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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
zusätzlich verbeiständet durch C____
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse D____
Gegenstand
AH.2023.6
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023
Erhöhung der Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente
Tatsachen
I.
a) Die 1945 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer (vgl. Austrittsbericht der Alterspsychiatrie des E____-Spitals vom 16. März 2021, Akte 14 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 42 ff.). Seit dem 2. Juni 2022 ist sie durch ihren Sohn verbeiständet (es handelt sich um eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; vgl. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Basel-Stadt vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14, S. 14 ff. und vom 15. August 2022, IV-Akte 7). Seit März 2022 lebt sie im Pflegeheim (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16, S. 3; vgl. auch KESB-Entscheid vom 2. Juni 2022, IV-Akte 14 S. 14).
b) Vertreten durch ihren Sohn, meldete sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung zur AHV-Rente an. Zur Begründung gab sie an, sie leide an einer mittelschweren Demenz Morbus Alzheimer und brauche Hilfe bei der Körperpflege sowie medizinisch-pflegerische Hilfe bzgl. der Medikamenteneinnahme (IV-Akte 6). Diese wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2023 ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Voraussetzungen dafür derzeit nicht erfüllt seien (IV-Akte 12, S. 2 f.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Sohn, C____, vertreten durch B____, Rechtsanwalt, am 12. Mai 2023 Einsprache (IV-Akte 14, S. 6 ff.).
c) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Hilflosigkeit durch den Abklärungsdienst (vgl. Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16). Basierend darauf schloss die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (IV-Akte 18) darauf, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen und Fortbewegung/Pflege der Gesellschaftlichen Kontakte) dauernd und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. Ab März 2023 hätte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Ein solcher entfalle jedoch bei einem Aufenthalt im Heim, wie er vorliegend ab März 2022 bestätigt sei. Die Einsprache werde deshalb abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. August 2023 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 20. März 2023 die ihr gemäss Gesetz zustehende Hilflosenentschädigung auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2023 aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor allen Instanzen zulasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei […] [anerkennt] sie eine Verschlechterung ab Mai 2023 (im Bereich An- und Auskleiden) sowie (neu) die Erfüllung einer Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege ab März 2023. Dazu […] [reicht] sie zusammen mit den IV-Akten unter anderem einen Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) sowie eine neue Verfügung mit Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. März 2023 und einer solchen mittleren Grades ab 1. August 2023 (IV-Akte 22) ein.
c) Mit Replik vom 27. November 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Sie weist darauf hin, dass sie ihr der von der Beschwerdegegnerin zitierte Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 9. Juni 2023 gänzlich unbekannt sei.
d) Die Instruktionsrichterin lässt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 die eingereichten IV-Akten zukommen und setzt ihr eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme.
e) Innert der ihr gesetzten Frist nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 ergänzend Stellung. Dabei macht sie sinngemäss geltend, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittlere Hilflosigkeit bereits seit März 2023 bestehen würde.
f) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Duplik vom 31. Januar 2024 eine Stellungnahme der Abklärungsperson zur Replik vom 26. Januar 2024 ein. Sinngemäss hält sie an ihrem Abweisungsantrag fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. März 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Nachträglich entstandene Berichte sind dabei dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, sowie sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 4.3.1., 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSH, N 2010 ff.).
Trotz der Änderung des Kreisschreibens ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zur Beweistauglichkeit eines Berichtes über die Abklärung der Hilflosigkeit im Wesentlichen ihre Gültigkeit behält. Gemäss dieser kann einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden, wenn er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (welche von BGE 128 V 93 ausgeht) den folgenden Anforderungen genügt: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).
Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigende Person ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies ist durch den Umstand geboten, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1., je mit weiteren Hinweisen).
Der Erhalt der Akten der Beschwerdegegnerin bzw. der IV ermöglicht der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter, von den zwischenzeitlich durchgeführten Abklärungen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wenngleich die Abklärung vom 6. Juni 2023 (Bericht vom 9. Juni 2023, IV-Akte 16) erst nach dem Verfügungserlass erfolgte, so erfolgte sie immerhin noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides. Es kann der Beschwerdegegnerin somit nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Abklärungen getätigt. Es bleibt hingegen auf die Beweistauglichkeit der erwähnten Abklärung einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG) geltend macht, indem sie kritisiert, dass sie den Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 nicht erhalten habe, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, gemäss welcher eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt werden kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen und BGE 124 V 180, 183 E. 4a mit Hinweisen) – das ist beim angerufenen Gericht der Fall (Art. 61 lit. c ATSG). Bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 E. 2.3.2 mit Hinweisen, BGE 132 V 387, 390 E. 5.1 und BGE 116 V 182, 187 E. 3d). Dies ist vorliegend der Fall. Selbst wenn eine schwere Gehörsverletzung vorliegen könnte, so würde eine Rückweisung eine unnötige Verlängerung des Verfahrens bedeuten, zumal die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter im Rahmen des Gerichtsverfahrens zum Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 und auch den übrigen Akten der Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte. Es kann vorliegend somit offengelassen werden, ob eine Gehörsverletzung vorliegt. Selbst wenn eine solche anzunehmen wäre, wäre sie nicht besonders schwerwiegend und würde im vorliegenden Verfahren geheilt. Für das Gericht bleibt somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt geprüft und beurteilt hat, zu klären.
Bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen hielt die Abklärungsperson fest, beim An- und Auskleiden benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Sie bestehe darauf, sich selbständig anzuziehen. Gelegentlich (selten) müsse man sie daran erinnern, z.B. ein «Jäckchen» anzuziehen. Dabei müsse man die Beschwerdeführerin stets freundlich ansprechen, damit sie das Gefühl habe, selber die Idee gehabt zu haben. Allerdings habe sich im Laufe der vergangenen drei Wochen etwas verändert. So sei es passiert, dass sie nackt im Haus unterwegs gewesen sei. Man habe deshalb seitens des Heims eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Die neuerliche Hilfe werde sich gemäss der Stationsleiterin vermutlich manifestieren.
Beim Essen benötige die Beschwerdeführerin seit März 2022 Hilfe. Grundsätzlich könne sie mit Messer und Gabel selbständig essen. Allerdings stehe sie immer wieder auf, laufe davon und vergesse das Essen. Man müsse dann zu einem späteren Zeitpunkt Speisen anbieten, stehengelassenes aufwärmen oder neu kochen. So esse die Beschwerdeführerin über den Tag verteilt. Ohne diese Betreuung würde die Beschwerdeführerin nicht genug Nahrung zu sich nehmen. Eine Hilfsbedürftigkeit sei folglich gegeben.
Bei der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfe. Bei der Körperpflege lasse sie keine Hilfe zu, wasche sich aber selber. Auffällige Gerüche seien bisher nicht wahrgenommen worden. Auch zur Toilette gehe sie selbständig.
Ein Hilfebedarf bestehe sodann bei der Fortbewegung im Freien (seit Dezember 2022) sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte (seit März 2022). Der Sohn der Beschwerdeführerin erlaube ihr allein nach draussen zu gehen. Sie sei Raucherin und habe noch ca. sechs Monate vor der Abklärung alleine Zigaretten eingekauft. Seither verlasse sie das Heim jedoch nicht mehr ohne Begleitung.
Schliesslich benötige die Beschwerdeführerin insofern dauernde Hilfe im Rahmen der Grund- oder Behandlungspflege, als sie die Medikamente seit März 2022 unter Aufsicht einnehme. Der Zeitaufwand dafür betrage zehn Minuten pro Tag.
Eine persönliche Überwachung im eigentlichen Sinne sei nicht notwendig. Man wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte.
4.2.2 Während des Beschwerdeverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Abklärungsdienst der IV erneut Stellung nehmen. In der Stellungnahme vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) wies die Abklärungsperson zunächst darauf hin, dass die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnte Hilfsbedürftigkeit in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Finanzielles (vgl. Beschwerde, Ziff. 8.) unter die lebenspraktische Begleitung falle. Eine solche könne vorliegend nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdeführerin einerseits in einem Heim wohne und andererseits im AHV-Alter sei.
Im Weiteren erklärte die Abklärungsperson, dass sich aufgrund der Hinweise im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 (vgl. E. 4.2.1.), demzufolge möglicherweise eine Verschlechterung der Situation im Mai 2023 eingetreten sei, eine erneute Nachfrage im Pflegeheim anbiete. Ein Gespräch mit der stellvertretenden Stationsleiterin Frau G____ und der betreuenden Pflegeperson, Herrn H____, habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin unterdessen nicht mehr adäquat anziehe. Daher müsse man seit Mai 2023 die Kleider der Beschwerdeführerin korrigieren, d.h. aus- und wieder korrekt anziehen (IV-Akte 20, S. 2). Beim Aufstehen und Absitzen sei die Beschwerdeführerin weiterhin vollumfänglich selbständig, ebenso beim Verrichten der Notdurft. Bezüglich des Essens und der Fortbewegung seien die Angaben im letzten Abklärungsbericht bestätigt worden, sodass weiterhin von einer Hilfsbedürftigkeit seit März 2022 auszugehen sei. Die Medikamente würden, ebenfalls wie im ersten Abklärungsbericht dargestellt, seit März 2022 unter Aufsicht eingenommen.
Ferner werde versucht, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche von einer weiblichen Pflegeperson zu duschen, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht regelmässig zulasse. Insofern fehle es grundsätzlich an der geforderten Regelmässigkeit gemäss KSH N 2011 («Auch wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig ist [d.h. an den meisten Wochentagen], gilt die Hilfe nicht als regelmässig, da sie nicht täglich benötigt wird»). Gemäss Herrn H____ bestehe die Situation bereits seit dem Heimeintritt im März 2022. Aufgrund der konkreten Situation der Beschwerdeführerin könne jedoch KSH, N 2010 («Die Hilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder hypothetisch täglich nötig haben kann […]. Dies ist z.B. auch gegeben bei Anfällen, die zuweilen nur alle zwei bis drei Tage, jedoch unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen […]») berücksichtigt werden, so dass in diesem Ausnahmefall davon ausgegangen werden könne, dass der Punkt der Körperpflege erfüllt sei.
Zur Überwachungsbedürftigkeit führte die Abklärungsperson aus, tagsüber könne die Beschwerdeführerin alleine gelassen werden, eine besondere Aufsicht sei nicht erforderlich. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Eine Überwachungsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente vergessen würde, sei geradezu grotesk, da gerade dieser Punkt die zugesprochene medizinische Pflege rechtfertige. Bezüglich der Essensaufnahme sei die Hilfsbedürftigkeit unter den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt. Würde man dies, rein hypothetisch, unter persönlicher Überwachung subsummieren, was fachlich jedoch falsch wäre, so müsste man aufgrund des Grundsatzes, dass Hilfen nur einmal berücksichtigt werden dürften, Rechnung tragen. Dies würde dazu führen, dass der Punkt des Essens nicht mehr bei den alltäglichen Lebensverrichtungen erfüllt wäre, was kaum im Sinne der Beschwerdeführerin sein dürfte. Ergänzend könne man dann schliesslich auch die Notwendigkeit der weiteren Hilfen in alltäglichen Lebensverrichtungen vollumfänglich unter persönlicher Überwachung verordnen, was bedeuten würde, dass keine Hilflosenentschädigung ausgerichtet werden könnte (IV-Akte 20, S. 3).
Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2022 in den alltäglichen Lebensbereichen Essen, Körperpflege und Fortbewegung hilfebedürftig sei und zudem medizinische Pflege benötige. Seit Mai 2023 benötige sie zudem Hilfe beim An- und Auskleiden (IV-Akte 20, S. 3).
4.2.3 Die Abklärungsperson verfasste schliesslich eine weitere Stellungnahme vom 26. Januar 2024, welche im Sinne einer Duplik bzw. als Stellungnahme zur Replik eingereicht wurde. Es ergeben sich keine neuen Erkenntnisse daraus, sodass darauf verzichtet werden kann, diese separat darzustellen.
Die Berichte erfüllen insofern grundsätzlich die unter E. 3.7. dargestellten Voraussetzungen. Wie genau die Abklärungsperson über die genauen örtlichen Verhältnisse im Pflegeheim informiert ist, ist nicht bekannt. Angesichts der zu beantwortenden Fragestellungen ist dies jedoch nicht entscheidend, da die Frage der Hilfsbedürftigkeit vorliegend unabhängig von den konkreten örtlichen Verhältnissen mit Hilfe der eingeholten Informationen des ortskundigen Pflegeheimpersonals geklärt werden kann.
Die Beschwerdeführerin, rügt hingegen, dass die Beschwerdegegnerin die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint. Dazu bringt sie vor, sie würde ohne die dauernde Überwachung die Medikamente vergessen, sei bereits mehrfach nackt auf die Strasse gelaufen und könne das Essen zwar motorisch gesehen zu sich nehmen, müsse aufgrund ihrer Demenz jedoch an die Essensaufnahme erinnert werde, da sie ansonsten nichts essen und verhungern würde. Mit diesem Verhalten gefährde sie ihre Gesundheit (vgl. Beschwerde, N 21 ff.). Im Weiteren verweist sie auf BGE 107 V 136, 139, gemäss welchem die Notwendigkeit persönlicher Überwachung zum Beispiel auch dann gegeben sei, wenn ein Versicherter wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden könne (vgl. Beschwerde, N 23). Sodann macht sie geltend, die Hilflosigkeit im Bereich des An- und Auskleidens habe schon lange vor Mai 2023 vorgelegen. Vor dem Eintritt ins Pflegeheim sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, sich dem Wetter und der Jahreszeit entsprechend anzuziehen. Es habe in der Wohnung «Nackt-Episoden» gegeben, im Winter habe sie die Wohnung ohne Socken verlassen und sie habe sich stilmässig für die Öffentlichkeit unangebracht gekleidet (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2023, N 4).
Für die Zeit vor Mai 2023 ist die Beschwerdegegnerin hingegen zu Recht davon ausgegangen, dass kein Hilfebedarf beim An- und Auskleiden gegeben sei.
Der Umstand, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht, genügt für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit nicht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, es sei denn, die versicherte Person wurde bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (KSH, N 2080 mit Hinweisen; vgl. auch Hardy Landolt, Die Crux mit der Überwachung in: Pflegerecht 2017, S. 159 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 8. und 8C_158/2008 vom 15. Oktober 2008 E. 5.2.1).
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3. hervorgehoben hat, ist die dauernde persönliche Überwachung ein eigenständiges Bemessungskriterium, das sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht. Sie umfasst vielmehr Hilfeleistungen, die nicht als direkte oder indirekte Hilfe in einer Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1.b sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.1 und 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.5.).
Mit der während des Beschwerdeverfahrens erlassenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Rückweisung im vorliegenden Verfahren verhindert. Denn es gab bereits im Abklärungsbericht vom 9. Juni 2023 – somit im Einspracheverfahren – einen deutlichen Hinweis darauf, dass sich in absehbarer Zeit eine Hilfsbedürftigkeit im alltäglichen Lebensbereich An-/Auskleiden manifestieren könnte. Die Abklärungsperson hielt fest, die Stationsleiterin habe berichtet, dass sich in den letzten drei Wochen vor der Abklärung (diese erfolgte am 6. Juni 2023, vgl. IV-Akte 16, S. 1) etwas verändert habe. «So sei es passiert», dass die Beschwerdeführerin nackt im Haus unterwegs gewesen sei, weswegen man Seitens des Heims habe eingreifen und dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Beschwerdeführerin anziehe. Diese neue Hilfe werde sich vermutlich manifestieren (IV-Akte 16, S. 4). Der erst während dem Beschwerdeverfahren erstellte Abklärungsbericht vom 14. September 2023 (IV-Akte 20) bestätigt den entsprechenden Hilfebedarf ab Mai 2023. Ohne diesen Bericht und die erwähnte neue Verfügung hätte das Gericht die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen müssen, damit diese überprüft, ob sich der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden manifestiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat diese Abklärung nun bereits getätigt und neu verfügt. Sie hat damit den Sachverhalt ab Mai 2023 bereits neu gewürdigt. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht deshalb nicht schon ab Mai 2023 weil die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV berücksichtigt werden muss (d.h. die Verschlechterung muss ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert haben; zur Anwendbarkeit von Art. 88a IVV vgl. E.3.3.).
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die notwendigen weiteren Abklärungen bezüglich des alltäglichen Lebensbereichs An- und Auskleiden erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens getätigt hat, statt mit dem Erlass des Einspracheentscheides zuzuwarten bis geklärt ist, ob ein zusätzlicher Hilfebedarf besteht, ist bei der Verlegung der Parteikosten zu berücksichtigen. Das Verfahren bei der Beschwerdegegnerin wurde nämlich im Grunde genommen erst mit der erwähnten neuen Verfügung abgeschlossen (erst dann waren die notwendigen Abklärungen abgeschlossen).
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2023 7.7 %. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die Mehrwertsteuer 8.1 %. Der Schriftenwechsel fand vorliegend grösstenteils im Jahr 2023 statt. Lediglich die dreiseitige Duplik inklusive Beilage wurde erst im Jahr 2024 beim Gericht eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Lektüre und die Bearbeitung dieser Duplik nicht mehr als eine halbe Stunde Zeitaufwand bedeuteten. Bei einem hälftigen Obsiegen (im Hinblick auf die Parteientschädigung) ist davon die Hälfte, also eine Viertelstunde mittels der Parteientschädigung abzugelten. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 (dieser bildet die Basis der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'750.00) ergibt dies Fr. 62.50 welche im Jahr 2024 zu verbuchen sind und dem höheren Mehrwertsteuersatz von 8.1 % unterliegen (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 5.05). Die übrigen Fr. 1'812.50 sind im Jahr 2023 zu verbuchen und unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % (die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag beträgt Fr. 139.55). Insgesamt resultiert somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 144.60. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 144.60. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen