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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. Nicolas Roulet,
Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel
Beschwerdeführer
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.3
Einspracheentscheid vom 24. April
2025
Organhaftung nach Art. 52 AHVG
des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH bejaht
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist seit der Eintragung der C____
am 6. Juni 2014 deren alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer
mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 1). Die C____ war der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige
Arbeitgeberin angeschlossen. Im Juni und im Juli 2022 wurden der
Beschwerdegegnerin infolge Betreibung für ausstehende
Sozialversicherungsforderungen, Zinsen und Kosten acht Pfändungsverlustscheine
im Gesamtbetrag vom Fr. 39'718.50 ausgestellt (AB 2) und weitere Verlustscheine
in der Höhe von insgesamt Fr. 78'629.30 in Aussicht gestellt (AB 2). Auf
Begehren der Beschwerdegegnerin (AB 2) wurde daraufhin durch das Zivilgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 1. November 2022 (AB 3) über die C____ der
Konkurs gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1) eröffnet.
b) Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 14. November 2024 (AB 8) in Aussicht, ihn als Geschäftsführer
und Gesellschafter der GmbH mit einer Schadenersatzforderung für entgangene
Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Inkassokosten
persönlich zu belangen und gewährte ihm die Möglichkeit zu Wahrung des rechtlichen
Gehörs. Der Beschwerdeführer äusserte sich, vertreten durch den Advokaten Dr. N.
Roulet, mit Schreiben vom 21. November 2024 (AB 9) und vom 8. Januar 2025 (AB
11) zum angekündigten Vorgehen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12)
forderte die Beschwerdegegnerin daraufhin den Beschwerdeführer in Anwendung von
Art. 52 AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946, SR 831.10) auf, ihr als Schadenersatz aus dem Konkurs
der Firma C____ den Betrag von Fr. 132'780.15 zu bezahlen und trat eine
allfällige Konkursdividende an den Beschwerdeführer ab. Eine dagegen erhobene
Einsprache (AB 13) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24.
April 2025 (AB 14) ab.
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten Dr. N. Roulet erhebt
der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 24. April 2025 und ersucht um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung
der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuen Entscheidung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August 2025 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig gibt er
eine Verfügung des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 8. Juli 2025
(Beschwerdebeilage [BB] 4) und ein Schreiben an das Konkursamt Basel-Stadt vom
20. August 2025 (BB 5) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 3.
September 2025 auf die Einreichung einer Duplik.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 28. Oktober 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in
Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen
Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als
einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen
und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht
am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art.
57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG
154.200).
1.2.
Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist
gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit dem die Schadenersatzverfügung vom 20. Januar 2025 (AB
12) schützenden Einspracheentscheid vom 24. April 2025 (AB 14) wurde der
Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 132'780.15 als Schadenersatz nach Art.
52 AHVG verpflichtet. Im Nachgang setzte die Beschwerdegegnerin die geltend
gemachte Schadensumme auf Fr. 131'280.15 herab, da die Bussenverfügungen der
Jahre 2019, 2020 und 2021 in Höhe von Fr. 1'500.-- nicht dem ersatzfähigen
Schaden zuzurechnen seien. Sie begründet ihre Forderung sinngemäss damit, dass
ihr infolge der Nichtablieferung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge
und der späteren Ausstellung von Verlustscheinen ein Schaden entstanden sei. Der
Beschwerdeführer sei als verantwortlicher und schuldhaft handelnder
Geschäftsführer sowie als einziger Gesellschafter der C____ ersatzpflichtig (vgl.
Beschwerdeantwort).
2.2.
2.2.1. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es
fehle an einem haftungsbegründenden Schaden und Verschulden. Er wendet ein, ihm
sei kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Zur Begründung führt er an, er
sei infolge ausstehender Forderungen in Liquiditätsengpässe geraten, weshalb er
die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht habe entrichten können. Der
Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Schadenshöhe zum Zeitpunkt der
Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen sei. Zudem könne angesichts des
noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens kein Totalausfall angenommen
werden. Ferner sehe sich die Beschwerdegegnerin im Fall einer Konkursdividende bereichert.
Insgesamt seien damit die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG nicht erfüllt
(vgl. Beschwerde).
2.2.2.
Der Beschwerdeführer wendet ferner in formeller Hinsicht ein, der Erlass
des Einspracheentscheids sowie der Schadenersatzverfügung durch ein und dieselbe
Person laufe dem Sinn des Einspracheverfahrens zuwider und sei mit diesem nicht
vereinbar. Sodann ist er der Ansicht, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid
ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen. Aus der Begründung gehe
weder die Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers noch die substantiierte
Zusammensetzung der Schadenssumme klar hervor (vgl. Beschwerde).
2.3.
2.3.1. Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine
Verfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die
nämliche Verwaltungsbehörde zuständig. Auf Einsprache hin beurteilt die
Verwaltungsbehörde somit eine eigene Entscheidung, womit ihr die Möglichkeit
geboten wird, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und
gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Die Einsprache ist also kein devolutives
Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine verwaltungsunabhängige
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt. Das Einspracheverfahren gehört vielmehr,
wie das Verfügungsverfahren, zur verwaltungsinternen Rechtspflege, und es
untersteht als nichtgerichtliches Verfahren auch nicht der Garantie des
verfassungsmässigen Richters. Das Verwaltungsverfahren findet erst mit Erlass
des Einspracheentscheids seinen Abschluss (BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 133 V
50 E. 4.2.2; 131 V 407 E. 2.1.2.1, jeweils mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U
490 S. 367 E. 3.2.1).
2.3.2. Wie bereits erwähnt, bezweckt das Einspracheverfahren,
der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung
nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor
allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Wenngleich es sich in der Praxis
allmählich verbreitet, mit der Behandlung der Einsprache eine andere Person
oder Einheit zu betrauen, entspricht dies nicht dem ursprünglichen
Verfahrenstypus. Der Erlass sowohl der Verfügung als auch des Einspracheentscheids
durch dieselbe Person widerspricht nicht dem Sinn und Zweck des
Einspracheverfahrens, sondern entspricht der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung. Im Übrigen wäre eine solche
personelle Trennung nicht immer mit der Organisation der Verwaltung vereinbar
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 = SVR
2009 UV Nr. 60; Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam
Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 52 Rz 32 und 33 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ist mithin ordnungsgemäss auf die Einsprache
eingegangen.
2.3.3. Art. 52 Abs. 2 ATSG verpflichtet die Einspracheinstanz, ihren
Entscheid zu begründen. Anders als im vorangegangenen Verfahren nach Art. 49
Abs. 3 ATSG gilt diese Pflicht uneingeschränkt. Insbesondere ist die Begründung
gemäss den im Einspracheverfahren gewonnenen Erkenntnissen anzupassen und
gegebenenfalls zu vertiefen (Susanne Genner in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.], ATSG-BSK, 2.
Aufl., Basel 2025, Art. 52 Rz 56; Arthur Brunner, a.a.O.: Rz. 60). Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen
Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung
oder den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl
die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 124
V 180 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b mit Hinweisen).
2.3.4. Vor Erlass der Schadenersatzverfügung gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2014 (AB
8) sowie 5. Dezember 2024 (AB 10) das rechtliche Gehör, welches er mit
Antwortschreiben vom 8. Januar 2025 (AB 11) wahrnahm. Die daraufhin
ergangene Schadenersatzverfügung (AB 12) nennt alle Punkte, die wesentlich
sind, um sich vom Ausmass und der Begründung der Schadenersatzforderung ein
Bild machen zu können. Sodann setzt sich der Einspracheentscheid (AB 14)
ausreichend mit dem Hauptargument des Beschwerdeführers auseinander, wonach die
Schadenersatzverfügung verfrüht ergangen sei, da sich die Schadenshöhe erst bei
abschliessender Einschätzung der Konkursdividende berechnen lasse (vgl.
Einsprache). Die formellen Einwände des Beschwerdeführers zielen demnach ins
Leere.
2.4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht eine
Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 131'280.15 im Sinne von Art. 52 AHVG
stellt.
3.
3.2.
3.2.1. Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst
das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr
gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei
dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die
Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991
S. 383 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 52 Rz 17). Der
Schaden umfasst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die AHV, die
Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach dem Bundesgesetz vom 25.
September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1), die Beiträge an die
Arbeitslosenversicherung (ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG,
SR 836.2) sowie Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und
Betreibungskosten und Verzugszinse auf rückständige Beiträge (vgl. Ueli Kieser,
a.a.O.: Rz 24 und 31; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August
2013 E. 4.1; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52
AHVG, in: Réne Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem
Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100 mit Hinweisen; BGE 121 III 382
E. 3bb; 98 V 26 E. 5). Hingegen gehören Ordnungsbussen (vgl. Art. 91
AHVG) nicht zum Haftungssubstrat (vgl. Ueli Kieser, a.a.O.: Rz 31; Urteil des
Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E. 7 mit Hinweis).
3.2.2.
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die
geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im
ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. AHVV (Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR
831.101) erhoben werden können (Ueli Kieser a.a.O.: Rz 18; BGE 126 V 443
E. 3a; 121 III 386 E. 3a mit Hinweisen; BGE 112 V 156 E. 2). Im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt der Schadensfall in der Regel mit
der Ausstellung eines definitiven Pfändungsverlustscheins oder der
Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin ein (vgl. BGE 141 V 487 E. 2.2; 136
V 268 E. 2.6; 126 V 443 E. 3 mit Hinweisen).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt
vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten
Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust
gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in
masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert,
dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit
realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG
nicht nachkommen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Höhe
des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus,
wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt
gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1 und 9C_325/2010
vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen; BGE 116 II 158 E.
4a). In diesem Sinne genügt bereits die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009
E. 3.3.1; BGE 121 V 240 E. 3c/bb). Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des
Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe
nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des
Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) in Gang setzt (Urteil des Bundesgerichts
9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2; ZAK 1988 S. 122 E. 3c und
S. 300 E. 3b; BGE 113 V 256 E. 3c).
3.2.3.
Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin beläuft sich die
Schadenersatzforderung für die von 2019 bis 2022
nicht entrichteten Lohnbeiträge, Verzugszinsen, Verwaltungskosten,
Mahngebühren und Betreibungskosten auf insgesamt Fr. 131'280.15. Die
Details gehen aus dem Kontoauszug vom 14. Januar 2025 hervor (AB 4). Wie unter
E. 2.1. dargelegt, wurde die Schadenssumme um Fr. 1'500.-- herabgesetzt.
Dieser Betrag steht in Zusammenhang mit den Bussenverfügungen, die aufgrund
nicht eingereichter Lohnbescheinigungen der Jahre 2019, 2020 und 2021 erlassen
wurden (vgl. Beschwerdeantwort, Ziff. 7 und AB 4). Der Beschwerdeführer hingegen
beanstandet, die Zusammensetzung der Schadenssumme sei für ihn nicht
nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, Ziff. 12).
3.2.4.
Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar erläuterte, liegen acht Verlustscheine
infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG in Höhe Fr. 39'718.50 vor, wobei für
weitere Forderungen in Höhe von Fr. 78'629.30 aufgrund hängiger Pfändungen
bereits Verlustscheine in Aussicht gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wendet
demgegenüber ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich ihrer Rückforderung nach rund zwei Jahren den Konkursausgang nicht
abgewartet habe. Zudem sei unklar, weshalb ein Totalausfall angenommen worden
sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 17). Ebenfalls sei der Schaden im Zeitpunkt der
Schadenersatzverfügung nicht bestimmbar gewesen (vgl. Beschwerde, Ziff. 18).
3.2.5.
Der Beschwerdeführer ist mit den Beitragszahlungen seit 2018 im
Rückstand. Ebenfalls wurden seit 2019 zahlreiche Zahlungsbefehle sowie
Verlustscheine für verschiedene Gläubiger – überwiegend der öffentlichen Hand –
ausgestellt (AB 2 – dazugehörige Beilage 2). Aus den Kassenakten ergibt sich,
dass die letzte Zahlung des Beschwerdeführers an das Betreibungsamt im Jahr
2021 erfolgte (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Insbesondere war für die
Beschwerdegegnerin das Vorliegen von insgesamt 34 Verlustscheinen im
Gesamtbetrag von rund Fr. 370'000.-- ersichtlich (AB 2 – die dazugehörigen
Beilagen 2 und 15). Sodann wurde der Beschwerdegegnerin am 12. September
2022 die Auflage der Kollokationspläne durch das Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt angezeigt (AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 11-14). Folglich
stellte sie am 22. September 2022 das Konkursbegehren (AB 2). Schliesslich
wurde mit Wirkung ab dem 1. November 2022 der Konkurs über die C____ nach
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG durch das Zivilgericht des Kantons
Basel-Stadt eröffnet und die Gesellschaft damit aufgelöst (AB 1 und 3).
Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin am 27. September 2023 sowie im Sinne
eines Nachtrags am 28. August 2024 ihre Forderungen zur Kollokation
angemeldet (AB 5 und 6).
3.2.6.
Wie eingangs unter E. 3.1.3 dargelegt, manifestieren die für die
Beschwerdegegnerin vorliegenden Verlustscheine nach Art. 149 SchKG den Schaden,
welcher durch die Nichterfüllung der Beitragspflicht des Arbeitgebers
entstanden sind. Demnach musste die Beschwerdegegnerin nach deren Ausstellung
am 22. Juni sowie 11. Juli 2022 nicht mehr damit rechnen, dass der
Arbeitgeber seiner Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nachkommen kann. Von
diesem Zeitpunkt hinweg stand der Weg zur Belangung der subsidiär haftbaren
Organe offen (vgl. BGE 113 V 256 E. 3c). Mit dem Erhalt der definitiven
Pfändungsverlustscheine hatte sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom
Eintritt des Schadens, wobei die zumutbare Kenntnis eines Teilschadens für
ausreichend erachtet wird (vgl. E. 3.1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht den gesamten Ausstand als Schaden verfügt. Demnach bestanden zum
Zeitpunkt der Schadenskenntnis keine Gründe für die Beschwerdegegnerin auf den
Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten. Vielmehr sah sich die
Beschwerdegegnerin zum Erlass der Schadenersatzverfügung sogar gehalten, um die
dreijährige Verjährungsfrist seit Ausstellung der definitiven Verlustscheine
(AB 2 – die dazugehörigen Beilagen 3-10) nach Art. 52 Abs. 3 AHVG i.V.m.
Art. 60 Abs. 1 OR zu wahren. Diese Verjährungsfrist hat sie mit Erlass der
Verfügung vom 20. Januar 2025 (AB 12) eingehalten, womit die
streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist. Für den Fall, dass im
Konkursverfahren über die C____ für die Forderung der Beschwerdegegnerin eine
Konkursdividende resultieren wird, hat die Beschwerdegegnerin diese im Umfang
seiner Zahlung dem Beschwerdeführer diese Konkursdividende abzutreten. Dies hat
die Beschwerdegegnerin bereits in der Schadenersatzverfügung (AB 2) sowie im
Einspracheentscheid (AB 14) ausdrücklich festgehalten. Folglich wird die
Beschwerdegegnerin aus einer allfälligen Konkursdividende nicht begünstigt.
3.2.7.
Zusammenfassend ist der Schaden anhand der Kassenakten hinreichend
bestimmbar sowie substantiiert dargelegt (vgl. AB 4 und AB 2 – die dazugehörigen
Beilagen 2-15). Der Schaden ist damit ausgewiesen und in der von der
Beschwerdegegnerin geforderten Summe nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.1.2).
3.3.
3.3.1. Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein
rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften
missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu
deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung
als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt
in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und
Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 AHVV in Betracht (Félix
Frey, AHVG/IVG/ELG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2025, Art. 52 AHVG Rz 42, mit
Hinweis auf BGE 98 V 26 E. 5).
3.3.2.
Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der
Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen
und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten
hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten
Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt
und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers
ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung
dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften
im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung
nach sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E.
4.2.3; BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2; 98 V 26 E. 5, je mit Hinweisen).
3.3.3.
Aus den Kassenakten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft ihre
obliegenden Abrechnungs- und Beitragspflichten höchst mangelhaft bzw. nicht
nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
Die Vernachlässigung der Arbeitgeberpflichten belegen auch die protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2022 (AB 15), wonach der letzte
Geschäftsabschluss im Jahr 2016 erstellt worden sei. Sodann ist die
Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2019 bis 2021
einzureichen, trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin nicht
nachgekommen. Daraufhin sah sich die Beschwerdegegnerin veranlasst,
Bussenverfügungen zu erlassen (AB 2 – dazugehörige Beilage 15). Ferner war die Gesellschaft
seit 2019 mit den Beitragszahlungen im Rückstand und führte auf den zwischen 2020
bis 2022 ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht ab. Die
Beschwerdegegnerin sah sich deshalb veranlasst, die Gesellschaft regelmässig zu
mahnen, Betreibungen einzuleiten und die Lohnbeiträge zu veranlagen (vgl. AB 2
– dazugehörige Beilage 15 – und AB 7). Die Gesellschaft verletzte somit ihre
Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34
AHVV.
3.4.
3.4.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG
entsteht, muss das Organ ein Verschulden treffen. Dies trifft dann zu, wenn die
Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften
verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist
(vgl. BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit
sind verschiedene Formen des Verschuldens. Mit Absicht handelt, wer sich den
Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist
gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen
Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte
einleuchten müssen (Félix Frey, a.a.O.: Rz 46; vgl. BGE 112 V 156 E. 4. =
Praxis 1987 Nr. 132; 108 V 199 E. 3a; 98 V 26 E. 6 mit Hinweisen; ZAK 1972
S. 729; 1961 S. 448). Art. 52 AHVG statuiert demnach eine
Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus
öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann
begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten
der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen
oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit
ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein
Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der
Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig
wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften
als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b = ZAK
1983 S. 105 E. 1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
jedoch die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung
von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig
verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns
oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 199 E. 1; 108
V 183 E. 1b). Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52
AHVG - allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen - grobfahrlässig,
Löhne zu bezahlen, wenn wie vorliegend die darauf geschuldeten AHV-Beiträge
nicht gedeckt waren. Dabei ist die Dauer des Normverstosses ein
Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015
E. 4.2.2; 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 5.2; BGE 121 V 243 E. 4b).
Demnach obliegt es den Organen, Gründe zu behaupten, diesbezügliche Beweise zu
liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im Sinne von Absicht oder
Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche entlastenden Umstände nicht
geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne
weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen
Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2019 E. 4.2.2; vgl. auch Marco Reichmuth,
Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art 52 AHVG,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz 745; BGE 108 V 189 E. 2b).
3.4.2. Nicht jedes,
einem Unternehmen als solchem, anzulastende Verschulden muss auch ein solches
seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit
eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen
rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist.
Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der
Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person
übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen
Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der
als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung
zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der
Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse
weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell
eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die
Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse
zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden
nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V
237). Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie
Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe
mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten
Treuen zu wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen Katalog unübertragbarer und
unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern insbesondere die
Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziffer
1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der
Finanzplanung (Ziffer 3) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der
Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der
Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziffer 4). Kernstück der nicht
delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Dazu gehört,
dass sich jedes Mitglied der Geschäftsführung laufend über den Geschäftsgang
informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls ergänzende
Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).
3.4.3.
Streitig und zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlich-rechtlicher
Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
3.4.4. Der Beschwerdeführer ist im Handelsregister als
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der C____ eingetragen
(AB 1). Ihm kommt somit formelle Organeigenschaft zu (vgl. E 3.3.2). Wie unter
E. 3.3.2 aufgeführt, obliegen dem Geschäftsführer einer GmbH nach
Art. 812 Abs. 1 und 2 OR gewisse Sorgfalts- und Treuepflichten sowie
unentziehbare Aufgaben, namentlich die Ausgestaltung des Rechnungswesens und
die Finanzkontrolle. Zu den Sorgfaltspflichten zählen auch Überwachungspflichten.
Bei der vorliegenden Gesellschaft handelt es sich um ein kleines Unternehmen. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen oblag
es dem Beschwerdeführer, den Überblick über alle wesentlichen Belange des
Unternehmens zu haben. Darunter fällt auch das Beitragswesen.
3.4.5. Mit der Verletzung der Abrechnungs- und Beitragspflichten ist die
Widerrechtlichkeit gegeben. Dies lässt die Vermutung zu, dass ein absichtliches
oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt (vgl. E. 3.3.2). Um diese
Vermutung umzustossen, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund von
ausstehenden Forderungen in Liquidationsengpässe geraten, sodass er aufgrund
dessen seiner Verpflichtung der Ablieferung von Sozialversicherungsbeiträgen
nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkam. Er habe konkret auf den Ausgang des
Verfahrens gegen die D____ gewartet, um die bestehenden Forderungen der
Gläubiger zu begleichen (vgl. Beschwerde). Dieses Vorbringen mag jedoch die
lange Dauer der vorliegenden Beitragslücken von drei Jahren nicht zu
rechtfertigen. Es liegen Ausstände über mehrere Jahre vor. Damit handelt es
sich rechtsprechungsgemäss nicht um einen lediglich vorübergehenden Ausstand
oder einzelne Versäumnisse, die entschuldbar wären (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2024 vom 24. April 2025 E. 7.3). Vielmehr
berechtigt auch eine vage Hoffnung auf Besserung nicht dazu, einen unrentablen
Betrieb auf Kosten der Sozialversicherung weiterzuführen (vgl. bereits Urteil
des Sozialversicherungsgerichts vom 13. September 2022 [AK.2021.11] E. 5.7.2). Darüber
hinaus sind fehlende finanzielle Mittel für sich allein auch kein Grund, die
Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall nur
so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge
gedeckt sind (vgl. E. 3.3.1, vgl. auch SVR 1995 AHV Nr. 70 E. 5).
3.4.6. Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die
Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen als mindestens
grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht
gegeben.
3.5.
3.5.1. Abschliessend setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG voraus,
dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von
Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang gegeben ist
(BGE 119 V 401 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen auf die Lehre; 103 V
120 E. 4). Erforderlich ist dabei ein natürlicher sowie adäquater
Kausalzusammenhang. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate
Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a =
Praxis 1995 Nr. 90 mit Hinweisen; vgl. Félix Frey, a.a.O.: Rz 108).
3.5.2. Zwischen der grobfahrlässigen Verletzung von Art. 14 Abs. 1 AHVG
und Art. 34 ff. AHVV und dem Eintritt des Schadens besteht fraglos auch
ein Kausalzusammenhang. Hätte der Beschwerdeführer seine Verantwortung wahrgenommen
und die ausstehenden Beiträge bezahlt, hätten weitere Beitragsrückstände und
damit der entstandene Schaden vermieden werden können. Sowohl im Hinblick auf
den natürlichen als auch auf den adäquaten Kausalzusammenhang hätte ein
pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindern können.
3.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche
Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und der Beschwerdeführer, für den der
Beschwerdegegnerin verursachten Schaden in Höhe von Fr. 131'280.15 haftet.
4.
4.1.
Entsprechend den obigen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2025 abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16
SVGG kostenlos.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: