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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.24
Einspracheentscheid vom 24. Mai
2017
Einstellung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)
Tatsachen
I.
Der am [...] geborene Beschwerdeführer lebt seit 2009 in der
Schweiz (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Er arbeitete als Lagermitarbeiter,
zuletzt seit dem 1. Januar 2014 bei der Firma [...] in [...] (vgl.
Arbeitsvertrag, AB 2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 3) kündigte der
Beschwerdeführer seine Stelle per 31. März 2017. In der Folge meldete er sich
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Mit
Verfügung vom 19. April 2017 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April
2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 27. April 2017 Einsprache (AB 6) mit der Begründung, er sei
aus privaten Gründen nach Basel gezogen und da der Arbeitsweg nun über 2
Stunden betragen würde, sei der Arbeitsweg nicht mehr zumutbar. Zudem sei bei
einem Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr der Arbeitsort nicht mit dem Öffentlichen
Verkehr erreichbar. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom
24. Mai 2017 (AB 7) an ihrem Entscheid fest.
II.
Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es
sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13.
September 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.
III.
Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG
154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119
Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid wird der Beschwerdeführer
aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seinem Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er seine letzte Stelle vor dem
Finden einer neuen selber gekündigt hat.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, er habe
seine Stelle gekündigt, weil er nach Basel zu seiner langjährigen
Lebensgefährtin, die er heiraten wollte, ziehen wollte. Seine zukünftige Frau
habe zudem seit Anfang des Jahres und besonders ab März 2017 angefangen, ihre
Abschlussprüfungen vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe sich während dieser
Vorbereitungszeit um ihre 11-jährige Tochter kümmern wollen. Er habe seine
zukünftige Frau auch finanziell unterstützen wollen, da diese während der
Lehrzeit von einem sehr geringen Einkommen habe leben müssen. Die Einstellung
der Taggelder treffe ihn darum besonders hart. Der Personalberater vom Arbeitsamt
habe ihm schliesslich nicht von Anfang an gesagt, dass er bereits während der
Kündigungsfrist mindestens 8 Bewerbungen hätte schreiben sollen. Hätte er das
gewusst, hätte er trotz seines oft über 10-stündigen Arbeitstags abends noch
Bewerbungen geschrieben.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a–d beispielhaft
Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit
fallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er
eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der
ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV).
Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV
findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs.
1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG).
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art.
16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn,
einer der in Abs. 2 lit. a–i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände
liege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ
ausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine
Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht
ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten
zugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich
Beibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der
Annahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987,
Art. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit
im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine
neue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und
Zwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe
der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das
Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
(SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober
1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen
der Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder
gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die
betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund
aufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl.
BGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht
von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens
gesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle
legitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).
3.2.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine
Arbeitsstelle bei der Firma [...] mit Schreiben vom 16. Januar 2017
(Beschwerdeantwortbeilage 3) unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. März
2017 selbst gekündigt hat. Unbestritten ist sodann auch, dass ihm im Zeitpunkt
der Auflösung des Ar-beitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert
war. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des
Beschwerdeführers somit selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die
den Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass sich
seine private Lebenssituation per Anfang des Jahres 2017 geändert habe. Er habe
beschlossen, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten und zu ihr nach
Basel zu ziehen. Zudem habe er seine zukünftige Frau während ihrer Abschlussprüfungen
bei der Betreuung ihrer 11-jährigen Tochter unterstützen wollen. Er hatte darum
seinen Arbeitgeber gebeten, ihn nach [...] BL zu versetzen. Da dies nicht
geklappt habe, habe er seine Arbeitsstelle in [...] aufgrund des langen
Arbeitsweges gekündigt.
3.3.
Es ist vorliegend nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus
familiären Gründen nach Basel zu seiner zukünftigen Frau ziehen wollte. Ein
ebenso legitimer Grund für den Wohnortwechsel ist der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich an der Betreuung der minderjährigen Tochter seiner
Lebenspartnerin beteiligen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht
ausgeführt hat, sind dies alles Umstände, die im Voraus bekannt und damit
planbar gewesen wären. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die
Beziehung bereits seit acht Jahren anhält, wovon die letzten zwei Jahre
Verlobungszeit gewesen sind. Genauso wird er seit längerer Zeit gewusst haben,
dass seine Lebenspartnerin während der Zeit ihrer Abschlussprüfungen auf
zusätzliche Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter angewiesen sein wird.
Der Beschwerdeführer hat trotz dieser im Voraus absehbaren Veränderungen,
ausser der Anfrage an seinen ehemaligen Arbeitgeber, ihn in die Nähe von Basel
zu versetzen, aber keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt. Gestützt auf die dargelegte
Rechtsprechung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an seiner
Arbeitsstelle in [...] zu bleiben, bis er an seinem zukünftigen Wohnort in
Basel eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
nun bereits per Ende April 2017 eine temporäre und ab 1. Juli 2017 eine
Festanstellung erhalten hat (vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie
Abmeldebestätigung der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage 11) zeigt,
dass das Finden einer Anschlusslösung mit entsprechenden Bemühungen durchaus
möglich gewesen wäre. Für die beschränkte Dauer wäre dem Beschwerdeführer zudem
eine Übergangslösung zumutbar gewesen.
3.4.
Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht rechtsgenüglich darlegen,
dass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das
Nichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden
einer neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV
auszugehen. Die Einstellung in der An-spruchsberechtigung erweist sich somit
als rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.
4.
4.1.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16
bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.
45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine
versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne
Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat
(Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle
Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die
Beweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64).
4.2.
Die durch die Selbstkündigung per 31. März 2017 ausgelöste
Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Sanktion
der Beschwerdegegnerin liegt mit 31 Tagen am unteren Rahmen des Einstellrasters.
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Sanktionshöhe vorgebracht, dass es
für ihn besonders schwer sei, über einen Monat ohne Einkommen auszukommen, da
auch seine Frau von einem kleinen Lehrlingslohn leben müsse und er sie habe
unterstützen wollen. Da die von der Beschwerdegegnerin verfügte Anzahl von 31
Einstelltagen aber bereits der in Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgesehenen
Mindestanzahl Einstelltage bei schwerem Verschulden entspricht, erscheint sie
angemessen und ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24.
Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: