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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o. Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2023.9
Einspracheentscheid vom 4. August 2023
Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer (nachfolgend: die Beschwerdeführer) meldeten sich am 7. Dezember 2021 als einfache Gesellschaft bzw. als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin an. Zudem gaben sie an, dass ihre einfache Gesellschaft den Namen «B____» trage (Mail vom 7. Dezember 2021, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Zur Abklärung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts verlangte die Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 2021, AB 2; Schreiben vom 25. Januar 2022, AB 4; Schreiben vom 29. Juni 2022, AB 6), welche die Beschwerdeführer in der Folge einreichten (vgl. Rechnung vom 1. Dezember 2021, AB 1; Rechnung vom 27. November 2021, AB 1; Gesellschaftsvertrag vom 1. Februar 2022, AB 3; Konzept und Zweck der B____ vom 11. Februar 2022, AB 5; Beleg Anzahlung Auto vom 13. Januar 2022, AB 5; Leasingvertrag Auto, AB 5; Auftragsvereinbarung vom 1. Februar 2022, AB 5; Beleg Bankbeziehung vom 10. Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Januar 2022, AB 5; Schreiben Offerte, AB 5; Kaufvertrag Auto, AB 5; Stellenanzeige Unimarkt vom 26. Januar 2022, AB 5; Monatsabrechnung Februar, März und April 2022, AB 7; Rechnung Workshop vom 14. März 2022, AB 7; Rechnung Getränkelieferung vom 23. März 2022, AB 7; Rechnung Lieferung Lebensmittel, Getränke und Diverses vom 23. März 2022, AB 7; Rechnung Interaktive Performance vom 16. Mai 2022, AB 7; Rechnung Plakate vom 30. Mai 2022, AB 7; Rechnung C____ vom 20. Juni 2022, AB 7; Rechnung Eventunterstützung vom 17. Juli 2022, AB 7; Rechnung Bike Promotion vom 1. August 2022, AB 7). Die Beschwerdeführer nahmen ferner in einem undatierten Schreiben Stellung (AB 7) zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2022 (AB 6).
b) Mit Verfügung vom 10. November 2022 (AB 8) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mit, dass deren sozialversicherungsrechtlicher Status doppelt beurteilt werde, d. h. als selbständig- wie auch unselbständigerwerbend. Ihre Tätigkeiten im Bereich Kunst/Performance, Beratungsdienstleistungen und Handel mit Waren aller Art würden die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllen. Ihre Tätigkeit im Bereich «Brand Ambassador» bzw. Promotion und vergleichbaren Tätigkeiten, bei welchen die Beschwerdeführer im Namen des Arbeitgebers auftreten, sich einer bestehenden Betriebsstruktur eingliedern oder unterordnen, und lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen würden sowie selber kein nennenswertes unternehmerisches Risiko zu tragen hätten, werde als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Die Beschwerdeführer erhoben hiergegen am 7. Dezember 2022 Einsprache (AB 9). Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin weitere Unterlagen von den Beschwerdeführern ein (vgl. Schreiben vom 24. Januar 2023 [AB 10b] und 31. Januar 2023 [AB 12 und AB 14]), die ihr mit Mail vom 25. Januar 2023 zugestellt wurden (Rechnung Workshop vom 28. Februar 2022, AB 11; Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11, Offerte vom 18. Oktober 2021, AB 11; Rechnung vom 1. Februar 2022, AB 15; Rechnung vom 21. März 2022, AB 15; Rechnung November bis Dezember 2021 vom 24. November 2021, AB 16; Saldo Rechnung November 2021 vom 14. Dezember 2021, AB 16; Saldo Rechnung Dezember 2021 vom 11. Januar 2021, AB 16; Offerte, AB 16). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 ab.
II.
a) Dagegen haben die Beschwerdeführer am 3. September 2023 (Postaufgabe: 11. September 2023) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. August 2023 und die Anerkennung ihrer Tätigkeit als «Brand Ambassador» im Auftrag der D____ Sàrl (Société à responsabilité limitée; nachfolgend: D____ Sàrl) als selbständige Tätigkeit.
b) In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Dezember 2023 und Duplik vom 23. Januar 2024 halten die Beschwerdeführer respektive die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
III.
Am 12. März 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2023 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch örtlich zuständig.
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Auch mit Blick auf das Abgrenzungskriterium des fehlenden unternehmerischen Risikos (vgl. E. 3.3.2. hiervor) ist vorliegend von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl auszugehen. So trugen die Beschwerdeführer keinerlei Risiko hinsichtlich der Kundenakquisition (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1988 E. 5b, in: ZAK 1989, S. 100 f.), da die E____ den Auftrag der D____ Sàrl erteilte, welche ihr gegenüber nach aussen hin auch als Vertragspartei auftrat (vgl. Offerte D____ Sàrl Winterthur und Bern, AB 16; vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Die Beschwerdeführer wurden demgegenüber in der Stundenabrechnung der D____ Sàrl als deren Personal aufgeführt (vgl. Rechnungen vom 24. November 2021, 14. Dezember 2021 und 11. Januar 2021 [recte: 2022], AB 16). Als Vertragspartei rechnete die D____ Sàrl entsprechend direkt mit der E____ ab. Die Beschwerdeführer wiederum stellten ihre Leistungen der D____ Sàrl in Rechnung (vgl. Rechnung vom 3. Januar 2022, AB 11). Gleiches kann hinsichtlich des F____-Workshops festgestellt werden, welche die Beschwerdeführer für die G____ SA durchführten (vgl. Rechnung vom 28. Februar 2022, AB 11 und Contrat de collaboration, AB 16 und Rechnung vom 14. März 2022, AB 7). Da der Auftrag den Akten zufolge der D____ Sàrl erteilt wurde, kann auch aus dem Gespräch zwischen dem Mitarbeiter der E____ und dem Beschwerdeführer H____ keine Kundenakquisitionstätigkeit abgeleitet werden (vgl. Mail vom 29. September 2021, AB 16). Im Zusammenhang mit der Frage der Kundenakquisition kann auch der von den Beschwerdeführern behaupteten Darstellung nicht gefolgt werden, ihre einfache Gesellschaft «B____» sei über die eigene Website «www.[...].ch» nach aussen für Kunden erkennbar. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die genannte Website zum Zeitpunkt der Beratung des Sozialversicherungsgerichts nicht mehr existiert (Stand: 12. März 2024). Insgesamt deutet die geschäftliche Tätigkeit der D____ Sàrl darauf hin, dass diese Arbeitnehmer Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig überlässt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG; SR 823.11]) und dabei den Dritten wesentliche Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (vgl. E. 4.2.1. hiervor und Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV; SR 823.111]). Die D____ Sàrl agiert demnach als Personalverleihbetrieb (vgl. Art. 12 Abs. 1 AVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVV) und ist entsprechend auch im vom Staatsekretariat für Wirtschaft SECO geführten Verzeichnis der bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetrieben (VZAVG) eingetragen (vgl. AB 17; vgl. auch den im Handelsregistereintrag der D____ Sàrl aufgeführten Zweck, https://www.zefix.ch/de/search/entity/list/firm/1059613, zuletzt abgerufen am 12. März 2024). Die Qualifikation der D____ Sàrl als Personalverleihbetrieb ist zwar für sich alleine nicht ausschlaggebend für die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Beitragsstatuts, vermag aber – wie die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen der D____ Sàrl und den Beschwerdeführern (vgl. BGE 149 V 57 E. 6.2 und E. 3.2. hiervor) – vorliegend gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführer als Unselbständigerwerbende in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl zu bieten.
4.2.3. Neben dem fehlenden Kundenakquisitionsrisiko spricht auch das Fehlen von erheblichen Investitionen seitens der Beschwerdeführer für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.3.1.-3.3.2. hiervor). Vorliegend sind keinerlei erhebliche Investitionen ersichtlich, welche die Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit in Bezug auf ihre Tätigkeit als «Brand Ambassador» für die D____ Sàrl aufwenden mussten, sei dies etwa in Form einer Finanzierung von Personal, Ausstattung oder Infrastruktur. Von den Beschwerdeführern wird als einzige namhafte finanzielle Ausgabe die Beschaffung eines Hybridautos genannt, welches durch eine Anzahlung und den Abschluss eines Leasingvertrags erworben worden war (vgl. Beleg Anzahlung vom 13. Januar 2022 und undatierter und nicht unterzeichneter Leasingvertrag, AB 5). Entgegen der Sicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1. hiervor) vermag der Kauf des Hybridfahrzeugs nichts zur Bejahung eines unternehmerischen Risikos beizutragen. So genügt die alleinige Tatsache, dass die Beschwerdeführer dank der persönlichen Nutzung eines Hybridfahrzeugs mehr über das für die E____ zu bewerbende Produkt lernen und verstehen können, nicht aus, um einen wesentlichen sachlichen Konnex zwischen der Investition in das Fahrzeug und der Auftragserfüllung zu begründen, welcher für eine selbständige Tätigkeit sprechen würde. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die E____ gerade deshalb eine Schulung angeboten hatte, um die Beschwerdeführer über Produkt zu informieren und sie auf die Einsätze vorzubereiten (vgl. E. 4.2.1. hiervor).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen