Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2017.39

Verfügung vom 7. November 2017 und Einspracheentscheid vom 7. November 2017

Eintretensfragen (Nichtigkeit, Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1968 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Oktober 1993 bei der B____. Mit Verfügung vom 16. März 2015 (Beschwerde-Antwortbeilage [AB] 1) löste die B____ das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Gleichzeitig wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 24. März 2015 legte der Beschwerdeführer Rekurs gegen die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

b)           Per 16. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AVAM-Auszug, AB 2, und Abrechnungen Juli bis Oktober 2015, Beschwerdebeilage [BB] 3).

c)           Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) verfügte mit Schreiben vom 14. September 2015 ab 15. Juli 2015 einen Abzug von 42 Taggeldern als Sanktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015 fristgemäss Einsprache (vgl. AB 11).

d)           Am 27. Oktober 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Rekurskommission bzw. der nachfolgenden Instanzen (AB 6).

e)           Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 2. November 2015 weiterhin an der Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids fest (AB 7).

f)            Im Entscheid vom 7. Dezember 2015 hiess die Personalrekurskommission des Kantons [...] den Rekurs des Beschwerdeführers gut. Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_502/2017, AB 4).

g)           Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. März 2016. Die Personalrekurskommission bestätigte diese ordentliche Kündigung in ihrem Entscheid vom 23. Juni 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_502/2017, AB 4). Das Bundesgericht verfügte am 26. September 2017 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (AB 3). Es wurde eine neue Rahmenfrist zum Bezug von Leistungen eröffnet (vgl. AVAM-Auszug, AB 2).

h)           Die ÖAK sanktionierte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, indem sie ab 1. Oktober 2017 42 Taggelder abzog (AB 8). In seiner Einsprache vom 1. November 2017 rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die auf dem gleichen Lebenssachverhalt wie die Verfügung vom 14. September 2015 basierende Verfügung vom 23. Oktober 2017 (AB 9).

i)            Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017 schrieb die ÖAK das (erste) Einspracheverfahren aus dem Jahr 2015 als gegenstandslos ab (AB 11).

j)            Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das mit Einsprache vom 1. November 2017 eingeleitete Einspracheverfahren bis zum endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts in der personalrechtlichen Streitigkeit (AB 10).

k)           Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 30. November 2017, 8C_502/2017, die nach der fristlosen Entlassung erfolgte ordentliche Kündigung per Ende März 2016 sei rechtens (AB 4).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufzuheben. Ebenso sei die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 23. Oktober 2017 (Verfügung von 42 Einstelltagen) aufzuheben.

b)           In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abschreibung der Beschwerde aufgrund Gegenstandslosigkeit. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nichtig. Der Einspracheentscheid der ÖAK, ebenfalls vom 7. November 2017, betreffe die Sanktion vom 14. September 2015 und nicht diejenige vom 23. Oktober 2017.

c)           Mit Replik vom 28. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

d)           In der Duplik vom 5. Juni 2018 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. August 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02).

1.2.           Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.

1.3.           Weitere Eintretensfragen werden nachfolgend geprüft.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018 geltend, ihre Verfügung vom 7. November 2017 sei aufgrund ihrer fehlenden sachlichen Zuständigkeit nichtig. Diese Frage ist im Folgenden zu prüfen.

2.2.           Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3.           Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel, ob oder für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss, bestehen.

2.4.           Die ÖAK hat am 23. Oktober 2017 (AB 8) Einstelltage als Sanktion verfügt. In der Verfügung vom 7. November 2017 (AB 10) schreibt die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, die ÖAK habe sie mit der Durchführung des Einspracheverfahrens beauftragt. Dies ist nach oben genannten Bestimmungen rechtens. Die Beschwerdegegnerin ist daher sachlich zuständig, eine Verfügung auf diesem Gebiet zu erlassen, auch wenn sie ursprünglich nicht selbst verfügt hat.

2.5.           Da Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008, 9C_333/2007, E. 2.1) und diese Erfordernisse vorliegend nicht erfüllt sind, hat vorliegende Verfügung Bestand. Die Verfügung weist daher keinen Mangel auf, der zur Nichtigkeit führt.

3.                

3.1.           Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob der Beschwerdeführer neben der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 den Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 ebenfalls anfechten möchte. Wie nachfolgend dargestellt, kann mangels Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht auf diesen Teil der Beschwerde eingetreten werden. Geprüft wird im Folgenden der Vollständigkeit wegen, ob an der Aufhebung des Einspracheentscheids der ÖAK ein Rechtsschutzinteresse besteht.

3.2.           Zur Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Der Begriff des Rechtsschutzinteresses ist gleich auszulegen wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. auch BGE 130 V 390 f. E. 2.2 und 2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_760/2008, E. 3.3).

3.3.           Der Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 (AB 11) betrifft die Verfügung vom 14. September 2015 (AB 5), in welcher der Beschwerdeführer als Sanktion für seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit für 42 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015 fristgemäss Einsprache (AB 11). Das Verfahren wurde am 27. Oktober 2015 sistiert (AB 6). Mit dem genannten Einspracheentscheid schrieb die ÖAK das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (AB 11). Bei der ersten Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 16. Juli 2015 wurde eine Rahmenfrist eröffnet, welche nach zwei Jahren bzw. per 15. Juli 2017 abgelaufen ist (AVAM-Auszug, AB 2). Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Kündigung vom 16. März 2015 führte jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. September 2017, weshalb eine Sanktion hinfällig geworden ist (AB 11), da der Beschwerdeführer sodann ohnehin Lohnzahlungen während der gesamten Rahmenfrist erhielt und daher keine Arbeitslosentaggelder bezog. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne fest. Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche (beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen oder verschieben die Rahmenfrist (vgl. dazu insb. Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2007, C 220/06, E. 4.1.1, mit Hinweisen, aber auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 2.2, mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Verschiebung der Rahmenfrist gestützt auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_442/2017, E. 4.2.). Die erste Rahmenfrist ist somit per 15. Juli 2017 definitiv abgelaufen. Da dem Beschwerdeführer mangels Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosentaggelder in dieser Zeit ausgezahlt wurden, können ihm auch nicht 42 Taggelder als Sanktion abgezogen werden. In diesem Sinne ist die Abschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit zu verstehen.

3.4.           Mit der neuen Anmeldung per 2. Oktober 2017 wurde eine neue Rahmenfrist eröffnet, welche am 1. Oktober 2019 endet (AVAM-Auszug, AB 2). Es handelt sich hiermit um eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

3.5.           Da die mit Verfügung vom 14. September 2015 verhängte Sanktion hinfällig geworden ist, ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid vom 7. November 2017, der das Verfahren abschliesst, nicht mehr berührt, da mit diesem nicht in seine Rechtsposition eingegriffen wird. Folglich hat er kein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Somit ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall zu verneinen und in diesem Punkt auf die (allenfalls erhobene) Beschwerde nicht einzutreten.

4.                

4.1.           Zu prüfen sind im Folgenden die Rügen gegen die Sistierungsverfügung vom 7. November 2017.

4.2.           Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2017 geltend. Zudem sei bereits am 14. September 2015 eine Verfügung ergangen, die ihm 42 Einstelltage verhängt habe, und bei Erlass der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2017 formell noch in Kraft gewesen sei.

4.3.           Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das vorliegende Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in der personalrechtlichen Streitigkeit.

4.4.           Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Rügen offensichtlich davon ausgegangen, dass es ich bei der Sistierungsverfügung um einen abschliessenden End-entscheid (Einspracheentscheid) handelt. Dem ist jedoch nicht so. Die Beschwerdegegnerin fällte mit der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 noch keinen definitiven Entscheid in der Sache (AB 10).

4.5.           Sistierung bedeutet die Unterbrechung bzw. die vorläufige Einstellung eines Verfahrens und ist nur ein vorübergehender Zustand. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. November 2017 (AB 9) in der Sache noch gar nicht entschieden. Ein Einspracheentscheid wird erst nach Aufhebung der Sistierung ergehen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde jedoch nicht die Sistierung gerügt, sondern insbesondere inhaltliche Mängel gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 vorgebracht. Einzig das Argument der Rechtsverzögerung bringt er gegen die Sistierungsverfügung ein. Da das Bundesgericht ohnehin sein Urteil in der Sache am 30. November 2017 fällte, kann bei der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 keine Rechtsverzögerung erkannt werden. Hätte der Beschwerdeführer gegen die Sistierungsverfügung nicht Beschwerde erhoben, hätte das Verfahren von der KASt ausserdem bereits wieder aufgenommen werden können.

4.6.           Das Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht über die Rügen des Beschwerdeführers entscheiden, weil ansonsten die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt wäre. Dies bedeutet konkret, dass zuerst eine Verwaltungsbehörde und erst später im Rechtsmittelverfahren eine richterliche Behörde zu entscheiden hat (vgl. dazu Häfelin/Haller et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 845b). Da das Urteil des Bundesgerichts nun vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die Sistierung aufzuheben und in der Folge einen Einspracheentscheid zu erlassen haben. Dem Beschwerdeführer steht es sodann offen, nach Erlass des Einspracheentscheids gegen diesen Beschwerde zu erheben und seine Rügen nochmals vorzubringen.

4.7.           Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin in der Sache noch nicht entschieden hat und sie diesbezüglich weiterhin zuständig bleibt. Es fehlt damit an der funktionellen Zuständigkeit des Gerichts.

 

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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