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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
Januar 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.5
Einspracheentscheid vom 11. Mai
2023
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni
1999 eine Teilinvalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im
Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter
Paraplegie, worauf die Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% per 1. April 2020 auf eine ganze
Rente angehoben wurde.
b) Im Hinblick auf den Austritt aus der Rehabilitationsklinik
wurde der Beschwerdeführerin zur Fortbewegung ein Rollstuhl mit elektrischer
Zughilfe zugesprochen und bauliche Anpassungen in einer rollstuhlgängigen
Wohnung gewährt (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 10. Mai 2022 IV 2021 108 und IV 2021 49).
c) Die IV-Stelle Basel-Stadt sprach der
Beschwerdeführerin ferner mit Verfügung vom 18. Februar 2021 mit Wirkung ab dem
1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Dabei ging sie
davon aus, die Beschwerdeführerin bedürfe in den Bereichen
"Ankleiden/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen",
"Körperpflege" und "Verrichten der Notdurft" regelmässig
und in erheblicher Weise der Dritthilfe. Mit Verfügung vom 16. August 2021
unterzog die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Hilflosentschädigung einer
Revision und setzte die Hilflosigkeit auf eine solche leichten Grades herab.
Dabei nahm sie an, es bestehe nur noch in den drei alltäglichen
Lebensverrichtungen "Körperpflege", Verrichten der Notdurft" und
neu in der "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher Weise
Hilfsbedarf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte diese
Verfügung mit Urteil IV 2021 155 vom 10. Mai 2022. Das daraufhin von der
Beschwerdeführerin angerufene Bundesgericht hiess deren Beschwerde teilweise
gut und wies die Sache an die IV-Stelle Basel-Stadt zurück, damit diese mittels
einer nochmaligen Abklärung vor Ort der Frage nach dem Hilfsbedarf beim
Zubettgehen und einem nächtlichen Umlagern nachgeht und danach erneut über den
Anspruch auf Hilflosenentschädigung verfügt (vgl. Urteil 8C_560/2022 vom 20.
September 2023). Das Verfahren ist pendent.
d) Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Unfall
vom 28. Januar 2020 einen Hund, den sie danach zu einem Assistenzhund auszubilden
beabsichtigte. Mit einem Schreiben vom 8. März 2021 legte die IV-Stelle
Basel-Stadt ihr dar, unter welchen Voraussetzungen von der IV Unterstützung für
die Anschaffung eines Assistenzhundes gewährt wird und stellte der
Beschwerdeführerin das Formular "Kontrollbericht über die definitive
Abgabe eines Mobilitätsassistenzhundes" zu (vgl. IV-Akte 1). Mit Mail vom
23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte die Beschwerdeführerin der IV-Stelle
Basel-Stadt mit, sie habe im Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai 2023
stehe die praktische Prüfung für die Assistenzhundeausbildung an und sie bitte
nun um Zustellung von Abrechnungsblättern für die Rechnungsstellung an die IV.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Vorakte 4) lehnte die Beschwerdegegnerin
eine Kostengutsprache für einen Assistenzhund ab. Zur Begründung führte sie
aus, die abschliessende Hilfsmittelliste der Verordnung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1) sehe keine
Assistenzhunde vor. Vertreten durch den Rechtsanwalt B____ erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache (Vorakte 15), die mit Einspracheentscheid vom 11.
Mai 2023 (Vorakte 17) abgewiesen wurde.
II.
Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 11. Mai 2023 und beantragt, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen.
Eventualiter sei er aufzuheben und die Sache zur neuerlichen
Anspruchsüberprüfung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 schliesst die
IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 20. Oktober 2023 und
bringt vor, das Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt sei mangels Legitimation
derselben aus dem Recht zu weisen.
Die Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur Duplik nicht
wahr.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Januar 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit Februar 2022 eine
Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels, dessen die Beschwerdeführerin
infolge des Unfalls vom 28. Januar 2020 zu bedürfen vorbringt. Zuständig für
die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende
Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre.
Dies gilt auch für Besitzstandfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28.
August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
[HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen
Wohnsitz vom Kanton Basel-Stadt infolge des Unfalls im Juli 2020 in eine
behindertengerechte Wohnung in [...] verlegt. Bereits vor dem Kantonswechsel
hatte sich die Beschwerdeführerin für die Folgen der erlittenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der IV-Stelle Basel-Stadt für den Bezug
verschiedener Leistungen angemeldet. Die damit begründete Zuständigkeit der
IV-Stelle Basel-Stadt bleibt im Verlauf des Verfahrens gemäss Art. 40 Abs. 3
IVV (Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung, SR 831.201)
bestehen. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf das
Hilfsmittel Assistenzhund zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51
ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung,
respektive ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des
Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3
HVA). Damit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 82 Abs. 1 GOG (basel-städtisches
Gesetz vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], SG 154.100).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 24. Februar 2023
einen Anspruch auf das Hilfsmittel Mobilitätsassistenzhund mit der Begründung,
die abschliessende Liste über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Altersversicherung (im Anhang zur HVA) sehe diesen nicht vor. Im vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid setzt sich die Beschwerdegegnerin mit dem
Argument der Beschwerdeführerin auseinander, die Voraussetzungen für einen
Beitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Assistenzhund seien bereits vor
Erreichen des AHV-Alters erfüllt gewesen, weshalb ihr Anspruch zu bejahen sei.
Sie entgegnet dieser, die Beschwerdeführerin habe erst nach Eintritt ins
AHV-Alter und damit verspätet ein entsprechendes Gesuch gestellt. Ungeachtet
dessen seien vor Erreichen des Referenzalters auch die materiellen
Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen. So sei weder die Eignung der
Beschwerdeführerin als Assistenzhundehalterin noch die Eignung ihres Hundes als
Assistenzhund mit dem erforderlichen Zertifikat belegt gewesen. Letztlich sei
sodann noch in Abklärung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in mindestens
zwei der vorausgesetzten alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig sei.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe bereits mit
Schreiben vom 8. März 2021 ein entsprechendes Gesuch an die IV-Stelle
Basel-Stadt gerichtet. Damals habe sie das AHV-Alter noch nicht erreicht
gehabt. Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren Hund zu
einem solchen ausbilde, habe sie die entsprechenden Nachweise mittels
Zertifikat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erbringen können. Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen treuwidrig.
Zuständig für die Prüfung und den Entscheid über die Gewährung des Hilfsmittels
sei demnach die IV-Stelle Basel-Stadt und nicht die Beschwerdegegnerin, weshalb
die Angelegenheit an diese zurückzuweisen sei, damit sie über den Anspruch
entscheiden könne, sobald die Frage der Hilfsbedürftigkeit geklärt sei (vgl.
Beschwerde).
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die
Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen finanziellen Beitrag an
die Ausbildung ihres Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund zu Recht verneint
wurde.
3.
3.1.
Nach Art. 43quater AHVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10) in Verbindung
mit Art. 66ter AHVV (Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) und Art. 2 Abs. 1 HVA haben
in der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die
für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf
Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang zur HVA
aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für
jedes Hilfsmittel abschliessend (Abs. 1).
3.2.
3.2.1. Für Versicherte, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine
Altersrente bereits von der Invalidenversicherung Hilfsmittel nach Art. 21 IVG
erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen bestehen, solange die
massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts
anderes bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll die
versicherte Person im AHV-Rentenalter mit denjenigen Hilfsmitteln ausgestattet
sein, auf welche sie vorgängig gegenüber der IV Anspruch hatte. Die in Art. 4
HVA normierte Besitzstandsgarantie verleiht keinen Anspruch auf eine sich der
Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung
(SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine
Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters
aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr
im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse
nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für
Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten
Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die
Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30.
Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit
weiteren Hinweisen).
3.2.2. Das Hilfsmittelbegehren gilt im Rahmen der
Invalidenversicherung als rechtzeitig gestellt, wenn es bis zum Ende des Monats
geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf eine Altersrente
massgebende Altersjahr vollendet wird (Ueli
Kieser in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, RBS, 4. Aufl.,
2020, Art. 43quater AHVG, Rz. 11).
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer
vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie
für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich,
zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die
Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf
(Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für
die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf
die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung
gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger
Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne
Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs.
3).
3.3.2. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass
ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in
Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen,
welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste
erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten
Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig
sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel
besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die
funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs
ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a;
Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).
3.3.3. Gemäss Ziff. 14.06 des Anhangs zur HVI (in der ab dem 1. Juli 2020
gültig gewesenen Fassung) haben schwer körperbehinderte Erwachsene Anspruch auf
einen Pauschalbetrag von Fr. 15'500.-- an einen Mobilitätsassistenzhund, wobei
Fr. 12'500.-- für die Anschaffung des Tieres und Fr. 3'000.-- für Futter
und Tierarztkosten vorgesehen sind. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte
Person sich als Assistenzhundehalterin eignet, dass sie dank der Hilfe des
Hundes eigenständiger zu Hause leben kann und dass sie eine Entschädigung für
eine Hilflosigkeit mindestens leichten Grades mit ausgewiesener Hilflosigkeit
in mindestens zwei der folgenden Bereiche: Fortbewegung/Pflege
gesellschaftlicher Kontakte; Aufstehen/Absitzen/
Abliegen; Ankleiden/Auskleiden bezieht. Die Abgabestelle des
Mobilitätsassistenzhundes muss durch die Organisation Assistance Dogs
International (ADI) zertifiziert sein. Eine Kostengutsprache kann erst nach
Erhalt des durch die Anbieter und die versicherte Person gemeinsam ausgefüllten
und unterzeichneten Fragebogens "Kontrollbericht über die definitive
Abgabe eines Assistenzhundes" erfolgen. Es steht der Versicherung
(BSV/IV-Stelle) jederzeit frei, die im Kontrollbericht aufgeführten Fähigkeiten
des Hundes vor Ort zu überprüfen oder von Dritten überprüfen zu lassen
(Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung [KHMI] Rz. 2168).
4.
4.1.
Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der
Sozialversicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat
die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Das ATSG sieht hierzu präzisierend
vor, dass wer Versicherungsleistungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen muss, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Parteien
tragen in der Regel insofern die Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6, Urteil
8C_494/2013 E. 5.4.1).
4.2.
Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b;
125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).
5.
5.1.
5.1.1. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, findet sich
in den IV-Akten kein formelles Hilfsmittel-Gesuchformular für einen
Kostenbeitrag im Sinne einer Ersatzvornahme an die Ausbildung des Hundes der
Beschwerdeführerin zum Mobilitätsassistenzhund. Aus dem Schreiben an sie vom 8.
März 2021 (IV-Akte 1) geht jedoch klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin
nach einer solchen Leistung erkundigt hat. In diesem Schreiben legte ihr die IV-Stelle
dar, unter welchen Voraussetzungen von Seiten der IV eine entsprechende
Kostengutsprache erteilt werden kann. Sie fügte das Formular
"Kontrollbericht über die definitive Abgabe eines Assistenzhundes"
bei, das von der Abgabestelle (im vorliegenden Fall wohl von der zertifizierten
Ausbildungsstätte) und der Hundehalterin gemeinsam auszufüllen und zu
unterzeichnen ist und teilte mit, eine Kostengutsprache könne erst nach
Vorliegen des ausgefüllten Formulars erfolgen.
5.1.2. Macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, es müsse mangels
Einreichung eines Hilfsmittel-Gesuchformulars bei der Invalidenversicherung vor
Erreichen des AHV-Alters kein Anspruch auf einen Kostenbeitrag geprüft werden,
so kann ihr nicht gefolgt werden. Es wäre an der IV-Stelle gewesen, das
entsprechende Gesuchformular für Hilfsmittel - falls erforderlich - mit dem
Schreiben vom 8. März 2021 gleich mitzuschicken. Ohnehin ist die Bestimmung von
Art. 29 Abs. 2 ATSG, wonach die Anmeldung mittels Formular zu erfolgen hat, als
blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen (vgl. Peter
Forster in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, RBS, 2021, Art.
29 Rz 7). Die Anmeldung hat nicht zwingend auf dem amtlichen Formular zu
erfolgen. Massgebend ist, dass der Wille, einen Leistungsanspruch geltend zu
machen, zum Ausdruck kommt. Das dürfte vorliegend erfolgt sein, wenn auch mangels
entsprechendem Aktenstück wahrscheinlich anlässlich eines persönlichen
Kontaktes. Anderenfalls hätte keine Veranlassung bestanden, die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2021 diesbezüglich zu informieren
und ihr das Formular für die Zertifizierung des Hundes zuzustellen. Erfolgt
eine Anmeldung nicht formgerecht, so ist es rechtsprechungsgemäss am
Sozialversicherer, der versicherten Person ein entsprechendes Formular
zuzusenden und sie aufzufordern, dieses innert einer bestimmten Frist
ausgefüllt einzureichen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, dass die
Verwaltung gegenüber einem Antrag, der die Anforderungen nicht erfüllt, nicht
passiv bleiben darf (vgl. Peter Forster
a.a.O.: Rz 8). Die Beschwerdeführerin durfte demnach unter den gegebenen Umständen
davon ausgehen, dass ihrerseits keinerlei weitere Schritte zur Wahrung der
Anmeldung erforderlich waren, zumal sie durch die IV-Stelle Basel-Stadt bereits
mit verschiedenen Hilfsmitteln versorgt wird, für die sie soweit ersichtlich nicht
jedes Mal das Hilfsmittel-Gesuchformular ausfüllte.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausbildung ihres
Hundes werde im Herbst 2023 abgeschlossen sein und rund Fr. 12'000.--
kosten (vgl. Einsprache vom 15. April 2023, IV-Akte 14 S. 3, Beschwerde Ziff.
5). Da sie nicht einen Assistenzhund angeschafft, sondern ihren eigenen Hund zu
einem solchen ausbilde, sei es ihr vor Erreichen des AHV-Alters nicht möglich
gewesen, die entsprechende Zertifizierung einzureichen.
5.2.2. Soweit ersichtlich, hat sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie das
Informationsschreiben vom 8. März 2021 (IV-Akte 1) erhalten hatte, erst im
Februar 2023 wegen des Assistenzhundes wieder an die IV-Stelle gewandt. In
einer Mail vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 2) teilte sie mit, sie habe im
Oktober 2022 die Theorieprüfung bestanden, im Mai stehe die praktische Prüfung
für die Assistenzhunde Ausbildung an. Gleichzeitig bat sie um Zustellung der IV-Abrechnungsblätter
um diese an den Ausbildner weiterzuleiten. Es leuchtet ein, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der noch bevorstehenden Ausbildung ihres Hundes im
März 2021 nicht in der Lage war, bereits eine entsprechende Zertifizierung
einzureichen. Dennoch hätte sie sich vergewissern müssen, ob die geplante
Ausbildung zumindest den Anforderungen entspricht. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Unterlagen
in Form von Kursbeschreibungen, Bestätigungen über besuchte Module, Zeugnisse,
Abrechnungen oder dergleichen vorgelegt hat. Das wäre ihr ohne weiteres zumutbar
gewesen. Wie oben unter Erw. 4 dargelegt, obliegt ihr eine gewisse
Mitwirkungspflicht. Möchte die Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen
beanspruchen, so hat sie die nötigen Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung
des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich
sind. Weder im Abklärungsverfahren noch im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren
wurden entsprechende Unterlagen eingereicht. Weder der Verwaltung noch dem
Gericht war es unter diesen Umständen möglich zu prüfen, ob die Ausbildung des
Hundes tatsächlich absolviert wurde, ob sie den Anforderungen von
"Assistance Dogs International" entspricht und ob der ausgebildete Hund
den Anforderungen genügt, die ein Assistenzhund gemäss Kontrollbericht erfüllen
muss. Der behauptete Sachverhalt bleibt vollständig unbewiesen, was
rechtsprechungsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen muss. Ein
Kostenbeitrag an die Ausbildung ihres Hundes zum Mobilitätsassistenzhundes kann
unter diesen Gegebenheiten nicht zugesprochen werden.
5.3.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 hatte die IV-Stelle Basel-Stadt
den Grad der Hilflosigkeit von einer solchen mittleren Grades auf eine leichte
Hilflosigkeit herabgesetzt, was dem Anspruch auf einen Assistenzhund in der
seit 1. Juli 2020 gültigen Fassung der HVI grundsätzlich nicht entgegensteht,
solange in zwei der drei in Ziff. 14.06 aufgeführten Bereiche
ausgewiesenermassen Hilflosigkeit besteht. Die IV-Stelle erkannte jedoch
lediglich in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der
Notdurft" und "Fortbewegung" regelmässig und in erheblicher
Weise Hilfsbedarf. Auf dieser Grundlage bestünde nicht mehr wie vorausgesetzt in
zwei der drei fraglichen alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. oben E. 3.3.3.)
eine ausgewiesene Hilflosigkeit, sondern lediglich noch in einer
(Fortbewegung). Der Anspruch auf einen Mobilitätsassistenzhund müsste folglich mangels
ausgewiesenem Hilfsbedarf verneint werden. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle
Basel-Stadt jedoch mit Urteil vom 20. September 2023 angewiesen, der Frage nach
dem Hilfsbedarf nochmals nachzugehen, sodass dieser Aspekt Gegenstand weiterer
Sachverhaltsabklärungen ist und vorliegend nicht beurteilt werden kann. Da ein finanzieller
Beitrag an die Ausbildung des Hundes zu einem Mobilitätsassistenzhund jedoch am
fehlenden Nachweis der Zertifizierung scheitert, ist das Ergebnis jener
Abklärungen ohne Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid.
6.
6.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die vorliegende
Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und §16
SVGG kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: