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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
März 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. R.
Ley , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.40
Einspracheentscheid vom 16.
November 2017
Fehlende Vermittlungsfähigkeit
eines Doktoranden aus Drittstaat
Tatsachen
I.
Der […] geborene Beschwerdeführer indischer Staatsangehörigkeit
war ab Mai 2012 als doktorierender Assistent im Departement [...] der
Universität Basel angestellt. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde mehrmals
verlängert, letztmals bis zum 31. Oktober 2017 (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] 8 - 11). Seine auf „Ausbildung und Erwerb“ lautende Aufenthaltsbewilligung
„B“ lief ebenfalls am 31. Oktober 2017 ab, wurde jedoch nochmals bis Ende
Februar 2018 verlängert (AB 1), da der Beschwerdeführer seine Dissertation zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hatte. Infolge der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit der Universität Basel meldete sich der
Beschwerdeführer am 18. September 2017 beim RAV zur Stellenvermittlung (AB 3)
und am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug ab dem
1. November 2017 an (AB 6).
Die Beschwerdegegnerin holte bei der für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen
zuständigen Stelle eine Erkundigung ein (AB 12) und verneinte daraufhin mit
Verfügung vom 13. Oktober 2017 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AB
13). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 14) wies sie mit Einspracheentscheid
vom 16. November 2017 (AB 15) ab.
II.
Mit Unterstützung der C____ erhebt der Beschwerdeführer am 14.
Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November
2017 und ersucht um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
November 2017.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.
Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt. Am 12. März 2017 findet die Urteilsberatung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnt einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
mangels Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Bei seiner Aufenthaltsbewilligung
handle es sich um eine zweckgebundene Bewilligung für die „Ausbildung mit
Erwerbstätigkeit“, die ihm zu Ausbildungszwecken erteilt worden sei. Zwar
berechtige ihn diese zur Stellensuche, jedoch lasse sie keine andere Erwerbstätigkeit
in der Schweiz zu. Da er Angehöriger eines Drittstaates sei, müsse ein potenzieller
Arbeitgeber um eine Bewilligung zu Lasten des entsprechenden Kontingentes
ersuchen, was erst ab dem 1. Januar 2018 wieder möglich sei. Das Gebot des Inländervorrangs
stelle dabei eine wesentliche Hürde dar. Daher sei der Beschwerdeführer nicht
vermittlungsfähig und folglich nicht bezugsberechtigt.
2.2.
Der Beschwerdeführer kann sich mit diesem Entscheid nicht
einverstanden erklären und bringt vor, die Vermittlungsfähigkeit dürfe nicht
von der Wahrscheinlichkeit eine Stelle zu erhalten, abhängig sein. Mit seiner
Qualifikation als [...] sei es nicht unwahrscheinlich, dass er in Pharma oder
Forschung eine Stelle finde.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Vermittlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht verneint wird.
3.
3.1.
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslo-senentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs.1 lit. f
AVIG). Ein Arbeits-loser ist vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumut-bare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Somit
gehören zur Vermittlungsfä-higkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die
Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung. Wenn und
solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt es auch an der
Vermittlungsfähigkeit und damit an seiner Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376,
378 E. 1b mit Hinweisen).
3.2.
Während Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen
(Aus-länderausweis C) auf Dauer in der Schweiz zugelassen sind und jede selbstständige
oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können, die nicht ausdrücklich
Schweizer Bürgern vorbehalten ist (Gerhard
Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz Bd. I, Bern,
Stuttgart 1987, N 7 zu Art. 12), müssen Ausländer ohne
Niederlassungsbewilligung grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung (Art. 11
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) verfügen
oder mit einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle
finden (vgl. Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],
Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3.Aufl. 2016, Rz 269).
3.3.
Im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage
nach der Arbeitsberechtigung eines Ausländers eine Vorfrage dar. Nach Lehre und
Recht-sprechung sind Verwaltungsbehörden und Gerichte zur selbstständigen Entschei-dung
von Vorfragen aus anderen Rechtsgebieten berechtigt, sofern das Gesetz nichts
anderes sagt und die zuständige Behörde über die Vorfrage noch nicht
ent-schieden hat (BGE 126 V 376, 379 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Da nach dem
be-reits Gesagten den nicht niedergelassenen ausländischen Staatsangehörigen
grund-sätzlich nur für konkrete Arbeitsstellen Arbeitsbewilligungen erteilt
werden, verfügen sie bei Arbeitslosigkeit weder über eine Arbeitsbewilligung,
noch haben sie Anspruch auf deren Erteilung. Nach der Rechtsprechung sind sie
für die Belange der Arbeitslo-senversicherung indessen bereits dann als
vermittlungsfähig zu betrachten, wenn sie damit rechnen können, eine
Arbeitsbewilligung zu erhalten, falls sie eine Stelle finden (vgl. Urteil des
EVG vom 18. Februar 2002 [C 197/01] E.1, mit Hinweisen auf BGE 126 V 381 E. 4b,
BGE 120 V 381 E. 2c; vgl. auch ARV 1993/94 Nr. 2 S 11). Dabei ist über die
Arbeitsberechtigung von Ausländern ohne Niederlassungsbewilligung auf Grund
einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten
Betrachtungs-weise zu entscheiden (BGE 126 V 376, 383 E. 6a, mit weiteren
Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. von jenem
Zeitpunkt aus und auf-grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass
der angefochtenen Verfü-gung bestanden haben (BGE 120 V 385, 387 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer reiste als Doktorand in die Schweiz ein. Der
Zweck seiner Aufenthaltsbewilligung, die nun letztmals bis zum 28. Februar 2018
verlängert wurde ist „Ausbildung mit Erwerbstätigkeit“. Gemäss Art. 40 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) kann
Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz eine Weiterbildung
absolvieren eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich
bewilligt werden, wenn das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, die Lohn- und
Arbeitsbedingungen eingehalten werden und die Erwerbstätigkeit die
Weiterbildung nicht behindert. So auch die Weisung des Bundesamtes für
Migration (Weisung des Bundesamtes für Migration, I. Ausländerbereich, Kapitel
4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Rz 4.4.5.3), wo verdeutlicht wird, dass
Doktoranden im Rahmen ihrer Dissertation eine Tätigkeit an der Universität
ausüben dürfen oder einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Universität nachgehen
dürfen, welche nachweislich im Zusammenhang mit der Dissertation steht, oder
sie dürfen einer Nebenerwerbstätigkeit nachgehen von maximal 15 Stunden pro Woche.
Dies alles unter der Auflage, dass sich das Verfassen der Dissertation dadurch
nicht verzögert. Der Status ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss der
Dissertation befristet (maximal acht Jahre). Ausnahmen sind nur möglich, wenn
sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen.
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2012 mit einem
befristeten Arbeitsvertrag als Assistent an der Universität Basel angestellt.
Seine Funktion wird im Arbeitsvertrag mit „Doktorand“ umschrieben, das Pensum betrug
42 Stunden pro Woche und es wurde ein Gehalt von monatlich Fr. 3‘450.--
vereinbart (AB 8). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte demnach,
damit der Beschwerdeführer an seiner Dissertation schreiben kann. Im Rahmen der
Dissertation war er an der Universität angestellt und bezog einen Lohn. Seine
Erwerbstätigkeit stand in engem Zusammenhang mit der Dissertation. Die
Arbeitserlaubnis galt demnach nur für den universitären Bereich und für
Tätigkeiten, die in einem engen wissenschaftlichen Zusammenhang mit seiner
Dissertation standen. Der Hauptzweck seiner Aufenthaltsbewilligung ist das
Doktorat und nicht die Erwerbstätigkeit. Nach Lehre und Rechtsprechung sind
arbeitslosenversicherungrechtlich jedoch nur jene Aufenthaltsbewilligungen relevant,
gestützt auf welche der Inhaber eine Erwerbstätigkeit auszuüben berechtigt ist.
Eine Aufenthaltsbewilligung, welche diese Qualität nicht besitzt, ist für die
Arbeitslosenversicherung unbeachtlich. Diese ist namentlich für jene Personen
der Fall, die in der Schweiz studieren oder zu einem längeren Kuraufenthalt
hier weilen wollen (ARV 2002 S. 46, dazu auch Hans-Ulrich
Stauffer, Barbara Kupfer Bucher,
in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,
E. Murer/H.-U. Stauffer (Hrsg.),
Zürich, Basel, Genf 2008, S. 37 f.). Gestützt auf die bis Ende Februar 2018
gültig gewesene, zweckgebundene Arbeitsbewilligung ist die
Vermittlungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu
verneinen.
4.2.2. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch nicht mit einer
Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für die Schweiz rechnen. Für eine Arbeit
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müsste der Beschwerdeführer einen
bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen. Dabei wäre zu prüfen, ob die
nach Art. 18ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts-
und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung
erlaubt. Mit der Beschwerdebeklagten ist da-von auszugehen, dass diese
Voraussetzungen insbesondere aufgrund des Um-stands, dass der Beschwerdeführer
aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt und damit restriktiven Zulassungsbedingungen
unterliegt, nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer kann daher trotz neuen
Kontingenten für das Jahr 2018 nicht mit einer Arbeitsbewilligung für den
allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz rechnen, weshalb auch unter diesem Aspekt
eine Vermittlungsfähigkeit zu verneinen ist.
4.3.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass
er der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs.
1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war,
nichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und
Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern
unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es
sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch - da
sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
nicht erfüllt - nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim
Beschwerdeführer.
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels Arbeitsbewilligung
für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht vermittlungsfähig ist. Somit
fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art. 8 AVIG, weshalb die Beschwerdebeklagte
zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 16. November 2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: