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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse C____
Gegenstand
AH.2024.4
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2024
Schadenersatzpflicht des einzigen Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Februar 2016 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der D____ AG mit Sitz in Basel-Stadt (seit dem 13. Oktober 2021 D____ AG in Liquidation) und einzelunterschriftsberechtigt (vgl. Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, Beilage 3 des Beschwerdeführers [Beilagen des Beschwerdeführers nachfolgend: BB]; vgl. auch SHAB, [...] 2016, Tagesregister-Nr. [...] vom 23. Februar 2016). Am 21. März 2016 erteilte er E____ eine Generalvollmacht, damit dieser die D____ AG als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift in allen Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen ohne Einschränkung, vor allen Behörden der Verwaltung und allen Gerichten sowie auch «Gesellschaften (Banken)» und Privaten gegenüber rechtsgültig vertreten könne (BB 10). Am 19. Juni 2020 erteilte der Beschwerdeführer F____ eine Vollmacht, damit ihn dieser «in sämtlichen Betreibungsangelegenheiten», insbesondere auch in Pfändungsvollzügen vertreten könne (BB 11).
b) Am 12. Oktober 2021 wurde über der D____ AG der Konkurs eröffnet (vgl. SHAB, [...] 2021, Meldungsnummer: [...], vgl. auch Handelsregisterauszug vom 15. Mai 2024, BB 3). Mangels Aktiven wurde dieser am [...] 2024 (SHAB, [...] 2023, Meldungsnummer [...]) eingestellt.
c) Am 28. April 2023 reichte die G____ eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Covid-Kreditbetrug ein (vgl. Strafakten, SB AZ 1).
d) Mit einem Schreiben vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die infolge des mangels Aktiven eingestellten Konkurses der D____ AG, eine nicht mehr einforderbare Forderung gegenüber der D____ AG und damit ein Schaden der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 228'495.75 (Fr. 228'734.05 abzüglich einer nachträglichen CO2-Rückerstattung in Höhe von Fr. 238.30) bestehe (BB 4). Sie sei von Gesetzes wegen verpflichtet, abzuklären, ob die Organe der juristischen Person haftbar seien. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist um im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat der Firma D____ AG zur Frage der Ausstände Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2023 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zu den Ausständen Stellung und zeigte sich überrascht. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass bis auf die letzten zwei Akontorechnungen an seine Adresse von je Fr. 5'744.00 alles bezahlt sei. Er erklärte, er sei nie aktiv im Geschäft involviert gewesen und habe sich auf die Verantwortlichen – E____ und F____ – verlassen müssen (BB 7).
e) Mit einer Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, ihr den Betrag von Fr. 228'495.75 als Schadenersatz aus dem Konkurs der Firma D____ AG zu bezahlen (BB 8). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. April 2024 Einsprache erheben (BB 9). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. April 2024 (BB 2) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 und entsprechend auch die Schadenersatzverfügung vom 22. Februar 2024 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid in den (allfälligen) Strafverfahren gegen Herrn F____, Herrn E____ und den Beschwerdeführer ergangen ist.
3. Subeventualiter sei der allfällige Schaden der Beschwerdegegnerin durch das Gericht zu reduzieren und neu zu berechnen.
4. Unter o/e-Kostenfolge, inkl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. zu Lasten des Staates.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.
2. Es seien Herr F____, wohnhaft in [...], und Herr E____, Wohnort unbekannt, als Zeugen unter Wahrheitspflicht zu befragen.
3. Es seien bei der Beschwerdegegnerin alle Akten im Verfahren Nr. [...] gerichtlich beizuziehen (der Beschwerdeführer beantragt explizit die Edition der AHV-Akten der D____ AG sowie die Edition der Bussenverfügung; vgl. Beschwerde Rz 18 und 10).
4. Es seien die Akten zur D____ AG in Liquidation beim Konkursamt Basel-Stadt zu edieren.
5. Es seien die Akten des Strafverfahrens [...] bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu edieren.
6. Es seien Herr F____ und Herr E____ zu verpflichten, sämtliche Unterlagen zu den Lohnkonti und zu den Mitarbeitenden der D____ AG sowie den Unterlagen in Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin und zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu edieren.
7. Es sei dem Beschwerdeführer nach Beizug der AHV-Akten, der Akten des Konkursamtes, der Strafakten sowie der Unterlagen der Herren F____ und E____, Einsicht in diese zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, nach Einsicht in diese Akten eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Nebst ausgewählten Beilagen reicht sie die Akten der D____ AG auf CD ein
c) Mit Replik vom 13. August 2024 (Postaufgabe 27. August 2024) hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Im Verfahrensantrag 2 gibt er bezüglich E____ neu nicht mehr «Wohnort unbekannt», sondern die Adresse «[...]» an. Zusätzlich zu zwei weiteren ausgewählten Beilagen, reicht der Beschwerdeführer die Strafakten des Verfahrens [...] auf einem USB-Stick ein. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 16. September 2024 ebenfalls an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Verfügung vom 19. September 2024 stellt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Duplik zu. Sie informiert die Parteien darüber, dass sie zur Hauptverhandlung geladen werden und, dass die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sowie eine allfällige Sistierung entscheiden werde. Dazu erklärt sie, die Frage der Sistierung sie nicht offenkundig, da sich aus den mit den Rechtsschriften eingereichten Akten sowie den Strafakten keine Rückforderung der Arbeitslosenkasse über zu Unrecht ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigungen an die D____ AG ergäben.
III.
Am 29. Oktober 2024 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für Beschwerden bezüglich der Haftung des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse – in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG – das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Rechtsprechungsgemäss ist bei derartigen Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die juristische Person ihren Sitz hat oder vor dem Konkurs hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl. BGE 110 V 351, 358 E. 4b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 130/06 vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich 2020 [nachfolgend: Ueli Kieser, RBS], Art. 52 N 143). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich darauf hin, dass sie aufgrund der gesetzlichen Pflichten des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat davon ausgehe, dass er vollständig über die Vorgänge in der Firma orientiert sei und dementsprechend Kenntnis der entsprechenden Akten hat bzw. diese bei der D____ AG einsehen konnte. Es sei zudem unbestritten, dass er die Möglichkeit habe, die Akten bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Dafür müsste er aber bei der Beschwerdegegnerin vorsprechen. Das Wesentliche, nämlich der Kontoauszug mit den offenen Beiträgen, habe der Beschwerdeführer erhalten. Mit der [mit der] Beschwerdeantwort ins Recht gelegten CD lägen nun sämtliche Akten offen, womit praxisgemäss eine allfällige Heilung des rechtlichen Gehörs geheilt sei. Bezüglich der Begründungspflicht komme es nicht auf die Länge der Begründung an. Vorliegend sei die Höhe der Forderung massgeblich und der Umstand, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (was mit dem Handelsregisterauszug belegt werde) die Höhe der Forderung kenne.
5.3.2 Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe auch Marco Reichmuth, Rz 256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 242).
5.4.2 Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 4.1.) in Betracht (Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5.).
5.4.3 Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das in die Pflicht genommene Organ ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 42, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201 E. 1.).
Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Die entsprechende Pflicht des Verwaltungsratspräsidenten einer Grossfirma ist anders ausgestaltet als diejenige bei einem Verwaltungsrat, der faktisch das einzige ausführende Organ der Firma ist oder der Verwaltungsratspräsident einer Firma, dem aus irgendwelchen Quellen bekannt ist oder doch bekannt sein sollte, dass die Abrechnungspflicht möglicherweise mangelhaft erfüllt wird (Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 43, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).
Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung von Beiträgen als solche darf einem qualifizierten Verschulden nicht gleichgesetzt werden, weil diese auf eine von Art. 52 AHVG nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe (BGE 121 V 243, 244 E. 5.). Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens – sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2., 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar 2009 E. 4.2.1). Es obliegt daher dem ins Recht gefassten Organ, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden keine entlastenden Umstände geltend gemacht, werden solche nicht hinreichend substanziiert, sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch das Urteile des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2. sowie 9C_176/2020 vom 8. April 2020). Das eben Gesagte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 4.1 in: SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 42).
5.4.4 Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, N 34, Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, N 20, sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Kontoauszug am 8. November 2019 mit einer Belastung von Fr. 91'571.05 beginne (Beschwerde, Rz 18). Die Beschwerdegegnerin sei teilweise willkürlich davon ausgegangen, dass gewisse AHV-Beiträge hätten bezahlt werden müssen, nachdem die D____ AG gewisse Dokumente nicht wie aufgefordert übermittelt habe. Dies verletze das rechtliche Gehör (Replik, Ziff. 11; zum Vorwurf der Gehörsverletzung vgl. E. 3.; darauf ist im Folgenden nicht weiter einzugehen).
Ebenfalls unklar sei, mit welcher Grundlage das AHV-Konto der Gesellschaft am 3. Februar 2020 unter «Jahresabrechnung für Lohnbeiträge (Ausgleich 01.2019 – 12.2019)» in der Höhe von Fr. 72'499.00 belastet worden sei (Beschwerde, Rz 19). Die D____ AG habe in der Abrechnungsperiode von Januar 2019 bis Dezember 2019 insgesamt Fr. 78'492.35 einbezahlt, nicht wie von der Beschwerdegegnerin als «bereits fakturiert» angegeben, Fr. 68'679.55. Die Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 (AB 11) liege unvollständig auf (Replik, Ziff. 12).
Im Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2020 der Gesellschaft den Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben habe. Am 8. Mai 2020 habe sie dem Konto den gleichen Betrag wieder zu Unrecht belastet. Unerklärlich sei dem Beschwerdeführer sodann, weshalb die Beschwerdeführerin das Konto der Gesellschaft am 11. Januar 2019 mit Fr. 78'058.10 für die Periode 01.2017 bis 11.2019, unter dem Titel «Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle» belastet habe. Bezüglich der dem Konto der Gesellschaft am 23. September 2021 belasteten Fr. 500.00 unter dem Titel «Bussenverfügung Lohnbescheinigung 2020» habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der entsprechenden Bussenverfügung sowie deren Grund (Beschwerde, Rz 19). Ferner stellte der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber fest, dass die entsprechenden Zinsen, Mahnkosten, Zustellkosten etc. in Verbindung mit den oben festgestellten falschen Belastungen jeweils nicht geschuldet seien (Beschwerde, Rz 20).
In der Replik führt der Beschwerdeführer ferner an, der Abrechnung für die Arbeitslosenkasse der Monate April 2020 bis Juni 2021 sei zu entnehmen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden ab April 2020 direkt von der Arbeitslosenkasse bezahlt worden seien. Sofern man davon ausgehe, dass in dieser Zeit überhaupt Personal beschäftigt worden sei, wären lediglich die Arbeitgeberbeiträge geschuldet. In diesem Zusammenhang seien auch die Zinsen falsch berechnet worden. Die Rechtsvorschläge gegen die Zahlungsbefehle ab 2020 seien dementsprechend jeweils rechtmässig erhoben und zu Unrecht durch die Beschwerdegegnerin beseitigt worden (Replik, Ziff. 14 f.). In diesem Zusammenhang rügte der Beschwerdeführer schliesslich, es seien jeweils lediglich die Akonto-Beiträge gemahnt oder mittels Betreibung eingefordert worden, nie tatsächlich offenstehende Beiträge. Die Gesamtsumme sei nie gefordert worden und es habe nie eine Schlussabrechnung gegeben (Replik, Ziff. 16). Schliesslich seien Mietzahlungen auf Seite 4 der Bericht-Nr. [...] (BB 14) an «H____» fälschlicherweise als Lohnzahlungen qualifiziert worden (Replik, S. 17).
Mit dem Tilgungsplan vom 6. Mai 2019 (in den Vorakten), der als Verfügung gemäss Art. 34b AHVV erlassen wurde, gewährte die Beschwerdegegnerin der Firma D____ AG einen Zahlungsaufschub und bestätigte ihr eine Zahlungsvereinbarung, die eine Zahlung des Betrags von Fr. 98'817.85 in neun Raten zwischen dem 31. Mai 2019 und dem 31. Januar 2020 vorsah. Dieser Betrag bestand aus den noch offenen Fr. 34'129.85 des am 20. Juli 2018 verbuchten Betrages von Fr. 66'053.60 (bestehend aus der Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das ganze Jahr 2017 Fr. 64'277.00 sowie Fr. 1'776.60 Verzugs- und Vergütungszins; vgl. AB 10, S. 1), der gesamten am 20. September 2018 verbuchten Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen für die Monate Januar bis September 2018 in Höhe von Fr. 48'456.00 (vgl. AB 10, S. 1), Fr. 50.00 für eine am 6. März 2019 verbuchte Mahnung (vgl. AB 10, S. ), sowie für die Monate Januar, März und April 2019 erhobene Akontobeiträge in Höhe von je Fr. 5'384.00 (verbucht am 10. Januar 2019, am 8. März 2019 und am 10. April 2019; vgl. AB 10, S. 1 und 2). Über diese Beträge wurde somit bereits verfügt.
Mit der Veranlagungsverfügung vom 19. August 2019 (in den Vorakten) hob die Beschwerdegegnerin einen Rechtsvorschlag für in Betreibung gesetzte Arbeitgeber-/Arbeitnehmer- und Verwaltungskosteneiträge «für das Jahr 2018» auf. Der Betrag von Fr. 4'306.90 setzt sich zusammen aus einer am 30. April 2019 verbuchten Jahresabrechnung für Lohnbeiträge für das gesamte Jahr 2018, einen am selben Tag verbuchten Verzugs-/Vergütungszins (vgl. dazu auch AB 10, S. 2.), einer Mahngebühr, den Kosten für den Zahlungsbefehl und aufgelaufenen Verzugszinsen.
Ferner finden sich für die folgenden Zeiträume bzw. Monate Veranlagungsverfügungen, mit welchen der in der jeweiligen Betreibung erhobene Rechtsvorschlag beseitigt worden ist:
- Januar 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Juni 2019; in den Vorakten);
- Mai 2019: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. August 2019; in den Vorakten);
- Januar bis Dezember 2019: Jahresabrechnung für die Lohnbeiträge von Fr. 72'499.00 (Verfügung vom 18. August 2020; in den Vorakten);
- März bis Mai 2020: Differenzabrechnung für die erwähnten Monate, für welche keine Akontozahlungen verbucht wurden (Verfügung vom 26. August 2020; in den Vorakten; vgl. auch AB 10, S. 4, Eintrag vom 8. Mai 2020);
- Juni 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. September 2020; in den Vorakten);
- Juli 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 26. Oktober 2020; in den Vorakten);
- August 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. November 2020; in den Vorakten);
- September 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Dezember 2020; in den Vorakten);
- Oktober 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 18. Januar 2021; in den Vorakten);
- November 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 17. Februar 2021; in den Vorakten);
- Dezember 2020: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. März 2021; in den Vorakten);
- Januar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 22. April 2021; in den Vorakten);
- Februar 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. Mai 2021; in den Vorakten);
- März 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juni 2021; in den Vorakten);
- April 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 15. Juli 2021; in den Vorakten);
- Mai 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 19. August 2021; in den Vorakten);
- Juni 2021: Akontobeitrag (Verfügung vom 20. September 2021, identisch mit der Verfügung vom 28. September 2021, welche an den Beschwerdeführer direkt adressiert wurde; beide in den Vorakten).
Die aufgeführten Verfügungen beinhalten jeweils die entsprechenden Verzugszinse sowie die Kosten für die entsprechende Betreibung.
Zusätzlich findet sich in den Vorakten eine Nachtragsverfügung vom 11. Januar 2021 für Januar 2017 bis November 2019. Aufgrund einer Arbeitgeberkontrolle berichtigte die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen und tätigte infolgedessen eine Nachforderung von Beiträgen in Höhe von Fr. 78'058.10 zuzüglich Zins in Höhe von Fr. 7'110.45 (vgl. auch AB 10, S. 4; vgl. ferner auch den Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt V.2021.309 vom 23. April 2021, in den Vorakten).
Dies hat namentlich eine Auswirkung auf die Rüge des Beschwerdeführers, Mietzahlungen an «H____» seien fälschlicherweise als Lohnzahlungen qualifiziert worden (vgl. E. 6.1. sowie Replik, Ziff. 17). Der Beschwerdeführer verweist auf die Abrechnung Nr. [...] (BB 14). Darin sind für die Jahre 2017, 2018 und 2019 je ein Betrag aufgeführt mit dem Vermerk «Zahlung Miete / keine Rechnung vorliegend (gemäss Schreiben vom 07.12.2020)». Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2020 (in den Vorakten) im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 u.a. um Zustellung einer Rechnungskopie für die Zahlungen an «H____» und «I____» gebeten hat. In einem weiteren Schreiben vom 11. Januar 2020 (in den Vorakten) bat sie um Ergänzung einer Liste mit ungenügenden Personalien. Auf der angehängten Liste findet sich auf S. 4 auch der Name «H____». Der Bericht der Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 2017 bis 2019 findet sich ebenfalls in den Vorakten. Diesem ist die Liste, deren S. 4 der Beschwerdeführer als BB 14 beim Gericht eingereicht hat, angehängt. Es zeigt sich damit, dass die Frage, ob die Beschwerdegegnerin «H____» zu Recht als Mitarbeiter qualifiziert hat, vom Gericht nicht mehr überprüft werden können. Denn diese Arbeitgeberkontrolle führte zum am 11. Januar 2021 verbuchten Nachtrag aus Arbeitgeberkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis September 2019 (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 4). Bezüglich diesem erging ebenfalls am 11. Januar 2020 eine Nachtragsverfügung (in den Vorakten), die in Rechtskraft erwachsen ist.
- für das Jahr 2017 der Betrag aus einer Nachtragsabrechnung vom 31.10.2018 von Fr. 499.95 und eine gesetzliche Mahnung vom 10. September 2018 (AB 10, S. 1);
- für das Jahr 2018 für die Akontobeiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von je Fr. 5'384.00 (AB 10, S. 1), für die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge Januar 2018 bis Dezember 2018 vom 30. April 2019 in Höhe von Fr. 4'071.55 sowie für zwei Nachtragsabrechnungen 2018 vom 5. Juli 2019 und vom 27. September 2019 in Höhe von Fr. 10'206.05 und in Höhe von Fr. 1'094.50 (AB 10, S. 2);
- für das Jahr 2019 für die Akontobeiträge für die Monate Juni bis November 2019 in Höhe von je Fr. 5'892.85 (AB 10, S. 2 und 3) und für den Monat Dezember 2019 in Höhe von Fr. 5'893.60 (AB 10, S. 3);
- für das Jahr 2021 für die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 in Höhe von je Fr. 5'744.00.
Ferner wurden nicht alle im Kontoauszug aufgeführten Mahngebühren sowie Verzugs- und Vergütungszinsen von Verfügungen erfasst. Die Rechtmässigkeit aller dieser Beträge kann das Gericht – mangels rechtskräftiger Verfügung – grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen.
6.7.2 Von den Akontobeiträgen für die Monate Juni bis Dezember 2019, für welche dem Gericht keine Verfügung vorliegt, kritisiert der Beschwerdeführer nur die Belastung für den Monat Dezember 2019. Was die Belastungen für die Monate Juni bis November 2019 anbelangt, ergibt sich aus den Akten und den Äusserungen des Beschwerdeführers nichts, was zum Schluss führen würde, dass die Beiträge nicht zu Recht in der entsprechenden Höhe erhoben wurden. Zum Beitrag für Dezember 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin sei mittels eines entsprechenden Schreibens sowie mit den jeweiligen Lohnmeldungen darüber informiert worden, dass die D____ AG seit Ende Dezember 2019 keine AHV-pflichtigen Arbeitnehmer mehr beschäftigt habe. Deshalb sei diese Akontozahlung nicht geschuldet gewesen (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 16).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV hat die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf der Abrechnungsperiode, welche in der Regel ein Kalenderjahr umfasst (vgl. Art. 36 Abs. 3 AHVV) hat die Arbeitgeberin die Löhne innert 30 Tagen abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Lohnmeldung vom 14. Januar 2020 und der weiteren von ihr eingeforderten Angaben getan (vgl. AB 3). Es trifft zu, dass sie von der Firma D____ AG ein (undatiertes) Schreiben erhalten hat, in welchem sie informiert wurde, dass die Firma seit dem 1. Dezember 2019 keine lohnpflichtigen Mitarbeiter mehr beschäftige (AB 4). Aus der Jahresabrechnung, welche sie am 3. Februar 2020 erstellt hat (AB 12) ergibt sich allerdings, dass sich die Beiträge der D____ AG für das Jahr 2019 auf Fr. 141'178.55 beliefen. Davon waren Fr. 68'679.55 bereits fakturiert worden. Dieser Betrag auf der Abrechnung entspricht dem Total aller im Jahr 2019 monatlich eingeforderten Akontobeiträge (je Fr. 5'384.00 in den Monaten Januar bis April 2019, je Fr. 5'892.85 in den Monaten Mai bis November 2019 und Fr. 5'893.60 im Dezember 2019; vgl. AB 10, S. 1 bis 3). Die noch in Rechnung gestellten Fr. 72'499.00 entsprechen der Differenz zwischen den ganzen geschuldeten Beiträgen und den bereits fakturierten Akontobeiträgen. Diese Differenz wurde am 3. Februar 2020 im Kontoauszug verbucht (vgl. AB 10, S. 3) und am 18. August 2020 erliess die Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung, die in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 6.4. und Verfügung in den Vorakten). Aus dem Umstand, dass die erwähnte Verfügung vom 18. August 2020 (in den Vorakten) rechtskräftig geworden ist, lässt sich schliessen, dass die Jahresabrechnung von der D____ AG und auch vom Beschwerdeführer akzeptiert wurde und damit indirekt auch der in Rechnung gestellte Akontobeitrag für den Monat Dezember 2019. Im Übrigen sei festgehalten, dass vorliegend von Relevanz ist, dass die D____ AG auch unter Berücksichtigung eines für Dezember 2019 in Rechnung gestellten Akontobeitrages immer noch zusätzliche Beiträge einfordern musste. Der Annahme des Beschwerdeführers, dieser Akontobeitrag für Dezember 2019 sei zu Unrecht in Rechnung gestellt worden, kann somit nicht gefolgt werden.
6.7.3 Im Hinblick auf das Jahr 2020 weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass der D____ AG am 11. Februar 2020 der Betrag von Fr. 12'180.10 unter dem Text «Austrittsanzeige» gutgeschrieben und am 8. Mai 2020 wieder belastet habe (vgl. E. 6.1. sowie Beschwerde, Rz 19). Das ist zutreffend. Bereits davor hatte sie der Gesellschaft am 10. Januar 2020 und am 10. Februar 2020 Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 in Höhe von je Fr. 6'090.05 belastet. Am 8. Mai 2020 hat sie ihr diese wieder gutgeschrieben (vgl. die Angaben im Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 3 und 4). Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Firma keine Akontobeiträge für die Monate Januar und Februar 2020 belastet. Was die übrigen Beiträge für das Jahr 2020 betrifft, so liegen für alle diese rechtskräftige Veranlagungsverfügungen vor (vgl. E. 6.4.). Weitere Ausführungen zur Rechtmässigkeit der für das Jahr 2020 in Rechnung gestellten Beiträge erübrigen sich somit (vgl. E. 6.2.).
6.7.4 Für die für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 in Rechnung gestellten Akontobeiträge besteht aus denselben Gründen, welche in Bezug auf die Beiträge des Jahres 2020 gelten, keine Überprüfungsmöglichkeit (vgl. dazu E. 6.2., 6.4. und 6.7.3). Keine rechtskräftige Veranlagungsverfügung liegt für die Monate Juli 2021 bis Oktober 2021 vor. Die monatlichen Akontobeiträge betrugen im ganzen Jahr 2021 je Fr. 5'744.00. Den ursprünglich für den Oktober geforderten, am 8. Oktober 2021 verbuchten Akontobeitrag schrieb die Beschwerdegegnerin der D____ AG am 19. Oktober 2021 unter dem Titel «Differenzabrechnung aus Arbeitgeber-Beiträgen» wieder gut (vgl. Kontoauszug vom 18. Juni 2024, AB 10, S. 5). Es bleibt somit noch auf die Akontobeiträge für die Monate Juli bis September 2021 einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht für diese Monate – wie für das ganze Jahr 2020 und das ganze fakturierte Jahr 2021 – geltend, die D____ AG habe in dieser Zeit kein AHV-pflichtiges Personal beschäftigt (Beschwerde, Rz 13). Die Beschwerdegegnerin weist demgegenüber darauf hin, dass F____ im Mai 2020 mitgeteilt habe, dass doch weiterhin Personal beschäftigt werde, und dass die voraussichtliche Lohnsumme Fr. 400'000.00 betrage (Beschwerdeantwort, S. 2). Dass diese Information an die Beschwerdegegnerin erfolgt ist und die Beschwerdegegnerin daraufhin das Konto der D____ AG per 1. März 2020 reaktivierte, ergibt sich aus verschiedenen E-Mails vom Mai 2020 (AB 5 bis 7). Die Beschwerdegegnerin berechnete daraufhin die Akontobeiträge für die Monate März bis Dezember 2020 und teilte diese der D____ AG mit (vgl. Schreiben vom 8. Mai 2020, AB 8). Den Umstand, dass eine Meldung bezüglich der erneuten Einstellung von Mitarbeitenden erfolgt ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4).
Während sich in den Strafakten die Formulare für den jeweiligen Antrag und die Abrechnung sowie die Auszahlungsbelege der Kurzarbeitsentschädigungen für die Monate April 2020 bis Juni 2021 befinden (vgl. Strafakten, SB AWA, S. 7 ff.), liegt für den Monat Juli 2021 lediglich noch das Formular mit dem Antrag und der Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung vor (Strafakten, SB AWA, S. 146 ff.). Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass in diesem Monat noch Mitarbeitende vorhanden waren, in jedem Fall wurde für diesen Monat noch ein Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für 14 von 22 Mitarbeitenden gestellt (a.a.O., S. 146). Für die Monate August und September finden sich in den Akten keine entsprechenden Unterlagen bezüglich einer Kurzarbeitsentschädigung. Eine Mitteilung der Firma D____ AG, dass sie keine Mitarbeitenden mehr beschäftige, findet sich allerdings ebenfalls nicht in den Akten. Auch legt der Beschwerdeführer keine Beweise oder Dokumente, die zumindest Hinweise auf ein Fehlen von Mitarbeitenden geben würden, vor. Wie für das Jahr 2020, wurde bei der Beschwerdegegnerin auch für das Jahr 2021 keine Lohnmeldung eingereicht (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), aus welcher sich Rückschlüsse auf den Personalbestand der Gesellschaft ziehen liessen. Mangels entsprechender Belege kann überdies nicht davon ausgegangen werden, dass die D____ AG von Juli 2021 bis September 2021 noch Kurzarbeitsentschädigung erhielt. Insofern greift das Argument des Beschwerdeführers nicht, dass für die Monate mit Kurzarbeitsentschädigungsbezug nur noch Arbeitgeberbeiträge geschuldet seien. Es ist aufgrund dieser Umstände nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch für die Monate Juli bis September 2021 Akontobeiträge in Rechnung gestellt hat.
6.7.5 Zusammenfassend sind die Beitragsforderungen, welche bei der Berechnung des Schadenersatzes berücksichtigt wurden, vom Gericht nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüfbar oder sind zu Recht gestellt worden. Demzufolge bilden sie (soweit sie nicht bereits beglichen wurden) Teil des Schadens, welcher der Beschwerdegegnerin infolge des Konkurses der D____ AG entstanden ist. Es bleibt auf die Verzugs- und Vergütungszinsen, die Mahnbeträge, die Betreibungskosten und die Ordnungsbusse einzugehen, welche ebenfalls Teil der Schadenssumme bilden. Wie unter E. 4.3. festgehalten, zeigt sich einerseits durch die vielen bereits rechtskräftigen Verfügungen und andererseits durch die Nachvollziehbarkeit der übrigen Beitragsforderungen, dass das Abwarten eines strafrechtlichen Urteils nicht notwendig und daher eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht angezeigt ist. Zumal das Strafverfahren auch nicht die Kurzarbeitsentschädigung betrifft.
6.8.3 Im Wesentlichen dasselbe gilt für die Verzugs- und Vergütungszinsen. Diese sind gemäss Art. 41bis und Art. 41ter AHVV zu entrichten. Es ergeben sich – soweit sie nicht von den unter E. 6.4. aufgeführten Verfügungen erfasst wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden können – auch bezüglich dieser Zinsen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Erhebung. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin am 10. August 2020 Verzugs- und Vergütungszinse, die sie am 7. Juli 2020, am 27. Juli 2020 und am 29. Juli 2020 verbucht hat, teilweise storniert hat. Die erwähnten Buchungen im Juli 2020 bezogen den Zeitraum vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 mit ein, in welchem gemäss Art. 41bis Abs. 1ter AHVV – aufgrund der Corona-Pandemie – keine Verzugszinsen zu bezahlen waren. Die teilweise Stornierung der Zinserhebungen im Juli 2020 ist als Korrektur aufgrund von Art. 41bis Abs. 1ter AHVV zu verstehen.
6.8.4 Schliesslich gilt auch bezüglich der Betreibungskosten, dass der Beschwerdeführer keine rechnerischen bzw. buchhalterischen Fehler geltend macht. Soweit die Beitragsforderungen rechtmässig erfolgt sind (vgl. E. 6.7.) und nicht rechtzeitig bezahlt wurden, sind auch die entsprechenden Betreibungskosten nicht zu beanstanden. Diese sind gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom Schuldner zu tragen sind.
6.8.5 Infolge des Gesagten, hat die Beschwerdegegnerin die Beträge für die Mahnungen, die Verzugs- und Vergütungszinsen sowie die Betreibungskosten – soweit sie nicht bereits beglichen waren – zu Recht in der Schadenersatzforderung berücksichtigt (vgl. zu den Bestandteilen des Schadens auch E. 5.4.1). Nicht zum Schaden bzw. Haftungssubstrat gehört hingegen die am 23. September 2021 im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 verbuchte Bussenverfügung über Fr. 500.00 (AB 10, S. 5; vgl. dazu die Ausführungen unter E. 5.4.1). Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Ebenfalls von der geforderten Schadenssumme abzuziehen ist ein «Kostenvorschuss Gericht», welcher am 28. April 2021 verbucht wurde (AB 10, S. 5). Aus den Vorakten ergibt sich, dass das Zivilgericht Basel-Stadt der Beschwerdegegnerin infolge der Einreichung eines Konkursbegehrens in Bezug auf die D____ AG einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 auferlegt hat (vgl. Verfügung vom 23. September 2021). Mit Entscheid vom 5. November 2021 schrieb es das Verfahren zufolge vorgängiger Konkurseröffnung über die D____ AG als gegenstandslos ab und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Im Kontoauszug vom 18. Juni 2024 findet sich jedoch keine Gutschrift oder Stornierung dieses Betrages.
Der Beschwerdeführer vermag sich mit seinen Vorbringen einer Haftbarkeit nicht zu entziehen. Wie unter E. 5.3.1 ausgeführt, bliebt der Beschwerdeführer trotz der Übertragung der Geschäftsführung an E____ (vgl. am 21. März 2016 amtlich beglaubigte Generalvollmacht, BB 10) nicht nur für seine Auswahl des Beauftragten, sondern auch für dessen Instruktion und Überwachung verantwortlich. Er hatte namentlich weiterhin die Oberleitung der Gesellschaft, war für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich, sofern diese für die Gesellschaft notwendig war und hatte die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (vgl. Art. 716a Abs. 1). Rechtsprechungsgemäss begeht – damit einhergehend – eine als «Strohmann» eingesetzte Person, die als formelles Organ ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, durch das Nicht-Wahrnehmen ihrer Überwachungspflichten eine grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_722/2015 vom 31. Mai 2016 E. 3.3., vgl. auch BGE 112 V 1, 3 E. 1.2b). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Covid-19 habe seine Möglichkeiten, für die Gesellschaft tätig zu sein massiv eingeschränkt, da er wegen seines Alters grosse Angst vor einer Ansteckung mit Covid-19 gehabt habe (vgl. Beschwerde, Rz 10 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 4), vermag nichts an seiner Verantwortung zu ändern. Er hätte als einziger Verwaltungsrat seine Aufsichts- bzw. Überwachungspflichten wahrnehmen müssen. Dass er die notwendigen Unterlagen (zumindest über längere Zeit) nicht eingefordert hat, bestreitet er nicht. Er gibt viel mehr an, er habe E____ und F____ vertraut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 und 3). Die Einforderung von Unterlagen, namentlich bei den Herren E____ und F____ wäre auch per Telefon, E-Mail und Briefpost möglich gewesen. Er hätte diese nicht persönlich treffen müssen. Vor Beginn der Covid-19-Pandemie im Jahr 2020 wären ihm im Übrigen – mangels entgegenstehender Hinweise in den Akten – grundsätzlich auch persönliche Treffen zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was erklärt, weshalb er seinen Überwachungspflichten vor der Pandemie nicht nachgekommen ist. Insbesondere, zumal er nach eigenen Angaben zumindest von den Betreibungen der Akontobeiträgen Kenntnis hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2), was durch die Akten bestätigt wird (vgl. u.a. Zahlungsbefehle vom 2. Juli 2019, vom 8. August 2019 und vom 3. Oktober 2019, alle in den Vorakten). Im Weiteren stellt auch der Umstand, dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit keinen Lohn erhalten hat, keinen Rechtfertigungsgrund dar, denn auch Ehrenamtlichkeit ist kein Rechtfertigungsgrund (vgl. Ueli Kieser, RBS, Art. 52, Rz 63 mit Hinweisen). Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, als Verwaltungsrat aus der Firma auszutreten (zur Haftbarkeit in zeitlicher Hinsicht vgl. E. 5.3.2), als er (entsprechend seinen Angaben) festgestellt hatte, dass er keinen Zugang zu den Firmenunterlagen erhielt. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben bereits im Versandhandel als Geschäftsführer tätig (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Er vernachlässigte seine Aufsichtspflicht in nicht nachvollziehbarer Weise. Dies wiederum gab den Nährboden für nicht korrektes Wirtschaften. Die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beschwerdegegnerin ist ihm somit als widerrechtliches Verhalten zurechenbar. Aufgrund dessen, dass er durch die Verletzung seiner Überwachungspflicht grobfahrlässig gehandelt hat, trifft ihn auch das entsprechende Verschulden. Es liegen weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund vor.
Soweit der Beschwerdeführer auf die Verantwortlichkeit von E____ und F____ verweist, ist diese anlässlich des vorliegenden Verfahrens nicht zu überprüfen. Ob diese – oder zumindest einer der beiden Herren – als faktische Organe in solidarischer Haftung mit dem Beschwerdeführer stehen (vgl. dazu Sabine Steiger-Sackmann/Peter Martin Oliver, Art. 52 AHVG, Rz 6 und 10 sowie Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger, Art. 52, Rz 4 ff.) kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 16. April 2024 wird dahingehend abgeändert, dass die Schadenssumme auf Fr. 227'495.75. reduziert wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen