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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 29. April 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. R. von Aarburg
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, C____[...] Beschwerdeführerin
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
AH.2025.11
Hilfsmittel der AHV (Rechtsverweigerung)
Formelle Rechtskraft formloser Mitteilungen. Wiedererwägung. Unterschiedlicher Fristenlauf bei formlosen Mitteilungen.
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am [...], seit 15. Februar 2024 wieder mit Wohnsitz in Basel, leidet seit ihrer Geburt an einer spastischen, cerebralen Parese (Geburtsgebrechen). Durch ihre Behinderung ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Gesuch vom 22. April 2024 (Eingang 25. April 2024) beantragte die Beschwerdeführerin einen neuen Rollstuhl (IV-Akte 2). In ihrem Gesuch gab sie an, dass bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 30. September 1994 die medizinischen Leistungen, Ausbildungsbeiträge, Hilfsmittel und auch eine ausserordentliche Rente durch die IV-Stellen Basel-Stadt und Aargau entrichtet worden seien. Sie gab zudem ihre frühere Nummer bei der Invalidenversicherung an. Im Gesuch wies sie darauf hin, dass der Rollstuhl (Aktivrollstuhl Sopur Easy Life), den sie aktuell seit dem Jahre 2014 behinderungsbedingt habe, ersetzt werden müsse. Früher habe sie bereits durch die IV-Stelle Basel-Stadt einen Elektrorollstuhl vergütet erhalten (ca. 1985).
b) Mit Mitteilung vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 12) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt fest, dass die Altersversicherung einen Kostenbeitrag von Fr. 2'200.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung inkl. Antidekubituskissen aus dem IV-Depot übernehme. Das Schreiben war mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.
c) Am 16. September 2024 fragte die Schwester der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle Basel-Stadt nach, ob die Besitzstandsgarantie betreffend Rollstuhl greifen würde. In den 80-er Jahren habe ihre Schwester einen Elektrorollstuhl erhalten. Gemäss Auskunft der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) ist der Beschwerdeführerin im Jahr 1984 etwas zugesprochen worden (siehe Protokoll der IV-Stelle Basel-Stadt per 16. Januar 2026, IV-Akten). Es konnte nicht mehr eruiert werden, um was es damals genau ging.
d) Mit Schreiben vom 18. September 2024 (IV-Akte 21) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, nach nochmaliger Aktenprüfung sei aufgefallen, dass für die Rollstuhlversorgung ein falscher Kostenbeitrag verfügt worden sei. Der korrekte Kostenbeitrag belaufe sich auf Fr. 1'840.--. Bevor eine neue Mitteilung ergehe, werde noch die Besitzstandsgarantie geprüft. Leider sei die Aktenaufbewahrungsfrist verstrichen. Die IV-Stelle Basel-Stadt sei jedoch um Wiederbeschaffung der Akten bestrebt.
e) Mit Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) annullierte die IV-Stelle Basel-Stadt die Mitteilung vom 4. Juli 2024 und hielt fest, sie habe fälschlicherweise den falschen Pauschalbeitrag zugesprochen. Neu gewährte sie einen Kostenbeitrag von Fr. 1'840.-- an einen Rollstuhl mit Spezialversorgung. Das Schreiben war wiederum mit dem Hinweis versehen, die Beschwerdeführerin könne bei der IV-Stelle Basel-Stadt eine einsprachefähige Verfügung verlangen, wenn sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei.
f) Mit Schreiben vom 29. August 2025 (Eingang 1. September 2025; IV-Akte 39), erklärte die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, das Nichteinverständnis mit der Mitteilung vom 1. November 2024 (IV-Akte 32) und ersuchte um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung bzw. darum, das vorliegende Schreiben mit dem Dossier an die für den Erlass einer solchen Verfügung zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten. Sie wies darauf hin, dass sich der Erlass einer formellen Verfügung erübrige, wenn ihr unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie die im Invalidenversicherungsrecht vorgesehenen Leistungen zugesprochen würden.
g) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 (IV-Akte 42) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, die formlose Mitteilung sei in der Zwischenzeit bereits in formelle Rechtskraft erwachsen. Sie werde daher keine einsprachefähige Verfügung erlassen.
h) Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 (IV-Akte 43) erklärte sich die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, mit diesem Vorgehen nicht einverstanden.
i) Mit Schreiben vom 5. November 2025 (IV-Akte 46) hielt die IV-Stelle Basel-Stadt an ihrem Entscheid fest, keine Verfügung zu erlassen.
II.
a) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Eingang 15. Dezember 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse Basel-Stadt betreffend Hilfsmittel der AHV. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bezüglich der Abgabe eines Rollstuhls eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
b) Die D____schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2026 (Eingang 19. Januar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.
c) In ihrer Replik vom 2. März 2026 (Eingang 3. März 2026) hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Rechtsanwältin, an ihren Anträgen fest. Die Rechtsanwältin reicht sodann ihre Honorarnote in Höhe von CHF 5'956.85 (inkl. Mehrwertsteuer) ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2026 stellt das Sozialversicherungsgericht die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu. Die Honorarnote wird zur fakultativen Stellungnahme ebenfalls zugestellt.
e) Mit Eingabe vom 30. März 2026 (Eingang 31. März 2026) nimmt die Beschwerdegegnerin Stellung zur Honorarnote. Sie beanstandet deren Höhe und beantragt sinngemäss, bei einer allfälligen Parteientschädigung die gerichtsüblichen Ansätze nicht zu überschreiten.
III.
Am 29. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abgabe eines Hilfsmittels (Rollstuhl), dessen die Beschwerdeführerin infolge ihres Geburtsgebrechens als Ersatz des bisherigen Hilfsmittels zu bedürfen vorbringt. Zuständig für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und den Entscheid über entsprechende Begehren ist diejenige IV-Stelle, die für Leistungen der IV zuständig wäre. Dies gilt auch für Besitzstandsfälle (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA], SR 831.125.1; Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], Rz. 1010). Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Wohnsitz in Deutschland seit dem 15. Februar 2024 wieder in den Kanton Basel-Stadt verlegt. Es ist demnach Sache der IV-Stelle Basel-Stadt, den Anspruch auf das Hilfsmittel Rollstuhl zu prüfen. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung bzw. ein Einspracheentscheid zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 Abs. 3 HVA).
1.3. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist für die Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide (oder deren Verweigerung) kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht des Kantons am Ort der Ausgleichskasse zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zudem als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
4.1.3. Nach Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen dieser Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).
4.1.4. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 Buchstabe d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem Stern bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).
5.1.2. Nach Art. 74ter Buchstabe d IVV können Hilfsmittel der Invalidenversicherung ohne Erlass eines Vorbescheides oder einer Verfügung zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Art. 6 Abs. 1 HVA bestimmt, dass für das Verfahren bei Hilfsmitteln der Altersversicherung die Artikel 65 bis 79bis IVV sinngemäss gelten.
5.2.2. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide bzw. rechtsbeständige formlose Verfügungen müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Sind rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zweifellos unrichtig und ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung, kann der Versicherungsträger auf diese zurückkommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG, Wiedererwägung).
5.2.3. Auf unangefochtene formelle Verfügungen darf die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, ohne dass die nach Eintritt der Rechtskraft erforderlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfüllt sein müssen (BGE 124 V 247, E. 2., mit Hinweisen). Bei formlosen Mitteilungen bzw. Verfügungen ist der Behörde für ein voraussetzungsloses Zurückkommen kein längerer Zeitraum zuzubilligen. Der Verwaltung allein deshalb eine längere Frist einzuräumen, um von sich aus voraussetzungslos auf eine Leistungszusprechung zurückzukommen, weil Letztere nicht in eine formelle Verfügung gekleidet war, sondern in Form einer bloss faktischen Verfügung erfolgte, würde nämlich zu einer nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) untersagten rechtsungleichen Behandlung führen. Denn allein das mehr oder weniger zufallsabhängige Kriterium der Form der Leistungszusprechung stellt keinen sachlichen Grund dar, um ansonsten gleiche Situationen in dem Sinne unterschiedlich zu behandeln, dass der Empfänger oder die Empfängerin einer faktischen Verfügung monatelang mit deren voraussetzungsloser Rücknahme durch die Verwaltung rechnen müsste, wohingegen der Adressat oder die Adressatin einer formellen Verfügung die Gewähr hat, dass die Behörde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur unter erschwerten Voraussetzungen - nämlich jenen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision - auf den Verwaltungsakt zurückkommen kann. Wollte man anders entscheiden, müsste überdies allen Versicherten, denen eine Leistung formlos zugesprochen wird, empfohlen werden, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, obwohl sie mit der von der Verwaltung getroffenen Lösung einverstanden sind, nur um nach Empfang der formellen Verfügung die Beschwerdefrist ungenutzt verstreichen zu lassen und sich so gegen ein voraussetzungsloses Zurückkommen der Behörde auf das Verwaltungshandeln zu schützen (vgl. zum Ganzen auch AJP 1997, S. 741). Zu keiner anderen Beurteilung vermag die Tatsache zu führen, dass die rechtsuchende Person selbst eine faktische Verfügung nicht innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu beanstanden braucht, sondern innert einer nach den Umständen angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist eine beschwerdefähige Verfügung verlangen kann (BGE 126 V 24, E. 4.b, BGE 122 V 369, E. 3). Hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns durch die betroffene Person ist im Gegensatz zur Rechtslage bezüglich der Voraussetzungen, unter denen die Behörde von sich aus auf eine Leistungszusprechung zurückkommen kann, eine unterschiedliche Behandlung formeller Verfügungen auf der einen und faktischer Verfügungen auf der anderen Seite im Lichte von Art. 8. Abs 1 BV gerade geboten. Der Grund für die Differenzierung liegt darin, dass faktische Verfügungen anders als formelle Verfügungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, woraus den Betroffenen hinsichtlich der Beanstandung des Verwaltungshandelns kein Nachteil entstehen darf. Letzteres wäre indessen der Fall, wenn man Empfängern faktischer Verfügungen trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung die für die Anfechtung formeller Verfügungen vorgesehene Rechtsmittelfrist entgegenhalten wollte (vgl. auch AJP 1997, S. 741). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet nicht nur, in den relevanten Punkten Gleiches gleich, sondern auch in den relevanten Punkten Ungleiches ungleich zu behandeln (BGE 127 I 192 sowie BGE 125 I 4). Somit ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung formlos zugesprochener Versicherungsleistungen nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, auch wenn die faktische Verfügung, z.B. die Taggeldabrechnung, von der versicherten Person noch beanstandet werden kann, mithin noch keine Rechtsbeständigkeit erreicht hat, die mit der bei formellen Verfügungen mit dem Ablauf der Beschwerdefrist eintretenden Rechtskraft vergleichbar wäre (siehe zum Ganzen auch BGE 129 V 110).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3’750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.80.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen