Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte

 

 

AK.2024.6

 

ENTSCHEID

 

vom 15. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Anita Heer, lic. iur. Patrik Müller-Arenja, Dr. Annka Dietrich, Dr. Maurice Courvoisier

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Anzeige der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2024

durch den Ersten Staatsanwalt[...]

 

 

betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens


Sachverhalt

 

Am 23. Februar 2024 gelangte der Erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte mit einer gegen den Advokaten A____ gerichteten Anzeige, worin er darum ersuchte, gegen diesen wegen (versuchter) Beeinflussung einer Zeugin in einem Strafverfahren die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu prüfen. Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 beantragt der beanzeigte Advokat die Abweisung des Begehrens um Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Für die Ausführungen des Anzeigestellers sowie des beanzeigten Advokaten wird, soweit von Belang, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss § 18 Abs. 2 des kantonalen Advokaturgesetzes (AdvG, SG 291.100) ist die paritätisch zusammengesetzte Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte funktionell zuständig zur Beurteilung des Verhaltens von Angehörigen der Anwaltschaft, welches als mögliche Pflichtverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) Anlass zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme sein kann. Die Kommission wird gemäss § 24 Abs. 1 AdvG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Vorliegend hat die Aufsichtskommission durch den Anzeigesteller Kenntnis von möglichen Verstössen gegen die Berufsregeln erhalten. In örtlicher Hinsicht ist die hiesige Aufsichtskommission für in Basel-Stadt erfolgte Vorkomm-nisse sowie für die hier ansässigen bzw. im Anwaltsregister eingetragenen Advokaten zuständig. Advokat A____ ist im Anwaltsregister Basel-Stadt eingetragen und es haben sich die strittigen Vorkommnisse im Rahmen eines im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens zugetragen, weshalb die Aufsichtsbeschwerde in die Kompetenz der baselstädtischen Aufsichtskommission fällt.

 

1.2      Aus der Bestimmung von § 21 Abs. 2 AdvG, worin bei der Auflistung der Zuständigkeiten der Aufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und allfällige vorsorgliche Massnahmen sowie die Verhängung von Disziplinarmassnahmen separat aufgeführt sind, folgt die Zweistufigkeit des aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Das heisst, die Aufsichtskommission prüft in einem ersten Schritt, ob überhaupt ein förmliches Disziplinarverfahren eröffnet werden muss, und nur wenn dies der Fall ist, wird – nach erneuter Anhörung des betroffenen Advokaten – abschliessend über die Frage einer Verletzung von Berufspflichten und über die Aussprechung einer allfälligen Sanktion entschieden. Vorliegend steht somit erst die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Diskussion.

 


 

2.

2.1      Der beanzeigte Advokat vertritt Frau B____ als amtlicher Verteidigung in einem Strafverfahren. In diesem Verfahren wurde Frau B____. mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. November 2023 wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung (mehrfache Begehung), Drohung (mehrfache Begehung) und sexueller Belästigung in insgesamt fünf sich über den Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis und mit 7. Mai 2022 erstreckenden Vorfällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 40.– bei aufgeschobenem Vollzug (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 1'100.–, ersatzweise elf Tage Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen, verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der beanzeigte Advokat namens und im Auftrag von Frau B____ am 22. November 2023 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Mit E-Mail vom 4. Januar 2024 gelangte er an Frau C____, Geschädigte in einem dieser Fälle, und führte aus, Frau B____, seine Mandantin, leide an einer schweren hirnorganischen Störung und sei aufgrund ihrer Epilepsie vollständig arbeitsunfähig und auch im alltäglichen Leben oft an der Grenze zur Überforderung. Als er mit ihr über den inkriminierten Vorfall vom 7. Mai 2022 gesprochen habe, habe sie nur ungläubig den Kopf geschüttelt. Sie könne sich an die Begegnung mit Frau C____ überhaupt nicht mehr erinnern. Es müsse sich offensichtlich um ein riesiges Missverständnis handeln, das aufgrund des damaligen Geisteszustands seiner Mandantin nicht habe geklärt werden können. Frau B____ bedauere diesen Vorfall und ihr damaliges Verhalten ausserordentlich und habe ihn beauftragt, sich in ihrem Namen bei Frau C____ zu entschuldigen. Des Weiteren führte der beanzeigte Advokat aus, dass der auch Frau C____ zugestellte Strafbefehl, der seine Mandantin in einem sehr fragwürdigen Licht erscheinen liesse und gegen den er Einsprache erhoben habe, ausschliesslich auf den Angaben einer Gruppe von Frauen beruhe, die sich offenbar zum Ziel gesetzt habe, Frau B____ ihren einzigen Lebensgefährten, nämlich ihren Hund, wegnehmen zu lassen, was das Veterinäramt allerdings nach einer genauen Abklärung der Situation abgelehnt habe. Dies habe dann zu wiederholten Provokationen und den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Strafanzeigen geführt. Bei der ersten Einvernahme seiner Mandantin am 4. Januar 2024 habe sich herausgestellt, dass Frau B____ mindestens in einem Fall selbst zum Opfer tätlicher Übergriffe ihrer Widersacherinnen geworden sei, gegen die sie sich nur mit einem Tränengas-Spray habe wehren können. Hierauf gestützt erklärte der beanzeigte Advokat abschliessend seine Bereitschaft, die Angelegenheit eingehender mit Frau C____ zu besprechen, und übermittelte ihr das Formular zum Rückzug des Strafantrags, wenn sie sich doch noch dazu entschliessen könnte, die Angelegenheit ohne Strafverfahren auf sich beruhen zu lassen. Der Anzeigesteller sieht in dieser E-Mail den unstatthaften Versuch einer Zeugenbeeinflussung.

 

2.2

2.2.1   Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Norm gilt in erster Linie für das Verhältnis zur Klientschaft; sie verlangt jedoch darüber hinaus von den Advokaten ganz allgemein ein korrektes Verhalten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit und ihrem sonstigen Geschäftsgebaren (vgl. Botschaft zum BGFA, BBl 1999 S. 6013 ff., 6054; BJM 2006 S. 47 ff., 48). Ein wesentlicher Zweck des anwaltsrechtlichen Disziplinarwesens liegt darin, die Vertrauenswürdigkeit des Anwaltsstandes zu erhalten (vgl. dazu auch BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer 2A.368/2005 vom 12. Oktober 2005 E. 2.2; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 212). Diese kann grundsätzlich durch jegliches Fehlverhalten beeinträchtigt werden (vgl. statt vieler AKE AK.2016.25 vom 22. März 2017 E. 1.2). Die Sorgfaltspflicht bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis mit der Klientschaft, sondern auf das Verhalten gegenüber den Gerichten und sonstigen Behörden, wie auch gegenüber der Gegenpartei, den Berufskollegen und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2; BGer 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.1; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, § 30 Rz 25; Fellmann, a.a.O., N 212 und 260; AGE VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 5.3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen AKE AK.2018.23 vom 7. Dezember 2018 E. 2.1). Der Anwalt muss im Rahmen seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA auch grundlegende auftragsrechtliche Treuepflichten beachten und einhalten. Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Die Aufsichtsbehörde schreitet somit nur ein, wenn geradezu eine "unverantwortliche Berufsausübung" vorliegt. Verletzungen von Berufsregeln werden daher nur bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit disziplinarisch geahndet (Fellmann, a.a.O., N 216; Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 17 N 18; in ständiger Rechtsprechung etwa BGer 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen ["un manquement significatif aux devoirs de la profession"]) (vgl. zum Ganzen AKE AK.2017.17 vom 9. April 2018 E. 2.1.1).

 

2.2.2   Die berufsrechtlich gebotene Gewissenhaftigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) verpflichtet den Anwalt, ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu arbeiten. Dem Anwalt ist es daher verboten, bewusst unwahre Behauptungen aufzustellen, das Gericht oder Behörden durch Auflage unrichtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachverhalt irrezuführen, Zeugen zu beeinflussen oder mit rechtswidrigen Drohungen auf die Gegenpartei oder den Gang eines Verfahrens einzuwirken (Fellmann, a.a.O., N 262; VGE VD.2019.205 vom 23. April 2020 E. 3.1). Mit der selbständigen Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, ist stets eine zumindest abstrakte Gefahr verbunden, dass diese im Prozess nicht mehr unvoreingenommen aussagt (BGE 136 II 551 E. 3.2.1; Brunner/Henn/ Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 87). Der vorgängige Zeugenkontakt ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht absolut verboten. Die Kontaktnahme ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie erstens sachlich notwendig ist, zweitens so ausgestaltet ist, dass jede Beeinflussung vermieden wird und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch die Behörden gewährleistet bleibt, und drittens die Befragung im Interesse des Mandanten liegt (BGE 136 II 551 E. 3.2.2 ff.; näher dazu auch Fellmann, a.a.O., N 230 ff.; Brunner/Henn/Kriesi, a.a.O., S. 88 f.).

 

2.3      Die E-Mail des beanzeigten Advokaten an Frau C____ vom 4. Januar 2024 war offensichtlich nicht darauf gerichtet, ihr künftiges Aussageverhalten zu beeinflussen. Dem beanzeigten Advokaten ging es ausschliesslich darum, sich im Namen seiner Mandantin für deren Verhalten am 7. Mai 2022, das er mit ihrer psychischen Erkrankung erklärte, zu entschuldigen und Frau C____ zum Rückzug ihrer Strafanzeige zu bewegen. Dass bei Antragsdelikten wie vorliegend der Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) eine Einigung mit der Antragstellerin versucht wird, ist gängige Praxis und in keiner Weise zu beanstanden. Die Absicht einer eigentlichen privaten Zeugenbefragung im Vorfeld der Befragung durch die Staatsanwaltschaft ist in dieser Kontaktnahme nicht zu erkennen. Der beanzeigte Advokat machte zwar Ausführungen zur Motivation der in den anderen vier Fällen involvierten Gruppe von Frauen, offenbar alles Hundebesitzerinnen, welche es nach seiner Darstellung darauf abgesehen hatten, seiner Klientin ihren geliebten Hund behördlich wegnehmen zu lassen, und zum Umstand, dass – wiederum nach seiner Darstellung – seine Mandantin mindestens in einem Fall ihrerseits zum Opfer tätlicher Übergriffe ihrer Widersacherinnen geworden war. Dies geschah aber gemäss seinen Ausführungen (Vernehmlassung, S. 2 f. und 6) vor dem Hintergrund, dass Frau C____ der Strafbefehl, welcher im Übrigen ausschliesslich die beanzeigten Auseinandersetzungen mit den erwähnten Hundebesitzerinnen zum Gegenstand hatte und welcher nach seiner Auffassung das Geschehen sehr einseitig dargestellt hatte, ebenfalls zugestellt worden war. Der beanzeigte Advokat warb demnach um Verständnis für die Vorgeschichte wie auch die emotionale Notlage seiner Mandantin und wollte auch auf diese Weise Frau C____ zum Rückzug ihrer Strafanzeige bewegen. Dass Frau C____ in die übrigen vier beanzeigten Vorfällen, wegen derer Frau B____ sonst verurteilt worden war, verwickelt gewesen wäre und infolgedessen als Zeugin hierzu hätte befragt werden sollen, wird vom Anzeigesteller nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den vom beanzeigten Advokaten eingereichten Unterlagen. Was die (damals noch anstehende) Befragung von Frau C____ in eigener Sache angeht, ergibt sich aus den zur Verfügung gestellten Akten nicht, ob im Zeitpunkt des Versands der inkriminierten E-Mail am 4. Januar 2024 bereits festgestanden hat, ob Frau C____ als Zeugin oder Auskunftsperson befragt würde. Unabhängig davon weist in dieser Nachricht absolut nichts darauf hin, dass der beanzeigte Advokat Frau C____ in irgendeiner Weise aufgefordert oder gar unter Druck gesetzt hätte, den Sachverhalt anders darzustellen, als sie dies bereits getan hatte. Eine unzulässige Zeugenbeeinflussung liegt demnach nicht vor, umso mehr als es im Nachgang zur E-Mail vom 4. Januar 2024 offenbar auch nicht zu einem Treffen des beanzeigten Advokaten mit Frau C____ gekommen ist, wie es von ihm angeboten worden war. Ein Verstoss gegen die anwaltliche Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) ist unter diesen Umständen zu verneinen.

 

3.

Nach dem Gesagten ist von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt die Aufsichtskommission:

 

://:        Gegen den Adokaten A____ wird kein Disziplinarverfahren eingeleitet.

 

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beanzeigter

-       Anzeigesteller

-       Advokatenkammer Basel-Stadt

 

 

AUFSICHTSKOMMISSION ÜBER DIE

ANWÄLTINNEN UND ANWÄLTE BASEL-STADT

 

Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. Alexander Zürcher