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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.10
Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2018
Rückforderung einer zufolge
Verwirkung unrechtmässig ausgerichteten Insolvenzentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war von April 2015 bis Juni 2015 bei
der Firma D____ AG angestellt und durch deren Vermittlung für verschiedene
Baufirmen im Einsatz. Mit Unterstützung der Gewerkschaft E____ machte er in
Folge gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin ausstehende Lohnforderungen geltend.
Mit Entscheid GS 2016.9 vom 2. Juni 2016 verurteilte das Arbeitsgericht
Basel-Stadt die D____ AG zur Zahlung von ausstehenden Löhnen in der Höhe von
Fr. 4‘477.65 an den Beschwerdeführer und beseitigte den von dieser erhobenen
Rechtsvorschlag (Vorakte 18), worauf der Beschwerdeführer das Vollstreckungsverfahren
fortsetzte und am 10. November 2016 ein Konkursbegehren stellte, auf welches
das Zivilgericht mit Entscheid KB.2016.446 vom 6. Dezember 2016 mangels
Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat (Vorakte 22).
b) Am 27. Februar 2017 ging bei der Beschwerdegegnerin ein
Antrag auf Insolvenzentschädigung ein (Vorakte 23). Von dieser erhielt der Beschwerdeführer
daraufhin die Auskunft, seine Anmeldung sei verspätet erfolgt. Es sei jedoch
noch nichts verloren, da ein Insolvenzentschädigungstatbestand (nachfolgend:
IE-Tatbestand) gegeben sein werde, sobald das Gericht die Gesellschaft auflöse
und die Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordne (Mail vom 30. März
2017, Vorakte 25). Nachdem das Zivilgericht am 30. Mai 2017 die Liquidation der
D____ AG nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hatte und die
Beschwerdegegnerin sich mit den nötigen Unterlagen dokumentiert hatte, kam es
am 24. August 2017 zur Auszahlung einer Insolvenzentschädigung in der Höhe von
Fr. 4‘110.-- (Vorakte 27).
c) Am 7. Dezember 2017 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mittels Verfügung, die bezogene Leistung sei zu Unrecht
ausgerichtet worden und müsse zurückgefordert werden. Weiterhin vertreten durch
die Gewerkschaft E____ erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (vom 16.
Januar 2018, Vorakte 30), die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2018
abgewiesen wurde (Vorakte 31).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 16. April 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und
ersucht um dessen Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28.
Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält am 17. September 2018 replicando an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2018 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38
Abs. 4 lit. a ATSG - auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, sie habe die Rechtslage falsch
eingeschätzt, in dem sie davon ausgegangen sei, die gerichtliche Liquidation
der Gesellschaft würde einen zweiten anspruchsbegründenden
Insolvenzentschädigungstatbestand für den Beschwerdeführer auslösen. Vielmehr
sei es so, dass der Beschwerdeführer die 60tägige Frist zur Anmeldung gemäss
Art. 77 Abs. 5 AVIV versäumt und seinen Anspruch verwirkt habe. Damit sei die
Auszahlung zu Unrecht erfolgt und die Entschädigung in der Höhe von Fr.
4‘110.-- zurückzuerstatten.
2.2.
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich
nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungszusprache. Die Praxis,
auf welche sich die Beschwerdegegnerin berufe, beziehe sich nur auf das
Verhältnis der IE-Tatbestände nach Art. 51 AVIG zu demjenigen der
Nachlassstundung gemäss Art. 58 AVIG. Es fehle an einer gesetzlichen
Regelung für den vorliegenden Fall, weshalb nicht von einer offensichtlichen
Unrichtigkeit der Leistungszusprache ausgegangen werden könne. Damit fehle die
Voraussetzung für eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem
Verhalten ein Vertrauen erweckt, das nun zu schützen sei.
2.3.
Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber
seiner ehemaligen Arbeitgeberin offene Lohnforderungen für geleistete Arbeit
hat und den ihm obliegenden Schadenminderungspflichten in ausreichendem Masse
nachgekommen ist (vgl. dazu auch Vorakte 21). Fraglich ist, ob er die Frist zur
Geltendmachung des Anspruchs versäumt und diesen damit verwirkt hat, und ob er
gegebenenfalls anlässlich eines zweiten IE-Tatbestandes seinen identischen
Anspruch nochmals erschliessen kann.
2.4.
In Bezug auf die Frage der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde
ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: Das Bundesgericht
hat in seinem Entscheid BGE 130 V 407 ausgeführt, Art. 97 des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR
831.10), wonach die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden gegen Verfügungen,
die auf eine Geldleistung gerichtet sind, entzogen werden kann, finde auf
Rückerstattungsverfügungen unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen keine
Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich Verwaltungsakte
über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach dem
Normzweck von Art. 97 AHVG und insbesondere mit Blick auf das gesetzliche
Institut des Erlasses nicht unter diese Ausnahmebestimmung subsumieren (vgl.
BGE 130 V 407, E. 3.4). Diese Rechtsprechung muss über den Anwendungsfall der
Ergänzungsleistungen hinaus auch für Rückforderungen in den anderen Sozialversicherungsgebieten
gelten, die einem Erlass zugänglich sind. Entsprechend ist auch in einem
arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren von Gesetz wegen von der
aufschiebenden Wirkung der Einsprache bzw. Beschwerde gegen eine Rückforderung
auszugehen (so auch Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 25 Rz 11, 3. Aufl., 2015).
3.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von
Leistungen (mit Ausnahme der Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs.
4 AVIG) nach Art. 25 ATSG. Entsprechend dieser Bestimmung sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung
hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht,
so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
3.1.2. Ferner ist eine Leistung in der Sozialversicherung nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in
verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder
die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss
Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person
oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese
zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im
formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der
Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit
erreicht haben (Kieser,
ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53 Rz. 19 und 46). Für die Verwaltung ist die
Rechtsbeständigkeit diesfalls nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche
der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren
Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung eines
Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen
Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger
Leistungserbringungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für
einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110, mit Hinweisen).
4.
4.1.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben
beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der
Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,
Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a) gegen ihren Arbeitgeber der
Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen;
oder b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge
offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,
die Kosten vorzuschiessen; oder c) sie gegen ihren Arbeitgeber für
Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben; oder d) die Nachlassstundung
oder richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde (Art. 58 AVIG). Die
Aufzählung der IE-Tatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend
(BGE 131 V 196).
4.2.
4.2.1. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung kann nicht zeitlich
unbegrenzt geltend gemacht werden. Gemäss Art. 53 AVIG muss der Arbeitnehmer seinen
Leistungsanspruch innert 60 Tagen geltend machen, wobei die Frist je nach
IE-Tatbestand zu unterschiedlichen Zeiten zu laufen beginnt. Wird der Konkurs
nicht eröffnet, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des
Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 53
Abs. 1 lit. b AVIG), so ist der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art.
77 Abs. 5 AVIV spätestens 60 Tage nach Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs
der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 169 Abs. 2 SchKG
(Bundegesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1)
geltend zu machen. Bei der Frist von 60 Tagen handelt es sich um eine
gesetzliche Verwirkungsfrist, die von Amtes wegen beachtet werden muss, nicht
unterbrochen werden und auch vom Richter nicht erstreckt werden kann (Urs Burgherr, Die
Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 103). Der Fristenstillstand
gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG findet darauf keine Anwendung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts C 108/06 vom 14. August 2006 E. 4.3). Mit dem unbenützten Ablauf
der 60tägigen Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung und geht
unter (Art. 53 Abs. 3 AVIG).
4.2.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
Insolvenzentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2017 ein.
Damit hat der Beschwerdeführer die 60tägige Frist, die mit der Zustellung und
entsprechender Kenntnisnahme des Nichteintretensentscheides vom 5. Dezember
2016 (Vorakte 22) begann und nicht stillstand, versäumt. Sein Anspruch auf
Insolvenzentschädigung zur Deckung des Lohnausfalls der Monate April 2015 bis
Juni 2015 ist damit grundsätzlich verwirkt. Dieses Versäumnis fällt in den
Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, respektive in den seiner damaligen
Interessenvertreterin und beruht nicht auf einer falschen behördlichen Auskunft
durch die Beschwerdegegnerin, weshalb eine Wiederherstellung (vgl. BGE 123 V
106 E. 2a) der Frist - auch unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes - nicht
in Betracht kommt.
4.3.
4.3.1. Wird ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht innert
Frist geltend gemacht, verwirkt er mit der Folge, dass der gleiche Anspruch bei
einem späteren IE-Tatbestand nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wird beispielsweise
der Konkurs infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eröffnet, kann
eine neue angehobene Betreibung wieder zur Konkurseröffnung führen. Wird der
Nachlassvertrag nach bewilligter Nachlassstundung abgelehnt, kann es ebenfalls
zur Konkurseröffnung kommen. Dasselbe gilt bei Konkursaufschub, wenn die
Sanierung nicht gelingt. Dem Konkursaufschub kann sodann die Nachlassstundung
folgen. Ist der schuldnerische Arbeitgeber nicht konkursfähig, kann es
theoretisch zu einer unbestimmten Vielzahl von Pfändungen kommen. Den
genannten, nicht abschliessenden Konstellationen ist gemeinsam, dass einem
ersten IE-Tatbestand weitere SchKG-Stadien folgen, welche wiederum
IE-Tatbeständen des AVIG entsprechen. Bislang nicht geltend gemachte
Lohnforderungen, welche im Zeitraum vor dem ersten Eingriffspunkt erworben
wurden, sind zufolge Verwirkung jedoch nicht mehr entschädigungsfähig, sofern
sie nicht fristgemäss nach dem ersten IE-Tatbestand geltend gemacht wurden.
Identische Ansprüche können mit Eintritt eines neuen IE-Tatbestandes nicht
nochmals erschlossen werden (vgl. Burgherr,
a.a.O., S. 81f. mit Hinweis auf BGE 123 V 108 E. 2b und BGE 126 V 139 E. 3d).
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zur Begründung ihrer
Rückforderung hauptsächlich auf eine Verwaltungsweisung des Seco (AVIG-Praxis IE
Rz. B30), wonach eine im Rahmen der Nachlassstundung nicht rechtzeitig geltend
gemachte Forderung anlässlich eines weiteren IE-Ereignisses nicht erneut
geltend gemacht werden kann. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung und
Doktrin vermag der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach diese Ausschliesslichkeit
nur im Verhältnis zwischen den IE-Tatbeständen gemäss Art. 58 AVIG auf der
einen Seite und Art. 51 AVIG auf der anderen Seite bestehe, nicht zu
überzeugen. Es sind vielmehr jegliche Konstellationen von IE-Tatbeständen
möglich, bei denen vor Eintritt des ersten Tatbestandes entstandene
Forderungen, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, im Rahmen des
zweiten Ereignisses zufolge Verwirkung nicht mehr entschädigungsfähig sind.
Anders verhielte es sich nur, wenn durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen eines
weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Zwischenzeit neue ungedeckt
gebliebene Lohnansprüche entstanden wären. Bei dieser Sachlage würde die
spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall auslösen (vgl. Burgherr, a.a.O. S. 82). Das ist
vorliegend nicht der Fall. Damit ist erstellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen
anlässlich der gerichtlich angeordneten Liquidation der ehemaligen
Arbeitgeberin nach den Vorschriften des Konkurses im Mai 2017 nicht gegeben waren.
Die Auszahlung der Insolvenzentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘110.-- am 24.
August 2017 (Vorakte 27) ist damit zweifellos zu Unrecht im Sinne von Art. 53
Abs. 2 ATSG erfolgt. Eine korrekte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen
hätte zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Verweigerung der Auszahlung,
geführt. Die Berichtigung ist folglich von erheblicher Bedeutung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2015, Art. 53,
Rz 57), womit die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind.
5.
5.1.
Da die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin
mit Rückforderungsverfügung vom 7. Dezember 2017 rechtzeitig innert der
einjährigen Frist nach der formlos erfolgten Auszahlung der Insolvenzentschädigung
auf die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückgekommen ist, sind die Voraussetzungen
für eine Rückerstattung grundsätzlich gegeben.
5.2.
5.2.1. Zu prüfen bleibt, ob der Grundsatz von Treu und Glauben zu
einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung Anlass gibt. Nach dem in
Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige
Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine
vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete,
den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die
Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen
hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im
Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht
überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen; ARV 2015 S. 334,
8C_306/2015 E. 3.2). Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft
oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung
und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden
herleiten (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124; Urteil 8C_914/2015 vom 9. Mai 2016 E.
5.3).
5.2.2. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer als zuständige Behörde
mittels E-Mailnachrichten (vgl. Vorakte 25) vorbehaltlos zu verstehen gab, sein
Anspruch sei durch das Fristversäumnis nicht verwirkt und man werde anlässlich
eines weiteren, noch zu erwartenden IE-Ereignisses auf seine Forderung zurückkommen,
weckte sie in ihm die Überzeugung, sein Anspruch bestehe nach wie vor und es
werde zu gegebenem Zeitpunkt die ihm zustehende Insolvenzentschädigung ausgerichtet.
In einem weiteren Schritt forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gar
zum Einreichen weiterer Unterlagen auf und bezahlte im August 2017 ohne
Weiteres die Insolvenzentschädigung aus. Damit hat sie eine noch viel eindeutigere
Vertrauensbasis geschaffen, als mit einer blossen Auskunft (Urteil EVG C25/02
vom 29. August 2002, E.3a). Berechtigterweise befand sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung im guten Glauben und nahm die ihm
ausbezahlten Leistung dementsprechend gutgläubig entgegen. Dennoch scheidet das
fehlerhafte Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage, die eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers rechtfertigen
würde, vorliegend aus. Denn der Beschwerdeführer hat nicht gestützt im
Vertrauen darauf eine nachteilige Disposition getroffen und die 60tägige Frist
verstreichen lassen. Dass der Anspruch verwirkt ist, fällt ausschliesslich in
seinen Verantwortungsbereich. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin war mit
anderen Worten nicht kausal für die Verwirkung des Anspruchs. Damit scheidet
das Verhalten der Beschwerdegegnerin als Vertrauensgrundlage aus, weshalb auch
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
besteht.
5.3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem
Versäumnis der 60tägigen Frist seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirkt
hat. Da sich auch aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin keine Grundlage für
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ergibt, erfolgte die Auszahlung
vom 24. August 2017 zweifellos zu Unrecht. Deren Korrektur ist von erheblicher
Bedeutung und die Beschwerdegegnerin ist innert Frist auf die fehlerhafte Auszahlung
zurückgekommen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben.
Die Umstände jedoch, dass der Beschwerdeführer sämtliche Schadenminderungspflichten
erfüllt hat, die Leistung aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin klar im
gutem Glauben bezogen und umgehend zur Deckung seines Lebensbedarfs verwendet
hat, werden sich bei der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuches zu seinen
Gunsten auszuwirken haben.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.
Februar 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: