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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
[...], Hochstrasse 37, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.21
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Einspracheentscheid vom 7. Juni
2017
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete am 21.
August 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma B____
(nachfolgend: Arbeitgeberin) und arbeitete in der Folge ab 1. September 2012
als LKW-Chauffeur für B____ in Basel. Dabei wurde im Arbeitsvertrag festgehalten,
der Arbeitsort werde nach der Schliessung der Verteilzentrale in Basel in die
Verteilzentrale nach C____ verlegt (vgl. Arbeitsvertrag vom 21.8.2012,
Beschwerdeantwortbeilage/AB 2).
b) Am 15. Januar 2016 erhielt der Beschwerdeführer infolge der Schliessung
der Verteilzentrale in Basel und Verlegung des Arbeitsortes nach C____ eine Änderungskündigung.
Die Frist für die Annahme der Änderungskündigung liess der Beschwerdeführer
unbenutzt verstreichen. Daraufhin teilte ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben
vom 7. März 2016 mit, dass sie sein Arbeitsverhältnis aus organisatorischen
Gründen nicht weiterführen könne und es deshalb unter Einhaltung der ordentlichen
Kündigungsfrist per 30. September 2016 künde (vgl. AB 3). Als Beilage zum
Kündigungsschreiben liess sie dem Beschwerdeführer nochmals einen Arbeitsvertrag
mit dem neuen Arbeitsort C____ zukommen (vgl. a.a.O.). Auch diese Änderungskündigung
lehnte der Beschwerdeführer ab.
c) Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit einem neuen und
für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag
bei der gleichen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1.9.2016,
AB 4). Nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses eröffnete die Beschwerdegegnerin,
bei welcher sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung
angemeldet hatte, eine Rahmenfrist per 1. Februar 2017.
d) Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. April 2017 Einsprache (vgl. AB 7), woraufhin die
Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen einholte (vgl.
E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 ab (vgl. AB 8).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 (Postaufgabe 14. Juni 2017)
wird die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage
beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. November 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 bestätigten
Verfügung vom 24. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für
31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie
geltend, der Beschwerdeführer habe eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit
einem Wechsel seines Arbeitsortes von Basel nach C____ nicht akzeptiert und
dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (vgl. AB 8).
2.2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Tatsachenfeststellung und
macht geltend, die ihm in C____ angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar
gewesen, da er über kein Fahrzeug verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen
Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.
2.3.
Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a – d beispielhaft
Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
fallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn
die versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Auch die
Ablehnung einer Vertragsänderung (Änderungskündigung) gehört nach Lehre und
Rechtsprechung zu diesem Tatbestand (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus
Arbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des
Arbeitslosenversicherungsrechts, Zürich 2016, S. 122; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).
3.3.
Nach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die
Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine
geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter
anderem dann gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass
der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben
hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt
werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger
Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist,
wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte
Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer
Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom
14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).
3.4.
Verliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom
Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen
will, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin
zumutbar gewesen wäre (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ziff. D19, Download über die
Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben).
Gemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich
jede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG bestimmt,
unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht
ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der
Unzumutbarkeitsgründe (vgl. BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Ferner wird die
Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines
sanktionierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers mit der gemäss den vorstehend
dargestellten Grundsätzen geforderten Klarheit zu erbringen vermag.
4.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2016 per 30. September 2016
kündete, nachdem der Beschwerdeführer eine erste Änderungskündigung vom 15.
Januar 2016 nicht angenommen hatte (vgl. AB 3). Zur Begründung führte die Arbeitgeberin
aus, dass es ihr aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, das
Arbeitsverhältnis fortzuführen (vgl. a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich und ist
insoweit ebenfalls unbestritten, dass diese organisatorischen Gründe mit der
Schliessung der Verteilzentrale in Basel und infolgedessen mit der Verlegung
des Arbeitsortes in die neue Verteilzentrale nach C____ zusammenhingen. Der
Beschwerdeführer war nicht bereit, eine Verlegung seines Arbeitsortes nach C____
zu akzeptieren, weshalb er auch das zweite, zusammen mit dem
Kündigungsschreiben unterbreitete, Stellenangebot mit dem Arbeitsort in C____ ablehnte
(vgl. a.a.O.).
4.3.
Aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien folgt, dass der Beschwerdeführer
mit der Ablehnung des geänderten Stellenangebotes in Form einer
Änderungskündigung dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gegeben hat. Insofern steht das ihm vorgeworfene Verhalten, welches der Beschwerdeführer
auch nicht bestreitet, beweismässig klar fest. Ebenso geht aus den Ausführungen
der Parteien hervor, dass der Beschwerdeführer das geänderte Stellenangebot im
Wissen um die daraus resultierenden Konsequenzen ablehnte, d.h. dass er sich
voll bewusst war, dass er mit der Ablehnung der Änderungskündigung unmittelbar die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewirken wird. Deshalb sind vorliegend
die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht
strittig und es ist nur noch zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer angebotene
Stelle hinsichtlich des Arbeitsweges als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG
eingestuft werden kann.
4.4.
4.4.1. Während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, der durch
die in der Änderungskündigung nach C____ verlegte – und dadurch verlängerte Arbeitsweg
– wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, ist der Beschwerdeführer der
Ansicht, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht der Fall gewesen sei. Darauf
ist im Folgenden einzugehen.
4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er vorgängig zur
Änderungskündigung nicht gewusst habe, dass sein Arbeitsort von Basel nach C____
verlegt würde. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dem vom
Beschwerdeführer am 21. August 2012 unterzeichneten Arbeitsvertrag kann entnommen
werden, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits bei der Vertragsunterzeichnung
über den Umstand informierte, dass der Arbeitsort nach der Schliessung der Verteilzentrale
Basel in die Verteilzentrale nach C____ verlegt werde (vgl. Arbeitsvertrag vom
21.8.2012, AB 2). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer durch seine
Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag bestätigte von der angekündeten Verlegung
des Arbeitsortes Kenntnis genommen zu haben, wusste der Beschwerdeführer bereits
seit Stellenantritt, mithin ca. dreieinhalb Jahre vor Erhalt der Änderungskündigung,
von der geplanten Verlegung des Arbeitsortes nach C____, auch wenn er das
genaue Datum noch nicht kannte.
4.4.3. Daneben bringt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit der Verlegung
des Arbeitsortes vor, dass die Arbeitgeberin allen anderen Chauffeuren ausser
ihm eine monatliche Wegpauschale von Fr. 400.00 gewährt habe. Er kann jedoch aus
diesem Umstand vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Arbeitgeberin
teilte diesbezüglich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer
habe deshalb keine Wegentschädigung erhalten, weil bereits bei der Rekrutierung
im Sommer 2012, mithin bei seiner Anstellung, dem Beschwerdeführer die
Schliessung der Verteilzentrale in Basel kommuniziert und ihm die Konsequenzen
klar aufgezeigt worden seien (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Diese Erklärung
ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag
vom 21. August 2012, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Ohne
einen Anspruch auf eine Wegentschädigung kann der Beschwerdeführer deren Fehlen
nicht als zulässigen Grund für die Ablehnung der Änderungskündigung
heranziehen.
4.4.4. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Weg nach C____ sei für
ihn deshalb unzumutbar gewesen, weil er über kein Auto verfüge und bei Arbeitsbeginn
in den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.
Er macht diesbezüglich geltend, er habe aufgrund dessen, dass die Firma B____
eine grosse und erfolgreiche Firma sei, auf eine (andere) zumutbare Stelle
hoffen dürfen. Diesem Einwand ist einerseits entgegenzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer – nach den klaren Angaben der Firma B____ – jederzeit bewusst
gewesen sei, dass seine Tätigkeit als Chauffeur jeweils in den früheren
Morgenstunden aufgenommen werden müsse, da die Belieferung der Verkaufsstellen
vor Ladenöffnung erfolgt (vgl. vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Andererseits
ist festzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers gemäss Auskunft der
Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt in der Vergangenheit bereits vier
verschiedene Personenwagen, sowie ein Kleinbus, ein Lieferwagen und zwei
Motorräder eingelöst waren (vgl. Übersicht, AB 10). Aktuell verfügt der
Beschwerdeführer zwar über keinen Personenwagen, jedoch über ein Motorrad (vgl.
AB 10, S. 1), welches er für die Bewältigung seines Arbeitsweges hätte
verwenden können. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre mit seinem Motorrad
nach C____ zu gelangen, zumal der von ihm geltend gemachte Arbeitsweg von 74.5
km resp. von 3 Stunden pro Tag die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG enthaltene
Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden pro Fahrt klarerweise nicht erreicht. Es kommt
hinzu, dass dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte,
um sich auf den neuen Arbeitsweg einzustellen und sich entsprechend zu
organisieren, liegen doch zwischen der ersten Änderungskündigung im Januar 2016
resp. der zweiten Änderungskündigung im März 2016 und dem definitiven Ende
seines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin Ende Januar 2017 ganze 12
resp. 10 Monate.
4.4.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der in der
Beschwerde von ihm selbst angefertigten Auflistung der von ihm getätigten Bewerbungen
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelt sich dabei lediglich um
eine rudimentäre Aufzählung ohne genaue Angaben über Art und Pensum der
Arbeitsstellen oder Informationen zu den Ansprechpersonen. Zum anderen sind
diese Bewerbungen, insofern als sie von ihm auf den Zeitraum von November 2014,
Dezember 2014 sowie Januar 2015 und damit weit vor dem Erhalt der ersten
Änderungskündigung im Januar 2016 datiert werden, in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden schriftlichen
Belege wie Kopien der versandten Bewerbungsschreiben, Absageschreiben oder dergleichen
beigelegt, weshalb es sich bei der Auflistung um eine blosse Behauptung
handelt, die mangels einer Substantiierung nicht überprüft werden kann.
4.5.
Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die die
Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle in C____ gemäss Art.
16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG in Frage stellen würden.
4.6.
Zusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe, welche die dem Beschwerdeführer
in C____ angebotene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem
dieser die Änderungskündigung vom 7. März 2016 nicht akzeptierte und dadurch
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführte, wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung
resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.
5.2.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen (leicht,
mittelschwer und schwer) vorgesehen sind. Bei leichtem Verschulden beträgt die Dauer
der Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem
Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage.
5.3.
Gemäss Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV liegt ein schweres Verschulden
vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren
Grund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach
den in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats
für Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV,
AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2017, Rz. D72 Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens
entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.
5.4.
Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden
sich am untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31
bis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin
einzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in
der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: