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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26. September 2024
Mitwirkende
Dr. C. Gelzer
(Vorsitz), Dr. N. Bechtel, S. Schenker
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw S. Havalda
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Eidgenössische Ausgleichskasse
Zentrale Ausgleichskasse ZAS, Schwarztorstr. 55,
3003 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.2
Neuberechnung der Altersrente,
Übergangsbestimmung
Tatsachen
I.
Die am [...] 1953 geborene Beschwerdeführerin beantragte bei
der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf die
am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 die einmalige Neuberechnung
der Altersrente per Februar 2024 unter Berücksichtigung der von Januar 2018 bis
Juli 2022 erzielten Einkommen und Beitragszeiten. Mit Verfügung vom 7. Februar
2024 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Neuberechnung ab. Die gegen
diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 11. März 2024 ab.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin
am 17. April 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. In
ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 1. Juli 2024 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Am 27. August 2024 wurde gemäss § 56 Abs. 6 Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) Dr. Claudius Gelzer,
Gerichtspräsident am Appellationsgericht, als ausserordentlicher Richter und
Verfahrensleiter bestimmt.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg
(§ 11 Abs. 5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz vom 9. Mai 2001, SVGG, SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 GOG
und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3.
Die vorliegende Beschwerde wurde von einer ehemaligen
Gerichtsschreiberin des Sozialversicherungsgerichts eingereicht. Aufgrund der
früheren Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin haben die drei
Gerichtspräsidien am Sozialversicherungsgericht sowie die Richterinnen und
Richter, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien gemäss §
12 GOG erfüllen würden, ihren Selbstaustritt erklärt. In Anwendung von § 56
Abs. 6 GOG wurde in der Folge Dr. Claudius Gelzer (Gerichtspräsident am
Appellationsgericht) als ausserordentlicher Richter in diesem Verfahren durch
das Los ausgewählt. Bei den übrigen mitwirkenden Richterinnen des
Sozialversicherungsgerichts sind keine Ausstandsgründe erkennbar, da sie nicht
oder nur in wenigen Fällen mit der Beschwerdeführerin zusammengearbeitet haben.
2.
2.1.
Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform zur Stabilisierung
der AHV (AHV 21) sieht in Art. 29bis des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
vor, dass Personen, die über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet
haben, bei der zuständigen Ausgleichskasse einmalig eine Neuberechnung ihrer
Rente beantragen können (Abs. 3) und die Möglichkeit haben, mit Beiträgen, die
sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters einbezahlt haben, unter
gewissen Voraussetzungen Beitragslücken zu füllen (vgl. die Botschaft zur
Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019, BBl 2019 6305, S. 6386
f.). In den Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021
(AHV 21, AS 2023 9) wurde festgelegt, dass Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 das 70. Altersjahr noch nicht
vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet
haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Artikel 29bis Absätze 3
und 4 beantragen können (vgl. dazu Entscheid des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt AH.2023.3 vom 11. Dezember 2023 E. 5.5).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1953 geboren und hat das 70.
Altersjahr somit vor dem Inkrafttreten der vorgenannten Änderung des AHVG (1.
Januar 2024) erreicht. Die Eidgenössische Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin)
wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Neuberechnung mit Verfügung vom 7.
Februar 2024 unter Hinweis auf die vorgenannte Übergangsvorschrift ab. Im
Entscheid vom 11. März 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen gerichtete
Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Sie wies auf die erwähnte
Übergangsbestimmung und ein Kreisschreiben des Bundesamts für
Sozialversicherungen (BSV) zur Stabilisierung der AHV (KS-R AHV 21) hin, in
welchem ebenfalls ausgeführt werde, dass eine Neuberechnung der Rente nur die
Versicherten verlangen könnten, welche am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr
noch nicht vollendet hätten. Die Tatsache, dass aufgrund der Einschränkung
gemäss der Übergangsvorschrift Personen, welche vor dem 1. Januar 2024 das 70.
Altersjahr vollendet hätten, anders behandelt würden, als solche, bei denen
dies nicht zutreffe, ändere am klaren Wortlaut der Bestimmung nichts. Da alle
Personen derselben Altersgruppe jeweils gleich behandelt würden, liege entgegen
den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots vor.
2.3.
Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde vom 17. April 2024
darauf hin, dass die ab 2018 einbezahlten Lohnbeiträge in ihrem Fall die
Voraussetzungen für eine Neuberechnung gemäss der Änderung des AHVG in
zeitlicher Hinsicht erfüllen würden. Sie weist aber auch zutreffend darauf hin,
dass lit. b der Übergangsbestimmungen den persönlichen Anwendungsbereich
beschränkt und dass sie mit Jahrgang 1953 gemäss dieser Gesetzesnorm nicht zum
Kreis der antragsberechtigten Personen gehört. Sie macht aber geltend, dass die
dadurch bewirkte Ungleichbehandlung mit erwerbstätigen Rentnerinnen und
Rentnern der Jahrgänge 1954 und jünger nicht auf sachlichen Gründen beruhe,
welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen würden. Die Beschwerdegegnerin
verletze damit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Es fehle an einer
Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre innerhalb des zeitlichen
Anwendungsbereichs erbrachten Lohnbeiträge keine Rentenverbesserung beantragen
könne. Nach dem Wortlaut von lit. b der Übergangsbestimmungen sei die Anwendung
des neuen Rechts auf altrechtliche Renten widersprüchlich geregelt. So seien in
zeitlicher Hinsicht Beiträge, welche Rentnerinnen ab 2018 bzw. Rentner ab 2019
erbracht hätten, in die Neuberechnung einzubeziehen. Im Widerspruch dazu
könnten Rentnerinnen und Rentner der Jahre 1953 und älter ihre die im Zeitraum
von 2018 bzw. 2019 innerhalb von 5 Jahren nach Erreichen des jeweiligen
Referenzalters bezahlten Beiträge mangels Antragsberechtigung nicht zur
Neuberechnung bringen und damit keine Verbesserung ihrer Renten erreichen. Die
vorgenommene Differenzierung, die bezüglich einer Berücksichtigung bezahlter
Lohnbeiträge auf das Lebensalter der Beitragszahlerin bzw. des Beitragszahlers
abstelle, erweise sich als stossend und verletze Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie
internationale Grundrechtsgarantien, insbesondere Art. 14 EMRK. Sie stehe
damit im Konflikt mit übergeordnetem nationalen und internationalen Recht. Es
stelle sich daher die Frage, ob das Ergebnis einer solchen wörtlichen Auslegung
wirklich dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Aufgrund der Zweifel am
Auslegungsergebnis sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Abweichen vom klaren Wortlaut zulässig. In einer verfassungs- und
konventionskonformen Auslegung von lit. b der Übergangsbestimmungen müsse es
deshalb auch der 1953 geborenen Beschwerdeführerin möglich sein, einen Antrag
auf Neuberechnung ihrer Rente zu stellen.
2.4.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen der
Umschreibung des zeitlichen Rahmens der für eine Neuberechnung einer Rente zu
berücksichtigenden Leistungen einerseits und der Beschränkung der
Anspruchsberechtigung auf Personen, welche nicht vor dem 1. Januar 2024 das 70.
Altersjahr vollendet haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführerin führt selbst zutreffend aus, dass die Antragsberechtigung durch
diese beiden Faktoren umschrieben wird, nämlich eine Umschreibung eines
zeitlichen Rahmens von zu berücksichtigenden Leistungen und andererseits einen
auf den Geburtsjahrgang der Rentenbezügerinnen und -Bezüger bezogene
Begrenzung. Aus dem Wortlaut der Bestimmungen ergibt sich zweifellos, dass die
beiden Kriterien für das Antragsrecht kumulativ zur Anwendung gelangen. Ein
Widerspruch ist nicht erkennbar. Es ist daher auch keine Unsicherheit in Bezug
auf die Auslegung der Umschreibung resp. Begrenzung der Anspruchsberechtigung
durch das Bundesgesetz erkennbar, welcher Raum für eine vom Wortlaut
abweichende Auslegung geben würde.
2.5.
2.5.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass
gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzgebers Personen, welche vor dem 1. Januar
2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, keinen Anspruch auf eine Neuberechnung
ihrer Rente haben. Dies auch dann, wenn Grundlage für eine solche (somit
ausgeschlossene) Neuberechnung Leistungen wären, welche bei Personen, die erst
nach dem 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr vollendet haben, zu einer
Neuberechnung führen können. Leistungen, welche bei Personen eines bestimmten
Geburtenjahrgangs zu einer Neuberechnung führen können, können gemäss der auf
das Geburtsdatum abstellenden Begrenzung bei anderen früher geborenen Personen
somit nicht zu einer Neuberechnung führen. Die Beschwerdeführerin sieht darin
eine unzulässige Altersdiskriminierung. Dem kann nicht gefolgt werden.
2.5.2. Bei der Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen resp. von
neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem
Fall eine Grenze zu ziehen zwischen der Anwendung der bestehenden Normen und
derjenigen des geänderten Rechts resp. dem entsprechenden Kreis der
bezugsberechtigten Personen. Bis zur Revision der per 1. Januar 2024 in Kraft
getretenen Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) in Art. 29bis
AHVG führten die über das Alter von 65 Jahren hinaus entrichteten Beiträge
nicht zu einer Neuberechnung der Rente. Weder aus der Verfassung noch aus der
EMRK ergibt sich eine Verpflichtung zur Anwendung eines neuen Leistungsrechts
auf Sachverhalte, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ereignet haben.
Dass von einer gesetzlich neu eingeführten sozialversicherungsrechtlichen
Leistung oder einer entsprechend geänderten Leistung Personen mit einem
bestimmten Jahrgang profitieren und andere Personen mit einem anderen Jahrgang
nicht, ist solchen Gesetzesänderungen inhärent. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber als
Abgrenzungskriterium für die Leistungsberechtigung die Vollendung des 70.
Lebensjahrs beim Inkrafttreten der neuen Regelungen gewählt hat. Weder aus der
Verfassung noch aus der EMRK lässt sich eine Verpflichtung ableiten, als Bezugsvoraussetzung
für solche neuen Leistungsrechte ausschliesslich auf den Zeitpunkt der (bei
einem grundsätzlichen Bezugsrecht) relevanten Beiträge abzustellen. Es ist
daher auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber einerseits einen
Übergangsstichtag bei den leistungsberechtigten Personen festgelegt hat und
anderseits bei den so berechtigten Personen den relevanten Referenzzeitraum
festgelegt hat. Da beim Inkrafttreten einer neuen Gesetzesbestimmung immer eine
Anwendungsabgrenzung vorgenommen werden muss, lässt sich aus einer solchen
Festlegung auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ableiten. Bei
jeder Festlegung wird es einen Teil der Bevölkerung geben, welcher von der neu
eingeführten oder geänderten Regelung profitiert und ein anderer Teil der
Bevölkerung, der davon nicht profitiert.
2.6.
2.6.1. Aus Art. 190 BV ergibt sich, dass die Bundesgesetze für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Dies
gilt auch für die hier von der Beschwerdeführerin kritisierte Übergangsbestimmung.
Selbst wenn die Bestimmung, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
gegen das Gleichbehandlungsgebot resp. Art. 8 BV verstossen würde – was hier
nicht ersichtlich ist – würde dies nicht zur Nichtanwendung der Norm im
vorliegenden Fall führen. Die Beschwerdeführerin beruft sich des Weiteren auf
Art. 14 EMRK. Sie übersieht aber dabei, dass diese Bestimmung nur im
Zusammenhang mit einem von der EMRK geschützten Recht geltend gemacht werden
kann (Sahin gegen Deutschland [GC], Nr. 30943/96, § 85, CEDH 2003‑VIII, 8. Juli 2003,
Khamtokhu et Aksenchik gegen Russland [GC], Nrn. 60367/08 et 961/11, § 53, 24. Januar
2017, et Fábián gegen Ungarn [GC], Nr. 78117/13, § 112, 5. September 2017). Die
Beschwerdeführerin führt aber nicht aus, welches von der EMRK geschützte Recht
vorliegend tangiert sein soll. Dabei ist auch zu beachten, dass die EMRK als
solche kein Recht auf eine Rente oder eine andere Sozialleistung in einer
bestimmten Höhe schafft (Juri Romanow gegen Russland, Nr. 69341/01, § 45, 25.
Oktober 2005). Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich aus der EMRK ein
Anspruch ableiten liesse, einen neuen oder geänderten sozialversicherungsrechtlichen
Anspruch auch auf Rentenbezügerinnen und -Bezüger zur Anwendung zu bringen,
welche bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen das 70. Lebensjahrs bereits
vollendet haben. Dabei ist auch zu beachten, dass der EGMR den Mitgliedsstaaten
in Fällen von einer erfolgten Ungleichbehandlung wegen des Alters regelmässig
einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt (Schmahl, Recherche und Auswertung
der Rechtsprechung des EuGH und des EGMR hinsichtlich der Rechte von älteren
Menschen und bezüglich der Altersdiskriminierung bei höherem oder hohem
Lebensalter vom 10. November 2021 im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend, S. 74, 105).
2.6.2. Aus den vorgenannten Gründen ergeben sich weder aus der
Bundesverfassung noch aus der EMRK Grundlagen, welche ein Abweichen von der vom
Gesetzgeber bestimmten Abgrenzungskriterien in Bezug auf das Inkrafttreten des
Leistungsbezugsrechts gemäss der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Reform
zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) erlauben würden.
3.
3.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der a.o. Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. C. Gelzer MLaw S.
Havalda
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: