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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
November 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.20
Einspracheentscheid vom 1. Juni
2017
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. Februar 2016 zum Bezug
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB]
3). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde auf den 22. Februar 2016 bis
21. Februar 2018 festgesetzt (AB 2). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der
Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten erreicht, dass der Hoteldirektor des
Hotels C____ von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Night Auditor absah
und seine Zusage widerrief. Damit habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit
nicht angenommen, was sanktionswürdig sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache
vom 2. Januar 2017 (AB 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 1. Juni 2017 ab (AB 15).
II.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9.
August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. September 2017
sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin
auf eine Vernehmlassung im Rahmen der Duplik verzichtet.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet hatten, fand am 14. November 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer
sei im Zeitpunkt der angebotenen Stelle arbeitslos und deshalb verpflichtet
gewesen, die Stelle als Night Auditor im C____ Hotel anzunehmen, um so seiner
Schadenminderungspflicht zu genügen und die Arbeitslosenversicherung von weiteren
Entschädigungsleistungen zu entlasten. In Würdigung der Vertragsklauseln des
Arbeitsvertrages könne festgehalten werden, dass keine ständige
Abrufbereitschaft und auch sonst keine branchenunüblichen Bedingungen verlangt
worden seien, weshalb die Stelle als Night Auditor dem Beschwerdeführer vollumfänglich
zumutbar gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch
erreicht, dass er die Stelle nicht erhalten habe. Deshalb sei die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage nicht zu beanstanden (vgl. Verfügung
vom 23. Dezember 2016, AB 13 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017, AB 14).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Arbeit als Night
Auditor im Hotel C____ sei zwar zumutbar gewesen, aber der Vorvertrag und die
dazugehörigen Reglemente hätten verschiedene GAV-widrige und somit unzumutbare
Bestimmungen enthalten. Er habe nach Überprüfung des Vorvertrages und des
Mitarbeiterreglements mehrere Unklarheiten und Verstösse gegen den geltenden
allgemeinverbindlichen GAV und das Arbeitsrecht beim Arbeitgeber moniert und um
Abänderung derselben gebeten. Danach habe der Arbeitgeber aber sein Angebot
zurückgezogen. Sein Verhalten sei unter diesen Umständen nicht sanktionswürdig,
insbesondere da der Arbeitsvertrag gegen die gesamt- und
normalarbeitsvertraglichen Bedingungen verstossen habe und somit gemäss Art. 16
Abs. 2 AVIG unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Vor diesem
Hintergrund sei die Einstellung in der Anstellungsberechtigung für 31 Tage zu
Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2017 und Replik vom 9. August
2017).
2.3.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für
welche Dauer der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in
der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
3.
3.1.
Art. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach
die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu
unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl.
BGE 124 V 225, 227 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch
ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26
Abs. 2 AVIV).
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der
zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt.
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art.
16 AVIG, wonach der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit
unverzüglich annehmen muss (Abs. 1), es sei denn, die Arbeit sei unzumutbar,
wobei einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten
Ausnahmetatbestände gegeben sein muss. Die Unzumutbarkeitstatbestände müssen
kumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden
kann (BGE 124 V 62, E. 3).
3.3.
Gemäss Art. 16 Abs.
2 lit. a AVIG
ist zunächst eine Arbeit unzumutbar, die nicht den berufs- und ortsüblichen,
insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen
entspricht. Diese Ausnahme bezweckt, u.a. Lohndrückerei zu verhindern. Sie
bemisst sich anhand objektiver Kriterien (vgl. Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 294 mit Hinweisen).
Nach Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG ist eine Arbeit von der
Annahmepflicht ausgenommen, wenn diese eine ständige Abrufsbereitschaft des
Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert.
3.4.
Der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur dann erfüllt,
wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurück weist, sondern auch
dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle
anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von
Vertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen
mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum
Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu
gefährden (BGE 122 V 34, 38 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die D____ dem Beschwerdeführer
nach erfolgtem Probearbeiten am 8. November 2016 eine 100%-Stelle als Night Auditor
im Hotel C____ ab 1. Januar 2017 angeboten hat (vgl. AB 8). In der Folge teilte
der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. November 2016 mit, er nehme die
angebotene Stelle auf der Grundlage der geltenden arbeitsrechtlichen
Bestimmungen und Verordnungen, des Obligationenrechts sowie der ab 1. Januar
2017 in Kraft tretenden neuen Version des L-GAV an. Er könne aber das
Personalienblatt und den Vorvertrag noch nicht ausfüllen bzw. unterzeichnen, da
er noch mehrere Rückfragen und Reservationen hinsichtlich der darin
aufgeführten Mitarbeiter- und Verpflegungsreglemente habe, welche er im
Individual-Arbeitsvertrag berücksichtigen lassen möchte (AB 9). Am 16. November
2016 erfolgte ein weiteres kurzes Vorstellungsgespräch, anlässlich dessen der
Arbeitgeber sein Arbeitsangebot zurückzog, da der Beschwerdeführer sich
weigerte, den (Vor-)Vertrag inkl. (Personal-)Reglement unabgeändert zu
unterzeichnen (AB 10) bzw. der Arbeitgeber auf der Grundlage der zahlreichen
Rückfragen und Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers nicht mit ihm zusammenarbeiten
wollte (AB 11).
4.2.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorvertrag – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – keine massgebende Bedeutung zukommt. Er
diente in erster Linie der Erfassung der Personalien sowie der Kenntnisnahme
der Reglemente des Arbeitgebers (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Vor diesem
Hintergrund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, den Vorvertrag durch
„das Setzen des Häkchens“ zu bestätigen. Dies hätte nicht zu einer
vorbehaltlosen Zustimmung zu einem (allenfalls nicht GAV-konformen)
Arbeitsvertrag geführt, sondern hätte den Beschwerdeführer lediglich
verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit der D____ abzuschliessen. Dabei wäre die
inhaltliche Ausgestaltung des individualisierten Arbeitsvertrages noch offen
gestanden. Hingegen ist im Nachfolgenden zu untersuchen, ob die Reglemente des
Arbeitgebers – als Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages –
Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG enthalten (vgl. E. 3.3.).
4.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Punkt 3.2 Abs. 5 des
Mitarbeiterreglements der D____ verlange eine generelle und zeitlich unbegrenzte
Verfügungsbereitschaft des Mitarbeiters. Dies komme einer verklausulierten und
unbezahlten ständigen Abrufbereitschaft gleich, was gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.
g AVIG unzumutbar sei.
Nach Punkt 3.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements werden
Änderungen bei der Einsatzplanung in Absprache mit den betroffenen
Mitarbeitenden vorgenommen, wenn aufgrund von kurzfristig eintretenden Sonder-
bzw. Notsituationen Änderungen derselben notwendig sind. Es wird von den
Mitarbeitenden erwartet, dass sie in solchen Situationen das Aufrechterhalten
eines qualitativ hochstehenden Betriebs in den Mittelpunkt stellen. Sofern dies
dem Mitarbeitenden zumutbar ist, haben bei einem Interessenskonflikt der
Betrieb und die Bedürfnisse der Kunden erste Priorität. Die Einhaltung der
Betriebs- bzw. abteilungsspezifischen Leistungsstandards muss jederzeit
gewährleistet sein.
Diese Regelung kann gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG nicht mit einer
ständigen Abrufbereitschaft über die garantierte Beschäftigung hinaus
gleichgesetzt werden. Zunächst ist zu betonen, dass diese Bestimmung nur in
Sonder- und Notsituationen zum Zuge kommt. Von einer ständigen
Abrufbereitschaft kann also nicht die Rede sein, zumal offensichtlich im Voraus
erstellte Arbeitspläne bestehen (BB 6). Zwar hat bei einem Interessenskonflikt
der Kunde und der Betrieb Priorität, dies jedoch auch nur sofern dies dem
Mitarbeiter zumutbar ist. Diese Regelung lässt sich mit der enger gefassten
Auslegung des Art. 21 L-GAV im Kommentar des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des
Gastgewerbes (L-GAV) gut vereinbaren. Danach sind die Wünsche des Mitarbeiters
beim Erstellen des Arbeitsplanes als auch bei allfälligen nachträglichen
Abänderungen zu berücksichtigen, die Interessen des Betriebes gehen aber vor
(vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 1 L-GAV). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen,
dass es gemäss Punkt 3.12 des Mitarbeiterreglements einen Pikettdienst gibt.
Auch dieser Umstand spricht gegen eine ständige Abrufbereitschaft der
Mitarbeitenden.
4.4.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die effektive
Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nicht minutengetreu erfasst werde, was Art.
21 L-GAV entgegenstehe. Damit verstosse die Stelle als Night Auditor im Hotel C___
gegen die berufsüblichen Bedingungen und sei somit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit.
a AVIG unzumutbar.
In Würdigung des Mitarbeiterreglements verstösst Punkt 3.3.2
allenfalls gegen Art. 15 Abs. 1 L-GAV, wonach die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen
Mitarbeiter höchstens 42 Stunden pro Woche beträgt. Eine minutengenaue
Erfassung der Arbeitszeit wird jedoch gemäss Art. 21 L-GAV nicht verlangt. Bei
einer L-GAV-konformen Auslegung widerspricht Punkt 3.3.2 dem L-GAV jedoch
nicht. Denn die vorerwähnte Mitarbeiterregelung dient in erster Linie dazu,
Missbräuche durch die Mitarbeitenden bei der Zeiterfassung zu verhindern.
Letztlich liegt die Handhabung dieser Bestimmung beim Arbeitgeber. Jedenfalls
kann alleine aufgrund dieser Regelung nicht zum Vorneherein davon ausgegangen
werden, der Arbeitgeber würde die normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht
einhalten.
4.5.
Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass faktisch unbezahlte
Bereitschaftspausen bestünden. Gemäss Punkt 4.2 Abs. 5 des
Mitarbeiterreglements mache das Zeitwirtschaftssystem einen automatischen
Pausenabzug von 60 Minuten, falls keine Pausenzeit ausgestempelt werde. Regelmässig
müssten sich Nachtportiers im Alleindienst zur Verfügung des Arbeitgebers
halten, indem sie bei ihrer Essenspause am Arbeitsplatz verharren oder das
Diensthandy in Bereitschaft bei sich tragen. Somit handle es sich nicht um
unbezahlte Pausen, sondern um Bereitschaftspausen. Art. 15 Abs. 2 L-GAV
verlange jedoch, dass Bereitschaftspausen bezahlt würden. Die Regelung Punkt
4.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements verstosse somit gegen den L-GAV.
Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass gemäss
Art. 15 Abs. 2 L-GAV die Essenszeit als Arbeitszeit gilt, wenn sich der
Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.
Indes ist unklar, ob dies – den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprechend
– im vorliegenden Arbeitsverhältnis tatsächlich der Fall gewesen wäre. Dies
kann indes offen gelassen werden. Denn der Arbeitgeber hat mündlich
zugesichert, dass beim Beschwerdeführer keine Pausenzeiten gemäss Punkt 4.2 des
Mitarbeiterreglements in Abzug gebracht würden. Damit erscheint das Arbeitsverhältnis
beim Hotel C____ in diesem Punkt als zumutbar. Dass der Arbeitgeber keine
schriftliche Zusage machte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhalts. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer
während seiner Nachtarbeit Pausen in Abzug gebracht werden.
4.6.
Schliesslich bestehe dem Beschwerdeführer zufolge ein automatischer
wie pauschaler Verpflegungsabzug in Höhe von Fr. 220.--. Gemäss dem Kommentar
zu Art. 29 L-GAV seien indes nur effektiv eingenommene Mahlzeiten zu
verrechnen.
Aus dem Verpflegungsreglement der D____ geht hervor, dass für
Voll- und Teilzeitmitarbeitende im Umfang von 90%-100% ein Abzug von Fr. 220.--
monatlich für eine Hauptmahlzeit und Getränke vorgenommen wird. Wird dieser
Betrag mit dem im Kommentar zum L-GAV zu Art. 29 L-GAV angegebenen
Mindestansätzen verglichen, erscheint der Abzug eher tief angesetzt. So wird im
Kommentar zum L-GAV zu Art. 29 L-GAV beispielweise für ein Mittagessen ein
Abzug in Höhe von Fr. 300.-- monatlich veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist
die Regelung im Verpflegungsreglement der D____ bezüglich der Höhe der Abzüge
L-GAV konform. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind pauschale Abzüge
gemäss Kommentar des L-GAV zulässig. Sie sind jedoch - unter Berücksichtigung
der effektiv eingenommenen Mahlzeiten - während der Ferien, bei
Krankheit/Unfall etc. zu kürzen. Diesbezüglich enthält das Verpflegungsreglement
der D____ keine Bestimmung. Somit kommt in diesem Zusammenhang Art. 29 L-GAV
zur Anwendung (vgl. Art. 1 und 2 L-GAV sowie Punkt 11.3 des Mitarbeiterreglements
der SV Group). Unter diesen Umständen liegt keine L-GAV-widrige Regelung
bezüglich des Verpflegungsabzugs vor.
4.7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reglemente der D____ nicht gegen
den L-GAV verstossen und keine ständige Abrufbereitschaft verlangt wird. Somit
handelt es sich bei der Stelle als Night Auditor um eine zumutbare Arbeit, für
die zur Schadensminderung eine Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Der
Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Abbruch der Vertragsverhandlungen
durch den Arbeitgeber herbeigeführt (vgl. E. 4.1.). Damit ist der
Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art.
30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (vgl. E. 3.4.).
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der
Einstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.
5.2.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen (leicht,
mittelschwer und schwer) vorgesehen sind. Bei leichtem Verschulden beträgt die
Dauer der Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem
Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage.
5.3.
Gemäss Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV liegt ein schweres Verschulden
vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren
Grund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach
den in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV,
AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2017, Rz. D75 Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens
entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
5.4.
Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden
sich im untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31
bis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: