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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Herrn [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2017.33
Einspracheentscheid vom 31. August 2017
Anspruch auf Insolvenzentschädigung abgelehnt; Verletzung der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG
Tatsachen
I.
Die 1986 geborene Beschwerdeführerin war vom 24. April 2013 bis 24. April 2014 bei der B____ GmbH als Grafik Praktikantin im Restaurant C____ angestellt, wobei sie einen monatlichen Verdienst von Fr. 900.-- erzielte (Beschwerdeantwortbeilagen [BA] 4 und 8). Vom 25. April bis 31. Juli 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin als Grafik Designerin wiederum im Restaurant C____. Dabei wurde ein neues Arbeitsverhältnis mit der D____ GmbH abgeschlossen und ein monatlicher Lohn von Fr. 1‘516.60 vereinbart (BA 28). Am 2. Oktober 2014 erfolgte eine Betriebskontrolle der Kontrollstelle L-GAV im Restaurant C____. In diesem Zusammenhang stellte der Inspektor fest, die Beschwerdeführerin könne nicht als Praktikantin bezeichnet werden und habe dementsprechend zu wenig Lohn erhalten. Zudem seien der 13. Monatslohn sowie nicht bezogene Ferientage nicht korrekt entschädigt worden. Insgesamt bestünden aufgrund des/der Arbeitsverhältnisse(s) im Restaurant C____ vom 24. April 2013 bis 31. Juli 2014 offene Lohnforderungen in Höhe von Fr. 40'883.20 (BA 10, vgl. auch Kontrollbericht vom 24. November 2014, BA 10). In der Folge leitete die Beschwerdeführerin mehrere rechtliche Schritte gegen den letzten Arbeitgeber, die D____ GmbH, ein (BA 25). Am 11. Juni 2015 wurde sie vom Zivilgericht Basel-Stadt darauf hingewiesen, dass allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der B____ GmbH gesondert geltend zu machen seien (BA 33). Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch und verlangte, die B____ GmbH sei zu verurteilen, ihr Fr. 28‘000.-- zu bezahlen (BA 29). Nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung (BA 14) hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die am 5. Mai 2016 erhobene Klage der Beschwerdeführerin gut und verurteilte die B____ GmbH zur Bezahlung von Fr. 28‘000.-- netto nebst Zins zu 5% seit 22. Oktober 2015 (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 11. Juli 2016, BA 9). In der Folge setzte die Beschwerdeführerin die offenen Lohnforderungen in Betreibung (Beschwerdebeilage sowie BA 5, 15, 16 und 20). Mit Entscheid vom 14. März 2017 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die B____ GmbH (BA 11). Am 18. April 2017 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (BA 17 und Online Handelsregisterauszug).
Am 4. Mai 2017 und ergänzend am 20. Juli 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Antrag auf Insolvenzentschädigung (BA 30 und 31). Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe die Schadenminderungspflicht verletzt, da sie nach Erhalt des Kontrollberichts der Kontrollstelle GAV im November 2014 während gut elf Monaten keine weiteren Schritte unternommen habe, um die offenen Lohnforderungen mit unmissverständlichen Zeichen gegenüber der B____ GmbH rechtlich durchzusetzen (BA 24). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Juli 2017 (BA 25) wurde mit Einspracheentscheid vom 31. August 2017 abgewiesen (BA 34).
II.
Mit Beschwerde vom 25. September 2017 wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 31. August 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Insolvenzentschädigung auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Hauptverhandlung verzichtet hatten, fand am 13. Dezember 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) sowie Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1993 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) in Verbindung mit Art. 119 lit. d AVIV.
1.2. Auf die im Übrigen rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides (vgl. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erhobene Beschwerde ist somit – da auch die sonstigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56 E. 3d und 4). Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmenden zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2015 [8C_641/2014], E. 4.1).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco