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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
April 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Markus Schmid,
Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.8
Einspracheentscheid vom 23.
September 2024
Beschwerdegutheissung; weitere
Abklärungen erforderlich.
Tatsachen
I.
Der 1951 geborene Beschwerdeführer beantragte am 5. Juni 2019
erstmals bei der Beschwerdegegnerin eine Hilflosenentschädigung (IV-Akte 16).
Als Grund für die Hilfsbedürftigkeit nannte er ein Adenokarzinom der Lunge seit
Mai 2015 sowie die Nebenwirkungen der entsprechenden Chemotherapie (IV-Akte 16,
S. 2 und 6). Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung
ab (IV-Akte 24).
Am 28. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 26). Nach einer Abklärung vor
Ort am 17. März 2023 (Abklärungsbericht vom 27.03.2023, IV-Akte 33) sowie einer
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2023 (IV-Akte
35) wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 24. Mai
2023 wiederum abgelehnt (IV-Akte 37). Am 30. Mai 2023 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin und legte
neue ärztliche Berichte vor (E-Mailnachricht Hausarzt und Bericht des B____vom
21.03.2023, IV-Akte 38). Der RAD nahm am 19. Juni 2023 dazu Stellung (IV-Akte 44).
Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 wandte sich Frau C____ von der Krebsliga an die
Beschwerdegegnerin (IV-Akte 46).
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Einspracheentscheid vom 28.
August 2023 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erneut ab (IV-Akte 49). Mit
Beschwerde vom 20. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 50). Dieses wies die Beschwerde
mir Urteil vom 18. Januar 2024 ab (Verfahren AH.2023.10; IV-Akte 58).
Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 wandte sich der Beschwerdeführer
betreffend Neubeurteilung einer Hilflosenentschädigung an die Beschwerdegegnerin
und verwies dabei auf das Schreiben von Dr. med. D____, Spezialarzt für innere
Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 28. April 2024 (IV-Akte 63). Dazu
nahm der RAD am 30. Mai 2024 Stellung (IV-Akte 65). Auf das Gesuch um
Hilfosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 nicht eingetreten
(IV-Akte 68). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich seit dem, durch das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024
beurteilten, Sachverhalt keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
ergeben habe (a.a.O.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2.
September 2024 Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. September 2024
um das Bedarfsformular betreffend Pflege (IV-Akte 73, S. 2 ff.). Mit Einspracheentscheid
vom 23. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (IV-Akte
75).
II.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2024 werden beim
Sozialversicherungsgericht Ba-sel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2024 sei aufzuheben
und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Alles unter
o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Als Beilage gibt der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D____,
Spe-zialarzt für innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. August 2024
(Be-schwerdebeilage/BB 3), das Bedarfsformular der Pflege vom 2. September 2024
(BB 4), die Einsprache vom 2. September 2024 gegen die Nichteintretensverfügung
vom 2. Juli 2024 (BB 5) sowie den Bericht von Dr. med. D____, Spezialarzt für
innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten FMH, vom 26. Oktober 2024 (BB 6) zu den
Akten.
Die Beschwerdegegnerin holt die Stellungnahme des RAD vom 18.
November 2024 ein (IV-Akte 77) und schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26.
November 2024 auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2024 wird dem
Parteivertreter des Be-schwerdeführers der Bericht des RAD vom 18. November
2024 (IV-Akte 77) antragsgemäss zugestellt.
Mit Replik vom 27. Januar 2025 ändert der Beschwerdeführer die
Rechtsbegehren wie folgt:
1. Die
Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zu
verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 um
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung einzutreten.
2. Alles unter
o/e-Kostenfolge inkl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage reicht der Beschwerdeführer folgende Unterlagen
ein: Konsultationsbericht von Dr. med. E____, F____, vom 27. Dezember 2024
(Replikbeilage/RB 1), Bericht von Dr. med. G____ und H____, B____, vom 11.
Januar 2025 (RB 2), Bericht CT-Thorax von Dr. med. I____, B____, vom 9. Januar
2025 (RB 3) und Bericht von Dr. med. D____ vom 21. Januar 2025 (RB 4).
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die
Durchführung einer mündli-chen Parteiverhandlung beantragte, findet am 15.
April 2024 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2024 wurde die Einsprache
gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024, mit welcher die Ausgleichskasse auf das
Leistungsbegehren nicht eingetreten war (IV-Akte 68), abgewiesen (IV-Akte 75).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei
ungeeignet, eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung
vom Mai 2023 glaubhaft zu machen (a.a.O.).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen zur Hauptsache ein, dass sich
sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und deshalb auf sein neuerliches
Gesuch um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung einzutreten sei (Replik,
Rz. 4).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 28. August 2023
verschlechtert hat, sodass auf das Gesuch um Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung vom 2. Juli 2024 einzutreten ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem,
mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung der AHV. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43bis
Abs. 5 Satz 1 AHVG).
3.2.
Gestützt auf Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung
mit Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die
Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit.
a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer,
wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn
sie in allen alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf.
3.3.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit.
b).
3.3.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten
ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer
schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank
regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche
Kontakte pflegen kann (lit. d).
3.4.
Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die
Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer; Art. 42
Abs. 2 IVG) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und
Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung
der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit
Hinweisen).
3.5.
Die Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende
Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 35
Abs. 2 IVV). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17
Abs. 2 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2011,
9C_115/2011, E. 2.1). Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des
Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die
geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu
beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis).
3.6.
Den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und
Beweiswürdigung beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 114 E. 5.4).
3.7.
Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen
obliegt den IV-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Die Abklärung der
Hilflosigkeit erfolgt in der Regel mittels einer Abklärung an Ort und Stelle im
Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. KSH Rz. 8011; KSIH Rz. 1058; vgl. sinngemäss
auch BGE 140 V 543, 546 E. 3.2.1). Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert
zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst,
muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten
über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf
alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson
notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen
Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert
sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung
stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem
Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher
am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE
140 V 543, 546 f. E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E.
6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4; Urteil
des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; Urteil des
Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
3.8.
Für die Beurteilung des Hilfebedarfs massgebend sind auch die
medizinischen Erhebungen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist
entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob
die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134
V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1.
4.1.1. Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die
Beschwerdegegnerin aus, der Arztbericht von Dr. med. D____ sei ungeeignet, eine
gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung vom Mai 2023
glaubhaft zu machen (IV-Akte 85, S. 3). Dr. med. D____ schildere den
medizinischen Sachverhalt, wie er bereits bekannt sei. Von Seiten der
Beschwerdegegnerin sei anerkannt worden, dass der Beschwerdeführer an einer
sehr schweren Lungenerkrankung mit erheblichen Einschränkungen der
Lungenfunktion leide. Eine Einschränkung und Dritthilfe sei bei der
Körperpflege anerkannt worden, nicht jedoch beim An- und Ausziehen der
Kleidung. Dabei sei dem Beschwerdeführer bereits im letzten Beschwerdeverfahren
ein allenfalls erhöhter Zeitaufwand zugestanden worden (a.a.O.). Im neuesten Bericht
des Lungenfacharztes werde nichts Anderes dargestellt. Erneut werde betont,
dass der Beschwerdeführer kachektisch sei und an einer Dyspnoe leide, eine
Sauerstofftherapie erhalte und diese sowie den Rollator (wie bisher) nicht in
der Öffentlichkeit anwende, weil er sich schämen würde. Schon aus dem Bericht
des Gesundheitszentrums [...] mit Beilagen des B____ sei bekannt, dass der
Beschwerdeführer einen kachektischen Ernährungszustand zeige, ein schweres
Lungenemphysem habe mit wiederholten Exazerbationen einer schweren CODP, sowie
nach wie vor glücklicherweise kein Rezidiv eines behandelten Lungenkarzinoms
bestehe. Das Körpergewicht habe damals wie heute 42kg betragen. Zudem sei
bereits im März 2021 eine COPD Grad 3-4 vorgelegen (a.a.O.). Insgesamt werde
nicht deutlich, worin die Verschlechterung konkret bestehen solle. Eine
tatsächliche Verschlechterung sei nicht dokumentiert. Vielmehr werde anhand
praktisch identischer Befundlage eine andere Bewertung zugunsten des Patienten
vorgenommen, womit keine relevante Verschlechterung glaubhaft gemacht sei.
Dabei sei zu beachten, dass nicht Diagnosen und medizinische Ausprägungsgrade
allein eine Einschränkung (Hilflosenentschädigung) begründen, sondern die
tatsächlichen und nachvollziehbaren Einschränkungen in den alltäglichen
Verrichtungen. Hier sei keine Veränderung zu erkennen (a.a.O.). Dies betreffe
insbesondere die erneut geltend gemachte Dritthilfe beim An- und Auskleiden. So
sei nicht nachvollziehbar, dass nun auch dieser Teilbereich unter allenfalls
vermehrtem Zeitaufwand nicht mehr möglich sein sollte. Die Kleidung könne im
Sinne einer Schadenminderungspflicht so platziert werden, dass der
Beschwerdeführer diese selber nehmen könne. Dass die Ehefrau diese Hilfe
leiste, begründe keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, zumal aus
medizinischer Sicht diese Tätigkeit weiterhin selbständig möglich und zumutbar
sei. Es werde nicht klar dargelegt, aufgrund welcher verschlechterter Befunde
bisherige Fähigkeiten nicht mehr vorhanden seien und der Beschwerdeführer
deshalb dauerhaft und regelmässig auf Dritthilfe beim An- und Auskleiden
angewiesen sein solle (a.a.O.). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass
Haushaltarbeiten nicht zu den Tätigkeiten gehören, welche bei der
Hilflosenentschädigung einfliessen würden. Wie bereits in der Beschwerdeantwort
vom 2. November 2023 festgehalten worden sei, sei der während des letzten
Beschwerdeverfahrens eingereichte Arztbericht des B____ vom 15. Juni 2023
ungeeignet, eine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu
machen (IV-Akte 75, S. 4). Der Bericht zeige einen ohne Sauerstoff
respiratorisch kompensierten Versicherten mit normwertiger Atemfrequenz und
einer Besserung gegenüber den Vorwerten in der Blutgasanalyse. Der
Beschwerdeführer sei damals im Rahmen einer infektexazerbierten COPD für fünf
Tage medikamentös behandelt worden. Die aufgetretene Atemnot habe ihre Ursache
im Infekt gehabt. Eine Nachbehandlung oder eine stationäre Aufnahme habe auf
Wunsch des Beschwerdeführers nicht stattgefunden (a.a.O.).
4.1.2. In der Beschwerdeantwort wiederholt die Beschwerdegegnerin, dass aus
dem Bericht von Dr. med. D____ nicht deutlich werde, worin die Verschlechterung
seit dem 24. Mai 2023 konkret bestehe (Beschwerdeantwort, Rz. 6). Der
Versicherte habe weiterhin ein Gewicht von 42kg, wie es bereits im Arztbericht
des B____ vom 21. März 2023 aktenkundig gewesen sei (Beschwerdeantwort, Rz. 7).
Er selber gebe auch an, dass die Gewichtssituation im Wesentlichen stabil sei.
Ein Vergleich mit dem Bericht des B____ vom 28. November 2019, als der
Versicherte 45kg gewogen habe, zeige, dass das Gewicht zwar bis zur letzten
Verfügung leicht abgenommen habe, aber schon seit Jahren ein kachektischer
Ernährungszustand bestanden habe. Dies sei im Gerichtsurteil bereits
berücksichtigt worden (a.a.O.). Die Nutzung des Rollators und der
Sauerstofftherapie seien nicht neu (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die Benutzung
eines Rollators sei bereits seit längerem angezeigt und zumutbar gewesen, wobei
der Versicherte aus Scham darauf verzichtet habe. Gleiches gelte auch für die
Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie, zumal der COPD-Grad sich nicht
wesentlich verändert habe (a.a.O.). Bereits vor der letzten Verfügung habe im
Ruhezustand eine respiratorische Insuffizienz vorgelegen. Der Versicherte benütze
im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht nun längst nötige Hilfsmittel (RAD-Stellungnahme
vom 18.11.2024 mit Verweis auf die RAD Stellungnahme vom 22.05.2023, Urteil vom
18.01.2024, Ziff. 4.13). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht müsse auch
erwähnt werden, dass der Versicherte nur bedingt compliant sei und weiterhin
rauche, was angesichts seiner gesundheitlichen Gesamtsituation fahrlässig und
wenig förderlich sei und abgestellt werden müsste (a.a.O.). Ferner ist die
Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass der Arztbericht des B____ vom 15. Juni
2023 keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ausweise (Beschwerdeantwort,
Rz. 9). Der Infekt sei nach fünftägiger Therapie abgeheilt. In der
Blutgasanalyse hätten sich kompensierte Verhältnisse und sogar eine Verbesserung
zu den Vorwerten gezeigt. Schliesslich führt die Beschwerdegegnerin aus, die
COPD-Grade würden seit längerem in sehr engem Spektrum beieinander liegen und
hätten sich nicht wesentlich verändert (Beschwerdeantwort, Rz. 10). Soweit
dürfe aus objektiver Sicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherte beim
An- und Auskleiden weiterhin entsprechende Eigenleistung erbringe (a.a.O.).
4.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Bericht des B____
vom 15. Juni 2023 nach dem Verfügungserlass vom 24. Mai 2023 ergangen sei und
im Rahmen der richterlichen Beurteilung des Verfahrens AH.2023.10 betreffend
Einspracheentscheid vom 28. August 2023 keine Berücksichtigung gefunden habe
(Beschwerde, Rz. 10). Die Beschwerdegegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass
dieser Bericht keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers belegen würde. Unter der Rubrik «Diagnose» werde eine
zunehmende Dyspnoe bei geringsten Belastungen bei Hämophtysen und
Rückenschmerzen geschildert (a.a.O.). Zudem belege nach Ansicht des
Beschwerdeführers der neuste Bericht vom Dr. med. D____ eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands (Beschwerde, Rz. 11).
4.3.
Auch wenn verschiedene eingereichte medizinische Unterlagen nach dem
Verfügungszeitpunkt datieren, ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung der
Aktenlage in verschiedener Hinsicht objektivierbare Anhaltspunkte für eine
mögliche relevante gesundheitliche Verschlechterung, die insbesondere das
selbständige An- und Auskleiden betreffen und bereits nach Erlass der letzten
Verfügung vom 24. Mai 2023 ihren Anfang genommen haben. Darauf ist nachfolgend
vertieft einzugehen.
4.4.
4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass der Bericht des B____ vom
15. Juni 2023, welcher im letzten Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte,
da er nicht in den massgebenden Beurteilungszeitraum fiel, nunmehr für das
vorliegende Verfahren relevant ist. Gemäss diesem Bericht litt der
Beschwerdeführer zunehmend unter Atemnot bei geringsten Anstrengungen wie
Kleidung anlegen und hatte Rückenschmerzen beim Atmen (a.a.O.). Auch in Bezug
auf die COPD hat sich die Situation beim Beschwerdeführer verschlechtert, wie
mehrere Berichte belegen (Dr. med. D____ spricht von «schwerster COPD» und Dr. E____
von «ausgeprägter COPD»). Gemäss Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024
liege mittlerweile Grad IV vor (IV-Akte 67, S. 2). Dr. med. E____, Oberärztin F____,
empfahl zudem einen stationären Aufenthalt in einer pneumologischen Klinik mit
begleitender Physiotherapie (RB 1, S. 2). Im Bericht von Dr. med. D____ vom 21.
Januar 2025 berichtet dieser, dass das Einsekundenvolumen von 630ml
entsprechend 24.1% des Sollwertes, nach Inhalation 0.71 entsprechend 27.4 des
Sollwertes weiter abgenommen habe auf nunmehr 530ml entsprechend 20.4% des
Sollwertes (RB 4, S. 1). Die Zeichen des Emphysems hätten ebenfalls zugenommen
(a.a.O.).
4.4.2. Auch wenn bereits früher beim Beschwerdeführer ein kachektischer Ernährungszustand
bestand (a.a.O.), ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht von Dr. med. D____
die Kachexie weiter zugenommen hat. Insbesondere sank das Gewicht des
Beschwerdeführers von damals 45kg bei der Untersuchung im B____ auf 42kg (BB 3,
S. 1; IV-Akte 67, S. 2) und danach nochmals auf 39-40kg (Bericht H____, Stv.
Oberarzt, und Dr. G____, Assistenzarzt, B____, vom 11.01.2025, RB 2; Bericht
Dr. med. D____ vom 21.01.2025, RB 4, S. 1). Ferner geht aus dem Bericht von Dr.
med. E____ ein BMI von 14,88 kg/m2 (RB 1, S. 3) hervor, was ein
deutliches Untergewicht bedeutet. Eine derartig starke Gewichtsabnehme bei
einem ohnehin schon bedenklichen Untergewicht lässt offensichtlich auf eine
gesundheitliche Verschlechterung schliessen, zumal der Beschwerdeführer durch
die fehlende Bewegung vor allem Muskelmasse verliert, was sich wiederum
nachteilig auf seine Muskelkraft auswirkt und eine Negativ-Spirale in Gang
bringt (dazu E. 4.5.1.).
4.5.
4.5.1. Weiter ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D____ vom 26.
August 2024, dass die Atemreserve des Beschwerdeführers nunmehr auf ein Minimum
gesunken sei. Die in Ruhe bestehende respiratorische Insuffizienz nehme in
Bewegung zu (Bericht Dr. med. D____, BB 3, S. 2). Weiter könne der
Beschwerdeführer lediglich noch eine Gehstrecke mit Hilfe des Rollators von 50m
zurücklegen. Den 6-Minuten-Gehtest vom 20. März 2023, welchen der Beschwerdeführer
damals noch ohne Rollator absolvieren konnte, habe eine zurückgelegte
Gehdistanz von 360 Meter gezeigt, was einer Leistung im Normbereich entsprochen
habe (Bericht B____ vom 21.03.2023, IV-Akte 36, S. 2). Nun ergibt sich aus dem
Bericht von Dr. med. D____ vom 28. April 2024, dass der Beschwerdeführer nur
noch maximal 50 Meter gehen könne (IV-Akte 67, S. 3). Vom Wartezimmer bis in das
Sprechzimmer durch den Gang sei der Beschwerdeführer langsam gegangen und sei einmal
stehen, geblieben bei massiver Anstrengungsatemnot (a.a.O.). Ein Sechsminuten-Gehtest
wäre heute nicht mehr durchführbar, sondern sogar bedrohlich. Für das An- und
Auskleiden benötige der Beschwerdeführer aufgrund starker Atemnot und
Kraftlosigkeit die Hilfe seiner Gattin. Eine Orthopnoe zwinge ihn nur noch in
einem aufstehfunktionellen Sessel zu nächtigen (a.a.O.). Neu habe er nun eine
Sauerstofftherapie in Ruhe und ambulant erhalten. Ferner würde er nunmehr einen
Rollator verwenden (a.a.O.). Dr. med. D____ betont weiter die Notwendigkeit
einer Spitex, da die Gattin die Pflege ihres Ehemannes nicht ohne Weiteres
weiterführen könne (IV-Akte 67, S. 3). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem
Bedarfsformular Pflege vom 2. September 2024, dass der Beschwerdeführer einen
Pflegebedarf aufweist (BB 4).
4.5.2. Die am 20. März 2023 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung hatte eine
Verminderung des FEVI um 230 ml auf 0,73 Liter oder 30% des Sollwertes gezeigt
(Voruntersuchung 37% Soll, vgl. a.a.O.). Diesbezüglich schildert Dr. med. D____
in seinem Bericht vom 26. Oktober 2024 (BB 3) eine 20% Abnahme der
Lungenfunktion fest (BB 3, S. 2). Für Dr. med. D____ sei klar, dass sich der
Gesundheitszustand im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht
BS vom 18. Januar 2024 aufgrund der weiteren Abnahme der Lungenfunktion,
Angewiesenseins auf einen Rollator zur Fortbewegung und der permanenten
Notwendigkeit einer Sauerstofftherapie verschlechtert habe.
4.6.
Dr. med. D____, Spezialarzt für innere Medizin, spez.
Lungenkrankheiten FMH führt im Bericht vom 28. April 2024 (IV-Akte 67, S. 2)
aus, dass der Beschwerdeführer die Arme nur mit Mühe hochheben könne, pulmonal
ein deutlich symmetrisch vermindertes VA ohne Nebengeräusche aufweise und unter
Tachykardie SR (95) leide.
4.7.
Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer aktuell nur noch in der
Lage ist, sich mit dem Rollator und dies über eine Strecke von maximal 50m
fortzubewegen. Spaziergänge sind ihm nicht mehr möglich. Während das
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Januar 2024 in E.
4.1 festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend Sauerstoff
erhalten habe und dies keine regelmässige Therapie sei (Replik, S. 2), ist beim
Beschwerdeführer nun eine permanente Sauerstofftherapie notwendig (vgl. hierzu
BB 3, S. 2; RB 4). Zwar trifft es zu, dass weiterhin glücklicherweise kein
Karzinomrezidiv vorliegt, dieses ist vorliegend aber auch nicht
ausschlaggebend, da die schwere COPD im Vordergrund steht (vgl. auch BB 3, S.
1). Damit kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz. 4), Dr.
med. D____ habe eine andere Einschätzung eines seit der letzten materiellen
Verfügung vom 24. Mai 2023 nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustandes
vorgenommen, nicht gefolgt werden kann.
4.8.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass
bei einem stetigen Voranschreiten der Verschlechterung der Lungenfunktion ab
einem gewissen Punkt eine Hilflosigkeit anerkannt werden muss, ansonsten die
Argumentation der Beschwerdegegnerin daraus hinausliefe, dass unabhängig vom
schlechten Gesundheitszustand aufgrund sehr schlechter Lungenfunktion niemals
eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könne
(Beschwerde, Rz. 12).
4.9.
Im Ergebnis ist ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht eine weitere
Verschlechterung erfahren hat. Vor diesem Hintergrund kann die
Nichteintretensverfügung nicht geschützt werden. Die Beschwerdegegnerin hat auf
das Gesuch einzutreten und die Hilflosigkeit entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben erneut und umfassend abzuklären.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen verpflichtet.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 23. September 2024 aufgehoben und die Sache zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: