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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.35
Einspracheentscheid vom 13.
Oktober 2017
Selbstverschuldete
Arbeitslosigkeit verneint
Tatsachen
I.
Der 1978 geborene Beschwerdeführer trat am 1. Dezember 2015 bei
der Firma C____ (nachfolgend: Arbeitgeberin) in deren Zweigniederlassung [...]
eine Stelle als Bauführer an (vgl. Arbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage
[AB] 16). Im Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer als Zeichnungsberechtigter mit
Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen (AB 37). Am 16.
Juni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
zweimonatigen Kündigungsfrist per Ende August 2017 und stellte den
Beschwerdeführer per sofort von der Arbeit frei. Zu den Gründen der Kündigung
verweist das Schreiben auf eine mündlich erfolgte Begründung
(Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2017, AB 15). Noch gleichentags meldete sich
der Beschwerdeführer beim RAV zur Arbeitsvermittlung und gab an, seine
Kaderfunktion sei aufgrund der Wirtschaftslage gekündigt worden (AB 4). Am 3.
Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung und gab wieder an, die Kündigung sei wirtschaftlich
motiviert gewesen (AB 13).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei der Arbeitgeberin
und dem Beschwerdeführer Stellungnahmen zum Kündigungsgrund ein (AB 17, 26, 29
- 32) und eröffnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2017, er
werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seiner
Bezugsberechtigung eingestellt (AB 35). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB
37) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 ab (AB 38).
II.
Am 14. Oktober 2017 richtet der Beschwerdeführer ein mit
„Einsprache Nummer 2“ betiteltes Schreiben an die Beschwerdegegnerin, in welchem
er sich gegen die Einstellung in der Bezugsberechtigung wehrt. Die
Beschwerdegegnerin leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter, welches die Eingabe als
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2017 entgegennimmt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15.
November 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 28. Februar 2018 findet in Anwesenheit des Beschwerdeführers
die mündliche Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für
die Beschwerdebeklagte ist Herr lic. iur. B____ anwesend. Die Parteien werden
befragt und kommen zum Vortrag. Herr D____ wird als Auskunftsperson befragt.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden
Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 bestätigten
Verfügung vom 10. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
für 31 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Zur Begründung ihres Entscheids
verweist sie im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitgeberin, wonach die Kündigung
habe ausgesprochen werden müssen, weil dem Beschwerdeführer gravierende Berechnungsfehler
unterlaufen seien. Diese seien von der Arbeitgeberin erst im Juni 2017 entdeckt
worden, weshalb der Beschwerdeführer aus den zuvor ausgerichteten Boni und
Lohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne (vgl. Einspracheentscheid,
AB 38). Es handle sich demnach um eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit und sein
Verschulden wiege schwer. Inwiefern die Vorwürfe des mangelhaften Umgangs mit
den Mitarbeitern zutreffe, müsse unter diesen Umständen nicht weiter geprüft
werden (vgl. Einspracheentscheid in fine, AB 38).
2.2.
Der Beschwerdeführer weist den Vorwurf einer schuldhaften
Herbeiführung der Kündigung zurück und bringt vor, es lägen keine handfesten
Beweise hierfür vor.
2.3.
Zu klären ist, ob das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten klar feststeht und die Einstellung rechtmässig war.
3.
3.1.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter
anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV).
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
kann nur verfügt werden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf
objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten
der versicherten Person liegt. Dieses Verhalten muss beweismässig klar
feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2016 vom 3. März 2016 E. 4.2).
3.2.
Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des
Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988
(SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein (vgl. BGE 124 V 234, 236 E. 3b, diese
Rechtsprechung ist gemäss Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C 53/00 vom 17. Oktober 2000 E. 3b auch im Bereich
von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_842/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2). Dabei reicht es
aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich
gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und der Arbeitnehmer
sein Verhalten trotz Wissens um die Missbilligung nicht geändert hat, womit er
dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat bzw. eine solche in Kauf nahm
(Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1).
3.3.
Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung bei leichtem
Verschulden 1 bis 15 Tage, im Bereich des mittelschweren Verschuldens 16 bis 30
Tage und bei schwerem Verschulden zwischen 31 und 60 Tagen.
4.
4.1.
4.1.2. Zum Grund der Kündigung verweist die Arbeitgeberin in Ziff.
13 der Arbeitgeberbescheinigung auf ein Kündigungsschreiben vom 25. August 2017
(AB 14), welches wiederum ausführt, die Kündigungsgründe seien dem Beschwerdeführer
mündlich mitgeteilt worden (AB 15). Auf Nachfrage zum Kündigungsgrund gibt die
Arbeitgeberin „gravierende Abrechnungsfehler, Umgang mit Unterstellten und Mitarbeitern
untragbar, hat sich nicht ins Team eingefügt“ an. Der Beschwerdeführer sei mündlich
auf das beanstandete Verhalten hingewiesen worden, schriftliche Verwarnungen
oder dergleichen seien nicht vorhanden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer
seine Entlassung selbst verschuldet habe, wird gleichzeitig mit „ja“ und „nein“
beantwortet (vgl. Stellungnahme vom 12. Juli 2017, AB 17). Der Beschwerdeführer
gibt seinerseits auf Nachfrage an, die Stelle sei ihm aus wirtschaftlichen
Gründen gekündigt worden. Weder sei er auf ein zu beanstandendes Verhalten
hingewiesen worden, noch habe man ihm je die Kündigung angedroht. Telefonisch gibt
der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Herr D____, gegenüber der
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe schwere Berechnungsfehler begangen,
die viel Geld gekostet hätten. Ausserdem habe er Mitarbeiter in einem Ausmass
angeschrien und zusammengestaucht, das sogar für den Bau zu heftig gewesen sei.
Mehrere Mitarbeiter hätten damit gedroht zu kündigen, würde der Beschwerdeführer
an seiner Stelle verbleiben (Telefonnotiz vom 4. Oktober 2017, AB 29). Der Beschwerdeführer
seinerseits nimmt mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 zu den erhobenen Vorwürfen
Stellung und führt aus, nie auf seinen Führungsstil angesprochen oder deswegen jemals
verwarnt worden zu sein. Die Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung habe er
vollkommen ahnungslos entgegengenommen (AB 31). Auf telefonische Nachfrage hält
der ehemalige Vorgesetzte an seinem Standpunkt fest (Telefonnotiz vom 5. Oktober
2017, AB 32).
4.1.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt Herr D____,
der als Auskunftsperson befragt wird, seine bisherigen Angaben. Er berichtet,
das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach und nach problematischer geworden,
weswegen er mündlich verwarnt worden sei, etwas Schriftliches liege jedoch
nicht vor. Hinsichtlich der ins Feld geführten massiven Abrechnungsfehler
stellt sich im Rahmen der Befragung heraus, dass es sich dabei um eine vom
Beschwerdeführer flächenmässig als zu gross berechnete Fassade auf einer
Baustelle in [...] handelte, und nicht um - wie vom Beschwerdeführer bis dahin
offenbar angenommen - um eine Tiefgaragenbaustelle, die bereits mit
Kalkulationsfehlern an ihn übergeben worden war. Nach Angaben des ehemaligen
Vorgesetzten habe es schon zuvor in finanzieller Hinsicht immer wieder kleinere
Unregelmässigkeiten gegeben. Deswegen sei es jedoch nie zu Beanstandungen
gekommen, denn ein Stück weit sei dies normal. Aber bei besagter Fassade habe
der Beschwerdeführer der Bauherrschaft die doppelte Fläche und folglich den
doppelten Preis verrechnet. Das sei inakzeptabel gewesen, weshalb man umgehend
die Kündigung ausgesprochen habe.
4.2.
Aufgrund der Beweiserhebungen darf als erstellt betrachtet werden,
dass der Beschwerdeführer nie schriftlich wegen seines Verhaltens gegenüber
Mitarbeitern verwarnt worden ist. Ob die Problematik je Thema eines
Mitarbeitergesprächs war, konnte der ehemalige Vorgesetzte nicht beantworten. Der
Beschwerdeführer bestreitet jedoch, jemals mündlich auf seinen Führungsstil
angesprochen worden zu sein. Des Weiteren ist es wegen allfälliger finanzieller
Unregelmässigkeiten bis zur Kündigung zugestandenermassen nie zu Beanstandungen
gekommen. Es ist mit anderen Worten beweismässig nicht erstellt, dass die
Arbeitgeberin das Verhalten des Beschwerdeführers - sei dies nun in zwischenmenschlicher
Hinsicht oder in Bezug auf Kalkulationsfehler - tatsächlich missbilligte und
der Beschwerdeführer sich im Wissen darum trotzdem schuldhaft nicht bemüht
hätte, sein Verhalten zu ändern. Er hatte vielmehr aufgrund der nur wenige
Monate zuvor erfolgten ausserordentlichen Lohnerhöhung und dem Bonus (vgl.
Einsprachebeilagen, AB 37) berechtigten Grund zur Annahme, die Arbeitgeberin
sei mit seiner Leistung zufrieden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe
die Kündigung völlig ahnungslos empfangen (vgl. AB 31), so erscheint dies vor dem
dargelegten Hintergrund überzeugend, zumal er sich offenbar in Unkenntnis darüber
befand, welche Baustelle Anlass zur Kündigung gegeben hatte (vgl.
Verhandlungsprotokoll). Damit stehen weder die Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten noch ein anderweitig schuldhaftes Verhalten beweismässig klar fest.
Von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 AVIG i.V.m.
Art. 44 AVIV kann folglich nicht ausgegangen werden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sanktionierung nicht
rechtmässig war. Die durch den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017
geschützte Leistungseinstellung ist daher in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2017 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: