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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.
Ley, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn C____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.30
Einspracheentscheid vom 19. Juni
2017
Arbeitgeberähnliche Stellung
verneint
Tatsachen
I.
a) Die Firma D____ (heute firmierend: D____) wurde im Oktober
2009 im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Die Beschwerdeführerin
war als Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Kollektivunterschrift
eingetragen. Im Juni 2015 erfolgte die Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft.
Weiterhin war die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin mit
Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen. Ab August 2016
bis zur vollumfänglichen Löschung am 25. November 2016 verfügte sie über eine
Einzelzeichnungsberechtigung. Vorsitzender der Geschäftsführung und später
Präsident des Verwaltungsrates war der Vater der Beschwerdeführerin. Gemäss
Arbeitgeberbescheinigung war die Beschwerdeführerin von September 2005 bis
Januar 2017 Leiterin der Finanzabteilung (Antwortbeilage [AB] 14).
b) Im August 2016 stellte die Firma ihre geschäftlichen
Aktivitäten ein und übergab ihre Produkte dem E____ (Beschwerdebeilage [BB]
11). Im Hinblick auf diese Übergabe wurde das weitere Personal der Gesellschaft
im Verlauf des Jahres 2016 entlassen (BB 3 bis 10), das Arbeitsverhältnis der
Beschwerdeführerin endete per 31. Januar 2017 (AB 13f.). Als einziges
Mitglied des Verwaltungsrates ermächtigte der Vater der Beschwerdeführerin sie
mit Vollmacht vom 7. Februar 2017, ihn während seines Auslandaufenthaltes vom
9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 in sämtlichen finanziellen und rechtlichen
Belangen zu vertreten (AB 12). Mit Beschluss der Generalversammlung vom 27.
September 2017 wurde die Gesellschaft aufgelöst.
c) Die Beschwerdeführerin meldete sich per 1. Februar 2017 bei
der öffentlichen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an,
von wo das Dossier am 14. März 2017 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin
überwiesen wurde (AB 19). Mit Verfügung vom 22. März 2017 (AB 20) verneinte
diese daraufhin einen Anspruch vor dem 11. Mai 2017, da die Beschwerdeführerin
bis zu jenem Zeitpunkt eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe. Eine
dagegen erhobene Einsprache (AB 21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19.
Juni 2017 ab (AB 22).
II.
Vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 17. August 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2017 und ersucht um dessen Aufhebung.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18. Dezember 2017 an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
III.
Am 12. März 2018 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin
und ihres Rechtsvertreters die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur.
C____ anwesend. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreter kommen
zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Erwägungen
und das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit.
b ATSG - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin gesteht der Beschwerdeführerin erst ab dem
11. Mai 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu. Für den Zeitraum vom
1. bis zum 8. Februar 2017 verneint sie die Anspruchsberechtigung unter
Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis zu sogenannten Dispositionsfällen
(BGE 126 V 522, 110 V 213): Stehe eine versicherte Person für eine neue
Beschäftigung nur während kurzer Zeit zur Verfügung, da sie auf einen
bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, so müsse die
Vermittlungsfähigkeit verneint werden. Während des Zeitraums vom 9. Februar
2017 bis zum 10. Mai 2017 habe die Beschwerdeführerin ihren Vater in geschäftlichen
Dingen vertreten. Aufgrund der umfassenden Vollmacht müsse vorübergehend von
einer arbeitgeberähnlichen Stellung ausgegangen werden, was den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ausschliesse.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vollmacht habe
lediglich dazu gedient, während der Abwesenheit ihres Vaters, die Abwicklung
der nicht mehr aktiven Gesellschaft zu überwachen, Post entgegen zu nehmen und
im Notfall zu handeln. Sie habe keinerlei Geschäftsführungsfunktion mehr
innegehabt, denn alle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide
seien schon im Verlauf des Jahres 2016 gefallen. Zum Zeitpunkt der
Bevollmächtigung habe sie keinerlei Handlungen mehr vornehmen können, die ihr
einen Missbrauch ihrer Position ermöglicht hätten.
2.3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht annimmt, die
Beschwerdeführerin habe vom 9. Februar 2017 bis zum 10. Mai 2017 eine
arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder
als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine
Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung
gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
3.2.
Die arbeitgeberähnliche Stellung kann demnach auf drei Gründen
beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen
Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Ulrich Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale
Sicherheit, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, Rz. 464). Was insbesondere die
Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe
eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten betrieblichen
Gremiums. Es ist vielmehr vom materiellen Organbegriff auszugehen, wonach
jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem
Betroffen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE
122 III 221 E. 4b; 114 V 213). Massgebend ist mithin die faktische
Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten,
betrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei
nicht allein anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus
der Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und der
Einflussmöglichkeiten innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil
damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. Zu
beachten bleibt aber umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig
ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss
auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung
und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Fällen muss eine tatsächliche
und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme allerdings konkret nachgewiesen
werden können. Was die faktische Einflussnahme einer versicherten Person
betrifft, kann eine massgebender Einfluss allerdings nicht schon allein
aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse bejaht werden (vgl. Urteil 715
17 117/257 des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 26. September 2017, E. 3).
3.3.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf nicht in dem Sinne verstanden
werden, dass ein Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und
schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. Insbesondere
kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der
Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden definitiv ist. Entsprechendes gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die arbeitgeberähnliche
Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert,
deretwegen sie bei aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wäre. Behält sie nach der Entlassung
ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die
Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich
beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische
Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf
erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine
rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in
diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der
Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar
ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich
beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen
Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches
der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen
inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und
C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit
Hinweisen zur Rechtsprechung).
4.
4.1.
4.1.1. Die D____ AG wurde mit Beschluss vom 27. September 2017 aufgelöst.
Aufgrund der im Recht liegenden Akten und den Vorbringen anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung ist erstellt, dass die Aktivitäten der Gesellschaft
im Verlauf des Jahres 2016 auf deren Liquidation gerichtet waren. Die Produkte
wurden anfangs August 2016 dem E_____ übergeben und abgesehen von der Beschwerdeführerin
wurden sämtliche Mitarbeiter per Ende Juli 2016 entlassen (vgl. Replikbeilage
4). Die Beschwerdeführerin verblieb als einzige Mitarbeiterin darüber hinaus im
Betrieb, um die restlichen Zahlungen zu tätigen und die Buchhaltung fertigzustellen.
Vorübergehend - vom 10. August 2016 bis zum 25. November 2016 - firmierte
sie deshalb als Mitglied der Geschäftsleitung mit Einzelzeichnungsberechtigung,
damit sie die ordentliche Abwicklung der Administration gewährleisten konnte (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
4.1.2. Per 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin als
zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin im Handelsregister gelöscht und Ende
Januar 2017 endete das Arbeitsverhältnis zwischen der D____ AG und der
Beschwerdeführerin. Während des vorliegend interessierenden Zeitraums, war die
Beschwerdeführerin folglich weder Gesellschafterin, noch finanziell am Betrieb
beteiligt oder in einflussreicher Position angestellt. Fraglich ist, ob die
umfassende Vollmacht, welche der Beschwerdeführerin vom Vater für die Zeit
seines Auslandaufenthaltes erteilt wurde, sie vorübergehend in eine arbeitgeberähnlichen
Stellung versetzte. Anlässlich der Hauptverhandlung berichtete die
Beschwerdeführerin, ihr Vater habe ihr die Vollmacht für den Notfall erteilt.
Es habe sich kein entsprechender Handlungsbedarf ergeben, sodass sie während
des Auslandaufenthaltes ihres Vaters lediglich den Briefkasten geleert, die
Pflanzen gegossen und einige Telefonrechnungen bezahlt habe. Im Grunde habe es
sich um eine rein familiäre Hilfestellung gehandelt (Verhandlungsprotokoll).
4.2.
Mittels der ausgestellten Vollmacht wäre der Beschwerdeführerin eine
massgebliche Einflussnahme auf die Geschicke der Gesellschaft wohl theoretisch möglich
gewesen. Unbestrittenermassen hat eine solche jedoch nicht stattgefunden und
die Beschwerdeführerin hat weder rechtliche noch faktische Schritte getätigt, die
auf die Reaktivierung des Betriebes gezielt hätten. Es gibt sodann keinerlei
Anhaltspunkt dafür, dass die Gesellschaft plante, anderweitige, neue Aktivitäten
aufzunehmen. Die Geschäftstätigkeit war eingestellt und alle Mitarbeiter waren entlassen.
Alle strategisch und wirtschaftlich relevanten Entscheide waren bereits im Jahr
2016 gefallen und die Abwicklung der Administration weitgehend erledigt.
Sämtliche Handlungen waren nur noch auf die Liquidation der Gesellschaft gerichtet.
Durch die Vollmacht war gewährleistet, dass während der mehrmonatigen Abwesenheit
des Geschäftsführers und einzigen Verwaltungsrates der Firma eine
handlungsfähige Vertreterin bezeichnet war. Das weist nicht auf einen möglichen
Missbrauch hin, sondern zeugt für ein verantwortungsbewusstes Handeln des
Liquidators. Wie eingangs dargelegt (Erw. 3.2.) muss gerade bei kleineren Betrieben
mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen eine tatsächlich erfolgte und
massgebende Einflussnahme konkret nachgewiesen werden, um eine
arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die
Beschwerdegegnerin hat mit anderen Worten einen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeld vor dem 11. Mai 2017 zu Unrecht verneint.
5.
5.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die durch den Einspracheentscheid
vom 19. Juni 2017 bestätigte Leistungsverweigerung in Gutheissung der
Beschwerde nicht zu schützen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
verurteilt, im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch bis zum 10. Mai 2017
zu verfügen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen), wovon 2‘200.-- zuzüglich
Fr. 176.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘100.-- zuzüglich Fr. 84.70 (7.7%) MWSt. an
die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: