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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 14.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2017.41
Einspracheentscheid vom 1.
Dezember 2017
Vermittlungsfähigkeit
ausländischer Staatsangehöriger (nicht aus Staat der EU oder EFTA)
Tatsachen
I.
a) Der 1985 geborene Beschwerdeführer aus [...] war ab
Juni 2012 als doktorierender Assistent im Departement [...] der Universität [...]
angestellt (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 6b).
b) Der befristete Arbeitsvertrag wurde mehrmals
verlängert, zuletzt vom 1. Juli 2017 bis zum 15. August 2017 (AB 7 bis 14).
Seine Aufenthaltsbewilligung lief am 15. August 2017 ab (Vermerk des RAV auf AB
3) und wurde am 26. Juli 2017 als Kurzaufenthaltsbewilligung (L) „zur
Stellensuche“ unter dem Vermerk „Aufnahme Erwerbstätigkeit
bewilligungspflichtig - Doktorand“ ein letztes Mal bis zum 20. Dezember 2017
verlängert (AB 15 und 16).
c) Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. August 2017
infolge des auslaufenden Arbeitsverhältnisses per 16. August 2017 bei der
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (AB 6).
d) Nach einer Erkundigung beim für Arbeitsbewilligungen
zuständigen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AB 17), verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. August 2017 (AB 18) den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. September
2017 (AB 19) wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 (AB 21) ab.
e) Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerde an, dass
er in der Zwischenzeit bis April 2018 wieder zu 50% bei der Universität [...]
angestellt und weiterhin auf Stellensuche sei.
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2017 beantragt der
Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2017 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab 16. August 2017 zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2018 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer
keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 14. März 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1
des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG
154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit
Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983
(AVIV, SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab 16. August 2017 zu Recht
mangels Vermittlungsfähigkeit verneint hat.
2.2.
Da Staatsangehörige aus [...] nicht unter den Geltungsbereich des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet sich der streitige Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung allein nach innerstaatlichem schweizerischem
Recht; einschlägige bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehen nicht.
2.3.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos
ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der
Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das
Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d),
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften
erfüllt (lit. g). Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AVIG
ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und
berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die
Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die
Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht, fehlt
es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner
Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die
Arbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der
Vermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem
Grund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der betreffenden
Person zu verneinen (Barbara Kupfer
Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2016, S. 134).
2.4.
Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage
nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar
(BGE 120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund einer
individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten Betrachtungsweise,
wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die ausländische Person
über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen rechnen kann (BGE
126 V 376, 383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv,
somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung bestanden hatten (BGE 120 V 385, 387
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2).
2.5.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen und
Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig
von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
kann die ausländische Person gemäss Art. 18 Abs. 1 AuG zugelassen werden, wenn
dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines
Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20-25 AuG erfüllt
sind (lit. c; Art. 18a ff. Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Zu letzteren Voraussetzungen
gehören u.a. der Vorrang von bestimmten Arbeitskräften aus dem Inland und dem
EU/EFTA-Raum gegenüber solchen aus sog. Drittstaaten (Art. 21 AuG).
3.
3.1.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat gemäss Beschwerde
am 21. Juni 2017 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den
obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch
auf dem Aufenthaltstitel (AB 16) vermerkt worden war. Die Bewilligung des
Gesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus Drittstaaten gemäss
VZAE erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung
nicht vor. Die Erteilung der Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen
Verwaltungsbehörden, wobei insbesondere der sog. „Inländervorrang“ gemäss Art.
21 AuG beachtet werden muss, und es besteht kein Anspruch auf Gutheissung des
Gesuchs. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung
nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und durfte auch nicht mit
einer Bewilligung rechnen. Folglich fehlte es ihm auch an der Vermittlungsfähigkeit,
die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich ist. Die
Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch somit zu Recht verneint.
3.2.
Die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er in der
Zwischenzeit bis April 2018 wieder zu 50% bei der Universität angestellt und
weiterhin auf der Suche nach einer Vollzeitstelle sei, ändert nach dem Gesagten
nichts daran, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer
weiterhin bewilligungspflichtig ist, womit es ihm an der Vermittlungsfähigkeit
mangelt. Keinesfalls konnte er zu dem für den Einspracheentscheid vom 1.
Dezember 2017 massgebenden Zeitpunkt mit einer entsprechenden Bewilligungserteilung
rechnen.
3.3.
Der Beschwerdeführer, der sich ja für eine Vollzeitstelle auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bewerben will bzw. wollte, ist zudem auf Art. 54 VZAE
hinzuweisen. Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Zulassungsbestimmung für einen bestimmten
Aufenthaltszweck, so ist gemäss dieser Vorschrift bei einer Änderung des
Aufenthaltszwecks eine neue Bewilligung erforderlich. Dabei wäre zu prüfen, ob
die nach Art. 18 ff. AuG geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und die
Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die Erteilung der entsprechenden
Arbeitsbewilligung erlaubt. Unter anderem wäre dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass der Beschwerdeführer aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt, und somit
grundsätzlich geringere Chancen hat, eine Bewilligung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu erhalten, als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem genannten
Raum. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Ausnahmekatalog von Art.
30 AuG keinen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung
abzuleiten, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift,
welche eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 ff. AuG in
das - korrekt auszuübende - Ermessen der zuständigen Behörde legt (zum Ganzen
vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, AL 2010 00336,
vom 29. April 2011 E. 4.1; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 8C_479/2011
vom 10. Februar 2012, insb. E. 3.2.1).
3.4.
Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer der
Hinweis, dass er mit seinen Lohnabzügen Arbeitnehmerbeiträge bezahlt hat. Der Beschwerdeführer
war gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses beitragspflichtig.
Die Voraussetzungen der Beitragspflicht nach Art. 2 AVIG sind jedoch weiter
gefasst als jene zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG.
3.5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar
2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint.
4.
4.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: