Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

zusätzlich verbeiständet durch C____

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse D____

 

   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.6

Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023

Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente

 


Tatsachen

I.         

a)             Die 1945 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals vom 16. März 2021, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 42 ff.). Seit dem 2. Juni 2022 ist sie durch ihren Sohn verbeiständet (es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14, S. 14 ff. und vom 15. August 2022, IV-Akte 7). Seit März 2022 lebt sie im Pflegeheim (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14 S. 14).

b)             Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12, S. 2 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Sohn, C____, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 12. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte 14, S. 6 ff.).

c)             In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 20. März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung auszurichten.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei […] [anerkennt] sie eine Verschlechterung ab Mai 2023 (im Bereich An- und Auskleiden) sowie (neu) die Erfüllung einer Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege ab März 2023. Dazu […] [reicht] sie zusammen mit den IV-Akten unter anderem einen Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) sowie eine neue Verfügung mit Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. März 2023 und einer solchen mittleren Grades ab 1. August 2023 (IV-Akte 22) ein.

c)             Mit Replik vom 27. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie weist darauf hin, dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei.

d)             Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme.

e)             Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.

f)              Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein. Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) anerkannte sie, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd und erheblich auf Dritthilfe sowie auf Pflege angewiesen sei. Sie erklärte jedoch, da die Beschwerdeführerin in einem Heim lebe, entfalle ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege, verneinte sie die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens anerkennt sie neu einen Hilfebedarf bei der Körperpflege ab März 2023, zudem eine Verschlechterung ab Mai 2023 in Bezug auf den Hilfebedarf An- und Auskleiden und somit einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab August 2023. Über diesen Anspruch verfügt sie während des hängigen Verfahrens neu (vgl. IV-Akte 22 sowie unten E. 4.9.).

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht zunächst im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Überwachungsbedürftigkeit zu Unrecht verneint. Sie habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt und ihre Abklärungspflicht dadurch verletzt. Unter Berücksichtigung dessen, dass eine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei, sei ihr ab dem 20. März 2023 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Neubeurteilung durchzuführen. Nach Kenntnisnahme der neuen pendente lite erlassenen Verfügung, führt die Beschwerdeführerin an, dass der ab Mai 2023 im Bereich An- und Auskleiden anerkannte Hilfebedarf bereits seit März 2023 bestehe, und zwar als indirekter Hilfebedarf (Stellungnahme vom 22. Dezember 2023). Im Übrigen hält sie fest, dass die Beschwerdegegnerin richtig festhalte, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2023 die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVG [mittelschwere Hilflosigkeit] erfüllen würde, da eine Hilfsbedürftigkeit bei 4 von 6 Lebensverrichtungen ab Mai 2023 vorliege.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab März 2023 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat. Nicht umstritten ist indessen, dass das Wartejahr gemäss Art. 43bis Abs. 2 AHVG im März 2023 begonnen hat und dementsprechend ein Anspruch per März 2023 entstehen kann. Ferner ist auch der Anspruch ab August 2023 nicht mehr strittig, da die Beschwerdegegnerin noch während des Schriftenwechsels eine neue Verfügung über den gesamten Anspruch erlassen hat, mit welcher sie ab März 2023 nach wie vor eine leichte Hilflosigkeit, indessen ab Mai 2023 eine mittlere Hilflosigkeit anerkennt, wobei sie erst ab August 2023 eine entsprechend höhere Hilflosenentschädigung zuspricht, dies in Nachachtung der dreimonatigen Übergangsfrist. In Ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 beanstandet die vertretene Beschwerdeführerin lediglich den Zeitpunkt des Beginns der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Bei dieser Ausgangslage bleibt der Zeitraum März bis und mit Juli 2023 zu prüfen, der nachfolgend Gegenstand der Erwägungen bildet. Soweit sich die Beschwerde (implizit, da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ab März 2023 ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht wurde) auf den Zeitraum ab August 2023 bezieht, ist sie durch die während des Gerichtsverfahrens erlassene Verfügung (vergleichbar mit dem Fall einer Wiedererwägung pendente lite nach Art. 53 Abs. 3 ATSG; vgl. dazu z.B. Thomas Flückiger, in: Ghislanie Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Auflage, Basel 2020, Art. 53 N 102) gegenstandslos geworden.

3.                  

3.1.        Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44, E 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend sämtliche Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in der bis Ende 2023 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.        Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheides zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Vorliegend ist folglich lediglich der Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) zu beurteilen.

Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.3.        Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Bezüger und Bezügerinnen von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Bei einem Aufenthalt im Heim entfällt der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 43bis Abs. 1bis AHVG). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).

Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Im Rahmen seiner ihm durch Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG verliehenen Kompetenz, hielt der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) konkret fest, für die Bemessung der Hilflosigkeit seien Art. 37 Abs. 1 und 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a bis d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar. Damit schloss er das Kriterium der lebenspraktischen Begleitung – anders als bei der IV – aus (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43bis AHVG, N 3 und 16, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 43bis AHVG, N 3, sowie BGE 133 V 569). Des Weiteren erklärte der Bundesrat für die Revision der Hilflosenentschädigung die Art. 87 bis 88bis IVV für sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV).

3.4.        Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.

Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 1 IVV) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. auch Kreisschreiben über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024, Download unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661; zuletzt eingesehen am 7. Mai 2024).

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen (rechtsprechungsgemäss bedeutet dies, dass mindestens vier alltägliche Lebensverrichtungen betroffen sein müssen; vgl. BGE 121 V 88, 90 E. 3b, BGE 107 V 154, 151 f. E. 2, sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bollinger, Art. 42ter, N 5) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 66bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV in mindestens zwei Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1., 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSH, N 2010 ff.).

3.5.        Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 127 V 94, 97 E. 3c, BGE 125 V 297, 303 E. 4a, BGE 121 V 88, 90 E. 3a, BGE 117 V 146, 148 E. 2. und BGE 107 V 136, 141 E. 1; vgl. auch KSH, N 2020). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d).

3.6.        Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.7.            Bis zum 31. Dezember 2021 galt, dass die Abklärung der Hilflosigkeit in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV erfolgt (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2021, N 1058; Download unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5664; zuletzt eingesehen am 8. Mai 2024; vgl. sinngemäss auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden KSH ist eine Abklärung an Ort und Stelle nicht mehr in jedem Fall zwingend. So wird bei der Ablösung der Hilflosenentschädigung zu einer Invalidenrente durch eine solche zur Altersrente (KSH, N 7015) – ausser in bestimmten Ausnahmefällen – immer eine Abklärung an Ort und Stelle verlangt. In den übrigen Fällen wird der IV-Stelle der Entscheid darüber, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet werden kann, überlassen. Insbesondere soll auf die Abklärung an Ort und Stelle insbesondere bei Revisionsfällen verzichtet werden können, die eine Hilflosenentschädigung schwer aufgrund einer chronischen oder degenerativen Erkrankung oder eine Hilflosenentschädigung der AHV bei Heimaufenthalt betreffen (vgl. KSH, N 8011). Wenn sich die versicherte Person in einem Heim aufhält, soll die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal besprechen. Dabei bleibt sie gemäss KSH in ihrer Beurteilung frei, hat in ihrem Bericht jedoch über eine allenfalls abweichende Beurteilung durch das Pflegepersonal Auskunft zu geben (KSH, N 8012).

Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).

4.                  

4.1.            Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Insbesondere macht sie geltend, es habe keine schriftliche Befragung der Betreuungspersonen gegeben und der Hausarzt sei nicht einmal kontaktiert worden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG verletzt (vgl. Beschwerde, N 14 ff.). Nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, bemängelt sie in der Replik, dass sie den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe (vgl. Replik, N 1 ff.). Daraufhin lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter die IV-Akten zukommen und gibt ihr die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme (vgl. Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2023). Diese nimmt die Beschwerdeführerin mit einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 wahr.

Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wenngleich die Abklärung vom 6. Juni 2023 (Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16) erst nach dem Verfügungserlass erfolgte, so erfolgte sie immerhin noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides. Es kann der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Abklärungen getätigt. Es bleibt hingegen auf die Beweistauglichkeit der erwähnten Abklärung einzugehen.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert, dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären.

4.2.            4.2.1   Die Beschwerdegegnerin erliess die Verfügung vom 11. April 2023 (IV-Akte 12, S. 2 ff.) zunächst ohne weitere Abklärungen durchzuführen. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben hatte, veranlasste sie eine Abklärung durch den Abklärungsdienst der IV. Im dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegten Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 16) hielt die Abklärungsperson unter anderem fest, dass die Abklärung mit der Stationsleiterin des Pflegeheims der Beschwerdeführerin, Frau F____, durchgeführt worden sei. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfeleistungen hätten von der Stationsleiterin nicht bestätigt werden können. Allerdings habe sie angeführt, dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung eine Situationsverschlechterung abgezeichnet habe. Es könnte möglicherweise zu einem höheren Pflegebedarf kommen.

Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich (selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen. Dabei müsse man die Beschwerdeführerin stets freundlich ansprechen, damit sie das Gefühl habe, selber die Idee gehabt zu haben. Allerdings habe sich im Laufe der vergangenen drei Wochen etwas verändert. So sei es passiert, dass sie nackt im Haus unterwegs gewesen sei. Man habe deshalb seitens des Heims eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Die neuerliche Hilfe werde sich gemäss der Stationsleiterin vermutlich manifestieren.

Beim Essen benötige die Beschwerdeführerin seit März 2022 Hilfe. Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen. Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben.

Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu, wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen worden. Auch zur Toilette gehe sie selbständig.

Ein Hilfebedarf bestehe sodann bei der Fortbewegung im Freien (seit Dezember 2022) sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit März 2022). Der Sohn der Beschwerdeführerin erlaube ihr allein nach draussen zu gehen. Sie sei Raucherin und habe noch ca. sechs Monate vor der Abklärung alleine Zigaretten eingekauft. Seither verlasse sie das Heim jedoch nicht mehr ohne Begleitung.

Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin insofern dauernde Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege, als sie die Medikamente seit März 2022 unter Aufsicht einnehme. Der Zeitaufwand dafür betrage zehn Minuten pro Tag.

Eine persönliche Überwachung im eigentlichen Sinne sei nicht notwendig. Man wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte.

4.2.2   Während des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im AHV-Alter sei.

Im Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei, eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson, Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht mehr adäquat anziehe. Daher müsse man seit Mai 2023 die Kleider der Beschwerdeführerin korrigieren, d.h. aus- und wieder korrekt anziehen (IV-Akte 20, S. 2). Beim Aufstehen und Absitzen sei die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich selbständig, ebenso beim Verrichten der Notdurft. Bezüglich des Essens und der Fortbewegung seien die Angaben im letzten Abklärungsbericht bestätigt worden, sodass weiterhin von einer Hilfsbedürftigkeit seit März 2022 auszugehen sei. Die Medikamente würden, ebenfalls wie im ersten Abklärungsbericht dargestellt, seit März 2022 unter Aufsicht eingenommen.

Ferner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____ bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der Körperpflege erfüllt sei.

Zur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige. Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen, was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden könnte (IV-Akte 20, S. 3).

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden (IV-Akte 20, S. 3).

4.2.3   Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat darzustellen.

4.3.            Der aufgeführte Bericht sowie die beiden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes der IV können soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) beziehen (vgl. E. 3.2.).

Die Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht bekannt. Angesichts der zu beantwortenden Fragestellungen ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Frage der Hilfsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von den konkreten örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der eingeholten Informationen des ortskundigen Pflegeheimpersonals geklärt werden kann.

4.4.            Die Beschwerdeführerin ist mit den Abklärungsergebnissen nicht vollumfänglich einverstanden. Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin beim Essen und bei der Fortbewegung seit März 2022 hilfebedürftig ist und ebenfalls seit März 2022 einen Bedarf an medizinischer Pflege hat. Ebenfalls nicht (mehr) umstritten ist, dass bei der Beschwerdeführerin jedenfalls seit Mai 2023 ein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden besteht. Auch bezüglich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Verrichten der Notdurft keine Hilfe benötigt, sind sich die Parteien einig.

Die Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit (vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde, N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung «Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4).

4.5.            Was zunächst den Hilfebedarf beim An- und Auskleiden betrifft, so ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023, dass die Beschwerdeführerin bis dahin weder direkt noch indirekt Hilfe beim An- und Auskleiden bzw. der Kleiderauswahl benötigte. Der Hinweis darauf, dass sich in den drei Wochen vor der Abklärung etwas verändert habe und sich eine neuerliche Hilfe vermutlich manifestieren werde (vgl. E. 4.2.1 sowie IV-Akte 16, S. 15 f.) deutet zusätzlich darauf hin, dass zumindest davor keine entsprechende Hilfe notwendig war (bzw. höchstens gelegentlich eine Erinnerung, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen). Im neueren Abklärungsbericht vom 14. September 2023 wurde denn auch ein Hilfebedarf im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden ab Mai 2023 angenommen, nachdem sich dieser im Verlauf bestätigt hatte (vgl. E. 4.2.2 sowie IV-Akte 20).

Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden gegeben sei.

4.6.            Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5, vgl. auch KSH, N 2077). Damit die persönliche Überwachung als anspruchsrelevant gilt, muss sie ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. «Dauernd» heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3., 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.), es ist demnach eine Überwachung über eine längere Zeitdauer notwendig (vgl. KSH, N 2078). Das Erfordernis der Dauer bedingt nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. und 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2. mit Hinweis). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.2., 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).

Der Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH, N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1).

Wie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. hervorgehoben hat, ist die dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).

4.7.            Im Lichte der Ausführungen unter E. 4.6. hat die Abklärungsperson im Bericht vom 14. September 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit weder aufgrund des Vergessens der Medikamenteneinnahme der Beschwerdeführerin, noch aufgrund der Erinnerung an die Essenseinnahme bestehen könne (IV-Akte 20, S. 3). Diese Aspekte wurden bei der alltäglichen Lebensverrichtungen Essen bzw. beim Pflegebedarf berücksichtigt (vgl. E. 4.2.). Was die Kontrolle, dass die Beschwerdeführerin angemessen Kleidung trägt, anbelangt, so war eine solche bis Mai 2023 nicht notwendig. Ab Mai 2023 wurde ein entsprechender Hilfebedarf im allgemeinen Lebensbereich An-/Auskleiden berücksichtigt (vgl. E. 4.5.) und kann deshalb ebenfalls keine persönliche Überwachung rechtfertigen.

Ferner ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten klare Hinweise auf eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin. Insbesondere finden sich keine Angaben zu besonderen Vorkehrungen bezüglich der Überwachung der Beschwerdeführerin durch das Pflegeheim. Es ist daher davon auszugehen, dass bislang keine derartigen Vorkehrungen notwendig waren. Wie unter E. 4.6. dargelegt, genügt der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Pflegeeinrichtung und damit unter einer gewissen kollektiven Überwachung befindet, nicht, um von einer Überwachungsbedürftigkeit auszugehen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im zu beurteilendem Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18; vgl. E. 3.2.) kein Überwachungsbedarf bestand.

4.8.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ab März 2022 einen Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung und eine Notwendigkeit medizinischer Pflege sowie ab Mai 2023 im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden anerkannt und eine darüberhinausgehende Hilfsbedürftigkeit verneint. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von Dr. med. I____, FMH allgemeine Innere Medizin, vom 19. Juli 2023 (Beschwerdebeilage 12) vermag nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern. Der allgemeine Hinweis, dass die Beschwerdeführerin auf eine umfassende Betreuung angewiesen sei genügt nicht um eine höhergradige Hilflosigkeit anzunehmen als sie von der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin dringt damit mit ihrer Beschwerde nicht durch, was den streitgegenständlichen Hilfebedarf bzw. Anspruch von März bis Mai bzw. bis und mit Juli 2023 anbelangt. Es gilt aber nachfolgende Überlegungen zu berücksichtigen.

4.9.            Bezüglich des Lebensbereichs An-/Auskleiden ist hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin eine Hilfsbedürftigkeit im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18), basierend auf dem Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (IV-Akte 16) verneint. Sie anerkannte diesen erst während des bereits hängigen Gerichtsverfahrens, basierend auf dem Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20). Sie erliess deshalb eine neue Verfügung (IV-Akte 22), mit welcher sie erneut bestätigte, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. März 2023, und dann neu ab August 2023 erklärte, sie erfülle den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Entschädigung für die Hilflosigkeit leichten Grades werde der Beschwerdeführerin zufolge des Heimaufenthaltes jedoch nicht ausgerichtet, wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin datiert die Verfügung vom 21. September 2023 (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 14), wobei die sich in den Akten befindliche Version der Verfügung undatiert ist (IV-Akte 22). Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt der Verfügung indes nicht. Die Beschwerdegegnerin ist der Vollständigkeit halber und in Bekräftigung der Eingrenzung des Streitgegenstands (oben E. 2.3) bei Ihrer Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit ab August 2023 zu behaften.

Mit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1) etwas verändert habe. «So sei es passiert», dass die Beschwerdeführerin nackt im Haus unterwegs gewesen sei, weswegen man Seitens des Heims habe eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Diese neue Hilfe werde sich vermutlich manifestieren (IV-Akte 16, S. 4). Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023 bereits neu gewürdigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht deshalb nicht schon ab Mai 2023 weil die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden muss (d.h. die Verschlechterung muss ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben; zur Anwendbarkeit von Art. 88a IVV vgl. E.3.3.).

Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen).

5.                  

5.1.            Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. Wie unter E. 4.9 dargelegt hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung zurückweisen müssen, hätte die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich nicht eine weitere Abklärung durchgeführt. Die Rückweisung wäre aus Verfahrenssicht einer Gutheissung gleichgekommen. Dies gilt es nachfolgend zu berücksichtigen.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG, Art. 85bis Abs. 2 AHVG und § 16 SVGG).

5.3.        Die obsiegende beschwerdeführerende Partei hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Anteils der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, jedoch unterliegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf den ganzen vorliegend zu überprüfenden Zeitraum von März 2023 bis Juli 2023 (vgl. E. 2.3.). Allerdings ist ihr im Lichte der Ausführungen unter E. 4.9. eine Parteientschädigung zuzusprechen, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen unternommen hätte, hätte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde beim Gericht erhoben. Demzufolge hätte sie auch nicht während des Verfahrens eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab August 2023 verfügt. Deshalb erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Der Schriftenwechsel fand vorliegend grösstenteils im Jahr 2023 statt. Lediglich die dreiseitige Duplik inklusive Beilage wurde erst im Jahr 2024 beim Gericht eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Lektüre und die Bearbeitung dieser Duplik nicht mehr als eine halbe Stunde Zeitaufwand bedeuteten. Bei einem hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 % unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.60. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: