Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. April 2026   

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

St. Alban-Vorstadt 38, 4052 Basel  

vertreten durch B____ GmbH, [...]zusätzlich vertreten durch C____ GmbH, [...]

                        Beschwerdeführer

 

 

 

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AH.2025.7

Einspracheentscheid vom 23. September 2025

Unterstellung sowohl der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische Sozialversicherungsgesetzgebung.

 


Tatsachen

I.          

a)       A____ hat Wohnsitz in der Schweiz und ist in der Schweiz als Selbständigerwerbender tätig. In den USA übt er zudem die Funktion als Verwaltungsrat für die Firma D____, Inc. aus.

b)       Mit Verfügung vom 25. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin für die Zeitspanne vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt CHF 389'723.00 im Jahr 2023 eine Verfügung betreffend persönliche Beiträge in der Höhe von CHF 44'614.00 (Beschwerdebeilage = BB 2). Als Grundlage dazu diente die Steuermeldung über Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender der zuständigen Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer.

c)       Am 20. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 25. April 2025 Einsprache (BB 3). Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers neu auf CHF 44'244.30 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Beschwerdeantwortbeilage = BA 5).

II.        

a)       Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 (Eingang 23. Oktober 2025) erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch die E____ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Festlegung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2023 ohne Berücksichtigung der Verwaltungsratsentschädigung von D____ in den USA.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 (Eingang 11. November 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.      

Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.

1.2.        Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten.

2.               

2.1.        Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten persönlichen Beiträge (AHV-Beitragspflicht) in der Höhe von CHF 44'244.30 korrekt festgelegt worden sind.

2.2.        Unbestritten sind vorliegend die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Schweiz (CHF 186'474.00) sowie in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb in Grossbritannien (CHF 17'232.00). Einigkeit besteht sodann darüber, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat bei der Firma D____ in den USA (CHF 186'017.00) als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in den USA zu qualifizieren ist (siehe nachfolgend unter Ziffer 3.2.3.). Streitig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer auch für diese Einkünfte der AHV-Beitragspflicht in der Schweiz untersteht.  

3.               

3.1.        Bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Frage der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen das jeweils anwendbare Recht massgebend. Das anwendbare Recht ergibt sich vorliegend wiederum aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie aus dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. August 2014; SR 0.831.109.336.1).

3.2.        Gemäss Art. 7 Abs. 1, Teilsatz 1 des vorgenannten zwischenstaatlichen Abkommens mit den USA (Abkommen) ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III dieses Abkommens ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt ist (sog. Unterstellung am Erwerbsort). Für die Berechnung der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen, das die Person aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt (Teilsatz 2). Art. 7 Abs. 4 des Abkommens sieht eine Ausnahme von der Unterstellung am Erwerbsort vor: danach ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Staat sie wohnt. Art. 7 Abs. 5 des Abkommens bestimmt schliesslich Folgendes: Gilt die gleiche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als selbständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates als unselbständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen, in denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.

3.3.        3.3.1.  Kreisschreiben und Wegleitungen als Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Vollzugsorgane bzw. Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt indessen die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in einem Einzelfall ermöglichen und von diesen eine überzeugende Konkretisierung wiedergeben. Hingegen darf ein Kreisschreiben nicht über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll, festgesetzten Rahmen hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, E. 5.2).

3.3.2. Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) vom 1. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2026) befasst sich in Ziffer 2.4.3. mit weiteren Ausnahmen vom Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Randziffer 2080 WVP hält mit Bezug auf die USA und die Schweiz fest: Wohnt die Person im Vertragsstaat, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert, ist sie für das Einkommen aus dieser Tätigkeit im Staat unterstellt, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert. In Randziffer 2081 wird als Beispiel 2 folgende Konstellation dargestellt: ‘J wohnt in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Er ist auch Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft in den USA. In den USA gilt diese Tätigkeit im Gegensatz zur Schweiz als selbständig. J ist auch für diese Tätigkeit in der Schweiz unterstellt.’

3.4.        Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmende und für die andere als Selbständigerwerbende tätig ist (Bundesgerichtsurteil 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018, E. 6.1. mit weiteren Hinweisen; BGE 104 V 126, E. 3b).

4.                   

4.1.        Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und übt in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit ist er gemäss Art. 7 Abs. 4 des Abkommens den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstellt. Darüber besteht vorliegend bei beiden Parteien Einigkeit.

4.2.        Bei seinem Verwaltungsratsmandat in den USA handelt es sich um eine Tätigkeit, welche in der Schweiz gemäss beiden Parteien unbestrittenermassen und korrekterweise als eine unselbständige Tätigkeit qualifiziert wird (siehe hierzu Ziffern 9 ff. im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2025, insbesondere Ziffern 13 und 14 mit weiteren Hinweisen; BA 5). In den USA gilt die Verwaltungsratstätigkeit hingegen als selbständige Tätigkeit (siehe hierzu Randziffer 2081 WVP). Gestützt auf Art. 7 Abs 5 des Abkommens ist für die Qualifikation der Tätigkeit in den USA der Wohnsitzstaat, also die Schweiz, massgebend. Dies ist vorliegend ebenfalls von beiden Parteien unbestritten.

4.3.        4.3.1.  Der Beschwerdeführer bedient sich für die Qualifikation der Tätigkeit in den USA zwar den Ausführungen in den vorangehenden Ziffern, will dann aber seine Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft in den USA wiederum gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Abkommens für die konkrete Versicherungspflicht den Rechtsvorschriften in den USA unterstellen.

4.3.2.   Damit verkennt er indessen, dass die Regelung in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens lediglich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III – mit dem Titel ‘Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften’ – gilt. Art. 7 Abs. 5 des Abkommens greift hier als sogenannte lex specialis und hält eine von Art. 7 Abs. 1 des Abkommens abweichende Regelung fest. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Frage, gemäss den Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaates die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu erfolgen hat, sondern auch für die anschliessende Unterstellung unter die Versicherungspflicht der gemäss dieser Norm qualifizierten Tätigkeit in diesem Vertragsstaat. Dafür spricht einerseits die grammatikalische Auslegung der Bestimmung: ‘ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates…unterstellt’; andererseits die teleologische Auslegung von Art. 7 Abs. 5 des Abkommens. Nach dem Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung sollen bei unterschiedlicher Qualifikation der Tätigkeit ausschliesslich und abschliessend die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten. Dies gerade deshalb, um Unsicherheiten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste er womöglich für das betreffende Einkommen in keinem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge leisten oder aber die USA müssten bei ihm Beiträge für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erheben, obwohl die Rechtsnormen in den USA die besagte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit einstufen.

4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, die Verwaltungsratstätigkeit in den USA unterliege vollumfänglich der Besteuerung in den USA (siehe BB 3) beziehungsweise das deklarierte US-Einkommen sei schon in den USA besteuert worden (BB 7). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage der Besteuerung, sondern um die Beitragspflicht gemäss AHVG. Entsprechende Unterlagen oder Belege, die eine Beitragsverpflichtung in den USA und insbesondere eine Beitragszahlung für die Verwaltungsratstätigkeit in den USA beweisen, reicht der Beschwerdeführer nicht ein.

4.4.            Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Schweiz, als auch dasjenige aus seiner Verwaltungsratstätigkeit in den USA als unselbständige Tätigkeit der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung unterstehen.  

4.5.        Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge als solche nicht beanstandet. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2025 (BB 2) sowie auf die ausführlichen rechtlichen Erwägungen in den Ziffern 9 ff. des Einspracheentscheides vom 23. September 2025 (BA 5) verwiesen werden. Die korrigierte Berechnung der persönlichen Beiträge im Einspracheentscheid in der Höhe von CHF 44‘244.30 ist vorliegend nicht zu beanstanden. 

5.                   

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 23. September 2025 zu bestätigen.

5.2.        Art. 61 Buchstabe a ATSG sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung unter anderem ein für die Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton Basel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.

 


5.4.        Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 23. September 2025 wird bestätigt.

           Das Verfahren ist kostenlos.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

          

          

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

 

Versandt am: