Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Frau lic. iur. B____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.12

Einspracheentscheid vom 20. April 2018

Arbeitsmarktliche Indikation eines Kursbesuches; vorliegend verneint.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, absolvierte eine kaufmännische Lehre (Typ R) bei einer Versicherung. Anschliessend arbeitete er jahrelang in der Versicherungsbranche, mehrheitlich in leitender Position. Daneben bildete er sich weiter, insbesondere von 1996 bis 1998 zum Eidg. dipl. Sozialversicherungsfachmann (vgl. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage/AB 1). Ab November 2014 bis März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer für die C____ AG mit Sitz in Basel (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Anschliessend bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 4 und AB 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 bewilligte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Besuch des Fachkurses Case Management, Dauer 19. Januar 2016 bis 21. Juni 2016 (vgl. AB 12).

b)        Ab dem 1. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer für die D____ AG als "Fachgruppenverantwortlicher Einzelleben" tätig (vgl. den Arbeitsvertrag; AB 2). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf (vgl. AB 3). Dieser meldet sich in der Folge zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Oktober 2017 an (vgl. AB 4). Am 22. Februar 2018 stellte er beim RAV ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" (vgl. AB 5). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wies das RAV das Gesuch des Beschwerdeführers ab, da der infrage stehende Kurs arbeitsmarktlich nicht indiziert sei (vgl. AB 6). Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. April 2018 Einsprache erhoben (vgl. AB 7), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018 (AB 8) abgewiesen wurde.

II.       

a)        Gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 20. April 2018 hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das RAV zu verpflichten, die volle – eventualiter die teilweise – Kostenübernahme des "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" über Fr. 4'650.-- sowie die Entschädigung der angefallenen und weiterhin anfallenden Reise- und Verpflegungskosten über Fr. 787.-- im Sinne des Gesuches vom 22. Februar 2018 zu verfügen.

 

 

b)        Mit Verfügung des RAV vom 29. Juni 2018 wird der Beschwerdeführer angewiesen, den Kurs "Mentoring 50+" beim Verein Impulse Basel zu absolvieren (vgl. AB 9).

c)         Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV (Beschwerdegegnerin) – mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. September 2018 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die KAST verzichtet mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 auf Einreichung einer Duplik.

III.      

a)        Am 14. November 2018 findet eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt.

b)        An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. B____ teil.

c)         Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

d)        Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 respektive Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] vom 27. Juni 1895 und mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG; SG 154.200] vom 9. Mai 2001). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.       Auf die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe dem Beschwerdeführer zu Recht den Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" nicht bewilligt. Denn die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation könne vorliegend nicht als gegeben erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid [AB 8]).

2.2.       Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten. Im Wesentlichen macht er geltend, der infrage stehende CAS sei geeignet, seine Vermittlungsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Denn jeder aktuelle CAS im Berufsumfeld, in dem man arbeite bzw. gearbeitet habe resp. der die bisherigen Aus- und Weiterbildungen ergänze, führe in der heutigen angespannten Arbeitsmarktsituation von Arbeitslosen in der Altersgruppe Ü55 zu einer wesentlichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit. Sowohl während der ersten Phase der Arbeitslosigkeit als auch bei der erneuten Arbeitslosigkeit seit Oktober 2017 hätten die bisherigen Erfahrungen in den vergangenen Monaten bei Bewerbungen im sozialversicherungsrechtlichen Umfeld ergeben, dass ältere Ausbildungen, wenn sie nicht durch neue CAS-Kurse ergänzt würden, im Bewerbungsverfahren oft nicht berücksichtigt würden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er bringe mit dem fraglichen CAS seine bisherige praktische Berufserfahrung als Sozialversicherungsfachmann auf den neusten Stand, was vom heutigen Arbeitsmarkt im Sinne des lebenslangen Lernens verlangt würde. Der Kurs habe ihm im Übrigen bereits dazu verholfen, sich persönlich vorstellen zu können. Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer, er sei durch die Beschwerdegegnerin viel zu wenig unterstützt worden. Es habe sich de facto lediglich um eine Verwaltung seines Falles gehandelt. Auch aus diesem Grunde habe er selber die Initiative ergriffen und den infrage stehenden Kurs absolviert (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. März 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 um Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" abgelehnt hat.

 

3.             

3.1.       Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter anderem bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3.2.       3.2.1.  Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

3.2.2.  Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt (SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3).

3.3.       Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem Bildungsmassnahmen (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungsprogrammen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Wer an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).

4.             

4.1.       Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C52/00 vom 12. April 2001 E. 3. mit Hinweis).

4.2.       4.2.1.  In der AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC), herausgegeben vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), werden sechs Kriterien beschrieben, welche bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation durch die Verwaltungsbehörde eine Rolle spielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz A17-A22). Der Beschwerdeführer erachtet diese Kriterien allesamt als erfüllt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

4.2.1.  In der AVIG-Praxis AMM wird zunächst das Kriterium "Motivation", mithin der Beweggrund, als bedeutsam erklärt. Diesbezüglich wird ausgeführt, hier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit handle (vgl. A17).

4.2.3.  Als weiteres Element wird das Alter erwähnt. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV beanspruchen (vgl. A18).

4.2.4.  Ausgeschlossen sind gemäss AVIG-Praxis AMM Massnahmen, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung der Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (vgl. A19).

4.2.5.  Des Weiteren muss der zeitliche und finanzielle Aufwand dem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als überdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu erreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (vgl. A20).

4.2.6.  Massnahmen im Ausland sind sodann nur ausnahmsweise bei Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, insbesondere, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, das angestrebte Ziel in geeigneter und zweckmässiger Weise zu erreichen (vgl. A21; siehe auch BGE 112 V 397, 399 E. 1.b)).

4.2.7.  Unter A22 wird schliesslich festgehalten, dass über die ALV grundsätzlich keine finanziellen Leistungen zu erbringen sind, wenn die erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen ist.

4.3.       4.3.1.  Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich beim beantragten Kurs – im Gegensatz zum Fachkurs Case Management (vgl. dazu das Verhandlungsprotokoll) – um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit vom Beschwerdeführer gehegten Berufswunsches gehandelt hat (A17). Die Angemessenheit der Massnahme müsste wohl (insbesondere angesichts der verhältnismässig kurzen Dauer des Kurses) ebenfalls bejaht werden (A20). Schliesslich sind Personen im Alter von 50 Jahren und aufwärts auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss etwas weniger gefragt, weil sie aufgrund der berufserfahrungsbedingt eher höheren Lohnansprüche und der erhöhten Sozialkosten als verhältnismässig teuer gelten (A18). Schliesslich kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es sich beim Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" um eine Massnahme handelt, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen wird resp. der Vervollständigung der Grundausbildung dient (A19).

4.3.2.  Bei der AVIG-Praxis AMM handelt es sich allerdings um eine Verwaltungsweisung. Diese richtet sich somit an die Durchführungsstellen. Das Gericht weicht aber nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, jedenfalls solange nicht, als diese die rechtlichen Vorgaben sachgerecht und überzeugend konkretisieren (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2018 E. 5.2.1.).

4.3.3.  In der Rechtsprechung wird insbesondere das unter A19 der AVIG-Praxis AMM abgehandelte Kriterium (Abgrenzung zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits) ausführlicher beschrieben. Danach sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271, 274 E. 2b mit Hinweis). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits sei fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen könne und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu gute komme, sei entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen würden. Von Bedeutung sei insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sei, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehe (vgl. dazu u.a. BGE 112 V 397, 398 E. 1a)).

4.3.4.  In der einschlägigen Literatur wird unter Bezugnahme auf dieses Kriterium (unter Einbezug der Rechtsprechung) klargestellt, es fehle die arbeitsmarktliche Indikation, wenn dem Versicherten aufgrund seiner vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen stehen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, vierte, aktualisierte und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 280, mit Hinweis auf ARV 1985 N 21 S. 167 E. 1; siehe auch Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 193-213, S. 210 Rz 5.147).

4.4.       Des Weiteren gilt es zu beachten, dass eine arbeitsmarktliche Massnahme, damit sie bewilligt werden kann, nicht nur arbeitsmarktlich indiziert sein muss, sondern auch die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person massgeblich verbessert (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 200/98 vom 31. Mai 2000 E. 3.b./aa; siehe auch AVIG-Praxis AMM A24). Ein Kursbesuch darf sich daher nicht lediglich positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirken. Er muss vielmehr geradezu notwendig für das Finden einer neuen Stelle sein (vgl. u.a. – implizit – das Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

4.5.       Dem "Lebenslauf" ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine kaufmännische Lehre bei einer Versicherung absolviert hat (1983-1986) und auch über eine Weiterbildung zum Eidg. dipl. Sozialversicherungs-Fachmann verfügt (Abschluss 1998). Des Weiteren hat er kontinuierlich an berufsbegleitenden Führungs- und Fachkursen teilgenommen. Seine Erwerbsbiographie ist gezeichnet durch verschiedenste – qualifizierte und verantwortungsvolle – Tätigkeiten im Bereich des (Sozial-)Versicherungsrechts (vgl. AB 1).

4.6.       Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine solide berufliche Ausbildung und eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung sowie über genügende Sprachkenntnisse. In seinem Profil ist somit kein Manko auszumachen. Er kann daher auch ohne die beantragte Massnahme (Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung") eine Wiederanstellung im bisherigen Tätigkeitsfeld erreichen. Oder anders ausgedrückt, ist nicht davon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses praktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil C 89/06 vom 24. Januar 2007 E. 4). Selbst wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich indiziert ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4.). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des Kurses positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden, da er bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund keineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 48/05 vom 4. Mai 2005 E. 2.2.1).

4.7.       Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht die Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" abgelehnt. Wünschenswert wäre es dennoch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rascher spezifisch auf ihn zugeschnittene Unterstützung (wie insb. die mit Verfügung vom 29. Juni 2018 erfolgte Anweisung zum Besuch des Kurses "Mentoring 50+" beim Verein Impulse) hätte zuteilwerden lassen.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und es ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 zu bestätigen.

5.2.       Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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