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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.27
Einspracheentscheid vom 17. Juli
2017
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung
Tatsachen
I.
a) Der 1954 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Koch. Er
unterzeichnete am 17. November 2016 mit B____ (resp. ihrer Einzelfirma B____ Gastrobetriebe)
einen Arbeitsvertrag als Koch im Restaurant C____ mit Arbeitsbeginn per
1. Januar 2017. Auf Wunsch beider Parteien nahm der Beschwerdeführer nach
einer Probewoche im November bereits am 5. Dezember 2016 seine Arbeit auf.
Am 29. Dezember 2016 führte B____ (nachfolgend: die Arbeitgeberin) in der
Küche des Restaurants C____ eine Stichkontrolle durch und notierte eine
Vielzahl an angetroffenen hygienischen Missständen (vgl. Protokoll
Stichkontrolle vom 29.12.2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 11). Im Anschluss
daran verfasste die Arbeitgeberin schriftliche Weisungen an den
Beschwerdeführer (vgl. AB 12) und beabsichtigte, diese durch den Beschwerdeführer
unterzeichnen zu lassen, weshalb sie ihn zu einem Gespräch einlud. Beim
nachfolgenden Gespräch zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer kam
es zum Streit. Der Beschwerdeführer arbeitete nur noch bis 1. Januar 2017 im
Betrieb. Am 3. Januar 2017 suchte der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin
auf. Es kam erneut zu Spannungen und die Arbeitgeberin erliess gegenüber dem Beschwerdeführer
ein Hausverbot (vgl. AB 14).
b) Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Januar 2017 bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte
(vgl. AB 6), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin eine
Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Während der Beschwerdeführer angab, die
Arbeitgeberin habe die Kündigung ausgesprochen und haltlose Anschuldigungen
abgegeben (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.1.2017, AB 17), vermerkte
die Arbeitgeberin auf der Arbeitgeberbescheinigung, der Beschwerdeführer habe
selbst mündlich gekündet (vgl. AB 20). In ihrer Stellungnahme führte sie zudem
aus, der Beschwerdeführer habe arbeitsvertragliche Pflichten verletzt (vgl. Stellungnahme
von B____ vom 30.1.2017, AB 23) und reichte in der Beilage das Protokoll der
Stichkontrolle, die Weisungen und das Hausverbot ein. In der Folge stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2017
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 29 Tagen in der
Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 24). Der Beschwerdeführer erhob dagegen
schriftlich Einsprache (vgl. AB 25).
c) Ein vom Beschwerdeführer vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleitetes
Schlichtungsverfahren endete mit einem Vergleich (vgl. unnummerierte Beschwerdebeilage/BB
S. 17 f.). In teilweiser Gutheissung der Einsprache reduzierte die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (so das Datum auf dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Exemplar) die Einstelldauer auf 25 Tage (vgl. BB
1).
II.
a) Mit Beschwerde vom 24. Juli 2017 wird ein Antrag auf
Durchführung einer Hauptverhandlung gestellt und sinngemäss beantragt, es sei der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer das volle
Taggeld (ohne Einstelltage) auszubezahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. September
2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. Oktober 2017 (Postaufgabe 5. Oktober
2017) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2017 werden die
Parteien sowie die Arbeitgeberin B____ als Zeugin zur Hauptverhandlung geladen.
IV.
Am 8. November 2017 findet die Hauptverhandlung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Der gehörig vorgeladene Beschwerdeführer
gibt vor Verhandlungsbeginn telefonisch an, aufgrund eines Transportproblems
der Hauptverhandlung fernzubleiben und erscheint in der Folge unentschuldigt
nicht. Anlässlich der in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin, vertreten durch lic.
iur. D____, durchgeführten Hauptverhandlung wird die Arbeitgeberin als Zeugin
befragt. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin gelangt zum Vortrag. Für alle
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 hat die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe das Arbeitsverhältnis selbst
gekündet und stützte sich dabei auf die schriftliche Stellungnahme der
Arbeitgeberin zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Ergebnis kam sie
jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auch dann in seiner
Anspruchsberechtigung für 25 Tage einzustellen sei, wenn er nicht selber gekündet,
sondern die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen hätte. Die Herabsetzung
der Einstelltage von 29 Tage auf 25 Tage begründete sie mit dem innerhalb der
Probezeit weniger streng zu beurteilenden Verschulden.
2.2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Arbeitsverhältnis selbst
gekündigt zu haben und rügt sinngemäss eine unrichtige Tatsachenfeststellung.
Seiner Ansicht nach habe die Arbeitgeberin die Kündigung ausgesprochen. Zudem
bestreitet er, Gründe für eine Kündigung durch die Arbeitgeberin gesetzt zu haben
und in diesem Zusammen auch die ihm vorgeworfenen Hygienemängel in der Küche. Im
Wesentlichen macht er damit geltend, die Beschwerdegegnerin habe einseitig auf
die Angaben der Arbeitgeberin abgestellt.
2.3.
Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 25
Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um ihre
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Nach Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist.
Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt
werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive
Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten
liegt.
3.2.
Eine Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der
Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV)
oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine
andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der
ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1
Bst. b AVIV). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend
gemachten Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, d.h. dem schuldhaften
Verhalten der versicherten Person, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit
bestehen (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D15, Stand 1. Januar
2016, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben). Eine der
Kündigung vorangegangene Abmahnung ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_382/2007 vom 7. Februar 2008 E. 5.).
3.3.
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus
eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das
Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2; 121 V 47 E. 2a;
121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV. Praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen
dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar
feststehen, ansonsten fällt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2,
mit Hinweisen). Namentlich genügt es bei sich widersprechenden Aussagen nicht,
nur auf die Aussagen einer Partei abzustellen, sondern das Fehlverhalten ist vielmehr
mit Hilfe anderer Beweismittel zu erhärten (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6, Stand
1. Juli 2017; Download unter
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben/, zuletzt
eingesehen am 14. November 2017 vgl. ferner Urteile des EVG C 365/01 vom 7.
November 2002 E. 2 und C 392/00 vom 8. Oktober 2002 E. 3.1). Das
vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und
den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8)
vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b; diese Rechtsprechung
ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts/EVG C
53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a
AVIV anwendbar). Dabei reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz
aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der
Arbeitnehmer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert
hat, womit er dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf
nahm (Eventualvorsatz genügt; vgl. Urteil des EVG C 371/01 vom 4. Juni 2002 E. 2b).
Ausschlaggebend ist, ob der Versicherte wissen konnte und musste, dass er durch
sein Handeln womöglich seine Kündigung bewirkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August
2014 E. 2 je mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in seiner
Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil er das Arbeitsverhältnis von sich
aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne
dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).
4.2.
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. Januar 2017 hatte
der Beschwerdeführer angegeben, die Kündigung sei am 29. Dezember 2016 auf
den 7. Januar 2017 durch die Arbeitgeberin mündlich erfolgt. Der letzte
Arbeitstag sei der 1. Januar 2017 gewesen. Auf die Frage nach dem Grund
der Kündigung vermerkte er drei Fragezeichen und vermutete, er sei wohl zu
teuer gewesen (vgl. AB 6, S. 1). In der von der Beschwerdegegnerin
angeforderten schriftlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2017 bezog er
sich bei der Frage „Bitte nehmen Sie ausführlich Stellung zu dem vom
Arbeitgeber genannten Kündigungsgrund“ auf einen Brief vom 4. Januar 2017,
den er an seine Arbeitgeberin B____ geschrieben hatte (vgl. AB 17, S. 2)
und gab an, er habe sich anlässlich eines Gesprächs vom 29. Dezember 2016 haltlose
Beleidigungen anhören müssen (vgl. AB 15). Als er nach einer kurzen Gesprächspause
in die Küche zurückkehren wollte, sei ihm dann durch B____ mündlich gekündigt
worden. Ferner teilte er mit, er kenne den Kündigungsgrund nicht. Er habe sehr
gerne in dem Betrieb gearbeitet, sich an alle Abmachungen gehalten und insbesondere
für Hygiene in der Küche gesorgt und alles in Ordnung gebracht (vgl. a.a.O.).
4.3.
Die Arbeitgeberin hatte ihrerseits in der Arbeitgeberbescheinigung vom
30. Januar 2017 zu Handen der Beschwerdegegnerin vermerkt, die Kündigung
des Arbeitsverhältnisses sei durch den Beschwerdeführer selbst am 29. Dezember
2016 mündlich auf den 1. Januar 2017 erfolgt (vgl. AB 20). Auf dem
Formular „Stellungnahme zum Kündigungsgrund“ verwies die Arbeitgeberin bei der
Frage nach den Vorkommnissen, welche zur Kündigung geführt haben, auf das
Protokoll der am 29. Dezember 2016 in der Küche durchgeführten
Stichkontrolle, auf die von ihr am 29. Dezember 2016 an den Beschwerdeführer
verfassten Weisungen und auf ein am 3. Januar 2017 ausgesprochenes Hausverbot (vgl.
AB 23). Auf die Fragen, ob A____ arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe
und auf das beanstandete Verhalten aufmerksam gemacht wurde, kreuzte die
Arbeitgeberin zweimal „ja“ an (vgl. AB 23). Diesbezüglich wird in dem als
Beilage eingereichten Protokoll der Stichkontrolle festgehalten, dass im
Arbeitsbereich des Beschwerdeführers gravierende Hygienemängel festgestellt
worden seien, die die gesetzlichen Vorgaben verletzten. So seien beispielsweise
die Lebensmittel in der Tiefkühltruhe nicht fachgerecht verpackt oder das Essen
ohne Abdeckung stehen gelassen worden. Im Lager habe es ein grosses
Durcheinander verschiedener Waren, die gemeinsam in Schubladen gepackt worden
seien, gegeben und die verwendeten Küchengeräte seien nicht oder nur unsauber
gereinigt worden. Ausserdem wurde festgehalten, dass es von diversen Lebensmitteln
eine zu grosse Menge vorrätig gehabt habe (vgl. AB 11). In den schriftlichen an
den Beschwerdeführer verfassten Weisungen, die auf das am 1. Januar 2017 beginnende
Arbeitsverhältnis hinwiesen, wurde unter anderem vermerkt, dass der Beschwerdeführer
keine selbständigen Warenbestellungen mehr tätigen dürfe und dass die Hygiene-
und Lebensmittelvorschriften strengstens einzuhalten seien (vgl. AB 12). Dabei
wurde ausdrücklich auf das Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 Bezug
genommen (vgl. a.a.O. letzter Satz).
4.4.
In seiner Beschwerde vom 24. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer hierzu
aus, dass es in der Küche des C____ gravierende Hygienemängel gegeben habe und
dass er sich um deren Beseitigung nach Absprache mit der Arbeitgeberin gekümmert
habe. Allerdings bestritt er, für diese Mängel verantwortlich gewesen zu sein,
sondern machte sinngemäss geltend, diese hätten bereits bei seinem Arbeitsantritt
bestanden. Weiter betonte er erneut, dass nicht er, sondern die Arbeitgeberin
ihm gekündet habe. Zum Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016
führte er aus, dass er dieses erst anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor
dem Zivilgericht erhalten habe. In der Replik konkretisierte der
Beschwerdeführer das Streitgespräch vom 29. Dezember 2016 insofern als
dass er angab, der Lebensgefährte der Arbeitgeberin sei ihm gegenüber
handgreiflich geworden. Er selbst habe der Arbeitgeberin B____ zu keinem Zeitpunkt
gedroht, sondern nur ein freundliches Gespräch mit ihr geführt.
4.5.
4.5.1. Anlässlich der am 8. November 2017 durchgeführten Hauptverhandlung
wurde die Arbeitgeberin - nach einer Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis
auf die entsprechenden Strafbestimmungen - als Zeugin befragt (vgl. hierzu das
Protokoll, S. 1). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seiner unentschuldigten
Abwesenheit nicht persönlich befragt werden. Von ihm liegen lediglich die obgenannten
schriftlich gemachten Angaben vor.
4.5.2. Die Zeugin führte anlässlich der Hauptverhandlung zum Beginn des
Arbeitsverhältnisses aus, dass der Beschwerdeführer in den ersten Wochen einen sehr
guten Eindruck hinterlassen und insbesondere gut gekocht habe. Er habe zudem mit
seiner langjährigen Erfahrung in der Gastronomie und seinen Angaben, wie er
sich die Tätigkeit in der Küche vorstelle, überzeugt. Erst nach einiger Zeit hätten
sich Mängel in der Arbeitsweise und dem Verhalten des Beschwerdeführers
gezeigt. So habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem restlichen Personal aggressiv
verhalten und anstatt seiner Arbeit nachzugehen, lange Gespräche mit den Gästen
geführt. Auch habe er die Menge der zu bestellenden Waren nicht richtig eingeschätzt,
weshalb viel zu viele Nahrungsmittel ungebraucht hätten entsorgt werden müssen.
Das grösste Problem seien aber die hygienischen Mängel in der Küche gewesen. Nachdem
die anderen Mitarbeiter sie darauf angesprochen hätten, habe sie einen
Küchenrundgang durchgeführt und diesen protokolliert. Anschliessend habe sie entsprechende
schriftliche Weisungen an den Beschwerdeführer verfasst, die sie ihn im
Hinblick auf das am 1. Januar 2017 beginnende Arbeitsverhältnis habe unterzeichnen
lassen wollen, um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Eine Kündigung
habe sie nicht bezweckt, da sie kein Interesse an einem häufigen Personalwechsel
habe. Ihr sei es vielmehr darum gegangen, die hygienischen Mängel in ihrem Gastrobetrieb
zu beseitigen (vgl. Protokoll, S. 2). Auf die Frage, wer die Kündigung
ausgesprochen habe und wie es dazu gekommen sei, schilderte sie, dass sie mit
dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt und ihm die Weisungen gezeigt habe.
Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht über diese Thematik sprechen wollen, sei
laut geworden und habe von sich aus die Kündigung ausgesprochen, indem er ihr
mitgeteilt habe, dass er nur noch für zwei Tage - bis zum 1. Januar 2017 -
zur Arbeit erscheinen werde und die Arbeitgeberin sich danach neu organisieren
müsse (vgl. Protokoll, S. 3). Im Übrigen bestätigte die Arbeitgeberin sämtliche
Angaben aus der schriftlichen Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 20) und der
Stellungnahme zum Kündigungsgrund (vgl. AB 23).
4.6.
4.6.1. Es ist festzustellen, dass die Angaben der Parteien insofern
übereinstimmen, als dass es in der Küche des C____ ganz offensichtlich
gravierende Hygienemängel gegeben hat. Ferner besteht zwischen den Parteien
Einigkeit darüber, dass am 29. Dezember 2016 ein Gespräch geführt wurde in
dessen Zuge Streit entstand. Unbestritten ist zudem, dass das Arbeitsverhältnis
nicht mehr fortgeführt werden sollte. Uneinigkeit besteht lediglich darin, ob
der Beschwerdeführer für die Hygienemängel einzustehen hatte und wer anlässlich
des Gesprächs vom 29. Dezember 2016 die Kündigung ausgesprochen hat.
4.6.2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aussage der als Zeugin
befragten Arbeitgeberin schlüssig und widerspruchsfrei war. Zudem fällt besonders
ins Gewicht, dass die Zeugin den Beschwerdeführer nicht unnötig belastet hat,
sondern auch positive Aspekte schilderte. Die von der Zeugin mündlich zu
Protokoll gegebenen Aussagen stimmen zudem mit den schriftlich vorliegenden
Unterlagen, insbesondere dem Protokoll der Stichkontrolle und den schriftlichen
Weisungen, überein. Demgegenüber sind die Ausführungen des Beschwerdeführers
nicht belegt und wenig glaubhaft. Es mutet widersprüchlich an, wenn der
Beschwerdeführer einerseits ausführt, die Arbeitgeberin habe ihn anlässlich des
Gesprächs vom 29. Dezember 2016 mit haltlosen Vorwürfen konfrontiert und
gleichzeitig geltend macht, er habe das Protokoll der Stichkontrolle vom 29.
Dezember 2016 erst anlässlich des später eingeleiteten Schlichtungsverfahrens
beim Zivilgericht erhalten. Ferner mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer
zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit in der Küche des C____ umfangreiche
Aufräumarbeiten vornehmen musste. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten im November probeweise und ab
Anfang Dezember 2016 vollzeitlich seine Arbeit im C____ aufgenommen hatte, ist
nicht ersichtlich, wer wenn nicht der Beschwerdeführer um den Zustand der Küche
hätte besorgt sein sollen. Insofern ist durchaus nachvollziehbar, wenn die
Arbeitgeberin geltend macht, sie hätte den Beschwerdeführer mit den
angetroffenen Hygienemängeln konfrontiert, um eine Verbesserung der Hygienesituation
herbeizuführen. Hinweise, die an den Ausführungen der Zeugin Zweifel wecken
würden, sind nicht ersichtlich und entsprechende Belege wurden vom Beschwerdeführer
nicht ins Recht gelegt. Auch hätte es für die Arbeitgeberin einen sinnlosen
Aufwand bedeutet, zunächst in der Küche eine Stichkontrolle durchzuführen, alle
Hygienemängel schriftlich festzuhalten und danach umfangreiche schriftliche Weisungen
zu erlassen, wenn es nicht ihre Absicht gewesen wäre, am Arbeitsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer festzuhalten. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb
die Arbeitgeberin grundlos derartige Vorwürfe erheben sollte, zumal es ihr offen
gestanden hätte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Da sich der Beschwerdeführer
noch in der Probezeit befand, hätte die Kündigungsfrist in der Probezeit diesfalls
lediglich 7 Tage betragen und wäre um einiges einfacher zu bewerkstelligen
gewesen als die aufgeführten Bemühungen (Küchenrundgang, Weisungen, Gespräch).
4.6.3. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden schriftlichen Dokumente und
der anlässlich der Hauptverhandlung getätigten Zeugenaussage lässt daher nur
den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer und nicht die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis am 29. Dezember 2016 mündlich gekündigt hat. Zu betonen
ist, dass sich die getroffenen Feststellungen auf zahlreiche schriftliche
Unterlagen sowie die anlässlich der Hauptverhandlung getätigte Zeugenaussage
stützen, so dass sie den Praxisanforderungen, wonach das zur Last gelegte
Verhalten klar feststehen muss und nicht nur auf die Aussagen der einen Partei
abgestellt werden darf, genügen (vgl. AVIG-Praxis ALE/D6). Aufgrund dessen,
dass bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis endet,
ist zudem davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer über die Konsequenzen
seiner Kündigung, namentlich die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, voll
bewusst war.
4.7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV gilt bei einer Selbstkündigung die
Arbeitslosigkeit nur dann als selbstverschuldet, wenn entweder der Versicherte
das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle
zugesichert war oder wenn ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet
werden konnte.
4.8.
4.8.1. Nach Lage der Akten hatte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Kündigung keine anderweitige Stelle in Aussicht. Da er dies sodann auch
nicht selbst vorbringt, erübrigen sich weitere Bemerkungen hierzu.
4.8.2. Bezüglich der Frage nach der Zumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz
zu verbleiben, ist nach der AVIG-Praxis ein strenger Massstab anzuwenden (vgl.
AVIG-Praxis ALE/D26 f.). So genügt ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten
oder anderen mitarbeitenden Personen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Annahme von Unzumutbarkeit nicht. Bei Schwierigkeiten
wie Auseinandersetzungen oder dergleichen ist es der versicherten Person
grundsätzlich zuzumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Stelle
aufzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 133/03 vom 29. Oktober 2003
E. 3.2 mit Hinweisen).
4.8.3. Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine
Unzumutbarkeit des Beschwerdeführers an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben,
begründen würden und der Beschwerdeführer bringt solche auch nicht vor. Der
Umstand allein, dass die Arbeitgeberin aufgrund der nicht eingehaltenen
Hygienevorschriften und des Verhaltens des Beschwerdeführers ihm gegenüber
schriftliche Weisungen erliess, reicht nicht aus, um eine Unzumutbarkeit zu
begründen. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Arbeitgeberin aus, dass
sie als Arbeitgeberin stets um ein gutes Klima in ihrem Gastronomiebetrieb
bemüht war und dass der Beschwerdeführer noch zu Beginn des Gesprächs vom
29. Dezember 2016 beteuert habe, mit seinem Arbeitsplatz sehr zufrieden zu
sein. So habe sie dem Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit einige Wochen
Zeit gegeben, um sich einzugewöhnen, und ihm bei der Erledigung gewisser
Arbeiten, namentlich beim Polieren des Geschirrs, Hilfe an angeboten (vgl.
Protokoll, S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar
gewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle als Koch in der Küche
des C____ weiter zu arbeiten.
4.9.
Als Zwischenfazit ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses selbst vorgenommen
hat, ohne eine andere Stelle in Aussicht zu haben und dass ihm der Verbleib am
bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre. Daher hat der Beschwerdeführer
seine Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV selbst verschuldet und
ist in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen.
5.
5.1.
Im Übrigen würde auch die vorliegend unbewiesen gebliebene Annahme,
dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Arbeitgeberin gekündet habe, nicht
zu einem anderen Ergebnis führen.
5.2.
Nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ist nämlich auch dann von einer
selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, wenn die versicherte Person
durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,
dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (vgl.
auch AVIG-Praxis ALE/D16). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt
die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV keine Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2
OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass
zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat. Beanstandungen in beruflicher
Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 371/01
vom 4. Juni 2002 E. 2b).
5.3.
Aus dem Protokoll der Stichkontrolle vom 29. Dezember 2016 und den
Schilderungen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt sich, dass in
der Küche des C____ die Lebensmittel- und Hygienevorschriften in gravierender
Weise missachtet worden sind. Deren konsequente und lückenhafte Einhaltung ist jedoch
gerade im Gastgewerbe unabdingbar, was dem Beschwerdeführer als berufserfahrenem
Koch bewusst gewesen sein muss. Seine diesbezügliche Beteuerung, er sei dafür
nicht verantwortlich, überzeugt nicht. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Hygienevorschriften nicht eingehalten hat und dass es sich
dabei um eine berufliche Beanstandung und eine Verletzung arbeitsrechtlicher
Pflichten handelt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Hygieneproblematik
bereits anlässlich der Teamsitzung vom 22. Dezember 2016 besprochen werden
musste (vgl. Protokoll Teamsitzung C____ vom 22.12.2016, Beschwerdebeilage
[BB], S. 26), so dass davon ausgegangen werden muss, dass der
Beschwerdeführer sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung durch die
Arbeitgeberin nicht geändert hat und damit eine Kündigung (eventualvorsätzlich)
in Kauf nahm.
5.4.
Somit wäre der Beschwerdeführer auch dann, wenn er nicht selber
gekündet hätte, in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Aufgrund seines
Verhaltens am Arbeitsplatz, insbesondere der ihm vorgeworfenen Hygienemängel in
der Küche, hätte nämlich auf Seiten der Arbeitgeberin in jedem Fall
berechtigter Anlass zur Kündigung bestanden. Im Ergebnis wäre damit sowohl der
Einstellungsgrund gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV als auch der
Einstellungsgrund von Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV erfüllt.
6.
6.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt
worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen vorgesehen
sind. Die Dauer der Einstellung beträgt nach Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 - 15 Tage
bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 -
60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung
der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der
objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1
mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse
zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der
Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht
hat.
6.2.
Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst
(Art. 45 Abs. 4 AVIV), was wie bereits dargelegt der Fall ist. Ein schweres
Verschulden wäre aber auch dann anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden
müsste, dass die Arbeitgeberin gekündet hätte, da mit dem Verhalten des
Beschwerdeführers ein berechtigter Anlass bestanden hat. Ein schweres
Verschulden wird mit 30 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3
AVIV).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat die verfügten 29 Einstelltage im
Einspracheentscheid auf 25 Tage herabgesetzt. Dabei hat sie zu Gunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (unabhängig von wem
sie ausgesprochen wurde) während der Probezeit erfolgte, da das Verschulden in
diesen Fällen weniger streng zu beurteilen ist. Weitere mildernde Tatsachen sind
im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im Ergebnis entsprechen 25 Einstelltage
dem mittleren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Dies erweist sich im
vorliegenden Fall als angemessen. Damit ist der angefochtene
Einspracheentscheid nicht zu beanstanden.
7.
7.1.
Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 zu bestätigen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: