Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

ZWISCHENURTEIL

 

vom 26. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. W. Rühl (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, C. Müller      

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

 

 

 

Gegenstand

AL 2018 11

Ausstandsbegehren gegen Präsident Dr. Gregor Thomi

 

 


Erwägungen

1.               Der Beschwerdeführer führt im Verfahren AL 2018 11 vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen einen Entscheid der Kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung betreffend Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Gegen den diesem Verfahren vorsitzenden Präsidenten Dr. Gregor Thomi hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2018 einen Befangenheitsantrag gestellt. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe immer noch keinen digitalen E-Mail-Zugang vom Gericht erhalten und werde deshalb gegenüber anderen Teilnehmern diskriminiert. Die Briefe von Präsident Dr. Thomi seien zudem von Personen unterzeichnet, die nicht zu identifizieren seien, in diesem Fall von «C. Karner». Dieses Verhalten widerspreche dem Prinzip der Reziprozität.

2.               In einer weiteren E-Mail vom 15. November 2018 führt der Beschwerdeführer aus, Präsident Thomi verletze mit seinem Verhalten die Schweizer Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention und sei damit nicht qualifiziert, das Verfahren zu führen. Er sei weiterhin diskriminiert, weil ihm der E-Mail-Zugang verweigert werde. Präsident Dr. Thomi weigere sich zudem, ihm den vermutlichen Zeitraum der Dauer der Verhandlung mitzuteilen, dadurch seien die normalen Umgangsformen verletzt. Es werde ihm zudem untersagt, weitere Eingaben einzureichen, was nicht im Kompetenzbereich des Präsidenten liege. Schliesslich werde ihm die Aussage verweigert, unter welchen Bedingungen die Schreiben des Präsidenten gültig seien und wie die Personen mit vollem Namen hiessen, die die Schreiben des Präsidenten unterzeichneten. Unter Bezugnahme auf das letzte Schreiben des Präsidenten vom 14. November 2018 hat der Beschwerdeführer zudem vorgebracht, dass der Befehlston dieses Schreibens unangemessen sei. Es werde versucht, die inhaltlich sachlich begründeten Anliegen des Beschwerdeführers nicht zu beantworten oder ins Lächerliche zu ziehen. Er fühle sich dadurch ohne sachlichen Grund verbal angegriffen. Seinen Antrag auf Ausstand des vorsitzenden Präsidenten hat der Beschwerdeführer zudem in der Hauptverhandlung vom 26. November 2018 nochmals mündlich wiederholt (vgl. Verhandlungsprotokoll).

3.               Präsident Dr. Thomi hat anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung des Ausstandsbegehrens beantragt und geltend gemacht, er sei nicht befangen.

4.               § 56 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) verweist in Bezug auf die Regelung des Ausstandes auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47. Gemäss dieser Bestimmung tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie

a.         in der Sache ein persönliches Interesse hat;

b.         in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;

c.         mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

d.         mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;

e.         mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

f.          aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

5.               Die Ausstandsgründe lit. a bis e kommen vorliegend selbstredend nicht in Frage und sind vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden. Seine Vorbringen können vorliegend sinngemäss einzig unter lit. f subsumiert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann (Stephan Wullschleger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schulthess Verlag, 3. Auflage 2016, N 33 zu Art. 47, mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 4P.254/2006 E. 2.2). Von Gerichtsmitgliedern darf die nötige professionelle Distanz und daraus folgend eine zurückhaltende Ausdrucksweise verlangt werden, wobei vollkommene Abgeklärtheit nicht verlangt wird (Bundesgerichtsurteil 1P.514/2002). Sie dürfen sich kritisch zur Verfahrensführung der Parteien, nicht aber zu den Parteien selber äussern (Bundesgerichtsurteil 1P.479/2006 E. 2.3 und 1P.697/2005 E. 7.2).

6.               Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er sei persönlich verbal angegriffen worden, der Befehlston von Präsident Thomi sei unangemessen und dieser versuche die Einwände des Beschwerdeführers ins Lächerliche zu ziehen. Er beruft sich dabei auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. November 2018.

7.               Auch wenn der Ton der entsprechenden Verfügung etwas direkter als üblich war, so kann daraus nicht auf eine Antipathie des Präsidenten gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden. Für das Vorliegen persönlicher Ressentiments gegen den Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers war es für die Verfahrensleitung vielmehr notwendig, einen etwas strengeren Ton anzuschlagen. Mit unzähligen Eingaben sowie haltlosen und unbegründeten Ausstandsbegehren gegenüber allen drei ordentlichen Gerichtspräsidien des Sozialversicherungsgerichts hat der Beschwerdeführer versucht, einen gewöhnlichen Verfahrensablauf zu verunmöglichen. Der Beschwerdeführer schickt zudem weiterhin E-Mails, obwohl er mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass eine E-Mail den Vorgaben einer schriftlichen und unterzeichneten Eingabe nicht genügt. Der Beschwerdeführer selbst wählt zudem in seinen Schreiben an das Gericht einen Ton, der nicht üblich ist im Umgang mit einer Behörde. Aufgrund dieses nahezu trölerischen Verhaltens des Beschwerdeführers war es vorliegend angezeigt, einen deutlicheren Ton zu ergreifen, damit das Verfahren noch seinen geordneten Verlauf nehmen konnte.

8.               Was die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den elektronischen Zugang betrifft, ist anzumerken, dass sich diese nicht gegen die Gerichtsperson richten und sich nicht unter die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO subsumieren lassen. Diese Vorbringen können deshalb nicht gehört werden und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

9.               Da vorliegend kein Ausstandsgrund erfüllt ist, ist das Begehren abzuweisen. Präsident Thomi ist in vorliegendem Verfahren nicht befangen und hat deshalb nicht in den Ausstand zu treten.

10.            Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung einen Befangenheitsantrag «gegen das gesamte Gericht» gestellt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll). Zur Begründung hat er sinngemäss ausgeführt, er sei der Meinung, dass die Richter nicht auf der Grundlage der Verfassung entscheiden würden. Er habe massive Zweifel, ob die Richter die Qualifikation hätten, in dieser Sache zu entscheiden. Es bedürfe Richter, denen er zutraue, allein basierend auf die Bundesverfassung und wissenschaftliche Analysen, materiell über die Diskriminierung zu entscheiden.

11.            Dazu ist anzumerken, dass ein Ausstandsbegehren sich grundsätzlich nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann. Befangen sein können nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche (BGE 137 V 227 E. 1.3.3. mit Hinweisen). Dies erhellt auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich sinngemäss auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zulässig sind hingegen Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2).

12.            Spezifische Ausstandsbegehren gegen die diesem Fall zugeteilten RichterInnen hat der Beschwerdeführer keine gestellt. Eine Befangenheit der zuständigen RichterInnen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt im Übrigen in keiner Art und Weise zum Streitgegenstand oder zur Person des Beschwerdeführers geäussert haben, entbehrt auch jeglicher Grundlage. Die geltend gemachte fehlende Qualifikation ist jedenfalls kein Ausstandsgrund. Auf das Begehren des Beschwerdeführers kann demnach nicht eingetreten werden. Wenn dem Beschwerdeführer das Vertrauen in die fachliche Kompetenz des gesamten Sozialversicherungsgerichts mit allen seinen MitarbeiterInnen fehlt, dann steht ihm gegen den gefällten Endentscheid immer noch der Rechtsweg an das Bundesgericht offen.

13.            Zusammengefasst kann folglich festgehalten werden, dass keine Ausstandsgründe erfüllt sind und die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Das ordentlich zusammengesetzte Gericht unter dem Vorsitz von Präsident Dr. Gregor Thomi hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kantonale Amtsstelle (AL 2018 11) materiell zu beurteilen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Befangenheitsanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der vorsitzende Richter                                           Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. W. Rühl                                                                lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer

–          Dr. Gregor Thomi, Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
–          Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung
–          seco

 

 

Versandt am: