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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2017.18
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017
Fehlende Unterschrift der Einsprache; Zustellfiktion
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 26. März 2015 (Eingang 30. März 2015) (Beilage Beschwerdeantwort [BBA 9]) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an.
Seit Februar 2016 arbeitete die Beschwerdeführerin im Zwischenverdienst bei der [...] (BBA 11 und 12). Dieser wurde mit Schreiben vom 26. September 2016 per 31. Oktober 2016 gekündigt (BBA 22). In der Folge stellte sich heraus, dass die Ferienangaben der Beschwerdeführerin im Zeitraum Juli bis etwa Mitte August 2016 unklar waren (BBA 24ff.). Die Beschwerdeführerin reichte sodann ihre Flugtickets ein (BBA 28).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 30) stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Beschwerdeführerin für drei Tage ein, weil sie sich in der Kontrollperiode August 2016 nicht um Arbeit bemüht habe. Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 (BBA 31) entschied die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2016 bis zum 16. August 2016 nicht vermittlungsfähig und daher grundsätzlich ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewesen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit Mail vom 19. Januar 2017 (BBA 33). Mit eingeschriebenem Brief vom 20. Januar 2017 (BBA 36) teilte die KAST der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Einsprache vom 19. Januar 2017 zwar fristgerecht erhoben worden sei, diese aber unterschrieben sein müsse. Gleichzeitig setzte die KAST ihr eine Frist bis 20. Februar 2017, um den Mangel zu beheben. Zusätzlich bat sie um eine ausführliche Begründung der Beschwerde und Einreichung der entsprechenden Beweismittel.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2017 (BBA 38) ist die KAST auf die Einsprache vom 18. Januar 2017 nicht eingetreten.
II.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Mai 2017.
In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die KAST auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 13. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIV; SR 837.02).
1.2. Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco