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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
August 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.39
Verfügung vom 7. November 2017
und Einspracheentscheid vom 7. November 2017
Eintretensfragen (Nichtigkeit,
Rechtsschutzinteresse, funktionelle Zuständigkeit)
Tatsachen
I.
a) Der 1968 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit
dem 1. Oktober 1993 bei der B____. Mit Verfügung vom 16. März 2015
(Beschwerde-Antwortbeilage [AB] 1) löste die B____ das Arbeitsverhältnis
fristlos auf. Gleichzeitig wurde einem allfälligen Rekurs die aufschiebende
Wirkung entzogen. Am 24. März 2015 legte der Beschwerdeführer Rekurs gegen
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein und beantragte die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
b) Per 16. Juli 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AVAM-Auszug,
AB 2, und Abrechnungen Juli bis Oktober 2015, Beschwerdebeilage [BB] 3).
c) Die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) verfügte mit
Schreiben vom 14. September 2015 ab 15. Juli 2015 einen Abzug von 42 Taggeldern
als Sanktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (AB 5). Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015
fristgemäss Einsprache (vgl. AB 11).
d) Am 27. Oktober 2015 sistierte die
Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids der Rekurskommission bzw. der nachfolgenden
Instanzen (AB 6).
e) Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben
vom 2. November 2015 weiterhin an der Sistierung des Verfahrens bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids fest (AB 7).
f) Im Entscheid vom 7. Dezember 2015 hiess die
Personalrekurskommission des Kantons [...] den Rekurs des Beschwerdeführers gut.
Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
30. November 2017, 8C_502/2017, AB 4).
g) Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 kündigte
die B____ das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. März 2016. Die
Personalrekurskommission bestätigte diese ordentliche Kündigung in ihrem Entscheid
vom 23. Juni 2016 (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2017, 8C_502/2017,
AB 4). Das Bundesgericht verfügte am 26. September 2017 die Abweisung
des Gesuchs des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels
(AB 3). Es wurde eine neue Rahmenfrist zum Bezug von Leistungen eröffnet
(vgl. AVAM-Auszug, AB 2).
h) Die ÖAK sanktionierte den Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 23. Oktober 2017 aufgrund selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit, indem sie ab 1. Oktober 2017 42 Taggelder abzog (AB 8).
In seiner Einsprache vom 1. November 2017 rügte der Beschwerdeführer die
Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die auf dem gleichen Lebenssachverhalt
wie die Verfügung vom 14. September 2015 basierende Verfügung vom 23. Oktober
2017 (AB 9).
i) Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2017
schrieb die ÖAK das (erste) Einspracheverfahren aus dem Jahr 2015 als
gegenstandslos ab (AB 11).
j) Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte
die Beschwerdegegnerin das mit Einsprache vom 1. November 2017 eingeleitete
Einspracheverfahren bis zum endgültigen bzw. rechtskräftigen Entscheid des
Bundesgerichts in der personalrechtlichen Streitigkeit (AB 10).
k) Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 30. November
2017, 8C_502/2017, die nach der fristlosen Entlassung erfolgte ordentliche
Kündigung per Ende März 2016 sei rechtens (AB 4).
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. November 2017 sei aufzuheben. Ebenso sei die dem
Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 23. Oktober 2017
(Verfügung von 42 Einstelltagen) aufzuheben.
b) In der Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abschreibung der Beschwerde aufgrund
Gegenstandslosigkeit. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November
2017 sei aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit nichtig. Der Einspracheentscheid
der ÖAK, ebenfalls vom 7. November 2017, betreffe die Sanktion vom 14. September
2015 und nicht diejenige vom 23. Oktober 2017.
c) Mit Replik vom 28. März 2018 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
d) In der Duplik vom 5. Juni 2018 hält die
Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 7. August 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz,
SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz,
AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1
lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR
837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.3.
Weitere Eintretensfragen werden nachfolgend geprüft.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar
2018 geltend, ihre Verfügung vom 7. November 2017 sei aufgrund ihrer
fehlenden sachlichen Zuständigkeit nichtig. Diese Frage ist im Folgenden zu
prüfen.
2.2.
Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids ist nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders
schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die
Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden
jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen).
2.3.
Gemäss Art. 81 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 1
lit. e AVIG kann die Arbeitslosenkasse einen Fall der kantonalen
Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel, ob oder für wie viele Tage
oder auf welchen Zeitpunkt eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung
eingestellt werden muss, bestehen.
2.4.
Die ÖAK hat am 23. Oktober 2017 (AB 8) Einstelltage als
Sanktion verfügt. In der Verfügung vom 7. November 2017 (AB 10) schreibt
die Beschwerdegegnerin ausdrücklich, die ÖAK habe sie mit der Durchführung des
Einspracheverfahrens beauftragt. Dies ist nach oben genannten Bestimmungen
rechtens. Die Beschwerdegegnerin ist daher sachlich zuständig, eine Verfügung auf
diesem Gebiet zu erlassen, auch wenn sie ursprünglich nicht selbst verfügt hat.
2.5.
Da Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist, wenn die
Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des Bundesgerichts vom
24. Juli 2008, 9C_333/2007, E. 2.1) und diese Erfordernisse
vorliegend nicht erfüllt sind, hat vorliegende Verfügung Bestand. Die Verfügung
weist daher keinen Mangel auf, der zur Nichtigkeit führt.
3.
3.1.
Aus der Beschwerde des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob der
Beschwerdeführer neben der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 den
Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 ebenfalls anfechten
möchte. Wie nachfolgend dargestellt, kann mangels Rechtsschutzinteresses ohnehin
nicht auf diesen Teil der Beschwerde eingetreten werden. Geprüft wird im
Folgenden der Vollständigkeit wegen, ob an der Aufhebung des
Einspracheentscheids der ÖAK ein Rechtsschutzinteresse besteht.
3.2.
Zur Beschwerde vor dem Sozialversicherungsgericht ist nur
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 59 ATSG). Der Begriff des Rechtsschutzinteresses ist gleich auszulegen
wie für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (vgl. auch
BGE 130 V 390 f. E. 2.2 und 2.3). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt grundsätzlich nur vor, wenn es im Zeitpunkt des Urteils aktuell
und praktisch ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009,
8C_760/2008, E. 3.3).
3.3.
Der Einspracheentscheid der ÖAK vom 7. November 2017 (AB 11)
betrifft die Verfügung vom 14. September 2015 (AB 5), in welcher der
Beschwerdeführer als Sanktion für seine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit für
42 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. September 2015
fristgemäss Einsprache (AB 11). Das Verfahren wurde am 27. Oktober
2015 sistiert (AB 6). Mit dem genannten Einspracheentscheid schrieb die
ÖAK das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab (AB 11). Bei der ersten
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 16. Juli 2015 wurde
eine Rahmenfrist eröffnet, welche nach zwei Jahren bzw. per 15. Juli 2017
abgelaufen ist (AVAM-Auszug, AB 2). Der Rekurs des Beschwerdeführers gegen
die Kündigung vom 16. März 2015 führte jedoch zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
bis zum 30. September 2017, weshalb eine Sanktion hinfällig geworden ist
(AB 11), da der Beschwerdeführer sodann ohnehin Lohnzahlungen während der
gesamten Rahmenfrist erhielt und daher keine Arbeitslosentaggelder bezog. Die
Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher
Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne
fest. Einmal eröffnete Rahmenfristen bleiben grundsätzlich bestehen, weshalb
eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten
Rahmenfrist eröffnet werden kann. Weder eine die Arbeitslosenentschädigung
ausschliessende Tätigkeit noch der Wegfall der Anspruchsberechtigung als solche
(beispielsweise bei nicht mehr gegebener Vermittlungsfähigkeit) beendigen oder
verschieben die Rahmenfrist (vgl. dazu insb. Urteil des Bundesgerichts vom
5. November 2007, C 220/06, E. 4.1.1, mit Hinweisen, aber auch
Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 2018, 8C_331/2018, E. 2.2, mit
Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt sich eine Verschiebung der Rahmenfrist gestützt
auf den Sonderfall von Art. 29 Abs. 1 AVIG (Urteil des Bundesgerichts vom 25.
August 2017, 8C_442/2017, E. 4.2.). Die erste Rahmenfrist ist somit per
15. Juli 2017 definitiv abgelaufen. Da dem Beschwerdeführer mangels
Arbeitslosigkeit keine Arbeitslosentaggelder in dieser Zeit ausgezahlt wurden,
können ihm auch nicht 42 Taggelder als Sanktion abgezogen werden. In diesem Sinne
ist die Abschreibung aufgrund Gegenstandslosigkeit zu verstehen.
3.4.
Mit der neuen Anmeldung per 2. Oktober 2017 wurde eine neue
Rahmenfrist eröffnet, welche am 1. Oktober 2019 endet (AVAM-Auszug,
AB 2). Es handelt sich hiermit um eine neue Rahmenfrist für den
Leistungsbezug.
3.5.
Da die mit Verfügung vom 14. September 2015 verhängte Sanktion
hinfällig geworden ist, ist der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid
vom 7. November 2017, der das Verfahren abschliesst, nicht mehr berührt, da mit
diesem nicht in seine Rechtsposition eingegriffen wird. Folglich hat er kein
aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Einspracheentscheids. Somit ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse
im vorliegenden Fall zu verneinen und in diesem Punkt auf die (allenfalls
erhobene) Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1.
Zu prüfen sind im Folgenden die Rügen gegen die Sistierungsverfügung
vom 7. November 2017.
4.2.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs
vor Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2017 geltend. Zudem sei bereits
am 14. September 2015 eine Verfügung ergangen, die ihm 42 Einstelltage
verhängt habe, und bei Erlass der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2017
formell noch in Kraft gewesen sei.
4.3.
Mit Verfügung vom 7. November 2017 sistierte die
Beschwerdegegnerin das vorliegende Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids in der personalrechtlichen Streitigkeit.
4.4.
Der Beschwerdeführer ist angesichts seiner Rügen offensichtlich
davon ausgegangen, dass es ich bei der Sistierungsverfügung um einen
abschliessenden End-entscheid (Einspracheentscheid) handelt. Dem ist jedoch
nicht so. Die Beschwerdegegnerin fällte mit der Sistierungsverfügung vom 7. November
2017 noch keinen definitiven Entscheid in der Sache (AB 10).
4.5.
Sistierung bedeutet die Unterbrechung bzw. die vorläufige
Einstellung eines Verfahrens und ist nur ein vorübergehender Zustand. Demzufolge
hat die Beschwerdegegnerin über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. November
2017 (AB 9) in der Sache noch gar nicht entschieden. Ein Einspracheentscheid
wird erst nach Aufhebung der Sistierung ergehen. Der Beschwerdeführer hat in
der Beschwerde jedoch nicht die Sistierung gerügt, sondern insbesondere
inhaltliche Mängel gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2017 vorgebracht. Einzig
das Argument der Rechtsverzögerung bringt er gegen die Sistierungsverfügung
ein. Da das Bundesgericht ohnehin sein Urteil in der Sache am 30. November 2017
fällte, kann bei der Sistierungsverfügung vom 7. November 2017 keine
Rechtsverzögerung erkannt werden. Hätte der Beschwerdeführer gegen die
Sistierungsverfügung nicht Beschwerde erhoben, hätte das Verfahren von der KASt
ausserdem bereits wieder aufgenommen werden können.
4.6.
Das Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht über die
Rügen des Beschwerdeführers entscheiden, weil ansonsten die Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt wäre. Dies bedeutet konkret,
dass zuerst eine Verwaltungsbehörde und erst später im Rechtsmittelverfahren
eine richterliche Behörde zu entscheiden hat (vgl. dazu Häfelin/Haller et al.,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 845b). Da
das Urteil des Bundesgerichts nun vorliegt, wird die Beschwerdegegnerin die
Sistierung aufzuheben und in der Folge einen Einspracheentscheid zu erlassen
haben. Dem Beschwerdeführer steht es sodann offen, nach Erlass des
Einspracheentscheids gegen diesen Beschwerde zu erheben und seine Rügen
nochmals vorzubringen.
4.7.
Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die
Beschwerdegegnerin in der Sache noch nicht entschieden hat und sie
diesbezüglich weiterhin zuständig bleibt. Es fehlt damit an der funktionellen
Zuständigkeit des Gerichts.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: