|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 25.
September 2024
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse für das Schweizerische
Bankgewerbe
Ankerstrasse 53, Postfach
1051, 8021 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2023.8
Einspracheentscheid vom 3. Juli
2023
Witwerrente; Wiederausrichtung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer, Vater einer 1995 geborenen Tochter, bezog
seit Mai 1997 eine Witwerrente (Beschwerdeantwortbeilage [AB 7]). Mit formlosem
Schreiben vom 21. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Anspruch
auf eine Witwerrente werde Ende Oktober 2013 eingestellt, da seine Tochter dann
das 18. Altersjahr vollendet habe (AB 6). Mit Schreiben vom 11. Mai 2023
ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um die rückwirkende
Ausrichtung der Witwerrente per November 2013. Eventualiter sei ihm die Rente
ab der Rechtsänderung im Oktober 2022 bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt der
vorliegenden Neuanmeldung wieder auszurichten, da die Voraussetzungen für eine
Witwerrente spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 11. Oktober 2022 erfüllt seien (AB 5). Mit Verfügung
vom 17. Mai 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung
einer Witwerrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab. Zur
Begründung führte sie an, dass gemäss der «Übergangsregelung für Witwerrenten
der AHV in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)»
vom 21. Oktober 2022 für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18.
Altersjahr des Kindes hinaus massgebend sei, dass das Kind am 11. Oktober 2022
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet habe. Im Zeitpunkt der Anmeldung für
die Wiederausrichtung einer Witwerrente habe der Beschwerdeführer keine Kinder
gehabt, welche das 18. Altersjahr am 11. Oktober 2022 noch nicht vollendet
hätten. Aus diesem Grund werde der Antrag auf Wiederausrichtung einer
Witwerrente abgewiesen (AB 4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Juni
2023 (AB 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Juli
2023 ab (AB 1).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 7. August 2023 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Darin beantragt er,
der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 11. Oktober 2022 eine unbefristete Witwerrente
auszurichten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2023
eine unbefristete Witwerrente auszurichten.
Mit Beschluss vom 17. August 2023 tritt das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 7. August 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein
und überweist dieselbe ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Mit Eingabe vom 6. September 2023 weist der Beschwerdeführer
auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August
2023 hin, in welchem über einen gleichgelagerten Fall entschieden wurde, und
hält an seinen Rechtsbegehren fest.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2023 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 26. September 2023 beantragt der
Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des
Bundesgerichts über das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. August 2023.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 der
beantragten Sistierung zugestimmt hat, sistiert die Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 18. Oktober 2023 das Verfahren bis das Bundesgericht das Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023 behandelt
hat.
Mit Eingaben vom 2. April 2024 und 22. Juli 2024 informiert der
Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht die Beschwerde der Ausgleichskasse St.
Gallen mit Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 gutgeheissen habe. Der
Beschwerdeführer habe auf eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) verzichtet, halte jedoch an den in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Verfügung vom 5. August 2024 hebt die Instruktionsrichterin
die Sistierung des Verfahrens auf.
Mit Eingabe vom 12. August 2024 verzichtet der Beschwerdeführer
auf die Erstattung einer Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien innert Frist eine Parteiverhandlung
verlangt hatte, findet am 25. September 2024 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 ATSG (es liegt keine besondere Zuständigkeit im Sinne
von Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vor).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 lehnt die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Witwerrente ab. Gemäss der «Übergangsregelung»
vom 21. Oktober 2022 des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestehe der
Anspruch auf eine unbefristete Witwerrente bei einer Anmeldung nach dem 11.
Oktober 2022 für eine vor dem 11. Oktober 2022 eingetretene Verwitwung nur,
wenn der Witwer am 11. Oktober 2022 mindestens ein minderjähriges Kind habe,
was vorliegend nicht der Fall sei. Diese «Übergangsregelung» sei für die
Durchführungsstellen verbindlich und würde eine rückwirkende Anwendung
(Wiedererwägung) bei bereits rechtskräftig eingestellten Witwerrenten vor dem
11. Oktober 2022 ausdrücklich ausschliessen. Infolge der zur Wahrung des
einheitlichen Vollzugs erlassenen «Übergangsregelung» sei es den zuständigen
Durchführungsstellen nicht erlaubt, abweichende Entscheidungen zu treffen. Zum
aktuellen Zeitpunkt sei es noch offen, wie eine künftige gesetzliche Regelung
für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aussehen werde. Der Ausgang
der parlamentarischen Beratungen könne jedoch nicht vorweggenommen werden. Die
geltende Gesetzgebung in Verbindung mit der verbindlichen «Übergangsregelung»
sei durch die Beschwerdegegnerin konform angewendet und umgesetzt worden
(Beschwerdebeilage [BB] 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
dass die vom BSV entwickelte «Übergangsregelung», aufgrund derer Witwern, deren
Rente aufgrund einer am 11. Oktober 2022 bereits rechtskräftigen Verfügung
nicht mehr ausgerichtet werde, keinen Anspruch auf eine Witwerrente einräume,
diskriminierend sei und eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14
EMRK darstelle. Denn Witwer mit volljährigen Kindern würden gegenüber Witwen in
der gleichen Situation unterschiedlich behandelt, wofür es keine objektive und
vernünftige Rechtfertigung gebe. Infolgedessen sei mit Rechtskraft des Urteils
des EGMR vom 11. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer neu ein unbefristeter
Anspruch auf eine Witwerrente zu gewähren. Zudem halte die Praxis der Schweiz,
wonach (aus Rechtssicherheitsgründen) nicht mehr auf rechtskräftige Entscheide
zurückgekommen werden könne, ausser wenn diese in Bezug auf eine einzige
versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten diskriminierend sei,
dem EMRK-Urteil nicht stand, mindestens solange es sich um fortwährende bzw.
Dauerleistungen handle. Dadurch halte die durch den EGMR im Urteil Beeler
rechtsverbindlich festgestellte Konventionsverletzung an. Dem Beschwerdeführer
stehe nach dem Gesagten wegen der fortdauernden Diskriminierung eine
unbefristete Witwerrente ab 11. Oktober 2022, eventualiter spätestens ab 1.
Juni 2023 zu. Dies unabhängig davon, ob über die Einstellung der Witwerrente am
11. Oktober 2022 bereits eine rechtskräftige Verfügung vorliege (vgl.
Beschwerde vom 7. August 2023).
2.3.
Zu untersuchen ist, ob der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2023 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer,
sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwen- oder
Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden
Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Art. 23 Abs. 2 lit. b
AHVG am ersten Tag des der Adoption folgenden Monats.
3.2.
Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine
Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten
Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das
letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. Bei Witwen gilt diese
Regelung hingegen nicht (Art. 24 Abs. 2 e contrario AHVG).
3.3.
Mit Urteil 78630/12 entschied die Grosse Kammer des EGMR, dass
durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre
Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des
jüngsten Kindes erlischt. Es wurde in diesem Zusammenhang eine Verletzung von
Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Privat- und Familienlebens) festgestellt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher zwecks Herstellung eines konventionskonformen
Zustands in vergleichbaren Konstellationen fortan darauf zu verzichten, die
Witwerrente allein auf Grund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben
(vgl. BGE 143 I 50 E.
4.1 und 4.2, 60 E. 3.3; ferner Urteile 9C_644/2023 vom 10.
Juni 2024 E. 3.2.2, 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E.
2.2, je mit Hinweisen).
3.4.
Nach Erlass des Urteils 78630/12 Beeler gegen Schweiz des
EGMR statuierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in den
Mitteilungen Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen und
EL-Durchführungsstellen eine "Übergangsregelung für Witwerrenten der AHV
in Folge Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) "
mit Gültigkeit vom 11. Oktober 2022 bis zum Inkrafttreten einer nächsten
Revision des AHVG betreffend die Hinterlassenenrenten (nachfolgend:
Mitteilungen Nr. 460). Diese sehen übergangsrechtlich unter anderem für Witwer
mit Kindern, welche die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren
Fall am 11. Oktober 2022 noch hängig ist, vor, dass die auf der Grundlage
von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18.
Altersjahres des jüngsten Kindes enden soll (Mitteilungen Nr. 460, S. 2 f.;
analoge Vorgaben finden sich in Rz. 3401 ff. der Wegleitung des BSV über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [RWL], Stand: 1. Januar 2023, Version 18, resp. in Rz.
3138 und 3147 RWL der Version 19, Stand: 1. Januar 2024).
Demgegenüber haben Witwer, deren Rente auf Grund des Umstands, dass das
jüngste Kind volljährig geworden war, bereits vor dem 11. Oktober 2022
rechtskräftig aufgehoben wurde, - unter Vorbehalt der Rückkommenstitel der
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) - auch im Nachgang zum zitierten Urteil 78630/12 keinen Anspruch
auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen; sie sind von dessen Geltungsbereich
ausgenommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Rente formlos
aufgehoben wurde und sich der betroffene Witwer dagegen nicht innert eines
Jahres wehrte (Mitteilungen Nr. 460,
S. 2 f., bestätigt durch Urteile 9C_543/2023 vom 29.
Februar 2024 E. 3.3 und 9C_281/2022 vom 28. Juni 2023 E. 4;
ferner Urteil 9C_491/2023 vom 3. April 2024 E. 4.4).
4.
4.1.
Fest steht, dass dem Beschwerdeführer nach dem Hinschied seiner Ehegattin
ab Mai 1997 eine Witwerrente ausgerichtet wurde (AB 7). Mit formlosem Schreiben
vom 21. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer per Ende Oktober 2013 die
Einstellung der Witwerrente in Aussicht gestellt, da seine Tochter dann das 18.
Altersjahr vollendet habe (AB 6). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erst
mit Schreiben vom 11. Mai 2023 (AB 5). Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 wies die
Beschwerdegegnerin den Antrag auf Wiederausrichtung einer Witwerrente ab (AB
4), was sie mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 bestätigte (AB 1).
4.2.
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist deckungsgleich mit
demjenigen, welcher das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 zu
beurteilen hatte. Darin bezog der Versicherte ab Dezember 2002 eine
Witwerrente, welche per Ende August 2015 rechtskräftig eingestellt wurde, da
der Sohn das 18. Altersjahr vollendet hatte. Dagegen intervenierte der
Versicherte am 30. November 2022 unter Hinweis auf das Urteil 78630/12 Beeler
gegen Schweiz des EGMR und verlangte die rückwirkende Wideraufnahme der
Rentenzahlung. Die Ausgleichskasse lehnte dies mit Verfügung vom 16. Dezember
2022 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2023 ab. Das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und
sprach dem Versicherten ab 1. November 2022 eine Witwerrente zu. Das
Bundesgericht wiederum hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und hob den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. August 2023
auf (vgl. Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. A sowie E. 3 und
4). Unter diesen Umständen kann auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29.
Februar 2024 sowie die oben zitierte Rechtsprechung (E. 3.4.) verwiesen werden.
Danach haben Witwer, deren Rente bereits vor dem 11. Oktober 2022 rechtskräftig
aufgehoben wurde, auch in der Folge des zitierten Urteils des EGMR vom 11.
Oktober 2022 keinen Anspruch auf Wiederaufnahme der Rentenzahlungen (vgl.
Urteil 9C_558/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3.). Vor diesem
Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.
4.3.
Anzumerken bleibt, dass weder der Rückkommenstitel der prozessualen
Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
gegeben ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine konkreten
Vorbringen geltend. Dennoch kann in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass
eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausser Betracht fällt. Denn es sind
nach Erlass der Mitteilung vom 21. Juni 2013 keine neuen Tatsachen entdeckt,
noch Beweismittel aufgefunden worden, die eine prozessuale Revision zu
rechtfertigen vermögen. Offen gelassen werden kann die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin, indem sie mit Verfügung vom 17. Mai 2023 den Antrag auf
Wiederausrichtung einer Witwerrente abgewiesen hat, eine implizite
Wiedererwägung vorgenommen hat (vgl. Verfügung vom 17. Mai 2023, AB 4). Denn
selbst wenn dies der Fall wäre, ist vorliegend kein Wiedererwägungsgrund ersichtlich.
So erweist sich die Einstellung der Witwerrente ab November 2013 nicht als eine
anfänglich unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Denn
für die Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit ist mithin die damalige Sach-
und Rechtslage massgebend (BGE 125 V 383 E. 3 und Urteil 8C_347/2011 vom 11.
August 2011 E. 4.1 und 4.2). Die Aufhebung der Witwerrente per 31. Oktober 2013
war grundsätzlich rechtmässig, entsprach sie doch der Vorgabe von Art. 24 Abs.
2 AHVG, die vom Bundesgericht – obwohl verfassungswidrig (Verstoss gegen den
Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau, Art. 8 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) - in konstanter
Rechtsprechung als massgebend erklärt worden war. Gemäss dem Bundesgericht
falle die Sachlage nicht unter den Anwendungsbereich der EMRK. Es sei Sache des
Gesetzgebers und nicht des Richters, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen (vgl.
u.a. Urteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, E. 3; mit Hinweisen und Urteil des
Kantonsgerichts Luzern vom 28. August 2023 [5V 23 70], E. 7.3.1.). Folglich war
die Einstellung der Witwerrente durch die Beschwerdegegnerin zum damaligen
Zeitpunkt (Oktober 2013) nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2
ATSG. Ein solcher Wiedererwägungsgrund ist namentlich auch im Urteil der
Grossen Kammer des EGMR 78630/12 vom 11. Oktober 2022 nicht zu sehen (vgl.
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli
2024, E. 7.4.3.).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 17. Mai 2023 bzw. Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Wiederausrichtung einer Witwerrente
abgewiesen hat.
5.
5.1.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: