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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 2. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Fabrizio Gabrielli,
Advokat,
Kellerhals Carrard Basel KIG,
Henric Petri-Strasse 35,
Postfach 257, 4010 Basel
Beschwerdeführer
B____-Ausgleichskasse
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2024.9
Einspracheentscheid vom 27.
September 2024
Schadenersatz
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer) war einziger Gesellschafter
und Geschäftsführer der C____ GmbH in Liquidation. Er verfügte über eine
Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt). Die C____ GmbH war der B____-Ausgleichskasse
als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Ende Oktober 2019
schloss der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit der D____ AG, [...].
Diesem zufolge war er ab 1. Januar 2020 in einem 80%-Pensum als Projektleiter
Service/Kundendienst der Zweigniederlassung [...] tätig (vgl. Akte 6).
b) Ende Januar 2020 meldete die C____ GmbH der B____-Ausgleichskasse
(mit dem Formular "Rekapitulation der Lohnmeldung 2019") für das Jahr
2019 eine Lohnsumme von Fr. 272'766.60 (für insgesamt elf Mitarbeitende,
inklusive A____) und eine voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2020 von Fr.
6'000.-- (vgl. Akte 10). In der Folge liess die Ausgleichskasse der C____ GmbH
die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge (Abrechnungsperiode 2019) zukommen (vgl.
das Schreiben vom 18. Februar 2020; Akte 18).
c) Mit Entscheid vom 11. Mai 2020 eröffnete das
Zivilgericht Basel-Stadt über die C____ GmbH mit Wirkung ab dem 11. Mai 2020
den Konkurs, womit diese aufgelöst war (vgl. das Urteil des Zivilgerichtes [in
den Konkursakten]; siehe auch den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des
Kantons Basel-Stadt). Am 9. Juli 2020 nahm die B____-Ausgleichskasse eine
Arbeitgeberkontrolle bei der C____ GmbH in Liquidation (Kontrollperiode
2017-2020) vor (vgl. den Kontrollbericht; Akte 16).
d) Mit Verfügung vom 19. April 2024 verpflichtete die B____-Ausgleichskasse
den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Schadenersatzes wegen nicht
vollständig bezahlter Sozialversicherungsbeiträge samt Einzugsspesen in der
Höhe von Fr. 28'409.35 (vgl. Akte 4; siehe auch Akten 8 und 9 sowie – implizit
– Akte 7). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Einsprache. Insbesondere
machte er geltend, er habe den Konkurs der C____ GmbH im Herbst/Winter 2019
eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch der einzige Mitarbeiter des
Unternehmens gewesen (vgl. Akte 5). Im weiteren Verlauf wendete er ein, es sei
zwar eine Jahreslohndeklaration getätigt worden. Diese sei aber nicht
rechtskonform unterzeichnet worden. Auch sei die Forderung für den Zeitraum von
Mai 2019 bis Dezember 2019 um mehr als Fr. 13'000.-- zu hoch (vgl. die E-Mail
vom 26. August 2024 nebst Beilage; Akten 12 und 13). Mit Einspracheentscheid
vom 27. September 2024 wies die B____-Ausgleichskasse die Einsprache des
Beschwerdeführers ab (vgl. Akte 14).
II.
a) Am 30. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt
Folgendes: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von der Schadenersatzpflicht zu
befreien. (2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024
aufzuheben und es sei der Schadenersatz entsprechend der von der C____ GmbH in
Liquidation im Jahr 2019 tatsächlich ausgerichteten Löhne festzusetzen. (3.) Subeventualiter
sei der Einspracheentscheid vom 27. September 2024 aufzuheben und es sei die
Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Die
Vorinstanz habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu tragen. Darüber hinaus stellt der Beschwerdeführer folgende
Verfahrensanträge: (1.) Es seien die Akten der Vorinstanz bezüglich der C____
GmbH in Liquidation beizuziehen. (2.) Es seien die Akten des Konkursamtes
Basel-Stadt bezüglich des Konkurses der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen.
(3.) Es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des
Konkursamtes Basel-Stadt zu gewähren und es sei ihm nach der Einsicht Frist zur
Stellungnahme zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2024 beantragt
die B____-Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 beantragt der
Beschwerdeführer Folgendes: (1.) Es seien die vollständigen Akten der
Vorinstanz bezüglich der C____ GmbH in Liquidation beizuziehen. (2.) Es seien
die Akten des Konkursamtes Basel-Stadt bezüglich des Konkurses der C____ GmbH
in Liquidation beizuziehen. (3.) Es sei ihm die Frist zur Replik so lange
abzunehmen, bis die vollständigen Akten der Vorinstanz und des Konkursamtes
Basel-Stadt vorliegen, und anschliessend angemessen zu erstrecken.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Januar
2025 wird der Beizug der Konkursakten der C____ GmbH in Liquidation angeordnet.
Gleichzeitig wird die Beschwerdegegnerin gebeten, die vollständigen Akten der C____
GmbH in Liquidation einzureichen. Dem Beschwerdeführer wird die Replikfrist
abgenommen.
e) Mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 15. Januar
2025 wird das Konkursamt Basel-Stadt darum ersucht, dem Gericht die Akten
bezüglich der C____ GmbH in Liquidation vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
f) Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 macht die
Beschwerdegegnerin geltend, dem Gericht lägen bereits sämtliche Akten vor.
g) Am 16. Juni 2025 lässt das Konkursamt Basel-Stadt dem
Gericht einen Link zum Download der Konkursakten zukommen.
h) Am 7. Juli 2025 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu
den Konkursakten. Er beantragt die Anweisung des Konkursamtes Basel-Stadt, dem
Gericht detaillierte Bankauszüge der E____bank der C____ GmbH in Liquidation
zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren sei das Konkursamt anzuweisen, ihm
sämtliche Geschäftsunterlagen der C____ GmbH in Liquidation zur Verfügung zu
stellen. Dies betreffe namentlich: (a.) Arbeitsverträge der ehemaligen
Arbeitnehmenden (F____, G____, H____, I____, A____, J____, K____, L____, M____,
N____ und O____; (b.) deren Kündigungen resp. Aufhebungsverträge und (c.) Lohnabrechnungen
sowie (d.) die Lohnrekapitulation. Sollten sich diese Unterlagen ganz oder
teilweise auf einer externen Speicherplatte befinden, seien auch die darauf
befindlichen Daten ihm zugänglich zu machen.
i) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8. Juli
2025 wird das Konkursamt Basel-Stadt gebeten, zu den Anträgen des
Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
j) Innert Frist lässt sich das Konkursamt nicht
vernehmen.
k) In der Folge wird der Schriftenwechsel geschlossen
und der Fall zur Beratung angesetzt.
III.
Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Anschliessend wird über die Sache nochmals auf dem
Zirkulationsweg beraten. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 2. Juni 2026.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
ist für die Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in
welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen
juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die
juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte,
und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06
vom 13. Februar 2007 E. 4.2. und 4.3., je mit Hinweisen). Da die C____
GmbH ihren Sitz in Basel hatte, ist die örtliche Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt somit gegeben,
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer
eine Schadenersatzpflicht für der Beschwerdegegnerin geschuldete und nicht mehr
einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen) in der Höhe von Fr. 28'409.35 trifft.
2.2.
Fügt ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu
ersetzen (Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine
juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle
mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere
Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art.
52 Abs. 2 AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG).
2.3.
2.3.1. Die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG
erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von
Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse
zukommen (materielle Organe). Als formelle Organe gelten namentlich die
Geschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a. Marco Reichmuth,
Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 205; siehe auch BGE 126 V 237, 239 E. 4. sowie
die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März
2005 E. 5. und H 34/04 vom 15. September 2004 E. 5.3.1.). Diese haften –
sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der
gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen
Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig
auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212). Gemäss
ständiger Rechtsprechung ergibt sich auch der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters
einer GmbH (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) ohne Weiteres aus der
Gesellschafterstellung an sich. Die massgebliche Entscheidungsbefugnis geht
(zwingend) aus dem Gesetz selbst hervor (vgl. Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200,
203 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom 26. Juni 2025 E. 6.1.).
2.3.2. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden
aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu
einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und
somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1; siehe
auch Marco Reichmuth, a.a.O., Rz
256). Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch der
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der
Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.
Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges
Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, 402 f. E. 5.1 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.2; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das
Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010 E. 3.3).
2.4.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni
2009 im Handelsregister als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C____
GmbH im Handelsregister eingetragen war und auch weiterhin im Handelsregister
der C____ GmbH in Liquidation eingetragen ist (vgl. den Internet-Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Basel-Stadt; Akte 1). Es kommt ihm somit formelle
Organstellung zu. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020
in einem 80%-Pensum als Projektleiter Service/Kundendienst der
Zweigniederlassung [...] tätig (vgl. Akte 6), vermag an seiner Organstellung im
fraglichen Zeitraum (betr. Beitragsausstände ab Mai 2019 bis Dezember 2029) nichts
zu ändern. Auch kann nicht von einem faktischen früheren Ausscheiden aus der
Gesellschaft ausgegangen werden. Ein solches müsste klar nachgewiesen zu sein
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.1.). Wie
diesbezüglich von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird, spricht
der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Konkursamt Basel-Stadt am 17. Juni
2020 zu Protokoll gab, der Betrieb sei per Ende 2019 eingestellt worden und die
Sekretärin habe im Januar 2020 die letzten Arbeiten erledigt (vgl. S. 2 des
Protokolls; Akte 15), gegen ein vorzeitiges tatsächliches Ausscheiden aus
dem Unternehmen. Darüber hinaus ist – wie sich auch aus den nachstehenden
Ausführungen ergibt – auch nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab
November 2019 keinen Lohn mehr bezogen hat (vgl. dazu S. 2 des Protokolls; Akte
15).
2.5.
2.5.1. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist,
dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
mehr erhältlich gemacht werden können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O., Rz 329; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.2.). Dies trifft namentlich
dann zu, wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen
Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (BGE 123 V 12, 15 E. 5b; Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.2.).
2.5.2. Der Schaden der Ausgleichskasse besteht in den Beitragsforderungen,
die wegen des Konkurses nicht mehr einbringlich sind (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.1.3.; vgl. auch Marc Hürzeler, in: Basler Kommentar, AHVG,
2025, Rz 19 zu Art. 52 AHVG). Er entspricht dem Saldo des Beitragskontos,
mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber und den
anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth,
a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, die
Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach der Erwerbsersatzordnung
(EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge
gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie
Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten
und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Hürzeler, a.a.O., Rz 19 zu Art. 52 AHVG).
2.5.3. Vorliegend ist von einem Schaden der Beschwerdegegnerin auszugehen.
Diese hat im Übrigen auch noch am 11. März 2024 Rücksprache mit dem Konkursamt
genommen und es wurde ihr in diesem Zusammenhang mitgeteilt, aus dem derzeit
noch laufenden Konkursverfahren sei mit einem vollständigen Verlust der
privilegierten 2. Kl. Forderung zu rechnen (vgl. die Telefonnotiz; Akte 2).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdegegnerin macht einen Schaden in der Höhe von
(inklusive Einzugsspesen etc.) Fr. 28'409.35 geltend, entsprechend einem
errechneten Ausstand der Beitragsperioden Mai 2019 bis Dezember 2019.
3.1.2. Der Saldo von Fr. 28'409.35 (vgl. dazu insb. den
"Kontoauszug Belege" [Akte 17] und den Kontokorrentauszug [Akte
9]) ergibt sich – wie von der Beschwerdegegnerin schlüssig erklärt und
ausführlich belegt wird – zusammen aus den (teilweise) unbezahlt gebliebenen
Akonto-Rechnungen der Beitragsperioden Mai 2019 bis Dezember 2019 (zuzüglich
Verzugszinsen bis zum Konkursdatum, Inkassokosten; vgl. Akte 8), korrigiert um
eine Gutschrift von Fr. 12'417.15 (gemäss Verrechnungsanzeige,
Jahresabrechnung [Akte 18], die definitive Lohnmeldung für das Jahr 2019 [Akte
10] berücksichtigend) sowie nachträglichen Gutschriften aus Rückverteilung der
CO2-Abgabe (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort resp. Akten 8 bis 10 und
Akte 17). Der Saldo von Fr. 28'409.35 umfasst folgende Ausstände: Fr.
1'037.80 (Mai 2019), Fr. 749.60 (Juni 2019), Fr. 4'539.45 (August 2019),
Fr. 4'513.95 (September 2019), Fr. 3'868.50 (Oktober 2019), Fr. 4'759.50
(November 2019), Fr. 4'420.55 (Dezember 2019). Wie sich namentlich
dem "Kontoauszug Belege" (Akte 17) entnehmen lässt, ist dabei auch
die Verrechnung mit den – im Nachgang an die Lohnmeldung vom Januar 2020 (Akte
10) – zu hoch veranschlagten Akonto-Beiträgen berücksichtigt. So wurden am 27. Februar
2020 folgende Beträge (unter dem Titel "Abrechnung 12/2019") verbucht
resp. von der Schuld subtrahiert: Fr. 4'546.--, Fr. 4'637.40, Fr.
3'233.75 (total: Fr. 12'417.15).
3.1.3. Die der definitiven Beitragsberechnung für das Jahr 2019 (Verrechnungsanzeige;
Akte 18) zugrunde gelegte Lohnsumme (Fr. 272'766.60) entspricht den Angaben gemäss
Lohnmeldung der C____ GmbH von Ende Januar 2020 (vgl. "Rekapitulation der
Lohnmeldung 2019"; Akte 10). In dieser Lohnmeldung waren (inklusive
Beschwerdeführer) elf Mitarbeitende mit den entsprechenden AHV-pflichtigen
Löhnen resp. einer totalen Lohnsumme von Fr. 272'766.60 vermerkt worden
(vgl. das separate Schreiben von O____ vom 29. Januar 2020; ebenfalls Akte 10).
3.2.
Zu prüfen bleibt noch, ob effektiv tiefere Löhne ausbezahlt wurden
als von der Beschwerdegegnerin angenommen (und von der Beschwerdegegnerin Ende
Januar 2020 gemeldet). Was die Schadenshöhe angeht, so gilt es nämlich zu
beachten, dass lediglich realisierter massgebender AHV-pflichtiger Lohn in die
Schadenssumme einzubeziehen ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2027
vom 2. Mai 2017 E. 5.1.). Es steht daher der Nachweis offen, dass effektiv
tiefere als gegenüber der Ausgleichskasse abgerechnete Löhne zur Auszahlung
gelangt sind. Davon ist aber nicht leichthin auszugehen (Urteil des EVG H 331/01
vom 5. September 2002 E. 4.4).
3.3.
3.3.1. Was zunächst O____ angeht, so führte sie im Schreiben, das
sie der Lohnmeldung vom Januar 2020 beilegte (Akte 10) aus, sie verlasse die
Firma per 31. Januar 2020 ebenfalls. Die C____ GmbH beschäftige ab dem 1. Februar
2020 keine Mitarbeitenden mehr. Der 13. Monatslohn sei in der angeführten Lohnsumme
2019 berücksichtigt, obwohl sie diesen noch nicht erhalten habe. Diesbezüglich
ist jedoch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt
angab, die Löhne seien alle bezahlt worden, inklusive 13. Monatslöhne (vgl.
Akte 15). Auch deckt sich die Lohnangabe O____ betreffend (2019: Fr. 81'000.--)
mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Akte 13:
Monatslohn O____ Fr. 6'750.-- bis Dezember 2019). Es ist daher davon
auszugehen, dass O____ im Jahr 2019 der Meldung entsprechend entlöhnt worden
war. Es gibt auch sonst keine Anhalte dafür, dass der Lohnumfang im Jahr 2019
tiefer gewesen sein könnte als dies von der C____ GmbH Ende Januar 2020
gemeldet worden war.
3.4.
Für die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers (vgl. insb.
E-Mail vom 26. August 2024, mit Beilage; Akten 12 und 13), die
Schadenersatzforderung sei um ca. Fr. 13'000.-- tiefer, gibt es keinerlei Beleg.
Auch in Bezug auf die Aussage gegenüber dem Konkursamt, er habe seinen letzten
Lohn im Oktober 2019 erhalten (vgl. S. 3 des Protokolls; Akte 15), gibt es
keine Belege, welche sie stützen könnten.
3.5.
3.5.1. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, dass keine
ordentlich geführte Buchhaltung vorliegt (in den Akten), woraus sich die vom
Beschwerdeführer behauptete Auszahlung tieferer Löhne stützen könnte. Die
Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung ist gesetzlich in Art. 957 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) geregelt. Was die
Modalität der Buchführung angeht, so können gemäss Art. 958f OR die
Geschäftsbücher und die Buchungsbelege auf Papier, elektronisch oder in
vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit
den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist
und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Abs. 3). Der
Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die
Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren
Informationsträger (Abs. 4). Die gestützt darauf erlassene
Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 2002 (GeBüV; SR 221.431) enthält
entsprechende präzisierende Vorschriften (vgl. Art. 1 ff.). Die zulässigen
Informationsträger sind in Art. 9 GeBüV umschrieben. Die Überprüfung der Daten
muss während der gesamten gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer
möglich sein. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit lesbar gemacht und auf
Begehren eines Einsichtsberechtigten zur Verfügung gestellt werden können (Art.
6 GeBüV). Mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen AHV-Kontrollen (vgl. dazu
Art. 68 Abs. 2 AHVG [in der bis Ende Dezember 2023 massgebenden Fassung] resp.
Art. 68b Abs. 1 AHVG [in der seit Januar 2024 geltenden Fassung]; Art. 162 f. der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV; SR 831.101]; Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle
der Arbeitnehmer [KAA]) hat die Arbeitgeberin von Gesetzes wegen auch Aufzeichnungen
zu führen, woraus die beitragspflichtigen Löhne zuverlässig ermittelt werden
können (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG, Art. 36 Abs. 1 AHVV und Art. 143 Abs. 2
AHVV). Auf solches kann vorliegend nicht zugegriffen werden resp. liegt nicht
vor. Dies ist dem Beschwerdeführer als dafür zuständiges Organ anzulasten.
3.5.2. Der Revisor, welcher im Nachgang an den Konkurs der
Unternehmung am 9. Juli 2020 eine Arbeitgeberkontrolle bei der C____ GmbH
in Liquidation (Kontrollperiode 2017-2020) vornahm, lehnte sich mangels ihm
vorliegenden Buchhaltungsunterlagen an die im Januar 2020 von O____ gemeldeten
Lohndaten (Akte 10) an. Er äusserte sich in seinem Kontrollbericht (Akte 16) im
Wesentlichen folgendermassen zur Lohnbuchhaltung: Die Löhne seien über das
"Lohnprogramm Messerli" erfasst worden (2017 bis 2020). Gespeichert
worden seien sie in einer Cloud. Diese Cloud werde von der P____ Informatik in [...]
verwaltet. Wegen des Konkurses der C____ GmbH sei auch der Zugriff auf diese
Cloud verweigert worden. Beim Mitglied selbst seien nur einzelne
Lohnabrechnungen und die monatlichen Rekapitulationen vorhanden. Anhand dieser
monatlichen Rekapitulationen habe ein "Total Rekap" erstellt werden
und mit der Finanzbuchhaltung (2017 und 2018) abgeglichen werden können. Die Organisation
beim Mitglied sei mangelhaft. Lohnunterlagen seien mehrfach in diversen Ordner
abgelegt, teilweise durchstrichen, überschrieben. Der gleiche Lohnbeleg im
anderen Ordner sei dagegen nicht durchgestrichen oder überschrieben worden. In
Bezug auf die Finanzbuchhaltung legte der Revisor in seinem Prüfbericht dar,
per 2017 und 2018 seien Kontendetail sowie Bilanz/Erfolgsrechnung vorhanden. Ab
2019 gebe es keine Finanzbuchhaltungsdaten mehr. Die Finanzbuchhaltung sei wie
die Lohnbuchhaltung auf einem Cloud-Server abgespeichert (P____ Informatik, [...]).
Durch den Konkurs bestehe kein Zugriff mehr. Abschliessend stellte der Revisor
nochmals klar, Lohn- und Finanzbuchhaltung seien mangelhaft organisiert. Die Nachvollziehbarkeit
sei erschwert. Die Daten der Lohn- und Finanzbuchhaltung seien auf einem
Cloud-Server abgelegt. Seit dem Konkurs bestehe kein Zugriff mehr auf diese
Daten. Im Betrieb selbst seien nur vereinzelte Lohnabrechnungen oder zumindest
monatliche Lohnrekapitulationen vorhanden. Lohnausweise seien ebenfalls
vorhanden. Sie seien aber teilweise falsch erstellt worden. Der AHV-Revisor
stellte in der Folge in Bezug auf das Jahr 2019 auf die in der Lohnmeldung
(Akte 10) angeführten Zahlen ab (vgl. den Kontrollbericht; Akte 16). Dies kann
ihm und auch der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gereichen. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 4 der Beschwerde) liegt keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (vgl. dazu auch die nachstehenden
Überlegungen).
3.6.
3.6.1. Aus den Konkursakten ergibt sich ebenfalls nichts, was für
die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers sprechen könnte. Gemäss Art.
223 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG; SR 281.1) nimmt das Konkursamt unter anderem Geschäfts- und Hausbücher
sowie sonstige Schriften von Belang in Verwahrung. Dabei werden auch digitale
Daten und Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, in Verwahrung
genommen. So liegen bei Outsourcing-Anbietern und IT-Dienstleistern des
Schuldners in der Regel weitere Daten, Backups etc. vor. Der Zugriff darauf
kann insb. über die Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 Abs. 4
SchKG erfolgen (vgl. u.a. Ralph Wyss,
IT in der Insolvenz, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen IV, 2014, S. 65
ff. S. 73 f.).
3.6.2. Das Sozialversicherungsgericht hat die Konkursakten eingeholt (vgl.
dazu u.a. das Urteil des EVG H 319/02 vom 17. März 2004 E. 3.2.1.). In diesen
finden sich allerdings keine Unterlagen über tatsächlich ausbezahlte Löhne wie
Lohnbuchhaltung oder Lohnabrechnungen an Mitarbeitende. Aus den vom
Beschwerdeführer erwähnten Kontoauszügen der E____bank, die sich in den
Konkursakten befinden, lässt sich ebenfalls nichts Konkretes entnehmen. Davon
geht auch der Beschwerdeführer aus (vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Im
Konkursprotokoll vom 17. Juni 2020 (vgl. diesbezüglich Art. 228 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR
281.1] i.V.m. Art. 29 der Verordnung vom 13. Juli 2011 über die
Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.31]) wurde als Aussage des
Beschwerdeführers festgehalten, der letzte Geschäftsabschluss sei per Ende 2019
erstellt worden. Die Buchhaltungsunterlagen würden sich teilweise bei der Q____
GmbH befinden. Zuständig sei R____. Die Daten der Buchhaltung seien in der
Cloud bei der P____ Informatik geführt. Diese habe jetzt aber den Zugang
gesperrt (vgl. Akte 15; siehe auch die sub Erwägung 3.5.2. hiervor gemachten
Ausführungen zur AHV-Kontrolle). Der Beschwerdeführer möchte nunmehr die
Konkursverwaltung – durch das Gericht – zu weiteren Handlungen verpflichten (zur
Verfügungstellung der Geschäftsunterlagen, allenfalls Zugänglichmachen von
extern gespeicherten Daten; vgl. die Eingabe vom 7. Juli 2025). Dem kann jedoch
nicht stattgegeben werden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 138 V 86, 97 E. 5.2.3; BGE 125 V 193, 195 E. 2).
3.6.3. Gemäss Art. 223 SchKG nimmt das Konkursamt unter anderem Geschäfts-
und Hausbücher sowie sonstige Schriften von Belang in Verwahrung. Dabei werden
auch digitale Daten und Unterlagen, die für die Buchhaltung relevant sind, in
Verwahrung genommen. So liegen bei Outsourcing-Anbietern und IT-Dienstleistern
des Schuldners in der Regel weitere Daten, Backups etc. vor. Der Zugriff darauf
kann insb. über die Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 222 Abs. 4
SchKG erfolgen (vgl. u.a. Ralph Wyss,
IT in der Insolvenz, Sanierung und Insolvenz von Unternehmen IV, 2014, S. 65
ff. S. 73 f.). Der Entscheid darüber, in welchem Umfang und mit welcher Dichte
die Geschäftsbücher einer Prüfung zu unterziehen sind, obliegt dem
pflichtgemässen Ermessen des Konkursamtes (vgl. Daniel Staehelin/Lukas Bopp/Eva
Bachofner, Muss das Konkursamt
nach Anfechtungsansprüchen suchen?, in BlSchK 2011, S. 1 ff., S. 7). Auch im
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht wird der Untersuchungsgrundsatz relativiert
durch die Mitwirkungspflichten, aber auch durch die Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten.
So ist in diesem Zusammenhang das Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG von Interesse,
das jeder Person zusteht, die ein Interesse glaubhaft machen kann. Dabei
bezieht sich das Einsichtsrecht beispielsweise auch auf die Buchhaltung samt
Belegen. Eine umfassende Prüfung der Geschäftsbücher kann somit grundsätzlich
auch selbst vorgenommen werden (vgl. Daniel Staehelin/Lukas
Bopp/Eva Bachofner, a.a.O., S. 9 f, mit Hinweis auf BGE 93
III 4, 7.). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Weder das Konkursamt, noch
die Ausgleichkasse treffen eine derart weitreichende Abklärungspflicht, wie sie
der Beschwerdeführer annimmt. Gleiches gilt auch für das
Sozialversicherungsgericht. Damit bleibt es – mangels anderweitiger Anhalte für
effektiv tiefere Löhne als gemeldet – bei der von der Beschwerdegegnerin
errechneten Schadenssumme von Fr. 28'409.35.
3.7.
3.7.1. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung
ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff.
AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die
Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den
Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer
jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge
vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge
monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben
die Arbeitgebenden periodisch Akonto-Beiträge zu entrichten, welche die
Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art.
35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der
Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche
Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren
Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1
AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl.
unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1;
BGE 118 V 195 E. 2a).
3.7.2. Vorliegend wurden die Beiträge ab Mai 2019 bis Dezember
2019 (teilweise) nicht mehr entrichtet. Rechtfertigungsgründe sind nicht
ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. Damit ist die
Widerrechtlichkeit ohne Weiteres als gegeben zu erachten.
3.8.
Des Weiteren setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang
zwischen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.
Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang
notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung
zurückzuführen sein (vgl. BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90). Auch
das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges ist vorliegend ohne Weiteres als
gegeben zu erachten.
3.9.
3.9.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ ein
Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder
grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften
mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein
Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher
Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl.
Hürzeler, a.a.O. N 26 zu Art. 52
AHVG sowie BGE 122 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199,
202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Der Umstand, dass der AHV wegen
Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden
entstanden ist, lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes
Verschulden seiner Organe zu (BGE 121 V 240, 244 E. 5.). Bei
feststehender Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen
oder grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, 187 E. 1b; Urteil des
Bundesgerichts 9C_673/2024 vom 11. März 2025 E. 4.4.1.). Es obliegt daher den
Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu
beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit
ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder
nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne Weiteres ersichtlich
oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht
gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe auch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2.). Werden
bei ungenügender Liquidität die einen Forderungen bezahlt, andere aber nicht,
ist ein solches Verhalten grundsätzlich nicht als grobfahrlässig zu
qualifizieren. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es allerdings –
allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu
bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Der
Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge,
hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt. Daraus
resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der
Beiträge zu sorgen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2.
August 2023 E. 4.2.2.).
3.9.2. Vorliegend wendet der Beschwerdeführer ein, er habe
nicht grobfahrlässig gehandelt (vgl. S. 4 und S. 8 der Beschwerde). Dem kann
jedoch nicht gefolgt werden. Den Akten zufolge bezahlte die C____ GmbH bereits
anfangs Januar 2019 die Akonto-Rechnungen nicht immer korrekt. So wurde unter
anderem in der Rechnung vom 6. Juni 2019 noch eine Restanz vom Januar 2019
erwähnt (vgl. Akte 8). Auch die Beiträge für die Beitragsperioden ab März
2019 und April 2019 wurden nicht mehr korrekt beglichen (vgl. den Kontoauszug
Belege mit Verzugszins ab April resp. Mai 2019; Akte 17). In der
darauffolgenden Zeit kumulierten sich die Ausstände. Wie sich ebenfalls aus den
vorangehenden Erwägungen zur Lohnsumme 2019 ergibt, wurden die entsprechenden
Löhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hätte daher für die Bezahlung der
Beitragsforderungen sorgen müssen. Diesbezügliche Bemühungen sind jedoch nicht
erkennbar.
3.10.
3.10.1. Gemäss der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art.
52 Abs. 3 AHVG (AS 2018 5343; BBl 2014 235) verjährt der Schadenersatzanspruch
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Art.
60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) sieht eine
relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der
Person des Ersatzpflichtigen vor.
3.10.2. Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die
Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen
muss. Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage für die Höhe des Schadens
bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen werden, sobald die
Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe des infolge der
unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen (Urteile
des Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.1., 9C_260/2021
vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.1.). Für die einzelnen Konstellationen, in denen
der Ausgleichskasse ein Schaden entsteht, haben sich in der Praxis
Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenskenntnis üblicherweise
angenommen wird. Es sind dies namentlich die Zustellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins, die Auflage des Kollokationsplans sowie die
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (vgl. u.a. Urteile des
Bundesgerichts 9C_425/2022 vom 2023 vom 26. Juni 2023 E. 4.1.2., 9C_260/2021
vom 6. Dezember 2021 E. 4.1.2.). Diese Grundsätze gelten auch bei der
Durchführung eines summarischen Konkursverfahrens, da dessen Anordnung noch
keine Kenntnis des Schadens begründet (BGE 126 V 443, 444 E. 3a).
3.10.3. Vorliegend findet sich keine Publikation im SHAB betreffend eine
allfällige Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Das Zivilgericht
Basel-Stadt bewilligte das Gesuch des Konkursamtes um Bewilligung des
summarischen Verfahrens mit Schreiben vom 23. November 2021 (bei den
Konkursakten). Es setzte den bekannten Gläubigern, darunter auch der
Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 25. November 2021 (ebenfalls bei den
Konkursakten) eine Frist für eine allfällige Konkurseingabe bis zum 3. Januar
2022. Mit Schreiben vom 29. April 2022, vom 5. Mai 2023 und vom 30. April
2025 (bei den Konkursakten) beantragte das Konkursamt Basel-Stadt von der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt eine
Verlängerung der Liquidationsfrist, da der Schuldenruf erst kürzlich erfolgt
sei, weshalb der Kollokationsplan noch nicht habe erstellt werden können. Hinweise
für eine veröffentlichte Auflage des Kollokationsplanes im SHAB (vgl. zu deren
Massgeblichkeit u.a. Hürzeler,
a.a.O. N 49 zu Art. 52 AHVG) gibt es daher keine. Ein – unter strengen
Voraussetzungen anzunehmender – Ausnahmefall, in welchem die Schadenskenntnis
bereits vor dem Regelfall festzusetzen wird (vgl. Urteil 9C_395/2024 vom 15.
Oktober 2024 E. 6.2.), liegt nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hat am 11. März
2024 Rücksprache mit dem Konkursamt genommen hat, wobei ihr beschieden wurde,
sie würde zu einem vollständigen Verlust kommen (vgl. Akte 2). Soweit sie den
Schadenersatz mit Verfügung vom 19. April 2024 (Akte 4) geltend gemacht
hat, ist dies als rechtzeitig zu erachten.
3.11.
Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht
für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge (inklusive Einzugsspesen)
in der Höhe von Fr. 28'409.35 trifft (vgl. dazu Erwägung 2.1. hiervor). Der
Einspracheentscheid vom 27. September 2024 ist damit zu bestätigen.
4.
4.1.
Art. 61 lit. a ATSG sah in seiner bis Ende
2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales
Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).
Nach Art. 61 lit. fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist
das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im
jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,
die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Die
seit Anfang 2021 wirksame Streichung des Grundsatzes der generellen
Unentgeltlichkeit in Art. 61 lit. a ATSG bedeutet nicht, dass nunmehr generell
Gerichtsgebühren zu erheben sind, wenn es sich nicht um eine
Leistungsstreitigkeit handelt; die Regelung der Kostenfrage ist insoweit den
Kantonen überlassen. Will ein Kanton ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art.
61 lit. fbis ATSG Kosten erheben, muss er für diese Kausalabgabe
eine klare und ausdrückliche formelle Rechtsgrundlage schaffen (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2.; vgl. auch
das Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2022 vom 25. März 2022 E. 5.). Da es im
Kanton Basel-Stadt keine explizite Regelung gibt (vgl. insb. § 12 SVGG), ist
das Verfahren kostenlos.
4.2.
Die ausserordentlichen
Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 27. September 2024 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: