Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.5

Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023

 

 


Tatsachen

I.         

a)       Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Teilinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie, worauf die Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% per 1. April 2020 auf eine ganze Rente angehoben wurde.

b)       Im Hinblick auf den Austritt aus der Rehabilitationsklinik wurde der Beschwerdeführerin zur Fortbewegung ein Rollstuhl mit elektrischer Zughilfe zugesprochen und bauliche Anpassungen in einer rollstuhlgängigen Wohnung gewährt (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2022 IV 2021 108 und IV 2021 49).

c)       Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der Beschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin bedürfe in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig und in erheblicher Weise der Dritthilfe. Mit Verfügung vom 16. August 2021 unterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer Revision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab. Dabei nahm sie an, es bestehe nur noch in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "Körperpflege", Verrichten der Notdurft" und neu in der "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise Hilfsbedarf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese Verfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022. Das daraufhin von der Beschwerdeführerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück, damit diese mittels einer nochmaligen Abklärung vor Ort der Frage nach dem Hilfsbedarf beim Zubettgehen und einem nächtlichen Umlagern nachgeht und danach erneut über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt (vgl. Urteil 8C_560/2022 vom 20. September 2023). Das Verfahren ist pendent.

d)       Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Unfall vom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden beabsichtigte. Mit einem Schreiben vom 8. März 2021 legte die IV-Stelle Basel-Stadt ihr dar, unter welchen Voraussetzungen von der IV Unterstützung für die Anschaffung eines Assistenzhundes gewährt wird und stellte der Beschwerdeführerin das Formular "Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Mobilitätsassistenzhundes" zu (vgl. IV-Akte 1). Mit Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Basel-Stadt mit, sie habe im Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai 2023 stehe die praktische Prüfung für die Assistenzhundeausbildung an und sie bitte nun um Zustellung von Abrechnungsblättern für die Rechnungsstellung an die IV. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Vorakte 4) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für einen Assistenzhund ab. Zur Begründung führte sie aus, die abschliessende Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1) sehe keine Assistenzhunde vor. Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (Vorakte 15), die mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 (Vorakte 17) abgewiesen wurde.

II.        

Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2023 und beantragt, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen. Eventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Anspruchsüberprüfung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Oktober 2023 und bringt vor, das Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt sei mangels Legitimation derselben aus dem Recht zu weisen.

Die Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur Duplik nicht wahr.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Januar 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2022 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 28. Januar 2020 zu bedürfen vorbringt. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre. Dies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Wohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine behindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug verschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der IV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201) bestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das Hilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung, respektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Februar 2023 einen Anspruch auf das Hilfsmittel Mobilitätsassistenzhund mit der Begründung, die abschliessende Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (im Anhang zur HVA) sehe diesen nicht vor. Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem Argument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor Erreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei. Sie entgegnet dieser, die Beschwerdeführerin habe erst nach Eintritt ins AHV-Alter und damit verspätet ein entsprechendes Gesuch gestellt. Ungeachtet dessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. So sei weder die Eignung der Beschwerdeführerin als Assistenzhundehalterin noch die Eignung ihres Hundes als Assistenzhund mit dem erforderlichen Zertifikat belegt gewesen. Letztlich sei sodann noch in Abklärung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in mindestens zwei der vorausgesetzten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei.

2.2.            Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 8. März 2021 ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle Basel-Stadt gerichtet. Damals habe sie das AHV-Alter noch nicht erreicht gehabt. Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig. Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl. Beschwerde).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint wurde.

3.                  

3.1.            Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).

3.2.            3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4 HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4. Aufl., 2020, Art. 43quater AHVG, Rz. 11).

3.3.            3.3.1. Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf einen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei Fr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter und Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des Hundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/
Abliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht. Die Abgabestelle des Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs International (ADI) zertifiziert sein. Eine Kostengutsprache kann erst nach Erhalt des durch die Anbieter und die versicherte Person gemeinsam ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogens "Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Assistenzhundes" erfolgen. Es steht der Versicherung (BSV/IV-Stelle) jederzeit frei, die im Kontrollbericht aufgeführten Fähigkeiten des Hundes vor Ort zu überprüfen oder von Dritten überprüfen zu lassen (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] Rz. 2168).

4.                  

4.1.            Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Parteien tragen in der Regel insofern die Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil 8C_494/2013 E. 5.4.1).

4.2.            Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).

5.                  

5.1.            5.1.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, findet sich in den IV-Akten kein formelles Hilfsmittel-Gesuchformular für einen Kostenbeitrag im Sinne einer Ersatzvornahme an die Ausbildung des Hundes der Beschwerdeführerin zum Mobilitätsassistenzhund. Aus dem Schreiben an sie vom 8. März 2021 (IV-Akte 1) geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin nach einer solchen Leistung erkundigt hat. In diesem Schreiben legte ihr die IV-Stelle dar, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der IV eine entsprechende Kostengutsprache erteilt werden kann. Sie fügte das Formular "Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Assistenzhundes" bei, das von der Abgabestelle (im vorliegenden Fall wohl von der zertifizierten Ausbildungsstätte) und der Hundehalterin gemeinsam auszufüllen und zu unterzeichnen ist und teilte mit, eine Kostengutsprache könne erst nach Vorliegen des ausgefüllten Formulars erfolgen.

5.1.2. Macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, es müsse mangels Einreichung eines Hilfsmittel-Gesuchformulars bei der Invalidenversicherung vor Erreichen des AHV-Alters kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag geprüft werden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre an der IV-Stelle gewesen, das entsprechende Gesuchformular für Hilfsmittel - falls erforderlich - mit dem Schreiben vom 8. März 2021 gleich mitzuschicken. Ohnehin ist die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 ATSG, wonach die Anmeldung mittels Formular zu erfolgen hat, als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (vgl. Peter Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, RBS, 2021, Art. 29 Rz 7). Die Anmeldung hat nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu erfolgen. Massgebend ist, dass der Wille, einen Leistungsanspruch geltend zu machen, zum Ausdruck kommt. Das dürfte vorliegend erfolgt sein, wenn auch mangels entsprechendem Aktenstück wahrscheinlich anlässlich eines persönlichen Kontaktes. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2021 diesbezüglich zu informieren und ihr das Formular für die Zertifizierung des Hundes zuzustellen. Erfolgt eine Anmeldung nicht formgerecht, so ist es rechtsprechungsgemäss am Sozialversicherer, der versicherten Person ein entsprechendes Formular zuzusenden und sie aufzufordern, dieses innert einer bestimmten Frist ausgefüllt einzureichen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die Verwaltung gegenüber einem Antrag, der die Anforderungen nicht erfüllt, nicht passiv bleiben darf (vgl. Peter Forster a.a.O.: Rz 8). Die Beschwerdeführerin durfte demnach unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass ihrerseits keinerlei weitere Schritte zur Wahrung der Anmeldung erforderlich waren, zumal sie durch die IV-Stelle Basel-Stadt bereits mit verschiedenen Hilfsmitteln versorgt wird, für die sie soweit ersichtlich nicht jedes Mal das Hilfsmittel-Gesuchformular ausfüllte.

5.2.            5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausbildung ihres Hundes werde im Herbst 2023 abgeschlossen sein und rund Fr. 12'000.-- kosten (vgl. Einsprache vom 15. April 2023, IV-Akte 14 S. 3, Beschwerde Ziff. 5). Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren eigenen Hund zu einem solchen ausbilde, sei es ihr vor Erreichen des AHV-Alters nicht möglich gewesen, die entsprechende Zertifizierung einzureichen.

5.2.2. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie das Informationsschreiben vom 8. März 2021 (IV-Akte 1) erhalten hatte, erst im Februar 2023 wegen des Assistenzhundes wieder an die IV-Stelle gewandt. In einer Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte sie mit, sie habe im Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai stehe die praktische Prüfung für die Assistenzhunde Ausbildung an. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der IV-Abrechnungsblätter um diese an den Ausbildner weiterzuleiten. Es leuchtet ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der noch bevorstehenden Ausbildung ihres Hundes im März 2021 nicht in der Lage war, bereits eine entsprechende Zertifizierung einzureichen. Dennoch hätte sie sich vergewissern müssen, ob die geplante Ausbildung zumindest den Anforderungen entspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Unterlagen in Form von Kursbeschreibungen, Bestätigungen über besuchte Module, Zeugnisse, Abrechnungen oder dergleichen vorgelegt hat. Das wäre ihr ohne weiteres zumutbar gewesen. Wie oben unter Erw. 4 dargelegt, obliegt ihr eine gewisse Mitwirkungspflicht. Möchte die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen beanspruchen, so hat sie die nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren wurden entsprechende Unterlagen eingereicht. Weder der Verwaltung noch dem Gericht war es unter diesen Umständen möglich zu prüfen, ob die Ausbildung des Hundes tatsächlich absolviert wurde, ob sie den Anforderungen von "Assistance Dogs International" entspricht und ob der ausgebildete Hund den Anforderungen genügt, die ein Assistenzhund gemäss Kontrollbericht erfüllen muss. Der behauptete Sachverhalt bleibt vollständig unbewiesen, was rechtsprechungsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen muss. Ein Kostenbeitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Mobilitätsassistenzhundes kann unter diesen Gegebenheiten nicht zugesprochen werden.

5.3.            Mit Verfügung vom 16. August 2021 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt den Grad der Hilflosigkeit von einer solchen mittleren Grades auf eine leichte Hilflosigkeit herabgesetzt, was dem Anspruch auf einen Assistenzhund in der seit 1. Juli 2020 gültigen Fassung der HVI grundsätzlich nicht entgegensteht, solange in zwei der drei in Ziff. 14.06 aufgeführten Bereiche ausgewiesenermassen Hilflosigkeit besteht. Die IV-Stelle erkannte jedoch lediglich in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise Hilfsbedarf. Auf dieser Grundlage bestünde nicht mehr wie vorausgesetzt in zwei der drei fraglichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 3.3.3.) eine ausgewiesene Hilflosigkeit, sondern lediglich noch in einer (Fortbewegung). Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels ausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle Basel-Stadt jedoch mit Urteil vom 20. September 2023 angewiesen, der Frage nach dem Hilfsbedarf nochmals nachzugehen, sodass dieser Aspekt Gegenstand weiterer Sachverhaltsabklärungen ist und vorliegend nicht beurteilt werden kann. Da ein finanzieller Beitrag an die Ausbildung des Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund jedoch am fehlenden Nachweis der Zertifizierung scheitert, ist das Ergebnis jener Abklärungen ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid.

6.                  

6.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.            Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und §16 SVGG kostenlos.

6.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: