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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14. April 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o.
Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
St. Alban-Vorstadt 38, 4052 Basel
vertreten durch B____ GmbH, [...]zusätzlich
vertreten durch C____ GmbH, [...]
Beschwerdeführer
Ausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AH.2025.7
Einspracheentscheid vom 23.
September 2025
Unterstellung sowohl der
selbständigen Tätigkeit in der Schweiz als auch der unselbständigen Tätigkeit
als Verwaltungsrat in den USA unter die schweizerische
Sozialversicherungsgesetzgebung.
Tatsachen
I.
a) A____ hat Wohnsitz in der Schweiz und ist in der
Schweiz als Selbständigerwerbender tätig. In den USA übt er zudem die Funktion als
Verwaltungsrat für die Firma D____, Inc. aus.
b) Mit Verfügung vom 25. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin
für die Zeitspanne vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gestützt auf
ein beitragspflichtiges Einkommen von insgesamt CHF 389'723.00 im Jahr 2023 eine
Verfügung betreffend persönliche Beiträge in der Höhe von CHF 44'614.00
(Beschwerdebeilage = BB 2). Als Grundlage dazu diente die Steuermeldung über
Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender der zuständigen
Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer.
c) Am 20. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 25. April 2025 Einsprache (BB 3). Mit Einspracheentscheid vom 23.
September 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des
Beschwerdeführers neu auf CHF 44'244.30 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Beschwerdeantwortbeilage
= BA 5).
II.
a) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 (Eingang 23. Oktober
2025) erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch die E____ beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 23. September 2025. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides
und die Festlegung der persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2023 ohne
Berücksichtigung der Verwaltungsratsentschädigung von D____ in den USA.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 10. November 2025 (Eingang 11. November 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist
für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem
die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der
Beschwerdeführer ist im Kanton Basel-Stadt wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit gegeben.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf sie einzutreten.
2.
2.1.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten
persönlichen Beiträge (AHV-Beitragspflicht) in der Höhe von CHF 44'244.30 korrekt
festgelegt worden sind.
2.2.
Unbestritten sind vorliegend die persönlichen Beiträge des
Beschwerdeführers für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der
Schweiz (CHF 186'474.00) sowie in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen
Betrieb in Grossbritannien (CHF 17'232.00). Einigkeit besteht sodann darüber,
dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat bei der Firma D____
in den USA (CHF 186'017.00) als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit in den
USA zu qualifizieren ist (siehe nachfolgend unter Ziffer 3.2.3.). Streitig ist
hingegen, ob der Beschwerdeführer auch für diese Einkünfte der
AHV-Beitragspflicht in der Schweiz untersteht.
3.
3.1.
Bei internationalen Beschäftigungsverhältnissen ist für die
Frage der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungen das
jeweils anwendbare Recht massgebend. Das anwendbare Recht ergibt sich
vorliegend wiederum aus dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie aus dem zwischenstaatlichen Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
über die soziale Sicherheit vom 3. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1.
August 2014; SR 0.831.109.336.1).
3.2.
Gemäss Art. 7 Abs. 1, Teilsatz 1 des vorgenannten zwischenstaatlichen
Abkommens mit den USA (Abkommen) ist unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen
in Abschnitt III dieses Abkommens ungeachtet der Staatsangehörigkeit eine
Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, für diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften über die
Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet sie beschäftigt
ist (sog. Unterstellung am Erwerbsort). Für die Berechnung der nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen,
das die Person aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet des
anderen Vertragsstaates erzielt, nicht berücksichtigt (Teilsatz 2). Art. 7 Abs.
4 des Abkommens sieht eine Ausnahme von der Unterstellung am Erwerbsort vor:
danach ist eine Person, die im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt,
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nur den Rechtsvorschriften über die
Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Staat sie wohnt. Art. 7
Abs. 5 des Abkommens bestimmt schliesslich Folgendes: Gilt die gleiche
Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates als
selbständige Tätigkeit und nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates als unselbständige Tätigkeit, so ist diese Tätigkeit in Fällen,
in denen die Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates wohnt, ausschliesslich
den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt und in allen anderen Fällen
ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
3.3.
3.3.1. Kreisschreiben und Wegleitungen als Verwaltungsweisungen
richten sich grundsätzlich nur an die Vollzugsorgane bzw. Durchführungsstellen
und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht
berücksichtigt indessen die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann
und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine richtige
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in einem Einzelfall ermöglichen und von
diesen eine überzeugende Konkretisierung wiedergeben. Hingegen darf ein
Kreisschreiben nicht über den von der höheren Norm, die es konkretisieren soll,
festgesetzten Rahmen hinausgehen. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung
Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu
gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen somit keine über
Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen
Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442, E. 5.2).
3.3.2. Die Wegleitung über die Versicherungspflicht in der
AHV/IV (WVP) vom 1. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2026) befasst sich in Ziffer
2.4.3. mit weiteren Ausnahmen vom Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort. Randziffer
2080 WVP hält mit Bezug auf die USA und die Schweiz fest: Wohnt die Person im
Vertragsstaat, der die Tätigkeit als unselbständig qualifiziert, ist sie für
das Einkommen aus dieser Tätigkeit im Staat unterstellt, der die Tätigkeit als
unselbständig qualifiziert. In Randziffer 2081 wird als Beispiel 2 folgende
Konstellation dargestellt: ‘J wohnt in der Schweiz und ist hier erwerbstätig. Er
ist auch Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft in den USA. In den USA gilt
diese Tätigkeit im Gegensatz zur Schweiz als selbständig. J ist auch für diese
Tätigkeit in der Schweiz unterstellt.’
3.4.
Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig
ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus
selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt. Es ist durchaus
möglich, dass eine versicherte Person gleichzeitig für die eine Firma als
Arbeitnehmende und für die andere als Selbständigerwerbende tätig ist
(Bundesgerichtsurteil 9C_308/2017 vom 17. Mai 2018, E. 6.1. mit weiteren
Hinweisen; BGE 104 V 126, E. 3b).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer wohnt in der Schweiz und übt in der Schweiz
eine selbständige Tätigkeit aus. Für diese Tätigkeit ist er gemäss Art. 7 Abs.
4 des Abkommens den Rechtsvorschriften der Schweiz unterstellt. Darüber besteht
vorliegend bei beiden Parteien Einigkeit.
4.2.
Bei seinem Verwaltungsratsmandat in den USA handelt es sich um eine
Tätigkeit, welche in der Schweiz gemäss beiden Parteien unbestrittenermassen und
korrekterweise als eine unselbständige Tätigkeit qualifiziert wird (siehe
hierzu Ziffern 9 ff. im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai
2025, insbesondere Ziffern 13 und 14 mit weiteren Hinweisen; BA 5). In den USA
gilt die Verwaltungsratstätigkeit hingegen als selbständige Tätigkeit (siehe
hierzu Randziffer 2081 WVP). Gestützt auf Art. 7 Abs 5 des Abkommens ist für
die Qualifikation der Tätigkeit in den USA der Wohnsitzstaat, also die Schweiz,
massgebend. Dies ist vorliegend ebenfalls von beiden Parteien unbestritten.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer bedient sich für die Qualifikation der
Tätigkeit in den USA zwar den Ausführungen in den vorangehenden Ziffern, will
dann aber seine Tätigkeit als Verwaltungsrat einer Gesellschaft in den USA
wiederum gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Abkommens für die konkrete
Versicherungspflicht den Rechtsvorschriften in den USA unterstellen.
4.3.2.
Damit verkennt er indessen, dass die Regelung in Art. 7 Abs. 1 des
Abkommens lediglich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Abschnitt III
– mit dem Titel ‘Bestimmungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften’ – gilt.
Art. 7 Abs. 5 des Abkommens greift hier als sogenannte lex specialis und hält
eine von Art. 7 Abs. 1 des Abkommens abweichende Regelung fest. Dies gilt nicht
nur in Bezug auf die Frage, gemäss den Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaates
die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit als selbständige oder unselbständige
Tätigkeit zu erfolgen hat, sondern auch für die anschliessende Unterstellung
unter die Versicherungspflicht der gemäss dieser Norm qualifizierten Tätigkeit
in diesem Vertragsstaat. Dafür spricht einerseits die grammatikalische Auslegung
der Bestimmung: ‘ausschliesslich den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates…unterstellt’; andererseits die teleologische Auslegung von Art.
7 Abs. 5 des Abkommens. Nach dem Sinn und Zweck dieser Ausnahmebestimmung sollen
bei unterschiedlicher Qualifikation der Tätigkeit ausschliesslich und
abschliessend die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten. Dies gerade deshalb,
um Unsicherheiten und Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Würde man der
Argumentation des Beschwerdeführers folgen, müsste er womöglich für das
betreffende Einkommen in keinem der beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge
leisten oder aber die USA müssten bei ihm Beiträge für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit erheben, obwohl die Rechtsnormen in den USA die besagte
Tätigkeit als selbständige Tätigkeit einstufen.
4.3.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der
Beschwerdeführer zwar angibt, die Verwaltungsratstätigkeit in den USA
unterliege vollumfänglich der Besteuerung in den USA (siehe BB 3)
beziehungsweise das deklarierte US-Einkommen sei schon in den USA besteuert
worden (BB 7). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage der Besteuerung,
sondern um die Beitragspflicht gemäss AHVG. Entsprechende Unterlagen oder
Belege, die eine Beitragsverpflichtung in den USA und insbesondere eine
Beitragszahlung für die Verwaltungsratstätigkeit in den USA beweisen, reicht der
Beschwerdeführer nicht ein.
4.4.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl das Einkommen
des Beschwerdeführers aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Schweiz, als
auch dasjenige aus seiner Verwaltungsratstätigkeit in den USA als
unselbständige Tätigkeit der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung
unterstehen.
4.5.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen
sowie die konkrete Berechnung der persönlichen Beiträge als solche nicht
beanstandet. Diesbezüglich kann somit vollumfänglich auf die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 25. April 2025 (BB 2) sowie auf die ausführlichen
rechtlichen Erwägungen in den Ziffern 9 ff. des Einspracheentscheides vom 23.
September 2025 (BA 5) verwiesen werden. Die korrigierte Berechnung der
persönlichen Beiträge im Einspracheentscheid in der Höhe von CHF 44‘244.30 ist vorliegend
nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 23. September 2025 zu bestätigen.
5.2.
Art. 61 Buchstabe a ATSG
sah in seiner bis Ende 2020 geltenden Fassung unter anderem ein für die
Parteien kostenloses kantonales Beschwerdeverfahren vor (ausser bei mutwilligem
oder leichtsinnigem Verhalten). Nach Art. 61 Buchstabe fbis ATSG (in
Kraft seit 1. Januar 2021) ist das Verfahren bei Streitigkeiten über
Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen
ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor,
so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält,
Gerichtskosten auferlegen. Gemäss § 16 Abs. 1 SVGG ist das Verfahren im Kanton
Basel-Stadt in der Regel kostenlos (Satz 1). Bei leichtsinniger und mutwilliger
Prozessführung können einer Partei jedoch eine Spruchgebühr und die
Verfahrenskosten auferlegt werden (Satz 2). Davon ist vorliegend abzusehen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
5.4.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 23. September 2025 wird bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: