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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.
med. R. von Aarburg , S. Schenker
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführer
B____
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.5
Einspracheentscheid vom 30. Juli
2025
Schadenersatzpflicht gemäss Art.
52 Abs. 1 AHVG für Geschäftsführer einer GmbH.
Tatsachen
I.
a) A____, mit Wohnsitz in Deutschland, war seit Mai 2014
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C____ mit Sitz in Basel
(siehe Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt, Beilage
zur Beschwerdeantwort [BA] 1). Über die Firma wurde am 15. Februar 2021 der
Konkurs eröffnet (BA 2). Der Konkurs wird im summarischen Verfahren
durchgeführt und ist bis heute nicht abgeschlossen.
b) Zum Zeitpunkt des Konkurses am 15. Februar 2021 war
eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 16'319.20 für
Sozialversicherungsbeiträge offen; dieser Betrag wurde im Konkurs der Firma C____
am 11. Mai 2021 sowie 15. September 2022 eingegeben (BA 4 und 5). Dabei
reduzierte die Beschwerdegegnerin die Forderung aufgrund Rückverteilung der
CO2-Abgabe auf Fr. 16'050.65.
c) Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 gab die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu der offenen Forderung
Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 9. März 2025 tat (BA 7 und 8). In
der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 24. Juli 2025 eine
Schadenersatzverfügung in der Höhe von 16'034.55 zuzüglich Zins von 5% (BA 9
und BA 3). Die dagegen am 28. Juli 2025 erhobene Einsprache (BA 10) wies sie mit
Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ab (BA 11).
II.
a) Mit Schreiben vom 20. August 2025 (Eingang 26. August
2025) sowie 31. August 2025 (Eingang 2. September 2025) erhebt der
Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Schadenersatzverfügung in Höhe von Fr. 16'034.55 zuzüglich Zins
von 5%.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 9. Oktober 2025 (Eingang 13. Oktober 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2025 wird
die Beschwerdegegnerin gebeten, ihre Akten zur konkursiten C____ einzureichen
und ihre Bemühungen zur Geltendmachung des Schadenersatzes gegenüber dem
Direktor der Konkursitin, D____, zu erläutern und dokumentieren.
d) Mit Eingabe vom 28. Oktober 2026 reicht die
Beschwerdegegnerin die geforderten Akten ein und teilt mit, dass sie auf die
Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber D____ verzichtet habe, da er in der
Eigenschaft als Direktor nicht ein haftbares Organ der Konkursitin sei.
e) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
f) Gemäss Auskunft der zuständigen Konkursverwalterin
des Konkursamtes Basel-Stadt ist mit einem Abschluss des Konkursverfahrens erst
im zweiten Semester 2026 zu rechnen (Mail des Konkursamtes Basel-Stadt vom 5.
März 2026).
III.
Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)
ist für die Beschwerden das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in
welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Nach der hierzu ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei Schadenersatzverfahren gegen
juristische Personen und deren Organe die Beschwerde dort zu erheben, wo die
juristische Person ihren Sitz hat oder im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte,
und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_725/2009 vom 15. März 2010 und H 130/06
vom 13. Februar 2007, E. 4.2. und 4.3., je mit Hinweisen). Die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie
einzutreten.
2.
2.1.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführer eine
Schadenersatzpflicht für die der Beschwerdegegnerin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge
in der Höhe von Fr. 16'034.55 (inkl. Kosten für das Einzugsverfahren; siehe
Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) zuzüglich Zins von 5% trifft.
2.2.
Unbestritten ist vorliegend die Höhe der Forderung. Streitig ist
einzig, ob sich der Beschwerdeführer durch die Nichtzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen grobfahrlässig verhalten hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AHVG ist es die Pflicht des
Arbeitgebers, von jedem Lohn des Arbeitnehmers dessen Beiträge abzuziehen und
über diese und die selbst geschuldeten Beiträge abzurechnen. Fügt sodann ein
Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige
Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, hat er diesen zu ersetzen (Art.
52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person,
so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der
Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für
den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie solidarisch (Art. 52 Abs. 2
AHVG). Der Anspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über
die unerlaubten Handlungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 [SR 220]) innert
drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen.
3.2.
3.2.1. Die c erstreckt sich auf alle Personen mit
Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe)
oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (materielle Organe). Als
formelle Organe gelten namentlich die Geschäftsführer einer GmbH (vgl. u.a.
Marco Reichmuth, Die Haftung des
Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz
205; siehe auch BGE 126 V 237, E. 4. sowie die Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 95/04 vom 8. März 2005, E. 5. und H 34/04
vom 15. September 2004, E. 5.3.1.). Diese haften – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind – aufgrund der gesetzlichen Definition ihrer
Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die
Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung
und dem Grund der Mandatsübernahme (vgl. Reichmuth,
a.a.O., Rz 212).
3.2.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haften formell
eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die
Funktion eines Geschäftsführers ausüben, für den der Ausgleichskasse zufolge
nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den
gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 ff.).
Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR sind die Geschäftsführer einer GmbH sowie Dritte, die
mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller
Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu
wahren. Art. 810 Abs. 2 OR enthält einen – im Wesentlichen der
aktienrechtlichen Bestimmung von Art. 716a Abs. 1 OR entsprechenden – Katalog
unübertragbarer und unentziehbarer Aufgaben. So obliegt den Geschäftsführern
insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen
Weisungen (Ziffer 1), die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der
Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung (Ziffer 3) und die Oberaufsicht über
die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im
Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen
(Ziffer 4). Aufgrund der einfachen Organisationsstruktur der Gesellschaft werden
praxisgemäss hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gestellt (vgl. zum
Ganzen u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2016 vom 10. August 2016 mit
weiteren Hinweisen sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H
112/04 vom 24. Juni 2005, E. 3.2.).
3.2.3. Eine Person hat grundsätzlich nur für jenen Schaden
aufzukommen, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen entstanden ist, die zu
einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie Organstellung innehatte und
somit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die
Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 134 V 401, E. 5.1.; siehe auch
Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 256).
Massgebend ist der effektive Beginn der Organstellung, spätestens jedoch im
Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 242). Auch für das Ende der
Organstellung ist auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen.
Allerdings ist der Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister ein gewichtiges
Indiz für das Ende der Organstellung (vgl. u.a. BGE 134 V 401, E. 5.1. und
Urteil des Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.2.; siehe auch Reichmuth, a.a.O., Rz 244). Das
Ausscheiden muss "klar ausgewiesen" sein (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_109/210 vom 28. April 2010, E. 3.3.).
3.3.
3.3.1. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn der Ausgleichskasse
als Organ der AHV ein ihr zustehender Betrag entgeht. Der Schaden gilt als
eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhältlich gemacht werden
können (vgl. dazu u.a. Reichmuth, a.a.O.,
Rz 329). Bleiben die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
unbezahlt, so gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge nicht mehr oder
nur noch teilweise im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG und Art. 34 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101)
erhältlich gemacht werden können (BGE 136 V 268, E. 2.2.). Dies ist namentlich
bei einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Fall, bei einer juristischen
Person also ab dem Moment der Konkurseröffnung (vgl. dazu Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 52, Rz 17 f., Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,
Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 52, Rz 8, und Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 329, BGE 136
V 268, E. 2.2. und BGE 123 V 12, E. 5b und c = Praxis 1997 Nr. 154).
3.3.2. Der Schaden, den die Ausgleichskasse namentlich infolge der
Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers erleidet, entspricht dem Saldo des
Beitragskontos, mithin der Differenz zwischen den Forderungen gegenüber dem
Arbeitgeber und den anzurechnenden Gutschriften (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 416). Er umfasst die Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberbeiträge, die Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und nach
der Erwerbsersatzordnung (EO), die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
(ALV) und die Beiträge gemäss dem Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die
Familienzulagen (FamZG; SR 836.2) sowie
Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten
und Verzugszinsen auf rückständige Beiträge (vgl. u.a. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 52, Rz 19 bis Rz 26
und Felix Frey, in: Felix Frey/Hans-Jakob Mosimann/Susanne Bolliger,
a.a.O., Art. 52, Rz 9).
3.4.
Des Weiteren setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten
voraus. Die Missachtung von Vorschriften muss bei der Ausgleichskasse zum
Beitragsausstand bzw. zum Schaden geführt haben. Als Verletzung einer
Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags-
und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 AHVV in Betracht (Frey, a.a.O., N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE
98 V 26, E. 5.; vgl. auch BGE 123 V 12, E. 5b = Praxis 1997 Nr.
154).
3.5.
Zusätzlich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang
zwischen der Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.
Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang
notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung
zurückzuführen sein (vgl. Kieser, a.a.O.,
N 29; Frey, a.a.O., N 20 sowie BGE 119 V 401, E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).
3.6.
3.6.1. Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss das Organ schliesslich
ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften hat absichtlich oder
grobfahrlässig erfolgt zu sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften
mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein
Arbeitgeber dasjenige ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in
gleicher Lage und unter gleichen Umständen vernünftigerweise als beachtlich
hätte einleuchten müssen (vgl. Frey,
a.a.O., N 11; Kieser, a.a.O., N 35
sowie BGE 122 V 156, E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132; BGE 108 V 199, E. 3a und BGE
98 V 26, E. 6.).
3.6.2.
Handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit einfachen und leicht
überschaubaren Verhältnissen, sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht
seiner Organe praxisgemäss zudem nach einem strengen Massstab zu beurteilen (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 112/04 vom 24. Juni 2005 E.
3.2.; siehe auch Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.2.). Ein Arbeitgeber hat
die Bestimmungen zur Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 34 AHVV zu kennen. Bei deren Missachtung ist regelmässig von einem
zumindest grobfahrlässigen Verhalten auszugehen (Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52
AHVG, AJP 1996, Seite 1077 f., SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5). Hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmerbeitrag bereits vom Lohn abgezogen, diesen aber nicht der
Ausgleichskasse entrichtet, kann in der Regel leichte Fahrlässigkeit nur
angenommen werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
Ansonsten ist von einem grobfahrlässigen oder gar vorsätzlichen Handeln
auszugehen (Felix Frey/Hans-Jakob
Mosimann/Susanne Bolliger, Anjushka
Früh, Kommentar zum AHVG/IVG/ELG und ATSG, Orell Füssli Verlag
AG, 2. Auflage 2025, Art. 52, Rz 68).
3.6.3.
Die Nichtbezahlung von Beiträgen kann jedoch allenfalls, auch wenn sie
absichtlich – das heisst in vorsätzlicher Missachtung der gesetzlichen AHV-Vorschriften
– erfolgt ist, aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt oder entschuldbar
sein (ZAK 1992, Seite 246 ff.; Nussbaumer,
a.a.O., Seite 1078; AHI-Praxis 1996, Seite 216 ff.). So kann es sein, dass es
einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch
das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu
retten. Dies ist etwa dann denkbar, wenn der Arbeitgeber die Bezahlung der
Beiträge vorläufig aufschiebt, um – etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen –
das Überleben des Unternehmens zu ermöglichen. Ein solches Vorgehen führt
allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der
Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere
Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt,
gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen
Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher
Frist nachzuzahlen. Der Arbeitgeber muss somit im Zeitpunkt, in welchem er
diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachlichen Gründen davon
ausgehen dürfen, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher
Frist begleichen kann (ZAK 1992, Seite 284, E. 4b).
3.6.4. Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe sind aber dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der
bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der
vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung
der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2. mit Hinweisen). Je länger
die Liquidationsprobleme andauern und die nicht geleisteten Beiträge sich
summieren, umso weniger kann sich ein Organ auf die hiervor beschriebene
"Business Defense" berufen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des
Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Nach der
Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es daher – allenfalls abgesehen von
kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf
geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Insbesondere
wird das qualifizierte Verschulden vom Bundesgericht bejaht, wenn die
Beitragszahlungspflicht während mehr als einem Jahr verletzt wird, zumal wenn
es an einem konkreten Sanierungskonzept fehlt (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4).
3.7.
Betreffend die Frage einer allfälligen Beweislosigkeit ist
schliesslich Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass der AHV wegen Verletzung
von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG ein Schaden entstanden ist,
lässt zwar nicht bereits den Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden seiner
Organe zu (BGE 121 V 240, E. 5.). Bei feststehender
Widerrechtlichkeit gilt aber die Vermutung eines absichtlichen oder
grobfahrlässigen Verhaltens (BGE 108 V 183, E. 1b; Urteile des Bundesgerichts
9C_599/2017 vom 26. Juni 2018, E. 4.2.1. und 9C_228/2008 vom 5. Februar
2009 E. 4.2.1.). Es obliegt daher den Organen, allfällige Gründe zu behaupten,
diesbezügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen, die ein Verschulden im
Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen. Werden solche
entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend
substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die
Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Reichmuth, a.a.O., Rz 745 f.; siehe
auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019, E. 4.2.2.).
Das soeben Ausgeführte gilt auch in Bezug auf allfällige Rechtfertigungs- oder
Exkulpationsgründe (vgl. SVR 2011 AHV Nr. 13, Seite 42).
4.
4.1.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 bis
zum Konkurs der Firma C____ am 15. Februar 2021 alleiniger Gesellschafter und
Geschäftsführer und somit in der fraglichen Zeit im Handelsregister als
Geschäftsführer (mit Einzelunterschriftsberechtigung) dieser Firma eingetragen
war (vgl. den Internet-Auszug aus dem Handelsregister des [...] vom 9.
September 2025, Beschwerdeantwort [BA] 1). Er hatte somit bis zu diesem
Zeitpunkt formelle Organstellung inne (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Was die
damit verbundenen Pflichten angeht, ist auf die unter Erwägung 3.2.2. hiernach
gemachten Ausführungen zu verweisen.
4.2.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Firma C____ in Bezug auf
die in Frage stehenden Beitragsausstände der Perioden Juni 2020 bis Februar 2021
ihrer Beitragspflicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art.
34 AHVV nicht korrekt nachgekommen ist (vgl. Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA
3). Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, blieben die fälligen
Beitragszahlungen unbeglichen (BA 4 und 5). Der Beschwerdeführer bestreitet
vorliegend die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung in Höhe von
Fr. 16'034.55 (BA 7) zuzüglich Zins von 5% denn korrekterweise auch nicht. Dem
Kontoauszug vom 11. Mai 2021 (BA 3) ist zu entnehmen, dass die korrigierte
Schadenssumme sowie die einzelnen Schadensposten nicht zu beanstanden sind
(siehe auch BA 5). Die C____ geriet bereits im Januar 2019 in
Zahlungsrückstand, ab März 2019 mussten die Beitragsforderungen sodann regelmässig
gemahnt werden (vgl. die Schadenersatzverfügung vom 24. Juli 2025, BA 9, und
den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025, BA 11; siehe auch Kontoauszug vom
11. Mai 2021, BA 3). Seit März 2019 lag der Ausstand der Firma nie mehr unter
Fr. 6'000.--; vielmehr nahm er trotz wiederholter Beitragszahlungen kontinuierlich
zu (siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3). Bereits in vorangehenden Jahren sind
verschiedene Mahnungen und Betreibungsandrohungen aktenkundig (vgl. etwa die
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 und 30. Juni 2017 sowie
Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3, Vorakten). Die C____ ist ihren Zahlungs-
und Arbeitgeberpflichten somit nicht korrekt nachgekommen. Damit ist die
Widerrechtlichkeit (vgl. Erwägung 3.4. hiervor) als gegeben zu erachten.
4.3.
Am 15. Februar 2021 ist über die C____
der Konkurs eröffnet worden. Da der Konkurs im summarischen Verfahren
durchgeführt wird, ist gemäss Beschwerdegegnerin in der Regel nicht mit einer
Konkursdividende zu rechnen (siehe Schreiben vom 30. Januar 2025, BA 7). Die Beiträge
können somit nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich gemacht werden,
womit bei der Beschwerdegegnerin ein Schaden in der Höhe der geltend gemachten
– unbestrittenen – Beitragsausstände eingetreten war (vgl. dazu Erwägung 3.3.1.
und Erwägung 3.3.2. hiervor). Auch der Kausalzusammenhang zwischen der
pflichtwidrigen Verletzung der Beitrags- und Abrechnungspflicht und dem
Eintritt des Schadens (vgl. Erwägung 3.5 hiervor) kann ohne weiteres als
gegeben erachtet werden.
4.4.
4.4.1.Der Beschwerdeführer wendet vorliegend einzig ein, es treffe
ihn kein Verschulden, insbesondere bestreitet er, grobfahrlässig gehandelt zu
haben. Vielmehr sei er mit der Beschwerdegegnerin in telefonischem Austausch
gestanden und habe vereinbart, die Zahlungsrückstände zu begleichen. Seine
Hauptauftraggeberin – von welcher er abhängig gewesen sei – habe die Rechnungen
der C____ jeweils erst mit einer Verzögerung von zwei bis drei Monaten bezahlt,
weshalb es zu erheblichen Zahlungsrückständen gekommen sei. Er sei dadurch
gezwungen gewesen, Personal abzubauen, um die Firma aufrecht erhalten zu
können. Es sei schlicht so, dass er keine Rechnungen bezahlen könne, wenn keine
Zahlungen eingingen. Er sei bis zum Schluss bemüht gewesen, die Firma zu
retten. Dann sei auch noch Corona gekommen und habe ihm den Rest gegeben. Er
gibt des Weiteren an, Privatvermögen von rund CHF 25'000.-- eingebracht zu
haben, um diverse offene Posten zu begleichen. Belege hierzu reicht er nicht
ein, da er diese nicht habe erhältlich machen können. Wie aus den nachstehenden
Überlegungen hervorgeht, lässt sich aus seinen Vorbringen jedoch nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.4.2.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer seinen Pflichten als Geschäftsführer
der C____ nicht nachgekommen. Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die
Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn bereits abgezogen hat. Nach der unter obiger
Ziffer 3.6.2. genannten Lehrmeinungen ist nur schon aus diesem Grund davon
auszugehen, der Beschwerdeführer habe zumindest grobfahrlässig, wenn nicht
sogar vorsätzlich gehandelt. Von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass
konnte und durfte der Beschwerdeführer vorliegend zudem nicht ausgehen. Wie
bereits unter Ziffer 4.2. ausgeführt worden ist, war die C____ über längere
Zeit und kontinuierlich zunehmend mit ihren Zahlungen im Rückstand (mindestens
seit Januar 2019, aber auch schon vorher, dies bis zur Konkurseröffnung am 15. Februar
2021; siehe Kontoauszug vom 11. Mai 2021, BA 3) und hat dennoch mehr Personal
beschäftigt und Löhne bezahlt, als sie in der Lage war, für diese
Mitarbeitenden die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Zwar ist der
Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht immer wieder in einem gewissen Umfang
nachgekommen; der Beitragsausstand wurde indessen dennoch immer grösser. Der
Liquiditätsengpass war folglich nicht von bloss kurzer Dauer. Auch konnte der
Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund aufgrund der objektiven Umstände nicht
in guten Treuen annehmen, die Beitragsrückstände könnten in Kürze beglichen
werden und es hätten objektiv Aussichten auf eine Sanierung bestanden. Die
Firma zahlte die Beiträge seit längerer Zeit schleppend; liquide Mittel waren
eingestandenermassen nicht vorhanden; die Firma war offensichtlich
überschuldet. Bereits weit vor dem Lockdown aufgrund Covid-19 wurden die
Beiträge nicht ordnungsgemäss abgerechnet und musste die Beschwerdegegnerin die
C____ immer wieder mahnen und sogar die Betreibung androhen. Eine vage Hoffnung
auf Besserung berechtigt aber nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten
der Sozialversicherung weiterzuführen (SVR 1996 AHV Nr. 82, E. 5; ZAK 1992,
Seite 284, E. 4b). Fehlende finanzielle Mittel sind für sich allein kein Grund,
die Beiträge nicht zu bezahlen. Vielmehr darf ein Arbeitgeber im Zweifelsfall
nur so viel massgeblichen Lohn ausrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge
gedeckt sind (SVR 1995 AHV Nr. 70, E. 5.). Der Beschwerdeführer hat damit die
Sorgfaltspflicht als Organ der Gesellschaft eindeutig zumindest in grobfahrlässiger
Weise verletzt. Seine diesbezüglichen Einwände sind zu seiner Entlastung nicht
geeignet.
4.4.3
Der Beschwerdeführer gibt an, aus seinem Privatvermögen rund CHF 25'000
in die konkursite Firma eingebracht zu haben. Belege für diese Aussage reicht
er indessen nicht ein. Die Tatsache, dass ein Organ der Gesellschaft dieser
ohne rechtliche Verpflichtung eigene Mittel zuwendet oder auf Lohnansprüche
verzichtet hat, stellt nach der Rechtsprechung im Grundsatz keinen
Entlastungsgrund dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H
195/04 vom 18. Mai 2005, E. 4.6. und H 69/02 vom 7. Januar 2004, E. 4.3. mit
Hinweisen) und schliesst auch im vorliegenden Fall das qualifizierte
Verschulden nicht aus. Denn für die Beurteilung der Verschuldensfrage ist nicht
entscheidend, was die verantwortlichen Organe zur Aufrechterhaltung des
Betriebes oder zur Vermeidung eines Konkurses allenfalls unternommen haben,
sondern ob sie (nach aussen erkennbar) der Pflicht, für eine ordnungsgemässe
Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, nachgekommen sind (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017, 7.3.2. mit
weiteren Hinweisen). Diesbezügliche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend
nicht in ausreichendem Umfang erkennbar (vgl. E. 4.4.2.). Der Vollständigkeit
halber ist anzufügen, dass die Berufung auf den Lockdown aufgrund Covid-19
unbehelflich erscheint: der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung war jederzeit
möglich. Wie aktenkundig ist, hat der Beschwerdeführer von Mai 2020 bis August
2020 denn auch Kurzarbeitsentschädigungen beantragt (siehe Mail vom 3. Mai
2021, Vorakten Seite 388, sowie Mail vom 28. April 2021, Vorakten Seite 389).
4.4.4.
Zusammenfassend ist daher von einem haftungsbegründenden qualifizierten
Verschulden des Beschwerdeführers, wie es Art. 52 AHVG für die
Schadenersatzverpflichtung verlangt, auszugehen.
4.5.
Der Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens ist vorliegend frühestens auf
den Tag der Publikation des Konkurses und des Schuldenrufes (SHAB), somit auf
den 14. April 2021 festzulegen (BA 2), auch wenn die Konkurseröffnung an und
für sich nicht zwingend Kenntnis des Schadens begründet (siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 843). Vorliegend wurde
mit Konkurseingaben vom 11. Mai 2021 und vom 15. September 2022 jeweils die
Verjährung unterbrochen (BA 4 und 5). Durch den Erlass der Verfügung vom 24.
Juli 2025 (BA 9) wurde der Schaden somit auf jeden Fall rechtzeitig innert der
in Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR statuierten dreijährigen
Frist geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist indessen anzufügen, dass
die relative Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit ausreichender Kenntnis des
Schadensausmasses im Rahmen des Konkursverfahrens zu laufen beginnt. Im
ordentlichen Konkursverfahren ist das in der Regel dann, wenn der
Kollokationsplan und das Inventar aufgelegt und für die Ausgleichskasse daraus
ein Verlust ersichtlich wird (vgl. siehe hierzu Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 834). Diese Grundsätze der
Schadenskenntnis bei Konkurs gelangen auch beim summarischen Verfahren zur
Anwendung. Reicht die Konkursmasse vermutungsweise nicht einmal, um die Kosten
des summarischen Verfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Aktiven
eingestellt. In diesem Fall wird die Kenntnis des Schadens im Zeitpunkt der
Publikation des entsprechenden Beschlusses des Konkursrichters im
Schweizerischen Handelsamtsblatt angenommen (Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 844; vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichtes 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 2. sowie BGE 136 III 322,
E. 4.).
4.6.
Aus all dem folgt, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht
für geschuldete und nicht mehr einbringbare Beiträge in der Höhe von Fr. 16'034.55
zuzüglich Zins von 5% trifft. Der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ist
damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den
unwahrscheinlichen Fall der Ausschüttung einer Konkursdividende die
Beschwerdegegnerin diese Forderung dem Beschwerdeführer abzutreten hätte,
sofern vorgängig der vollständige Schaden durch den Beschwerdeführer beglichen
worden ist.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 zu bestätigen.
5.2.
Art. 61 Buchstabe a ATSG sah in seiner bis
Ende 2020 geltenden Fassung u.a. ein für die Parteien kostenloses kantonales
Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten).
Nach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021)
ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies
im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine
Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei,
die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss
§ 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos
(Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon
ist vorliegend abzusehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 30. Juli wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic.
iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: