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Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
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AK.2020.9
ENTSCHEID
vom 16. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Katrin Zehnder, lic. iur. Dominik Kiefer,
lic. iur. Yolanda Berger, Dr. David Jenny
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Anzeige von B____ vom 1. März 2020
betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 1. März 2020 gelangte B____ an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen die Advokatin A____ gerichteten Anzeige. Darin wirft der Anzeigesteller der beanzeigten Advokatin verschiedene Verfehlungen in einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt geführten Eheschutzverfahren vor, in welchem sie dessen Ehefrau vertritt. Hierzu hat A____ am 18. März 2020 Stellung genommen. Der Anzeigesteller hat am 24. März 2020 unaufgefordert eine weitere Eingabe eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Für die weiteren Ausführungen des Anzeigestellers und der betroffenen Advokatin wird, soweit von Belang, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokatin A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die streitigen Vorkommnisse im Kanton Basel-Stadt zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde unbestrittenermassen in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.
1.2 Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung der betroffenen Advokatin – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.
2.
2.1 Die beanzeigte Advokatin vertritt die Ehefrau des Anzeigestellers in einem offensichtlich emotional aufgeladenen eheschutzrechtlichen Verfahren. Der Anzeigesteller wirft ihr, soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, im Wesentlichen vor, in diesem Verfahren falsche oder nicht beweisbare Behauptungen aufgestellt bzw. nicht verwertbare Beweisstücke eingereicht zu haben. Ausserdem habe sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Ehefrau wiederholt unnötige Eingaben im Wissen gemacht, dass die Ehefrau diese Kosten "in den nächsten 10 Jahren nie und nimmer zurückbezahlen" könne.
2.2 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 12). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276 f.; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12 und 36; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
2.3 Als Berufspflicht obliegt es den Anwältinnen und den Anwälten in erster Linie, die Interessen ihres Klienten bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen sind sie einseitig für ihre jeweiligen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 104 f.; BGer 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003 E. 2.2; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 114). Sie sind nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1 und 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2, jeweils mit Hinweisen). Insofern ist es nicht ihre Aufgabe, zur Findung der materiellen Wahrheit beizutragen (Brunner/Henn/ Kriesi, a.a.O., S. 108). Das ist die Aufgabe des Gerichts. Die Anwältinnen und Anwälte dürfen auf die Informationen, die sie von den Klienten erhalten, grundsätzlich abstellen. Bestehen dagegen Ungereimtheiten, verlangt die anwaltliche Sorgfaltspflicht, den Sachverhalt nach Möglichkeit näher abzuklären (Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 109). Es kann allerdings nicht Aufgabe der Anwältin oder des Anwalts sein, dem Gericht – und damit auch der Gegenpartei – von sich aus Informationen zu liefern, die der Klientschaft nachteilig sein können (AKE AK.2017.10 vom 20. März 2018 E. 2.3). Wider besseren Wissens dürfen die Anwältin und der Anwalt jedoch keine falschen Angaben machen (statt vieler BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 108 f.; Fellmann, a.a.O., N 296).
Soweit der Anzeigesteller der beanzeigten Advokatin vorwirft, falsche oder nicht beweisbare Behauptungen vorgetragen und nicht verwertbare Beweismittel eingereicht zu haben, ist er daran zu erinnern, dass es zum Wesen des Zivilprozesses gehört, dass von den Parteien nicht nur Tatsachen vorgebracht werden dürfen, die bereits erstellt sind, sondern auch Tatsachen, deren Beweis erst noch im Rahmen des Beweisverfahrens zu erbringen ist (vgl. auch BGer 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten sind Anwälte und Anwältinnen daher berechtigt und auch verpflichtet, zwecks Begründung ihrer Anträge auch Sachverhalte zur Sprache zu bringen, deren Richtigkeit noch nicht erstellt ist, die jedoch durch Behauptungen und Gegenbeweise der Gegenpartei möglicherweise noch entkräftet werden können (AKE AK.2019.13 vom 30. September 2019 E. 3.4). Aus den Schilderungen des Anzeigestellers ergibt sich nicht, inwiefern die beanzeigte Advokatin mit ihren Vorbringen im Eheschutzverfahren gegen die vorstehend dargelegten Grundsätze verstossen hat, insbesondere auch nicht, inwiefern sie bei der Wahrnehmung der Interessen der Ehefrau bewusst gelogen hätte. Sie war entgegen seiner Auffassung auch nicht verpflichtet, sich vorgängig ihres Gesuchs um superprovisorische Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde bezüglich der beiden Kinder zu erkundigen. Soweit der Anzeigesteller im Übrigen gemäss Anzeige mit der Würdigung der Sachverhaltsvorbringen und der Beweismittel durch das Zivilgericht in dessen Entscheid vom 17. Januar 2020 nicht einverstanden war, hatte er die Möglichkeit, diesen Entscheid auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittelweg anzufechten, wovon er zugestandenermassen auch Gebrauch gemacht hat.
2.4 Der Anzeigesteller behauptet, dass die beanzeigte Advokatin in ihrer Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin unnötige Eingabe bei Gericht gemacht habe. Aus dem Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020, mit welchem der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die beanzeigte Advokatin unnötigen Aufwand betrieben hätte. Im Gegenteil, in E. 7.3 wird ihr geltend gemachtes Honorar explizit als angemessen bezeichnet. Bei einem zugesprochenen Honorar von CHF 1'376.10 (inkl. Auslangen, ohne Mehrwersteuer) und bei einem Armenanwaltsansatz von CHF 200.–/Stunde ergibt sich ein zeitlicher Aufwand von rund 6 ½ Stunden (einschliesslich Hauptverhandlung), was in einer höchst strittigen Eheschutzangelegenheit als äusserst massvoll zu qualifizieren ist.
3.
Nach dem Gesagten ist in keinerlei Hinsicht ein Verstoss der beanzeigten Advokatin gegen ihre berufsrechtlichen Pflichten zu erkennen, so dass auch kein Disziplinarverfahren einzuleiten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:
://: Gegen die Advokatin A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beanzeigte
- Anzeigesteller
- Advokatenkammer Basel-Stadt
AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE
ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher