt vom
Sozialversicherungsgericht vorzunehmen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 14. September 2023 hält der
Beschwerdeführer an seinen ein-gangs gestellten Begehren fest.
d) Mit Duplik vom 27. Juli 2023 hält der
Beschwerdeführer an den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und
beantragt, es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, anlässlich
der Herr C____ und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt zu befragen
seien.
e) Mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar
2024 wird den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund der Pensionierung einer
Auskunftsperson auf die Befragung der Auskunftspersonen der Steuerverwaltung
Basel-Stadt verzichtet wird. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11.
Januar 2024 Stellung zur instruktionsrichterlichen Verfügung vom 2. Januar 2023
bezieht, wird die Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 mit Verfügung der Präsidentin
vom 18. Januar 2024 abgeboten.
III.
Am 24. Januar 2024 findet die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
IV.
a) Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beantragt der
Beschwerdeführer, das Verfahren sei bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu sistieren.
b) Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Eingabe vom 30.
Januar 2024 Stellung zum Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers und
beantragt, dieses sei abzuweisen.
V.
Am 8. Juli 2024 ergeht das Urteil auf dem Zirkulationsweg (§ 11
Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai
2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere
Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide
kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 11.
Mai 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das massgebende
Erwerbseinkommen für die Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge sei nicht
korrekt erhoben worden. Vom Betrag von Fr. 698'400.00 seien Fr. 550'000.00 in
Abzug zu bringen. Diese würden als Erträge aus seiner Beteiligung an der B____
AG kein Einkommen aus Geschäftsvermögen, sondern Einkommen aus Privatvermögen
darstellen. Die Erträge aus dieser Beteiligung könnten somit nicht Bestandteil des
AHV-pflichtigen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden (Einsprache
vom 11. Mai 2022, AB 4; Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung
vom 29. Juni 2022, S. 2). Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da der Einspracheentscheid vom 11.
Mai 2023 u. a. auf Grundlage eines Telefongesprächs zwischen der
Beschwerdegegnerin und Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 14.
März 2023 gefällt wurde (vgl. Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15), zu dem sich
der Beschwerdeführer nicht hätte äussern können (Beschwerde vom 9. Juni 2022,
S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, es werde an den für das Jahr
2018 gemeldeten Zahlen festgehalten (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB
16) und verweist dabei auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt
vom 17. November 2022 zur Steuermeldung für das Jahr 2018 (AB 12), die
sinngemäss auch für das Jahr 2019 gelten würden. Die Beschwerdegegnerin wies
zudem auf ihr Telefonat mit Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom
14. März 2023 hin (Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15). Im Ergebnis seien
Beteiligungen des Beschwerdeführers an der B____ AG richtigerweise dessen
Geschäftsvermögen zugewiesen worden, weshalb an der Verfügung vom 11. April
2022 festgehalten werde (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023, AB 16).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin bei der
Berechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers zu Recht auf ein
(gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von total Fr. 698'400.00 (Einkommen
aus selbstständiger Tätigkeit von Fr. 647'820.00, abzüglich
Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00, zuzüglich Aufrechnung der
persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 67'397.25) abstellte.
3.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden erwerbstätige Versicherte
Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit
generierten Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für
in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges
Einkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten laut Art. 17 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
(AHVV; SR 831.101) alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus
einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus
einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit,
einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR
642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der
Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2
DBG.
3.1.2. Die AHV stellt für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte und
Vermögenszuwächse der AHV-Beitragspflicht unterstehen, auf
bundessteuerrechtliche Grund-sätze ab; es ist also der AHV-rechtlich
massgebende Einkommensbegriff in Übereinstimmung gebracht worden mit demjenigen
der direkten Bundessteuer (BGE 125 V 218 E. 5).
Entsprechend gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an
und verweist denn auch ausdrücklich auf Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG. Soweit
AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich
alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der
Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die
Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest.
3.2.
Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 AHVV für jedes Beitragsjahr
festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das
Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach
dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am
Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2
AHVV).
3.3.
3.3.1. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im
Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden
ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben
der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art.
23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114 E. 3.4.1). Die absolute Verbindlichkeit der
Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete
relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen
Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und
des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013
vom 27. Juni 2014 E. 2.2.1, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des
Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4.; Julia von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, Grundzüge des Steuerrechts Band/Nr. 5, 3. erweiterte
Aufl., Zürich 2022, S. 300 mit weiteren Hinweisen).
3.3.2. Die Bindung an die Angaben der Steuerbehörden betrifft
also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die
Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus
selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person,
die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die
Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der
Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der
Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c).
Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als
Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich
häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als
auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist (von
Ah, a.a.O., S. 300 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2008
vom 16. Januar 2009 E. 2.3). Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag
keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die
Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder
beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren
erfolgen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E. 2.2.2,
nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des Bundesgerichts 9C_107/2013
vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23.
August 2012 E. 3.5.2) In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch
steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von
Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung
verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn
sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147
V 114 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014 E.
2.2.2, nicht publiziert in BGE 140 V 241; Urteil des
Bundesgerichts 9C_107/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.4; Urteil des
Bundesgerichts 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.5.2).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom
11. April 2022 (AB 3) bei der Beitragsfestsetzung auf die Angaben in der Steuermeldung
der kantonalen Steuerverwaltung vom 11. April 2022 (AB 2) und ging davon aus,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 647'820.00 erzielt hatte. Das massgebliche
beitragspflichtige Einkommen wurde – abzüglich eines Rentnerfreibetrags von
Fr. 16'800.00 und zuzüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge in
Höhe von Fr. 67'397.25 (Art. 9 Abs. 4 AHVG) – auf total (gerundet)
Fr. 698'400.00 festgesetzt.
4.2.
Mit Einsprache vom 11. Mai 2022 (AB 3) sowie Beschwerde vom 9. Juni
2022 resp. Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2022 macht der
Beschwerdeführer geltend, der Betrag von Fr. 698'400.00 entspreche nicht
seinem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von den Fr. 698'400.00
müsse vielmehr ein Betrag von Fr. 550'000.00 in Abzug gebracht werden. Hierbei
handle es sich um Beteiligungen an der B____ AG, welche von der kantonalen
Steuerverwaltung mit Veranlagungsprotokoll vom 22. April 2018 als
Privatvermögen qualifiziert und mit Fr. 935'000.00 bewertet worden seien (vgl.
Veranlagungsprotokoll Steuerperiode 2018, BB 1). Die Beteiligungen an der B____
AG würden deshalb kein AHV-pflichtiges Einkommen darstellen. Es gebe keinen sachlichen
Grund für eine Änderung der Veranlagungspraxis hinsichtlich der B____-Aktien für
das Steuerjahr 2019 (vgl. Steuermeldung 2019, AB 2; vgl. Veranlagungsprotokoll
2019, AB 14) gegenüber jener für das Steuerjahr 2018. Zudem sehe gemäss
Handelsregisterauszug (vgl. BB 3) der Zweck des Einzelunternehmens E____-Liegenschaften
nicht vor, Beteiligungen an anderen Firmen zu haben. Eine Beteiligung an der B____
AG sei somit nicht geschäftsmässig begründet und eventuell sogar
handelsregisterwidrig. Die B____ AG habe zudem kein Personal, womit eine
geschäftliche Beteiligung wirtschaftlich-funktional betrachtet keinen Sinn machen
würde. Zudem könne die B____ AG mangels Personal und eigenen Kunden nicht als
geschäftsnaher Betrieb bezeichnet werden. Die E____-Liegenschaften verwalte die
Liegenschaften der B____ AG auf Honorarbasis. Somit sei die B____ AG bloss
deren Kunde. Ferner seien die Beteiligungen an der B____ AG zwar in der
kaufmännischen Bilanz der E____-Liegenschaften enthalten. Diese seien aber von
der Steuerverwaltung seit mindestens 2009 als Privatvermögen qualifiziert und
veranlagt worden. Das eine kaufmännische Bilanz nicht mit der effektiven
Steuersituation übereinstimme, stelle nichts Aussergewöhnliches dar. Aus diesem
Umstand dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (vgl.
Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.
Juni 2022, S. 2; vgl. auch Vernehmlassung vom 22. Juli 2022, AB 9 und Stellungnahme
vom 23. Januar 2023, AB 14). Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, in der Buchhaltung der E____-Liegenschaften seien vom nominellen
Aktienkapital der B____ AG in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00
enthalten. Die übrige Mehrheit von Fr. 30'000.00 sei aus Privatmitteln
ausserhalb der Buchhaltung liberiert sowie beigesteuert worden und sei deshalb
nicht im Buchwert der Geschäftsbuchhaltung enthalten. Die Mehrheit des
nominellen Aktienkapitals befinde sich also ausserhalb der Bilanzaktiven der E____-Liegenschaften
und im Privatbesitz des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin habe diese
gewichtige Tatsache ignoriert und sich im Einspracheentscheid nicht selbst mit
der effektiven Zugehörigkeit der Beteiligung an der B____ AG auseinandergesetzt
(Beschwerde vom 9. Juni 2022, S. 1 f.; Beschwerdeergänzung vom 29.
Juni 2022, S. 2; Replik vom 14. September 2023, Rz. 3). Hinsichtlich der quantitativen
Beteiligung an den Aktien der B____ AG führt der Beschwerdeführer ferner aus, die
Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000.00 im Jahr
1997 sei nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden, sondern
ausserhalb aus Privatmitteln. Dabei würde es sich immerhin um 60 % des
gesamten Aktienkapitals handeln (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2023,
AB 14).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin verweist betreffend des beschwerdeführerischen
Einwands, die Aktien der B____ AG seien in der Veranlagung der Steuerperiode des
Jahres 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften Privat» (vgl.
Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]), jedoch in der Steuerperiode des Jahres 2019
unter der Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14])
aufgeführt worden, auf die Ausführungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Diese
äussert sich mit Schreiben vom 17. November 2022 (AB 12) zu der Stellungnahme
des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2022 (AB 9) und erläutert, weshalb die Inhaberstammaktien
der B____ AG im Veranlagungsprotokoll für das Jahr 2018 unter der Ziffer 802 «Guthaben
und Wertschriften Privat» zum Vermögenssteuerwert (vgl. BB 1) aufgeführt worden
seien. Demnach habe das Ressort «Wertschriften» in der Steuerperiode 2018 die
Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG deklarationsgemäss zum
Buchwert von Fr. 317'598.00 unter Ziffer 840 «Aktiven Geschäft» erfasst. Das
Ressort «Wertschriften» habe die Beteiligungen an der B____ AG zusätzlich im
Privatvermögen unter Ziffer 802 «Guthaben und Wertschriften» mit einem
Vermögenssteuerwert von Fr. 935'000.00 erfasst, obschon die Beteiligung schon
seit mehreren Jahren als Geschäftsvermögen deklariert und veranlagt worden sei.
Die doppelte Erfassung führe im Fall des Beschwerdeführers zu keinem
steuerlichen Nachteil, da das steuerbare Vermögen negativ sei (vgl. Ziffer 899
«Total Vermögen» im Veranlagungsprotokoll 2019, [AB 14] und
Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]). Aus der fälschlicherweise doppelten
Erfassung der Beteiligung im Vermögen könne – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers (vgl. Schreiben vom 22. Juli 2022, AB 9) – nicht
geschlossen werden, dass sich die Beteiligungen der B____ AG im Privatvermögen
befinden würden. In der Steuerperiode 2018 sei keine Überführung der
Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen vorgenommen worden (vgl. auch
Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7), da hierfür eine
steuerlich relevante Realisierung der stillen Reserven hätte erfolgen müssen.
Eine Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen sei daher
weder vom Beschwerdeführer beantragt noch von der Steuerverwaltung vorgenommen
worden. Die Erträge aus der Beteiligung an der B____ AG seien folglich mangels
Überführung der Beteiligung vom Geschäft- ins Privatvermögen der selbständigen
Erwerbstätigkeit zuzuweisen (Schreiben der Steuerverwaltung vom 17. November
2022, AB 12). Die Steuerverwaltung weist in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni
2022 (AB 7, S. 2) ferner darauf hin, dass die Überführung von Vermögenswerten
des Geschäftsvermögens ins Privatvermögen eine Privatentnahme darstellen würde,
welche eine klare schriftliche Willensäusserung gegenüber den Steuerbehörden
sowie eine Ausbuchung des Vermögensgegenstands über das Privatkonto erfordere.
Zudem müssten für eine Überführung von Vermögenswerten des Geschäftsvermögens
ins Privatvermögen entsprechende Gründe vorliegen und im Fall des
Beschwerdeführers hätte es zudem einen steuerpflichtigen Kapitalgewinn geben
müssen (Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert). Die Steuerverwaltung habe
jedoch mit der Veranlagungsverfügung dem Beschwerdeführer weder eine solche
Überführung angezeigt, noch einen entsprechenden Kapitalgewinn besteuert
(Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin verweist ferner auf das mit der
Steuerverwaltung am 14. März 2023 geführte Telefongespräch (vgl. Aktennotiz vom
14. März 2023, AB 15). Gemäss Auskunft von Frau D____ von der
Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer selber seine Beteiligung an der B____
AG aufgrund der hohen Geschäftsschulden (Ziff. 872 im Veranlagungsprotokoll
2018 [BB 1] und Veranlagungsprotokoll 2019 [AB 14]) als Geschäftsvermögen
deklarieren müssen. Die Geschäftsschulden müssten steuerrechtlich bedient
werden, d.h. es müsse ein Geschäftsertrag verbucht und entsprechend besteuert
werden. Auch gemäss Auskunft von Frau D____ habe nie eine Umwidmung von
Geschäfts- zu Privatvermögen stattgefunden.
4.4.
4.4.1. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich – im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des beitragspflichtigen
Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn (siehe E. 3.3.2. hiervor) – für die
Beitragsfestsetzung im Zusammenhang mit dem Wertschriftenertrag durch die
Beteiligung des Beschwerdeführers an der B____ AG auf die Steuermeldung der
Steuerverwaltung abzustellen, unter dem Vorbehalt, dass keine ernsthaften
Zweifel an deren Richtigkeit gegeben sind (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit
weiteren Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Angaben in der Steuermeldung
der Steuerverwaltung nicht richtig wären. Die Steuerverwaltung führt in ihren
Stellungnahmen vom 16. Juni 2022 (AB 7) und 17. November 2022 (AB 12) eingehend
aus, weshalb die Eintragung der Werte der Aktien der B____ AG in der
Veranlagung im Jahr 2018 unter dem Posten «802 Guthaben und Wertschriften
Privat» (vgl. Veranlagungsprotokoll 2018 [BB 1]) und im Jahr 2019 unter dem
Posten «840 Aktiven Geschäft» erfolgte. Zudem begründete die Steuerverwaltung –
allen voran mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überführung der Beteiligung
an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen (vgl. E. 4.3.1. hiervor) – ausführlich,
warum die Beteiligung an der B____ AG unter das Geschäftsvermögen des
Beschwerdeführers und nicht unter dessen Privatvermögen zu fassen ist. Die
Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht, Zweifel an der Steuermeldung der
Steuerverwaltung zur Steuerperiode 2019 zu erwecken. Der Beschwerdeführer
vermag insbesondere nicht hinreichend darzulegen, inwiefern eine Überführung
der Beteiligung an der B____ AG vom Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden
haben soll (vgl. hierzu BGE 134 V 250 E. 5.2.) bzw. inwieweit die
Voraussetzungen für eine solche Überführungen (vgl. Stellungnahme der
Steuerverwaltung vom 16. Juni 2022, AB 7, S. 2) überhaupt hätten erfüllt
sein sollen. Da vorliegend keine Umstände ersichtlich sind, welche für das
Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerverwaltung
sprechen würden (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 mit weiteren
Hinweisen; vgl. E. 3.3.2 hiervor), war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, eigene
nähere Abklärungen hinsichtlich der Qualifikation der Beteiligungen des
Beschwerdeführers an der B____ AG vorzunehmen. Nicht zu beanstanden ist daher,
dass sie diesbezüglich auf die Angaben der Steuerverwaltung abgestellt hat.
4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass in der
Buchhaltung der E____-Liegenschaften vom nominellen Aktienkapital der B____ AG
in Höhe von Fr. 50'000.00 nur gerade Fr. 20'000.00 enthalten und die
übrigen Fr. 30'000.00 aus Privatmitteln ausserhalb der Buchhaltung liberiert
sowie beigesteuert worden seien, weshalb diese nicht im Buchwert der
Geschäftsbuchhaltung enthalten sein würden (Replik vom 14. September 2023, Rz.
3). Die Aktienkapital-Vollliberierung von Fr. 20'000 auf neu Fr. 50'000 im
1997 nicht über die Geschäftsbuchhaltung abgewickelt worden ist, sondern
ausserhalb, aus Privatmitteln. Dabei handle es sich immerhin um 60 % des
gesamten Aktienkapitals (Schreiben vom 23. Januar 2023, AB 14). Hinsichtlich
dieses Einwands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Gelegenheit, sich zur Sache äussern zu können, es unterlassen hat, seine
Behauptung ausreichend zu belegen. Somit ändert auch dieser Einwand nichts am
Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Steuermeldung der
Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2019 (vgl. AB 2) abgestellt hat.
4.4.3. Der Beschwerdeführer macht ferner mit seinem Hinweis
auf Rz. 1236 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und
Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) geltend, die Meldung von
Einkommensteilen, welche nach dem AHVG nicht zum Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit gehören, nicht für die Ausgleichskassen verbindlich seien.
Dies treffe auf die Beteiligungen an der B____ AG zu (Replik vom 14. September
2023, Rz. 4). Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass vorliegend
aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der
Steuerverwaltung und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens in Bezug auf den Vermögensgewinn keine
Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung der Steuerperiode 2019 ersichtlich
sind, in welcher die B____-Aktien zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers
zugewiesen wurden (vgl. E. 4.4.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte daher
auf diese abstellen (vgl. E. 3.3.2. und E. 4.4.1. hiervor). Da die fraglichen Beteiligungsrechte
an der B____ AG zweifellos Geschäftsvermögen darstellen und somit gemäss Art. 9
AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV zum Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit gehören, war die steueramtliche Meldung bezüglich dieser
Vermögenswerte verbindlich für die Beschwerdegegnerin. Dass die
Beschwerdegegnerin auf die Meldung der Steuerverwaltung abstellte und die
Beteiligungsrechte an der B____ AG als Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers
qualifizierte, ist somit auch unter dem Blickwinkel von Rz. 1236 WSN nicht
zu beanstanden.
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, er sei vor Erlass der
Verfügung vom 11. April 2022 nicht über den Inhalt des Telefongesprächs
orientiert worden, welches am 14. März 2023 zwischen der Beschwerdegegnerin und
Frau D____ von der Steuerverwaltung Basel-Stadt geführt worden war (vgl.
Aktennotiz vom 14. März 2023, AB 15) und macht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend.
5.2.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehören das Recht auf Anhörung
vor dem Entscheid und das Recht auf Äusserung zu den
Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis. Das rechtliche Gehör bezieht
sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse (BGE 143
IV 380 E. 1.1; 132 II 485 E. 3.2).
5.3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Seine Verletzung führt deshalb unter Vorbehalt der Heilung
grundsätzlich ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheids und der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 135 I 187
E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die
Vorinstanz verfügt, zu äussern (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I
201 E. 2.2). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147
IV 340 E. 4.11.3; 137 I 195 E. 2.3.2).
5.4.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die fehlende
Orientierung über die im Rahmen des Telefongesprächs mit der Steuerverwaltung
vom 14. März 2023 gewonnenen Erkenntnisse, die sich vorliegend als
entscheidrelevant herausstellten (vgl. Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023,
AB 16), eine Verletzung seiner Gehörsrechte darstellte. Der
Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl im Einsprache- (vgl. AB 4) wie auch im
Beschwerdeverfahren (vgl. Beschwerde vom 9. Juni 2023 respektive
Beschwerdeergänzung vom 29. Juni 2023) Gelegenheit, sich zum Inhalt des fraglichen
Telefongesprächs zu äussern. Vorliegend ist deshalb eine Heilung der
Gehörsanspruchsverletzung zu bejahen (vgl. E. 5.3. hiervor). Eine Heilung
des Gehörsanspruchs wäre selbst dann zu bejahen, wenn die fehlende Information
über den Inhalt des Telefongesprächs als eine schwerwiegende Verletzung des
Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers zu qualifizieren wäre (vgl. in diesem
Sinn Marco Weiss/Ramona Casanova, Leichte
oder schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs?, in: Zeitschrift des Bernischen
Juristenvereins 1/2020, S. 46-48), da vorliegend eine Rückweisung
der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des
Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wäre (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3.; vgl. E. 5.3.
hiervor).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers an der B____ AG
korrekterweise dessen Geschäftsvermögen zugewiesen, ein beitragspflichtiges
Einkommen von insgesamt (gerundet) Fr. 698'400.00 angenommen und somit im
Ergebnis zu Recht gestützt auf diese Summe AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 69'008.80
erhoben hat.
7.
Mit diesem Ergebnis erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 23. Januar 2024 gestellte Antrag, das Verfahren sei bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018 zu
sistieren. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Eingabe vom 30. Januar 2024
festhält, hat der Beschwerdeführer zwar Einsprache gegen die AHV-Beitragsverfügung
betreffend das Jahr 2018 erhoben, jedoch kein Rechtsmittel gegen den am 20.
Juni 2023 erlassenen Einspracheentscheid ergriffen. Damit erübrigt sich der vom
Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2018. Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Sistierung
eines Verfahrens ohnehin nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn sich diese auf
sachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 mit Hinweis),
welche vorliegend ohnehin nicht ersichtlich sind.
8.
8.1.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.2.
Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche
Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde;
vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr.
R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
–
Versandt am: