Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2023.9

Einspracheentscheid vom 4. August 2023

Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer (nachfolgend: die Beschwerdeführer) meldeten sich am 7. Dezember 2021 als einfache Gesellschaft bzw. als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an. Zudem gaben sie an, dass ihre einfache Gesellschaft den Namen «B____» trage (Mail vom 7. Dezember 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zur Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts verlangte die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2021, AB 2; Schreiben vom 25. Januar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. Juni 2022, AB 6), welche die Beschwerdeführer in der Folge einreichten (vgl. Rechnung vom 1. Dezember 2021, AB 1; Rechnung vom 27. November 2021, AB 1; Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2022, AB 3; Konzept und Zweck der B____ vom 11. Februar 2022, AB 5; Beleg Anzahlung Auto vom 13. Januar 2022, AB 5; Leasingvertrag Auto, AB 5; Auftragsvereinbarung vom 1. Februar 2022, AB 5; Beleg Bankbeziehung vom 10. Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Januar 2022, AB 5; Schreiben Offerte, AB 5; Kaufvertrag Auto, AB 5; Stellenanzeige Unimarkt vom 26. Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Februar, März und April 2022, AB 7; Rechnung Workshop vom 14. März 2022, AB 7; Rechnung Getränkelieferung vom 23. März 2022, AB 7; Rechnung Lieferung Lebensmittel, Getränke und Diverses vom 23. März 2022, AB 7; Rechnung Interaktive Performance vom 16. Mai 2022, AB 7; Rechnung Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung Eventunterstützung vom 17. Juli 2022, AB 7; Rechnung Bike Promotion vom 1. August 2022, AB 7). Die Beschwerdeführer nahmen ferner in einem undatierten Schreiben Stellung (AB 7) zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 (AB 6).

b)           Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 8) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass deren sozialversicherungsrechtlicher Status doppelt beurteilt werde, d. h. als selbständig- wie auch unselbständigerwerbend. Ihre Tätigkeiten im Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Ihre Tätigkeit im Bereich «Brand Ambassador» bzw. Promotion und vergleichbaren Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführer im Namen des Arbeitgebers auftreten, sich einer bestehenden Betriebsstruktur eingliedern oder unterordnen, und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden sowie selber kein nennenswertes unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, werde als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Beschwerdeführer erhoben hiergegen am 7. Dezember 2022 Einsprache (AB 9). Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin weitere Unterlagen von den Beschwerdeführern ein (vgl. Schreiben vom 24. Januar 2023 [AB 10b] und 31. Januar 2023 [AB 12 und AB 14]), die ihr mit Mail vom 25. Januar 2023 zugestellt wurden (Rechnung Workshop vom 28. Februar 2022, AB 11; Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11, Offerte vom 18. Oktober 2021, AB 11; Rechnung vom 1. Februar 2022, AB 15; Rechnung vom 21. März 2022, AB 15; Rechnung November bis Dezember 2021 vom 24. November 2021, AB 16; Saldo Rechnung November 2021 vom 14. Dezember 2021, AB 16; Saldo Rechnung Dezember 2021 vom 11. Januar 2021, AB 16; Offerte, AB 16). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 ab.

II.       

a)           Dagegen haben die Beschwerdeführer am 3. September 2023 (Postaufgabe: 11. September 2023) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2023 und die Anerkennung ihrer Tätigkeit als «Brand Ambassador» im Auftrag der D____ Sàrl (Société à responsabilité limitée; nachfolgend: D____ Sàrl) als selbständige Tätigkeit.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Replik vom 15. Dezember 2023 und Duplik vom 23. Januar 2024 halten die Beschwerdeführer respektive die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.     

Am 12. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

 

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten in Absprache mit dem Kunden ihre Zeit frei gestalten können (Einsprache, S. 2) und eigenständig sowie selbstorganisiert gehandelt (Replik, S. 1). Sie hätten als Künstler und Schauspieler nicht nur eine Performance geliefert, sondern auch potenzielle Kunden beraten. Zudem hätten sie ein finanzielles Engagement durch die Anzahlung und das Leasing eines Hybrid-Autos getätigt. Gegenüber der D____ Sàrl seien sie als unabhängiges Unternehmen aufgetreten. Dies rechtfertige eine Neubewertung der fraglichen Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit (Beschwerde, S. 2).

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten einsatzbezogen ihre Arbeitskraft als «Brand Ambassador» der Personalverleiherin D____ Sàrl zu Verfügung gestellt und seien in dieser Tätigkeit nicht in frei bestimmter Selbstorganisation am Markt aufgetreten. Sie hätten Dienstleistungen für einen Kunden angeboten und seien dabei in die Organisation des Personalverleihers eingegliedert gewesen, wobei sie mit dem Kunden abgestimmte Einsatzpläne verfolgt und über die geleistete Arbeits- und Pausenzeit sowie die Tätigkeitsinhalte laufend rapportiert hätten (Beschwerdeantwort [BA]. S. 2; Duplik, Rz. 2). Ferner hätten die Beschwerdeführer bei der Automobilherstellerin E____, für welche sie ihre Dienstleistungen erbracht hatten, Schulungen absolvieren müssen (Duplik, Rz. 1). Die Beschwerdeführer seien deshalb in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, die Tätigkeit der Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.

 

3.                

3.1.          Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

3.2.          Ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E. 3.1).

3.3.          3.3.1. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 143 V 177 E. 3.3). Charakteristische Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind nach der Rechtsprechung die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benutzung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.3.2.  Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2). Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

3.4.          Die Beschwerdeführer sind – neben ihrer Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl – für die einfache Gesellschaft «B____» im Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art tätig in dieser Funktion der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende angeschlossen. Letzteres bleibt ohne präjudizielle Wirkung für die hier zu beantwortende Rechtsfrage. Übt nämlich eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht auf Grund einer Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 146 V 139 E. 3.2; 144 V 111 E. 6.1).

4.                

4.1.          Zur Begründung ihrer Vorbringen bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien 1'069.5 Stunden im Auftrag der D____ Sàrl als Konzeptkünstler zur Erschaffung des Konzepts «Brand Ambassador» tätig gewesen. Darüber hinaus hätten sie 117 Stunden im Wert von Fr. 4'036.50 investiert (vgl. Einsprache, Rz. 1, AB 9). Die investierte Zeit habe der Recherche, der Reflexion, der Konzipierung und der Dokumentation für die Anliegen des Kunden gedient (Einsprache, Rz. 1, AB 9; vgl. Replik, S. 1). In Absprache mit der Automobilherstellerin E____ hätten sie ihre Zeit frei gestalten können. Das Personal der E____ hätte vor Ort ihren eigenen Schichtplan und Öffnungszeiten gehabt. Innerhalb dieses Zeitrahmens hätten die Beschwerdeführer sich für den Auftrag bewegen und unabhängig vom Personal vor Ort organisieren können. Hinzu sei der zusätzliche Aufwand der Konzipierung, Recherche und Dokumentation sowie An- und Heimfahrt gekommen (Einsprache, Rz. 2, AB 9). Neben der klassischen Schulung durch die E____ hätten sich die Beschwerdeführer durch eigene Recherchen weitergebildet und dieses Wissen genutzt, um die Mitarbeiter vor Ort zu schulen. Hinzu seien die Mitarbeiter der E____ auch gecoacht worden, um ihr Bewusstsein für den äusseren Auftritt und das Präsentsein zu schärfen (Beschwerde, S. 2). Vonseiten der E____ habe keine eigentliche Schulung stattgefunden, sondern es seien lediglich Informationen über das Produkt mitgeteilt worden, u. a. um die Perspektive der Konsumenten zu verstehen (Replik, S. 1). Voraussetzung der E____ sei ein Engagement in Höhe von zehn Prozent der Zeit der Beschwerdeführer gewesen, welche dieser nicht verrechnet worden sei. Dafür seien die Beschwerdeführer wiederum frei in der Gestaltung ihrer Zeit innerhalb des Rahmens gewesen. Die abgemachte Zeit sei genutzt worden, um die E____ von ihrer Arbeit und Performance zu ihren Zwecken zu überzeugen. In diesem Sinne habe durchgehend das Risiko bestanden, die E____ als Kundin zu verlieren und die investierte Zeit vergeudet zu haben (Einsprache, Rz. 3). Mit Blick auf das unternehmerische Risiko hätten die Beschwerdeführer ein Hybridfahrzeug erworben, und es aktiv genutzt, um verschiedene Blickwinkel, Argumente und Gewohnheiten besser nachvollziehen zu können. Das zu verkaufende Hybridauto sei darüber hinaus ausserhalb der regulären Öffnungszeiten des Einkaufszentrums eingesetzt worden, um es weiteren potenziellen Kunden vorzustellen (Replik, S. 1). Schliesslich seien die Beschwerdeführer über ihre Webseite «www.[...].ch» und einen Google-Eintrag nach aussen hin sichtbar gewesen (Einsprache, Rz. 7). Gegenüber der D____ Sàrl seien die Beschwerdeführer als unabhängiges Unternehmen aufgetreten (Beschwerde, S. 2).

4.2.          4.2.1. Den Ausführungen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführer den von der D____ Sàrl bzw. von der E____ vorgegebenen Zeitplan einzuhalten hatten (vgl. Mailverlauf vom 14. März 2022, Replikbeilage [RB] 2). Neben einer Bindung an einen vorgegebenen Arbeitsplan (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 6. Oktober 1981 E. 2b, in: ZAK 1982, S. 185 f.; vgl. E. 3.3.2. hiervor) spricht auch die vorliegend zu bejahende inhaltliche Weisungsgebundenheit der Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 5.2.2; vgl. E. 3.3.2. hiervor) für eine Abhängigkeit in arbeitsorganisatorischer Hinsicht und somit für eine Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit. So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer betreffend ihre Arbeitsleistung weitgehend an die Vorgaben der D____ Sàrl bzw. der E____ gebunden waren und eine von der E____ angebotene inhaltliche Schulung absolvieren mussten (Mail vom 1. Dezember 2021, RB 1 und Mail vom 29. September 2021, AB 16). Zudem mussten die Beschwerdeführer Kleidervorschriften einhalten bzw. die von der E____ zur Verfügung gestellte Kleidung tragen (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Dass die Beschwerdeführer – wie behauptet (vgl. Beschwerde, S. 2; Replik, S. 1 f.) – ein weitreichendes schauspielerisches Know-How bei der Auftragserfüllung eingebracht hätten, welches eher gegen eine Bindung an die Weisungen der E____ sprechen würde, ist nicht ersichtlich. Gerade die Pflicht zur Absolvierung einer Schulung bei der E____ deutet darauf hin, dass – wie die Beschwerdegegnerin zutreffenderweise im angefochtenen Einspracheentscheid festhält (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 20) – diese keinen Bedarf an einer weisungsfreien, künstlerischen Dienstleistung der Beschwerdeführer hatte, sondern (verliehenes) Personal suchte, welches nach ihren Vorgaben die geplante Werbe- und Verkaufsaktion durchführen sollte. Für eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit spricht schliesslich der Umstand, dass die Höhe des Entgelts der Beschwerdeführer im wesentlichen Mass von der Präsenzzeit abhängig war (vgl. zum vereinbarten Stundenlohn die Rechnungen vom 18. Oktober 2021, 1. Dezember 2021, 3. Januar 2021 [AB 11] und 1. Februar 2022 [AB 5]) und nicht vom Umfang der zu verrichtenden Arbeit sowie der Art derselben (vgl. BGE 146 V 139 E. 6.3.1 und BGE 101 V 252 E. 3a).

4.2.2.  Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK 1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D____ Sàrl Winterthur und Bern, AB 16; vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Die Beschwerdeführer wurden demgegenüber in der Stundenabrechnung der D____ Sàrl als deren Personal aufgeführt (vgl. Rechnungen vom 24. November 2021, 14. Dezember 2021 und 11. Januar 2021 [recte: 2022], AB 16). Als Vertragspartei rechnete die D____ Sàrl entsprechend direkt mit der E____ ab. Die Beschwerdeführer wiederum stellten ihre Leistungen der D____ Sàrl in Rechnung (vgl. Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11). Gleiches kann hinsichtlich des F____-Workshops festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer für die G____ SA durchführten (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2022, AB 11 und Contrat de collaboration, AB 16 und Rechnung vom 14. März 2022, AB 7). Da der Auftrag den Akten zufolge der D____ Sàrl erteilt wurde, kann auch aus dem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der E____ und dem Beschwerdeführer H____ keine Kundenakquisitionstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Im Zusammenhang mit der Frage der Kundenakquisition kann auch der von den Beschwerdeführern behaupteten Darstellung nicht gefolgt werden, ihre einfache Gesellschaft «B____» sei über die eigene Website «www.[...].ch» nach aussen für Kunden erkennbar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die genannte Website zum Zeitpunkt der Beratung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr existiert (Stand: 12. März 2024). Insgesamt deutet die geschäftliche Tätigkeit der D____ Sàrl darauf hin, dass diese Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig überlässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]) und dabei den Dritten wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (vgl. E. 4.2.1. hiervor und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111]). Die D____ Sàrl agiert demnach als Personalverleihbetrieb (vgl. Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVV) und ist entsprechend auch im vom Staatsekretariat für Wirtschaft SECO geführten Verzeichnis der bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieben (VZAVG) eingetragen (vgl. AB 17; vgl. auch den im Handelsregistereintrag der D____ Sàrl aufgeführten Zweck, https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1059613, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Die Qualifikation der D____ Sàrl als Personalverleihbetrieb ist zwar für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, vermag aber – wie die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der D____ Sàrl und den Beschwerdeführern (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 und E. 3.2. hiervor) – vorliegend gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu bieten.

4.2.3.  Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur. Von den Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022 und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die E____ gerade deshalb eine Schulung angeboten hatte, um die Beschwerdeführer über Produkt zu informieren und sie auf die Einsätze vorzubereiten (vgl. E. 4.2.1. hiervor).

4.3.          Insgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführer als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl ausübte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.                

5.1.          Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  Dr. R. Schibli

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: