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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Februar 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Versicherung
Wengistrasse 7, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.6
Einspracheentscheid vom 30. April
2024
Kein Anspruch auf Witwenrente,
wenn mittels In-Vitro-Fertilisation erzeugter Embryro über 300 Tage nach dem
Tod des Ehemanns transferiert wurde (Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 1 AHVV;
Rz. 3141 RWL); Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin heiratete am [...] 2021 C____,
geboren am [...]. Der Ehemann C____ verstarb am [...]. Januar 2022 an den
Folgen eines [...] (vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022,
Beilage Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Mit der
Unterstützung der in Portugal in Anspruch genommenen Reproduktionsmedizin
(In-Vitro-Fertilisation; vgl. Clinical and Laboratorial Report,
Beschwerdebeilage [BB] 3, 4; vgl. Post mortem insemination consent vom 2. Dezember
2021, AB 5) wurde am [...]. Mai 2023 die gemeinsame Tochter D____ geboren.
Das Kindsverhältnis zwischen C____ und D____ wurde mit Entscheid des Zivilgerichts
des Kantons Basel-Stadt F.2023.302 vom 3. Oktober 2023 rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Geburt von D____ bestätigt (BB 4).
b) Am 25. November 2023 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Hinterlassenenrente (Witwenrente für
die Beschwerdeführerin und Waisenrente für die Tochter D____) an. Die
Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Januar
2024 eine Waisenrente für ihre Tochter D____ zu. Die Waisenrente wurde
rückwirkend per 1. Juni 2023 ausbezahlt (BB 5). Mit separater Verfügung vom 15.
Januar 2024 lehnte sie den Anspruch auf eine Witwenrente ab (AB 6). Die
Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 14. Februar 2024 Einsprache (AB 4),
welche mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024 abgelehnt wurde (AB 5).
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2024 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt, vertreten durch lic.
iur. [...], Advokatin, folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der
Einspracheentscheid vom 30. April 2024 aufzuheben und es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Unter o-/e-Kostenfolge.
b) Mit Beschwerdeantwort (BA) vom 15. Juli 2024 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September
2024 an ihren Begehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 24. Oktober
2024 ebenfalls an ihren Begehren fest und beantragt, es sei keine
Parteiverhandlung durchzuführen.
e) Die Instruktionsrichterin teilt den Parteien mit
Verfügung vom 9. Januar 2025 mit, dass sie zu Hauptverhandlung vorgeladen
werden.
III.
Die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. Februar 2025 im Beisein
der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsanwältin und einer Vertreterin sowie einem
Vertreter der Beschwerdegegnerin statt. Es erfolgt eine Befragung der
Beschwerdeführerin und die Vertreterinnen der Parteien gelangen zum Vortrag.
Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und
das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen
Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einzige
Instanz Beschwerde erhoben werden. Die sachliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). Die Beschwerdeführerin hat ihren
Wohnsitz in Basel hat. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist daher auch
örtlich zuständig (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdegegnerin keine
kantonale Ausgleichskasse ist, sind vorliegend die Sondernorm des Art. 84 AHVG nicht
anwendbar.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 30. April 2024 hält die
Beschwerdegegnerin fest, es sei hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäss
Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) einzig massgebend, dass die Witwe
beim Tod ihres Ehemannes Kinder hatte oder schwanger war. Dieses Ergebnis stimme
auch mit den versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch
Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus
diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden könnten. In der Einsprache
werde vorgebracht, dass die Zeugung bzw. Befruchtung der Eizellen vor dem Tod
des Ehemannes stattgefunden habe, denn die befruchteten Eizellen seien im
Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am [...]. Januar 2022 bereits für den
Transfer vorbereitet gewesen (Einsprache, Rz. 8). Der Einsprache sei zu
entnehmen, dass vor dem Tod des Ehemannes acht Embryonen entstanden seien (Einsprache,
Rz. 7). Es sei somit eine In-vitro-Fertilisation geplant gewesen (Artikel 2 lit.
c des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR
810.11]). Art. 46 Absatz 1 AHVV stelle darauf ab, dass die Ehefrau im Zeitpunkt
des Todes schwanger gewesen sei. Die einschlägige Bestimmung im
Sozialversicherungsrecht stelle somit auf die Schwangerschaft und nicht auf den
Zeitpunkt der Zeugung ab, so wie es das Zivilrecht im Zusammenhang mit der
Vaterschaftsvermutung tue. Die Ehefrau gelte erst dann als schwanger, wenn der
Transfer des Embryos In-vitro in den Körper der Frau erfolgt sei. Auf die
Imprägnation gemäss Art. 2 lit. g FMedG, also das Bewirken des Eindringens
einer Samenzelle in das Plasma der Eizelle, namentlich durch
In-vitro-Fertilisation, könne hingegen nicht abgestellt werden, weil dieser
Vorgang ausserhalb des Körpers der Frau erfolge und die Ehefrau somit noch
nicht schwanger gewesen sei. Im Übrigen stelle auch Art. 255a Abs. 2 ZGB
auf das instrumentelle Einbringen der Samenzellen in den Körper der Frau ab: Sterbe
die Ehefrau der Mutter, so gelte sie als Elternteil, wenn die Insemination vor
ihrem Tod stattgefunden habe. Die Verwendung von Embryonen In-vitro nach dem
Tod eines Teils des betroffenen Paares sei zudem in der Schweiz verboten
(Einspracheentscheid, S. 2 f.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 der
Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2024, Stand 1. Januar 2024) lasse
im vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut
der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in
sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung
(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird
vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine
Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde
dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes
gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten
Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den
Rentenanspruch nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten
und den Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe
(vgl. Rz. 3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Weiter stellt sich die
Beschwerdeführerin auf folgenden Standpunkt: «Folgerichtig ist auch der Art. 46
AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kinds,
welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des
Vaters befruchtet wurde, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet werden kann,
der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen und gegen den
finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes Ehepartners abgesichert werden
soll.» (Beschwerde, Rz. 31).
2.3.
Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zur Hauptsache geltend, die
Rz. 3403 der RWL weiche nicht von Art. 46 Abs. 1 AHVV ab (BA, S. 1). Massgebend
nach geltendem Recht sei, dass die Ehefrau im Zeitpunkt des versicherten
Ereignisses, d. h. im Zeitpunkt der Verwitwung, ein Kind gehabt habe oder
schwanger gewesen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall, weshalb kein
Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Würde der Argumentation der
Beschwerdeführerin gefolgt werden, wäre die in Art. 46 Abs. 1 AHVV genannte
300-Tage-Regel obsolet. Es würde dann genügen, wenn sich eine Witwe zu einem
x-beliebigen Zeitpunkt nach dem Tod ihres Ehemannes Embryonen transferieren
lassen würde, um einen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen zu können.
Das könne nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein (Duplik, S. 1).
2.4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.
April 2024, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Witwerrente
ab dem 1. Februar 2022 abgewiesen hat.
3.
3.1.
3.1.1. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im
Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Die beim Tod des
Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23
Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind
innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der
verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 AHVV). Gemäss
Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf die Witwenrente am ersten Tag des
dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats.
3.1.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder
Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Gemäss Art. 47 AHVV hat
das nach dem Tod des Vaters geborene Kind Anspruch auf eine Waisenrente. Der
Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats. Er erlischt
mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25
Abs. 4 AHVG).
3.2.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese
Bestimmungen in der RWL und legte in Rz. 3141 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1
AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen
(vgl. Art. 255 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB; SR 210]) eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des
Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes
geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der
Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die
Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung
schon bestand.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, die strikte Anwendung der Verwaltungsweisung in Rz. 3141 RWL lasse im
vorliegenden konkreten Einzelfall keine angepasste und diesem gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu. Bereits der Wortlaut
der RWL weiche vom Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 46 AHVV in
sinnverändernder Weise ab. Dieser stelle dem Sinn nach mit der Formulierung
(«Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird
vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist») eine
Verbindung zum verstorbenen Ehemann als Vaters des Kindes her. In der RWL werde
dagegen der Fokus auf das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes
gelegt. Die Bestimmungen der RWL formuliere sogar (ohne, dass dies im konkreten
Einzelfall von Relevanz wäre), ohne Angabe von Fundstellen, dass für den Rentenanspruch
nicht erforderlich sei, dass zwischen dem verstorbenen Ehegatten und den
Kindern ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ZGB bestanden habe (vgl. Rz.
3139 RWL; Beschwerde, Rz. 21). Nichts an diesem Standpunkt ändere sich, dass
zum Beispiel auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der
erwähnten Verwaltungsweisung gefolgt sei und, ohne weitere Fundstellen und
Quellen, den Ansatz gewählt habe, dass es einzig darauf ankomme, ob die Ehefrau
im Zeitpunkt des Todes schwanger gewesen sei oder nicht (vgl. dazu Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2020
AB.2019.00022 E. 4.1-4.2). Es sei in Bezug auf dieses Urteil hervorzuheben,
dass ein Witwenrentenanspruch zur Diskussion gestanden habe, bei welchem die Mutter
einerseits nachweislich im Zeitpunkt des Todes nicht schwanger und die innert
300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geborenen Zwillinge nicht die biologischen
Kinder des verstorbenen Ehemannes gewesen seien. Der verstorbene Ehemann sei
aber infolge der Vermutung aus Art. 252 Abs. 2 ZGB der zivilrechtliche Vater,
woraus die Leistungsansprecherin einen Witwenrentenanspruch habe ableiten
wollen (Beschwerde, Rz. 22). Ferner könne aus dem Argument, die in Anspruch
genommene Fortpflanzungsmedizin sei in der Schweiz verboten, keine Abweisung
des Leistungsbegehrens begründet werden (Beschwerde, Rz. 28). Nachdem die
ersten drei Versuche (eine zu Lebzeiten und zwei post mortem) der
Embryonentransfers, welche innerhalb von 300 Tagen zur Geburt geführt hätten,
scheiterten, sei der vierte Embryonentransfer vom 2. September 2022 erfolgreich
gewesen und die gemeinsame Tochter D____ sei am [...]. Mai 2023 zur Welt
gekommen. Die Zeugung bzw. im vorliegenden Fall die Befruchtung der Eizellen habe
also vor dem Tod des Ehemannes stattgefunden. Es sei folgerichtig, den Art. 46
AHVV im vorliegenden Fall so auszulegen, dass eben die Mutter eines Kindes,
welches vor dem Tod des Ehemannes gezeugt bzw. dessen Eizelle vor dem Tod des
Vaters befruchtet worden sei, das Kind also eindeutig dem Vater zugeordnet
werden könne, der im Zeitpunkt des Todes schwangeren Ehefrau gleichzustellen sei
und gegen den finanziellen Verlust beim Eintritt des Todes des Ehepartners
abgesichert werden solle (Beschwerde, Rz. 31). Die Embryonen In-vitro hätten bereits
vor dem Tod bestanden und auch der erste Embryonentransfer sei vor dem Tod
erfolgt. Den Fokus einzig auf den Zeitpunkt des Transfers zu legen sei gestützt
auf die dargelegten Fundstellen zur bedingten Rechtsfähigkeit nicht haltbar
(Beschwerde, Rz. 32). Zudem stütze der von der Beschwerdegegnerin ins Recht
gelegt Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2014, Sozialversicherungsgerichtshof,
AVS 21/14 - 44/2014, den Anspruch auf eine Witwenrente im vorliegenden Fall
(Replik, Rz. 2 f.). Im Gesamtzusammenhang erweise sich schliesslich die
Zusprache der Witwenrente auch deshalb als folgerichtig, weil dem gemeinsamen
Kind D____ bekanntlich ohne Weiteres eine Waisenrente zugesprochen worden sei
(Beschwerde, Rz. 35).
5.
5.1.
Das Sozialversicherungsrecht zeichnet sich – wie das
Versicherungsrecht insgesamt – dadurch aus, dass beim zukünftigen und
unbestimmten Eintritt eines Risikos Leistungen erbracht werden. Durch die
Bezugnahme auf ein versichertes Risiko unterscheidet sich die Sozialversicherung
von einem Vorsorgesystem. Kennzeichnend für die Versicherung ist der –
anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen, unbestimmten
Eintritt des versicherten Risikos. Dass die Sozialversicherungen als
Versicherungssystem – und nicht als Vorsorgesystem – auszugestalten sind (vgl. Ueli Kieser/Miriam Lendfers,
Sozialversicherungsrecht in a nutshell, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021),
ist durch die Bundesverfassung festgelegt (vgl. Art. 112 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101]). Kennzeichnend für die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist
somit der – anfänglich festgelegte – Leistungsanspruch beim zukünftigen,
unbestimmten Eintritt des versicherten Risikos, d. h. des Tods eines Ehegatten,
geschiedenen Ehegatten (vgl. Art. 24a AHVG) oder eingetragene Partners,
sofern die verwitwete Person im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hatte (Art. 23
AHVG), schwanger war (Art. 46 Abs. 1 AHVV und Rz. 3141 RWL) oder die besonderen
Bestimmungen in Art. 24 AHVG erfüllt sind.
5.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes keine Kinder hatte und nicht schwanger war.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am [...].
Januar 2022 verstarb und die Tochter der Beschwerdeführerin am [...]. Mai
2023 – und damit nicht innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod – auf die Welt
kam. Der Ehegatte verstarb am [...]. Januar 2022 und die 300 Tage seit
dessen Tod sind am [...]. November 2022 abgelaufen. Die Tochter der
Beschwerdeführerin ist am [...]. Mai 2023 auf die Welt gekommen, also rund 475
Tage nach dem Tod des Ehegatten. Die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt ist – wie
erwähnt (vgl. E. 3.1.1. und E. 3.2. hiervor) – Voraussetzung für den Witwenrentenanspruch.
Die Hinterlassenenleistungen für Witwen finden ihren Ursprung im Todesfall und
schöpfen ihre Daseinsberechtigung gerade aus dem todesfallbedingten Verlust von
Unterhaltsleistungen. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes
des Ehegatten unbestrittenermassen nicht schwanger. Vielmehr lagen In-Vitro
befruchtete Embryonen vor.
5.3.
Der Embryonentransfer gelang am 2. September 2022 und führte zur
Schwangerschaft sowie der Geburt der Tochter (vgl. Clinical and Laboratorial
Report, BB 7). Im Moment des Embryonentransfers im September 2022 war die
Beschwerdeführerin bereits seit über 7 Monaten Witwe. Insofern war der
Todesfall ihres Ehemanns bereits eingetreten, womit die Beschwerdeführerin
wusste, dass ihr Kind ohne Vater wird aufwachsen müssen (Tod am [...]. Januar
2022; vgl. Familienausweis, Stand per [...]. Januar 2022, Beilage
Beschwerdeantwort [AB] 1; Mail vom 21. November 2023, AB 1). Demnach bestand im
Moment des Beginns der Schwangerschaft keine Ungewissheit über den Eintritt des
versicherten Ereignisses und insofern bestand keine Sachverhaltskonstellation,
welche nach Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung in Art. 46 AHVV die
Auszahlung einer Witwenrente rechtfertigen würde. Grundsätzlich lassen sich
bereits eingetretene Risiken nicht versichern (vgl. die hier nicht
einschlägigen Ausnahmen bei Gabriela
Riemer Kafka, a.a.O., S. 52). Handlungen nach Eintritt des
versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) können deshalb keine
Versicherungsleistungen erzeugen, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 AHVV keinen
Anspruch auf eine Witwenrente zukommen kann. Am vorliegenden fehlenden Eintritt
des versicherten Risikos ändert auch nicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Ehemann nach eigenen Angaben bereits vor dessen Tod den Entschluss gefasst haben
sollen, ein gemeinsamen Kind zu haben und bereits dreimal erfolglos einen
Embryonentransfer versucht hatten (vgl. Beschwerde, Rz. 32). Nicht erfüllt ist
somit – anders als hinsichtlich der Waisenrente für die Tochter D____ (vgl.
Art. 47 AHVV und E. 3.1.2. hiervor) – die gemäss Gesetzes- und Verordnungsrecht
definierte Leistungsvoraussetzung für die Auszahlung einer Hinterlassenen- respektive
Witwenrente an die Beschwerdeführerin (Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes
des Ehemannes).
5.4.
Damit war die Situation der Beschwerdeführerin im Todeszeitpunkt
ihres Ehemanns auch nicht mit jener einer schwangeren Frau vergleichbar (vgl.
Art. 8 BV), brauchte es doch mit der Implantierung der befruchteten Embryos
einer zusätzlichen Handlung, um eine Schwangerschaft zu etablieren. Bei dieser
Sachlage liegt die Beschwerdeführerin ausserhalb des Kreises der
anspruchsberechtigten Personen für eine Witwenrente (vgl. dazu auch Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt AB.2019.00022 vom 15. Juli
2020 E. 4.2).
5.5.
Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die
Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis auf eine Lehrmeinung zur bedingten
Rechtsfähigkeit von Embryonen In-vitro ab dem Zeitpunkt der Befruchtung
(Beschwerde, Rz. 25 und Rz. 31). Gemäss der von der Beschwerdeführerin
zitierten Ansicht von Hausheer/Aebi-Müller
siehe das Gesetz, das von der Zeitspanne «vor der Geburt» spreche, kein
zusätzliches Erfordernis wie die Implantation vor. Daraus resultiere zwar kein
Anspruch des Embryos auf Implantation in die Gebärmutter der Frau. Finde eine
solche aber statt und werde das Kind lebend geboren, so könnten ihm auch Rechte
und Pflichten zugeordnet werden, die vor der Implantation entstanden seien,
beispielsweise durch Erbgang (Heinz
Hausheer/Regina E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, S. 22 N 61). Die von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Lehrmeinung ist zunächst nicht unumstritten.
Andere Autorinnen und Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass – je nach
Ansicht – hinsichtlich der zeitlichen Festlegung der Zeugung entweder auf den
Zeitpunkt der Implantation, den Zeitpunkt der Nidation nach der Implantation, den
Zeitpunkt der Kernverschmelzung oder von der Geburt an zurückrechnend
abzustellen ist (vgl. Piera Beretta,
Art. 31 N 13-18, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg), Basler
Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022). Wesentlich ist aber
vor allem, dass sich die Frage zum Zeitpunkt der Zeugung hauptsächlich damit
beschäftigt, welche Rechte dem gezeugten, aber noch ungeborenen Kind (sog.
Nasciturus) zukommen und auf welchen Zeitpunkt dabei rückwirkend, unter dem
Vorbehalt einer Lebendgeburt, abzustellen ist. Hierbei geht es etwa um erbrechtliche
Fragen (vgl. u. a. Art. 544 Abs. 1 ZGB; Art. 605 ZGB), die
Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch das gezeugte, aber noch ungeborene
Kind im Falle der Tötung des Versorgers (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:
Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) oder anderweitige Schadenersatzansprüche
des Nasciturus (Art. 41 ff. OR; vgl. Piera
Beretta, Art 31 N 21 ff., in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
(Hrsg), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022; vgl. Peter Breitschmid, Art. 31 N 7, in: Ruth
Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo (Hrsg.), CHK – Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023). Im Kontext der bedingten
Rechtsfähigkeit ebenfalls im Vordergrund stehen rechtliche Fragen zur Wirkung
der Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 3 ZGB) und zu den
Persönlichkeitsrechten im Allgemeinen (Art. 28 ZGB). Nicht ersichtlich
ist, inwieweit sich – mit Ausnahme des vorliegend nicht zur Debatte stehenden
arbeitsrechtlichen Mutterschutzes von schwangeren Frauen vor der Entbindung – aus
der bedingten Rechtsfähigkeit des Nasciturus gemäss Art. 31 Abs. 2 ZGB und den in
diesem Zusammenhang stehenden obengenannten Normen weitergehende Rechte von
Drittpersonen ableiten lassen sollten, wie etwa den Ansprüchen von Müttern auf
eine Witwenrente. Auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sie sei im Sinne des nach Art. 8
BV geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes mit denjenigen Witwen
gleichzustellen, die im Zeitpunkt des Todes schwanger waren bzw. ihr Kind
innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemanns geboren wurden (vgl. auch E. 5.4.
hiervor).
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung
vom 15. Januar 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2024, das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. November 2023 (Posteingang bei der
Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2023) abgewiesen und damit den Anspruch auf
Ausrichtung einer Witwerrente abgelehnt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist somit die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und §
16 Abs. 1 SVGG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer Dr. R.
Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: