|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. W. Rühl , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.11
Einspracheentscheid vom 2. Mai
2018
Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder für Liquidator bis zur Löschung im Handelsregister verneint
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und Gesellschafter der
C____ mit Sitz in [...]. Mit Kündigung vom 30. Oktober 2017 wurde dem
Beschwerdeführer der Geschäftsführeranstellungsvertrag per 30. November 2017
gekündigt. Auf dem Kündigungsschreiben (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1) ist vermerkt,
dass die Position als Geschäftsführer von der Kündigung unberührt bleibe. Daraufhin
meldete sich der Beschwerdeführer per 1. Dezember 2017 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an (Anmeldung
vom 4. Dezember 2017, AB 3). Am 31. Januar 2018 wurde die Firma mit
Gesellschafterbeschluss aufgelöst und der Beschwerdeführer wurde als Liquidator
eingesetzt (AB 5). Mit E-Mail vom 21. Februar 2018 (AB 9) teilte der
Beschwerdeführer der C____ mit, dass er seine Geschäftsführertätigkeit
niederlege und er dementsprechend im Handelsregister zu löschen sei. Per 27.
Februar 2018 legte er zudem sein Amt als Liquidator nieder, was mit Schreiben
vom 28. Februar 2018 dem zuständigen Amtsgericht [...] zum Eintrag im
Handelsregister mitgeteilt wurde (AB 11). Am 9. April 2018 wurde der Beschwerdeführer
als Liquidator der C____ im Handelsregister gelöscht (AB 19).
Mit Verfügung vom 12. März 2018 (AB 13) hatte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosentaggelder verneint mit der Begründung, er könne als finanziell am Betrieb
Beteiligter die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich
beeinflussen. Bis zur Aufgabe der Stellung als Gesellschafter oder der Löschung
der Firma bestehe kein Anspruch auf Taggelder. Die dagegen erhobene Einsprache
vom 5. April 2018 (AB 14) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 2. Mai 2018 (AB 24) teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer
ab dem 9. April 2018 mit seiner Löschung als Liquidator aus dem Handelsregister
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, falls alle weiteren
Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG erfüllt sind.
II.
Anhand eines mit «Einspruch» betitelten Schreibens erhebt der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 sinngemäss Beschwerde bei der
Beschwerdegegnerin, welche zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet wurde. Er macht sinngemäss geltend, es sei der Einspracheentscheid
aufzuheben und es seien ihm Arbeitslosentaggelder zuzusprechen.
Nachdem die instruierende Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer der
Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort mit
prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2018 verlängert hat, reicht der
Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 29. Juni 2018 «Einspruch» ein. Das
Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Das
Bundesgericht ist darauf mangels Begründung nicht eingetreten (vgl. Schreiben
vom 16. Juli 2018, in den Akten).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.
Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. August 2018 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest.
Mit Schreiben vom 5. August 2018 (eingegangen am 28. August
2018) stellt der Beschwerdeführer gegen die instruierende Präsidentin Dr. Andrea
Pfleiderer ein Ausstandsbegehren. Das laufende Verfahren wurde mit Verfügung
vom 3. September 2018 sistiert, bis über das Ausstandsbegehren rechtskräftig
entschieden ist.
Während des Instruktionsverfahrens im Verfahren AL 2018 27
betreffend Befangenheit von Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer hat der
Beschwerdeführer gegen die vorsitzende Präsidentin lic. iur. Katrin Zehnder ein
Ausstandsbegehren gestellt.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 28. September 2018
an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. November 2018
teilt die Präsidentin Dr. Andrea Pfleiderer dem Beschwerdeführer mit, dass sie
von sich aus in den Ausstand trete. Das Verfahren ist Präsident Dr. Gregor
Thomi zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Die Sistierung des Verfahrens
wurde aufgehoben.
In einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November
2018 stellt der Beschwerdeführer einen Befangenheitsantrag gegenüber Präsident
Dr. Gregor Thomi.
III.
Am 26. November 2016 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers
sowie lic. iur. D____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin die mündliche
Hauptverhandlung statt. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der
Hauptverhandlung seinen Befangenheitsantrag gegen Präsident Dr. Gregor Thomi
wiederholt sowie einen Befangenheitsantrag gegen «das gesamte Gericht»
gestellt. Er hat zudem beantragt, es sei ihm zu begründen, inwiefern die
Gerichtsverhandlung rechtmässig einberufen wurde. Schliesslich hat er die
Befragung von Heiko Bolick, Abteilungsleiter der Beschwerdegegnerin, als Zeuge
beantragt.
IV.
Mit Zwischenurteil vom 26. November 2018 wies die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts unter dem Vorsitz von Dr. Willi Rühl das
Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Präsidenten Dr. Gregor Thomi ab.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder
ab Dezember 2017 aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung verneint.
Nachdem er als Liquidator der C____ im Handelsregister gelöscht wurde, sah die
Beschwerdegegnerin den massgeblichen Einfluss auf das Unternehmen als nicht
mehr gegeben und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 9. April 2018
Arbeitslosentaggelder zu, soweit die weiteren Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG
erfüllt sind.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat demgegenüber eingewendet, er habe seine
Tätigkeit als Geschäftsführer der C____ zum 21. Februar 2018 und seine
Tätigkeit als Liquidator zum 27. Februar 2018 niedergelegt. Im Handelsregister
sei die Niederlegung dokumentiert. Er habe darum vom Zeitpunkt der Niederlegung
an Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Weil es an ausreichendem Kapital fehle,
sei eine Reaktivierung der Firma C____ nicht möglich und die Gefahr des
Missbrauchs bestehe deshalb nicht. Er sei auch als Geschäftsführer nur zusammen
mit seinem Co-Geschäftsführer entscheidungsfähig gewesen. Die Verneinung des Anspruchs
auf Arbeitslosentaggeld an Gründer von Start-Ups stelle zudem eine nicht
zulässige Diskriminierung von Start-Up Gründern gegenüber normalen
Beschäftigten dar und verletze Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention.
3.
3.1.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer
Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als
Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die
Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können,
sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung. Nach der Rechtsprechung zur Kurzarbeitsentschädigung
ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom
Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Diese Bestimmung, welche den Ausschluss
sog. arbeitgeberähnlicher Personen regelt, dient der Vermeidung von
Missbräuchen und findet im Bereich der Arbeitslosenentschädigung sinngemäss
Anwendung (BGE 123 V 234). Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich
rechtsmissbräuchlich Arbeitslosenentschädigung an eine versicherte Person,
welche eine arbeitgeberähnliche Stellung hat, ausgerichtet wird; Gesetz und
Rechtsprechung haben vielmehr die Verhinderung des Missbrauchs zum Ziel (ARV
2003 N 22, Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2003, C 92/02).
3.2.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann gemäss ständiger
Rechtsprechung erst entstehen, wenn eine arbeitgeberähnliche Person definitiv
aus ihrem Betrieb ausscheidet, was anhand von klaren Kriterien wie der Löschung
des Eintrages im Handelsregister erwiesen sein muss (Urteil des Bundesgerichts
vom 14. Juli 2004, C 19/04, E. 2.2). Solange die versicherte Person nämlich im
Handelsregister eingetragen ist, steht ihr die Möglichkeit offen, die Geschäftstätigkeit
wieder aufzunehmen und sich gegebenenfalls wieder anzustellen. Sie hat somit
diejenigen Eigenschaften, die sie zur arbeitgeberähnlichen Person machten,
nicht aufgegeben und eine Reaktivierung der GmbH ist nicht ausgeschlossen,
wobei sich die Einflussmöglichkeit als Gesellschafter der GmbH von Gesetzes
wegen ergibt. Mit der Stilllegung des Betriebs wird die arbeitgeberähnliche
Stellung dabei ebenso wenig beendet wie mit der Absichtserklärung, die Firma im
Handelsregister löschen zu wollen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September
2007, C 12/07, E. 3.2).
3.3.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann unter Umständen
bejaht werden, wenn über die Firma der Konkurs eröffnet worden ist (ARV 2004 N
20 S. 194 f.). Anders verhält es sich bei einer ordentlichen Liquidation nach
Obligationenrecht. Während der Zeit der Liquidation behalten die
Gesellschaftsorgane die gesetzlichen und statutarischen Befugnisse bei, die zur
Durchführung der Liquidation erforderlich sind. Sie können unter anderem die
Weiterführung des Geschäfts bis zu dessen Verkauf oder Auflösung beschliessen.
Dieser Umstand schliesst die versicherte Person vom Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung aus (ARV 2002 N 28 S. 184 f. E. 3; Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2004, C 19/04, E. 2.2). Der Zustand der Liquidation
dauert bis zur Löschung der Firma im Handelsregister an.
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der C____.
Auch nach seiner Kündigung per Ende November 2017 (AB 1) behielt er diese Funktion
inne. Nachdem es der Firma nicht gelang, genügend Investoren für die Weiterentwicklung
der Gesellschaft zu finden (vgl. AB 2), musste sie den Betrieb per 5. Februar
2018 einstellen. Es wurde festgehalten, dass bestehende Projekte und Kundenbeziehungen
zu Ende abgewickelt würden. Die Gesellschaft wurde aufgelöst und der Beschwerdeführer
wurde zusammen mit Herrn E____ als Liquidator bestellt (AB 5). Nachdem das Amt
für Wirtschaft und Arbeit dem Beschwerdeführer signalisierte, dass er keinen
Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe, solange er noch im Handelsregister
eingetragen sei und ihn um einen Registerauszug bat, der eine allfällige
Löschung nachweise (vgl. AB 8), legte der Beschwerdeführer seine Geschäftsführertätigkeit
in einer Mail an die C____ per 21. Februar 2018 nieder und bat den Gesellschafter
E____ dies im Handelsregister eintragen zu lassen (AB 9). Mit Schreiben vom 28.
Februar 2018 (AB 11) wurde das Registergericht [...] damit beauftragt, den
Beschwerdeführer als Liquidator aus dem Handelsregister zu streichen, was diese
am 9. April 2018 tat (AB 19).
4.2.
Der Beschwerdeführer war vorliegend unbestrittenermassen
Gesellschafter und Geschäftsführer und während der Liquidation zunächst
Liquidator der C____. Es ist deshalb gestützt auf die dargelegte Rechtslage folgerichtig,
dass die Beschwerdegegnerin in Anwendung der auf die Missbrauchsbekämpfung
angelegte Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG seinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Der Beschwerdeführer war nach der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2018 und der Aufgabe
seiner Geschäftsführertätigkeit per 21. Februar 2018 weiterhin als Liquidator
für die aufgelöste Firma tätig. Die bestehenden Projekte wurden noch zu Ende
abgewickelt. Als Liquidator behielt der Beschwerdeführer die gesetzlichen und
statutarischen Befugnisse bei, welche zur Durchführung der Liquidation
erforderlich waren (vgl. Abschnitt 5 des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung [GmbHG], insb. § 69 und 70). Somit kam dem
Beschwerdeführer von Gesetzes wegen eine arbeitgeberähnliche Stellung zu.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die C____ «tot» sei, sie
habe kein Kapital und keinen einzigen Beschäftigten mehr. Es sei deshalb nicht
möglich, diese zu reaktivieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch
die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere
eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation kein taugliches
Kriterium dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung
zu belegen, da diese Umstände nichts daran änderten, dass der Geschäftsführer
oder Liquidator mangels definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die
Geschicke der Unternehmung massgeblich bestimmen kann. Der Beschwerdeführer
selber hat in seiner Replik unter Ziffer 4 ausgeführt, dass er sofort wieder
eingestellt worden wäre, wenn Kapital zur Weiterführung der Gesellschaft
besorgt worden wäre. Für die Anwendung der Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. c
AVIG ist es zudem unerheblich, ob im Einzelfall tatsächlich rechtsmissbräuchlich
Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Denn Gesetz und Rechtsprechung haben
einzig die Verhinderung von theoretisch möglichem Missbrauch zum Ziel. Dass
dabei ein gewisser Widerspruch zwischen der rechtlichen Situation und den
wirtschaftlichen Gegebenheiten entstehen kann, wird in Kauf genommen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2006, C 298/05).
4.4.
Der Beschwerdeführer hat nur dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
wenn sein Ausscheiden aus der Firma endgültig ist und anhand eindeutiger
Kriterien feststeht (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom
26. Oktober 2016 E. 5.2 und 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2 mit Hinweis;
AVIG-Praxis ALE B25 ff.). Die Rechtsprechung hat wiederholt darauf abgestellt,
ob der Eintrag der betreffenden Person im Handelsregister gelöscht worden ist
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, C 278/05, mit
zahlreichen Hinweisen). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist das
Ausscheiden der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Unternehmen für
aussenstehende Dritte erkennbar (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 3.
April 2006, C 267/04, E. 4.2). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es seien
ihm bereits im Zeitpunkt der Niederlegung seiner Tätigkeit als Liquidator im
Februar 2018 Taggelder zuzusprechen, steht dies der Publizitätswirkung des
Handelsregisters entgegen. Auch die eingereichte Anmeldung zur Löschung genügt vorliegend
nicht als Beleg für die definitive Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung
des Beschwerdeführers. Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht auf den objektiv klar
feststehenden Zeitpunkt der definitiven Löschung als Liquidator im Handelsregister
abgestellt. Erst ab dem 9. April 2018 hatte der Beschwerdeführer alleine keinen
massgeblichen Einfluss mehr auf die Firma.
4.5.
In Bezug auf die geltend gemachte Diskriminierung kann vorliegend
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
verwiesen werden (vgl. Verfügung, BB 1). Art. 14 EMRK verpflichtet die
Mitgliedstaaten lediglich, die in der Konvention garantierten Grundrechte und
-freiheiten diskriminierungsfrei allen Menschen zu garantieren. Inwiefern Art.
31 AVIG und die darauf ergangene Rechtsprechung den Beschwerdeführer in seinen
Grundrechten verletzt, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_608/2007).
4.6.
Auf die beantragte Zeugeneinvernahme (resp. Befragung als
Auskunftsperson) von Herrn Heiko Bolick kann im Übrigen verzichtet werden, da
eine entsprechende Befragung für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz
ist. Der Beschwerdeführer möchte damit lediglich beweisen, dass Heiko Bolick
ihm bei einem Anruf den Telefonhörer aufgehängt hat bzw. sich ihm gegenüber
nicht korrekt verhalten habe (vgl. Verhandlungsprotokoll). Das persönliche Verhalten
von Heiko Bolick spielt für das vorliegende Verfahren aber keine Rolle. Auch
wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte, dass der ablehnende
Entscheid der Vorinstanz in einer entsprechenden persönlichen Antipathie des
Abteilungsleiters begründet ist, wäre dies durch die gerichtliche Überprüfung
mit voller Kognition vollumfänglich geheilt.
4.7.
Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit einer Vorladung
zur Hauptverhandlung, da der Beschwerdeführer sowie die Vertretung der
Beschwerdegegnerin zur Verhandlung erschienen sind und der Beschwerdeführer zu
Wort gekommen ist.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2018 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge
abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG bzw. § 16 SVGG
kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: