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Sozialversicherungsgericht
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ZWISCHENURTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
Dr. W. Rühl (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Gegenstand
AL 2018 11
Ausstandsbegehren gegen Präsident
Dr. Gregor Thomi
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer führt im Verfahren AL 2018 11 vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen einen Entscheid der
Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung betreffend Anspruch auf
Arbeitslosentaggelder. Gegen den diesem Verfahren vorsitzenden Präsidenten Dr.
Gregor Thomi hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2018 einen
Befangenheitsantrag gestellt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer
ausgeführt, er habe immer noch keinen digitalen E-Mail-Zugang vom Gericht
erhalten und werde deshalb gegenüber anderen Teilnehmern diskriminiert. Die
Briefe von Präsident Dr. Thomi seien zudem von Personen unterzeichnet, die
nicht zu identifizieren seien, in diesem Fall von «C. Karner». Dieses Verhalten
widerspreche dem Prinzip der Reziprozität.
2.
In einer weiteren E-Mail vom 15. November 2018 führt der
Beschwerdeführer aus, Präsident Thomi verletze mit seinem Verhalten die
Schweizer Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention und sei damit
nicht qualifiziert, das Verfahren zu führen. Er sei weiterhin diskriminiert,
weil ihm der E-Mail-Zugang verweigert werde. Präsident Dr. Thomi weigere sich
zudem, ihm den vermutlichen Zeitraum der Dauer der Verhandlung mitzuteilen,
dadurch seien die normalen Umgangsformen verletzt. Es werde ihm zudem
untersagt, weitere Eingaben einzureichen, was nicht im Kompetenzbereich des
Präsidenten liege. Schliesslich werde ihm die Aussage verweigert, unter welchen
Bedingungen die Schreiben des Präsidenten gültig seien und wie die Personen mit
vollem Namen hiessen, die die Schreiben des Präsidenten unterzeichneten. Unter
Bezugnahme auf das letzte Schreiben des Präsidenten vom 14. November 2018 hat
der Beschwerdeführer zudem vorgebracht, dass der Befehlston dieses Schreibens
unangemessen sei. Es werde versucht, die inhaltlich sachlich begründeten Anliegen
des Beschwerdeführers nicht zu beantworten oder ins Lächerliche zu ziehen. Er
fühle sich dadurch ohne sachlichen Grund verbal angegriffen. Seinen Antrag auf
Ausstand des vorsitzenden Präsidenten hat der Beschwerdeführer zudem in der
Hauptverhandlung vom 26. November 2018 nochmals mündlich wiederholt (vgl.
Verhandlungsprotokoll).
3.
Präsident Dr. Thomi hat anlässlich der Hauptverhandlung die
Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt und geltend gemacht, er sei nicht
befangen.
4.
§ 56 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) verweist in Bezug auf die Regelung
des Ausstandes auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Die
ZPO regelt den Ausstand in Art. 47. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine
Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie
a. in der Sache ein
persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand,
als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin
oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
c. mit einer Partei, ihrer
Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache
als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener
Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in
gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt
oder verschwägert ist;
e. mit der Vertreterin oder
dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als
Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung,
befangen sein könnte.
5.
Die Ausstandsgründe lit. a bis e kommen vorliegend selbstredend
nicht in Frage und sind vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Seine Vorbringen können vorliegend sinngemäss einzig unter lit. f subsumiert werden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verhalten einer Gerichtsperson
gegenüber einer Partei den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach
objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere
Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen
werden kann (Stephan Wullschleger,
in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Schulthess Verlag, 3. Auflage 2016, N 33 zu Art. 47, mit Hinweis auf
Bundesgerichtsurteil 4P.254/2006 E. 2.2). Von Gerichtsmitgliedern darf die
nötige professionelle Distanz und daraus folgend eine zurückhaltende
Ausdrucksweise verlangt werden, wobei vollkommene Abgeklärtheit nicht verlangt
wird (Bundesgerichtsurteil 1P.514/2002). Sie dürfen sich kritisch zur
Verfahrensführung der Parteien, nicht aber zu den Parteien selber äussern
(Bundesgerichtsurteil 1P.479/2006 E. 2.3 und 1P.697/2005 E. 7.2).
6.
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei persönlich verbal
angegriffen worden, der Befehlston von Präsident Thomi sei unangemessen und
dieser versuche die Einwände des Beschwerdeführers ins Lächerliche zu ziehen.
Er beruft sich dabei auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. November
2018.
7.
Auch wenn der Ton der entsprechenden Verfügung etwas direkter als
üblich war, so kann daraus nicht auf eine Antipathie des Präsidenten gegenüber
dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Für das Vorliegen persönlicher
Ressentiments gegen den Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aufgrund
des Verhaltens des Beschwerdeführers war es für die Verfahrensleitung vielmehr
notwendig, einen etwas strengeren Ton anzuschlagen. Mit unzähligen Eingaben
sowie haltlosen und unbegründeten Ausstandsbegehren gegenüber allen drei
ordentlichen Gerichtspräsidien des Sozialversicherungsgerichts hat der
Beschwerdeführer versucht, einen gewöhnlichen Verfahrensablauf zu
verunmöglichen. Der Beschwerdeführer schickt zudem weiterhin E-Mails, obwohl er
mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass eine E-Mail den Vorgaben einer
schriftlichen und unterzeichneten Eingabe nicht genügt. Der Beschwerdeführer
selbst wählt zudem in seinen Schreiben an das Gericht einen Ton, der nicht
üblich ist im Umgang mit einer Behörde. Aufgrund dieses nahezu trölerischen
Verhaltens des Beschwerdeführers war es vorliegend angezeigt, einen
deutlicheren Ton zu ergreifen, damit das Verfahren noch seinen geordneten Verlauf
nehmen konnte.
8.
Was die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den elektronischen
Zugang betrifft, ist anzumerken, dass sich diese nicht gegen die Gerichtsperson
richten und sich nicht unter die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO subsumieren
lassen. Diese Vorbringen können deshalb nicht gehört werden und bedürfen keiner
weiteren Erläuterung.
9.
Da vorliegend kein Ausstandsgrund erfüllt ist, ist das Begehren
abzuweisen. Präsident Thomi ist in vorliegendem Verfahren nicht befangen und
hat deshalb nicht in den Ausstand zu treten.
10.
Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung einen Befangenheitsantrag «gegen das gesamte Gericht» gestellt
hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Zur Begründung hat er sinngemäss ausgeführt,
er sei der Meinung, dass die Richter nicht auf der Grundlage der Verfassung
entscheiden würden. Er habe massive Zweifel, ob die Richter die Qualifikation
hätten, in dieser Sache zu entscheiden. Es bedürfe Richter, denen er zutraue, allein
basierend auf die Bundesverfassung und wissenschaftliche Analysen, materiell
über die Diskriminierung zu entscheiden.
11.
Dazu ist anzumerken, dass ein Ausstandsbegehren sich grundsätzlich
nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann. Befangen sein können
nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (BGE
137 V 227 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Dies erhellt auch aus Art. 36 ATSG, welcher
nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen
oder vorzubereiten haben, was sich sinngemäss auf die handelnden natürlichen
Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche
Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische
Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die
Behörde als solche sei befangen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012
vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2).
12.
Spezifische Ausstandsbegehren gegen die diesem Fall zugeteilten
RichterInnen hat der Beschwerdeführer keine gestellt. Eine Befangenheit der
zuständigen RichterInnen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Übrigen in keiner
Art und Weise zum Streitgegenstand oder zur Person des Beschwerdeführers geäussert
haben, entbehrt auch jeglicher Grundlage. Die geltend gemachte fehlende
Qualifikation ist jedenfalls kein Ausstandsgrund. Auf das Begehren des
Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden. Wenn dem
Beschwerdeführer das Vertrauen in die fachliche Kompetenz des gesamten
Sozialversicherungsgerichts mit allen seinen MitarbeiterInnen fehlt, dann steht
ihm gegen den gefällten Endentscheid immer noch der Rechtsweg an das Bundesgericht
offen.
13.
Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass keine
Ausstandsgründe erfüllt sind und die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist. Das ordentlich zusammengesetzte Gericht unter dem
Vorsitz von Präsident Dr. Gregor Thomi hat die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Kantonale Amtsstelle (AL 2018 11) materiell zu beurteilen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Befangenheitsanträge des
Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der vorsitzende
Richter Die Gerichtsschreiberin
Dr. W. Rühl lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Dr. Gregor
Thomi, Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
– Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
– seco
Versandt am: