|
|
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
|
AK.2018.29
ENTSCHEID
vom 4. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Andreas Schmidlin, Dr. David Jenny, Dr. Oscar Olano
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Anzeige des Strafgerichtspräsidenten
B____ vom 30. Oktober 2018
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 gelangte B____, Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt (Anzeigesteller), an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den Rechtsanwalt A____ (Beanzeigter) gerichteten Anzeige und ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (Aufsichtskommission) um Prüfung, ob der Beanzeigte die „Standesregeln verletzt“ habe und beantragte, diesen gegebenenfalls angemessen zu sanktionieren. Zur Begründung führte der Anzeigesteller im Wesen-tlichen an, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass der Beanzeigte gegen den Willen eines Mandanten in einem vom Anzeigesteller geleiteten Strafverfahren Berufung sowohl angemeldet als auch nicht zurückgezogen habe. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 hat der Beanzeigte Stellung genommen mit dem Antrag, es sei von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn abzusehen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und des Beanzeigten wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Die streitigen Vorkommnisse haben sich im Kanton Basel-Stadt, namentlich in einem Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt, zugetragen. Die Aufsichtsbeschwerde fällt daher unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission.
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Rechtsanwalts – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1 Der Anzeige vom 30. Oktober 2018 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 26. Juni 2018 wurde der vom Beanzeigten vertretene C____ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt der Freiheitsberaubung und Entführung, des Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldigt erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 27. August 2017 bis 25. Januar 2018 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Januar 2018 (SG.2018.13). Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.
2.2 Der Anzeigesteller macht geltend, dass trotzt des Verzichts auf Anordnung einer Landesverweisung, der Beanzeigte 10 Tage nach dem vorgenannten Urteil vom 26. Juni 2018 im Namen von C____ die Berufung angemeldet habe (vgl. Beilage 2), worauf der Staatsanwalt dem Anzeigesteller telefonisch versicherte, dass er Anschlussberufung erheben werde, um vor Appellationsgericht die Landesverweisung durchzusetzen. Er habe in Wahrnehmung einer gewissen Fürsorgepflicht gegenüber C____ den Beanzeigten über die Absicht des Staatsanwalts mit der Frage informiert, ob er dennoch an der Berufung festhalte, was dieser 9 Tage später im Namen von C____ bejahte (vgl. Beilage 3). Mit E-Mail vom 8. Oktober 2018 habe sich die Stiefmutter von C____ unter Beilage einer Vollmacht direkt an den Anzeigesteller gewandt und wissen lassen, dass der Beanzeigte gegen den Willen von C____ die Berufung sowohl angemeldet als auch nicht zurückgezogen habe (vgl. Beilage 4). Am 10. August 2018 habe C____ auf Nachfrage den Berufungsrückzug persönlich bestätigt. Gegenüber dem zuständigen Staatsanwalt habe C____ am Folgetag telefonisch mitgeteilt, dass er vom Beanzeigten zur Berufung überredet worden sei und dieser seinen Wunsch auf Berufungsrückzug ignoriert habe. Mit Feststellungsverfügung vom 12. Oktober 2018 sei die „Dahinstellung“ des vorliegenden Berufungsverfahrens erfolgt.
Diesen Ausführungen hält der Beanzeigte mit Stellungnahme vom 3. Januar 2019 zusammenfassend entgegen, dass es in dem gegen C____ geführten Strafverfahren zu mannigfaltigen formellen Fehlern sowohl auf der Stufe Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der Hauptverhandlung gekommen sei. Er habe deshalb die Chancen eines Obsiegens einer Berufung als relativ hoch erachtet. Zwischen seinem Mandanten C____ und ihm herrsche seit Jahren ein enges Vertrauensverhältnis, das bis dato Bestand habe. Er habe C____ im genannten Strafverfahren mit viel Aufwand verteidigt. Die Begründung dieses überdurchschnittlichen – und am Schluss nicht entschädigten – Aufwands liege einerseits in der Minderbegabung und der psychischen Störung von C____ und andererseits in den vielen strafprozessualen Fehlern, die auf allen Stufen begangen worden seien. C____ habe dem Beanzeigten während des ganzen Straf- und Berufungsverfahrens sein Vertrauen ausgesprochen (und tue dies heute noch) und habe ihm nach mehrfacher Aufklärung über Ablauf etc. den Auftrag erteilt, Berufung anzumelden. In der nachfolgenden Korrespondenz und auch in den Telefonaten habe C____ dem Beanzeigten nie den Auftrag erteilt, die Berufung zurückzuziehen. Ein Rückzug sei zwischen C____ und dem Beanzeigten diskutiert worden und die Meinung des Mandanten sei – wohl auch krankheitsbedingt – ambivalent gewesen (Angst vor Landesverweisung; nicht einverstanden sein mit der Verurteilung wegen Drogenhandels und den Verfahrensfehlern). Der Mandant habe sich jedoch am Ende der Gespräche immer für ein Aufrechterhalten der Berufung ausgesprochen. Der Mandant habe den Rückzug der Berufung selbständig erklärt, wohl nachdem er in der Justizvollzugsanstalt erfahren habe, dass erst bei einem rechtskräftigen Urteil Vollzugslockerungen gewährt würden (Wochenendurlaube). Des damit einhergehenden Rechtsverlusts und der weiteren Folgen (Strafregistereintrag, Kostenfolgen, Endgültigkeit des Rückzugs, etc.) sei sich C____ krankheitsbedingt nicht bewusst gewesen. Das Strafgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, dem Beanzeigten die entsprechenden Rückzugsbemühungen des Mandanten zur Kenntnis zu bringen und den Beanzeigten Stellung nehmen zu lassen.
2.3 Es trifft grundsätzlich zu, dass die Treuepflicht des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber verlangt, dessen Weisungen zu folgen. Allerdings gilt die Pflicht zur Interessenwahrung nicht schrankenlos. Kommt der Anwalt bei der Ausführung des Mandats zum Schluss, dass die Anordnungen und Wünsche des Klienten widerrechtlich, unmöglich, nachteilig oder unzweckmässig sind, ist er gehalten, den Auftraggeber hierauf aufmerksam zu machen und nach Möglichkeit von den erteilten Instruk-tionen abzubringen. Beharrt der Klienten ungeachtet der anwaltlichen Abmahnung auf seinen Weisungen, bleibt dem Anwalt nichts anderes übrig, als sein Mandat niederzulegen (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 17 und 1040; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N 31 f. und 77; Ders., Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 1325 f.; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/ Genf 2015, S. 97 ff.; zum Ganzen AKE AK.2017.14 vom 30. Januar 2019 E. 2.2.3).
Der Vorwurf, der Beanzeigte habe gegen den explizit geäusserten Willen seines Klienten gehandelt, ist vorliegend nicht erstellt. Es kann dem Beanzeigten nicht nachgewiesen werden, dass er explizit gegen den Willen des Klienten gehandelt hat. Die Einschätzung von Erfolgschancen beim Weiterzug ist immer heikel. Naturgemäss handelt es sich dabei um eine Ermessensfrage. Hat offenbar bereits das Strafgericht einen Härtefall angenommen und deshalb auf eine Landesverweisung verzichtet, hätte dies auch das Berufungsgericht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit tun können. Hinzu kommt, dass die Berufung bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung zurückgezogen werden kann (Art. 386 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), womit auch die Anschlussberufung dahinfällt (Art. 401 Abs. 3 StPO). Schliesslich kann dem Beanzeigten insofern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die schriftliche Urteilsbegründung konsultieren wollte, welche durch die Berufungsanmeldung ausgelöst werden muss. Dem Beanzeigten kann zusammenfassend nicht zur Last gelegt werden, er habe gegen das wohl verstandene Interesse seiner Klientschaft gehandelt. Der Klient, welcher offenbar psychisch labil und bei der Beurteilung des prozessualen Vorgehens intellektuell überfordert gewesen zu sein scheint, hat in einem bestimmten Moment einfach selber das Heft in die Hand genommen und den Rückzug der Berufung erklärt.
3.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Berufspflichten vor. Von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist daher abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen den Rechtsanwalt A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beanzeigter
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese