|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 14. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Frau lic. iur. B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.12
Einspracheentscheid vom 20. April
2018
Arbeitsmarktliche Indikation
eines Kursbesuches; vorliegend verneint.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1963, absolvierte
eine kaufmännische Lehre (Typ R) bei einer Versicherung. Anschliessend arbeitete
er jahrelang in der Versicherungsbranche, mehrheitlich in leitender Position.
Daneben bildete er sich weiter, insbesondere von 1996 bis 1998 zum Eidg. dipl.
Sozialversicherungsfachmann (vgl. den "Lebenslauf"; Antwortbeilage/AB 1).
Ab November 2014 bis März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer für die C____ AG mit
Sitz in Basel (vgl. den Lebenslauf; AB 1). Anschliessend bezog er Leistungen
der Arbeitslosenversicherung (vgl. AB 4 und AB 10). Mit Verfügung vom 8. Januar 2016
bewilligte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Besuch des
Fachkurses Case Management, Dauer 19. Januar 2016 bis 21. Juni 2016 (vgl. AB 12).
b) Ab dem 1. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer für
die D____ AG als "Fachgruppenverantwortlicher Einzelleben" tätig (vgl.
den Arbeitsvertrag; AB 2). Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf (vgl. AB 3). Dieser
meldet sich in der Folge zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
ab dem 1. Oktober 2017 an (vgl. AB 4). Am 22. Februar 2018 stellte er beim RAV ein
Gesuch um Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche
Gesundheitsförderung, Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" (vgl.
AB 5). Mit Verfügung vom 1. März 2018 wies das RAV das Gesuch des
Beschwerdeführers ab, da der infrage stehende Kurs arbeitsmarktlich nicht
indiziert sei (vgl. AB 6). Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. April 2018
Einsprache erhoben (vgl. AB 7), welche vom RAV mit Einspracheentscheid vom 20. April
2018 (AB 8) abgewiesen wurde.
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 20. April
2018 hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei der Einspracheentscheid
aufzuheben und das RAV zu verpflichten, die volle – eventualiter die teilweise
– Kostenübernahme des "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" über
Fr. 4'650.-- sowie die Entschädigung der angefallenen und weiterhin anfallenden
Reise- und Verpflegungskosten über Fr. 787.-- im Sinne des Gesuches vom
22. Februar 2018 zu verfügen.
b) Mit Verfügung des RAV vom 29. Juni 2018 wird der
Beschwerdeführer angewiesen, den Kurs "Mentoring 50+" beim Verein
Impulse Basel zu absolvieren (vgl. AB 9).
c) Die Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung (KAST) schliesst – in Vertretung des RAV (Beschwerdegegnerin)
– mit Beschwerdeantwort vom 6. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10.
September 2018 an seiner Beschwerde fest.
e) Die KAST verzichtet mit Schreiben vom 11. Oktober
2018 auf Einreichung einer Duplik.
III.
a) Am 14. November 2018 findet eine mündliche
Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt.
b) An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich
sowie für die Beschwerdegegnerin Frau lic. iur. B____ teil.
c) Zunächst erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
d) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden
Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 respektive
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000 in Verbindung
mit § 56a lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100] vom 27.
Juni 1895 und mit § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes [SVGG;
SG 154.200] vom 9. Mai 2001). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Auf
die rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhobene Beschwerde ist somit – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man habe dem Beschwerdeführer
zu Recht den Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung, Dauer 24.
Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" nicht bewilligt. Denn die Voraussetzung
der arbeitsmarktlichen Indikation könne vorliegend nicht als gegeben erachtet
werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid
[AB 8]).
2.2.
Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer bestritten. Im Wesentlichen
macht er geltend, der infrage stehende CAS sei geeignet, seine
Vermittlungsfähigkeit massgeblich zu verbessern. Denn jeder aktuelle CAS im
Berufsumfeld, in dem man arbeite bzw. gearbeitet habe resp. der die bisherigen
Aus- und Weiterbildungen ergänze, führe in der heutigen angespannten
Arbeitsmarktsituation von Arbeitslosen in der Altersgruppe Ü55 zu einer
wesentlichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit. Sowohl während der ersten Phase
der Arbeitslosigkeit als auch bei der erneuten Arbeitslosigkeit seit Oktober 2017
hätten die bisherigen Erfahrungen in den vergangenen Monaten bei Bewerbungen im
sozialversicherungsrechtlichen Umfeld ergeben, dass ältere Ausbildungen, wenn
sie nicht durch neue CAS-Kurse ergänzt würden, im Bewerbungsverfahren oft nicht
berücksichtigt würden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er bringe mit dem fraglichen CAS seine
bisherige praktische Berufserfahrung als Sozialversicherungsfachmann auf den
neusten Stand, was vom heutigen Arbeitsmarkt im Sinne des lebenslangen Lernens
verlangt würde. Der Kurs habe ihm im Übrigen bereits dazu verholfen, sich
persönlich vorstellen zu können. Abschliessend bemängelt der Beschwerdeführer,
er sei durch die Beschwerdegegnerin viel zu wenig unterstützt worden. Es habe
sich de facto lediglich um eine Verwaltung seines Falles gehandelt. Auch aus
diesem Grunde habe er selber die Initiative ergriffen und den infrage stehenden
Kurs absolviert (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch das Verhandlungsprotokoll).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 1. März 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. April
2018, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2018 um
Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung,
Dauer 24. Februar 2018 bis zum 7. Juli 2018" abgelehnt hat.
3.
3.1. Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter anderem bestehende
Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den
Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die im sechsten Kapitel
des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.
3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle
Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu
Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht
sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von
Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar
sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere
(Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese
rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die
beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes
fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c);
oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
3.2.2. Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März
2002 (in Kraft seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt
für die Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen
des Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter
Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der
Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf
arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten
eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin anwendbar bleibt
(SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3).
3.3.
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem Bildungsmassnahmen
(vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG). Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, können unabhängig von
ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Ende der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug an Bildungsprogrammen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis
AVIG). Wer an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle
rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen
einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG).
4.
4.1.
Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen
Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen
nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies
unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu
Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung
in Zusammenhang stehen (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C52/00 vom 12. April 2001 E. 3. mit Hinweis).
4.2.
4.2.1. In der AVIG-Praxis AMM, Arbeitsmarkt und
Arbeitslosenversicherung (TC), herausgegeben vom Staatssekretariat für
Wirtschaft (seco), werden sechs Kriterien beschrieben, welche bei der Beurteilung
der arbeitsmarktlichen Indikation durch die Verwaltungsbehörde eine Rolle
spielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz A17-A22). Der Beschwerdeführer erachtet diese
Kriterien allesamt als erfüllt (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
4.2.1. In der AVIG-Praxis AMM wird zunächst das Kriterium "Motivation",
mithin der Beweggrund, als bedeutsam erklärt. Diesbezüglich wird ausgeführt,
hier sei zu klären, ob es sich um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit
gehegten Berufswunsch oder um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der
Arbeitslosigkeit handle (vgl. A17).
4.2.3. Als weiteres Element wird das Alter erwähnt. In diesem
Zusammenhang wird bemerkt, gerade für jugendliche arbeitslose Personen müsse
vermieden werden, dass sie für ihre Erstausbildung Leistungen der ALV
beanspruchen (vgl. A18).
4.2.4. Ausgeschlossen sind gemäss AVIG-Praxis AMM Massnahmen,
die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen werden oder die der Vervollständigung
der Grundausbildung dienen, wie etwa die für das Medizinstudium notwendigen
Praktika oder das Anwaltspraktikum im Anschluss an das Rechtsstudium (vgl. A19).
4.2.5. Des Weiteren muss der zeitliche und finanzielle Aufwand
dem angestrebten Ziel angemessen sein. So sollte die Bildungsmassnahme die
Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen. Erweist sich eine Massnahme als
überdimensioniert, d.h. ist eine gebotene Verbesserung der
Vermittlungsfähigkeit auch durch eine günstigere und/oder kürzere Massnahme zu
erreichen, ist die Zustimmung zum Kurs zu verweigern (vgl. A20).
4.2.6. Massnahmen im Ausland sind sodann nur ausnahmsweise bei
Vorliegen triftiger Gründe zu bewilligen, insbesondere, wenn in der Schweiz
keine Möglichkeit besteht, das angestrebte Ziel in geeigneter und zweckmässiger
Weise zu erreichen (vgl. A21; siehe auch BGE 112 V 397, 399 E. 1.b)).
4.2.7. Unter A22 wird schliesslich festgehalten, dass über die
ALV grundsätzlich keine finanziellen Leistungen zu erbringen sind, wenn die
erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern
auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen ist.
4.3.
4.3.1. Im vorliegenden Fall kann nicht gesagt werden, dass es sich
beim beantragten Kurs – im Gegensatz zum Fachkurs Case Management (vgl. dazu
das Verhandlungsprotokoll) – um die Realisierung eines unabhängig von der
Arbeitslosigkeit vom Beschwerdeführer gehegten Berufswunsches gehandelt hat
(A17). Die Angemessenheit der Massnahme müsste wohl (insbesondere angesichts
der verhältnismässig kurzen Dauer des Kurses) ebenfalls bejaht werden (A20). Schliesslich
sind Personen im Alter von 50 Jahren und aufwärts auf dem Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss
etwas weniger gefragt, weil sie aufgrund der berufserfahrungsbedingt eher
höheren Lohnansprüche und der erhöhten Sozialkosten als verhältnismässig teuer
gelten (A18). Schliesslich kann auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es
sich beim Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" um eine
Massnahme handelt, die üblicherweise an eine Grundausbildung angeschlossen wird
resp. der Vervollständigung der Grundausbildung dient (A19).
4.3.2. Bei der AVIG-Praxis AMM handelt es sich allerdings um
eine Verwaltungsweisung. Diese richtet sich somit an die Durchführungsstellen.
Das Gericht weicht aber nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,
jedenfalls solange nicht, als diese die rechtlichen Vorgaben sachgerecht und
überzeugend konkretisieren (BGE 140 V 314, 317 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_316/2018 E. 5.2.1.).
4.3.3. In der Rechtsprechung wird insbesondere das unter A19 der
AVIG-Praxis AMM abgehandelte Kriterium (Abgrenzung zwischen Grund- und
allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung
im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits) ausführlicher beschrieben.
Danach sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und
Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder
eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren
handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre
bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271, 274
E. 2b mit Hinweis). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, die Grenze zwischen
Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und
Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn andererseits sei
fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen könne und
namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der
Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu gute komme, sei
entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände
überwiegen würden. Von Bedeutung sei insbesondere, ob die fragliche Massnahme
spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sei, die Vermittelbarkeit zu
fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche
Verbesserung im Vordergrund stehe (vgl. dazu u.a. BGE 112 V 397, 398 E. 1a)).
4.3.4. In der einschlägigen Literatur wird unter Bezugnahme
auf dieses Kriterium (unter Einbezug der Rechtsprechung) klargestellt, es fehle
die arbeitsmarktliche Indikation, wenn dem Versicherten aufgrund seiner
vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen stehen
(vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, vierte, aktualisierte
und überarbeitete Ausgabe, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 280, mit Hinweis auf ARV
1985 N 21 S. 167 E. 1; siehe auch Gabriela Riemer-Kafka,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6. Aufl. 2018, S. 193-213, S.
210 Rz 5.147).
4.4.
Des Weiteren gilt es zu beachten, dass eine arbeitsmarktliche
Massnahme, damit sie bewilligt werden kann, nicht nur arbeitsmarktlich
indiziert sein muss, sondern auch die Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person massgeblich verbessert (vgl. u.a. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
C 200/98 vom 31. Mai 2000 E. 3.b./aa; siehe auch AVIG-Praxis AMM A24). Ein
Kursbesuch darf sich daher nicht lediglich positiv auf die
Vermittlungsfähigkeit auswirken. Er muss vielmehr geradezu notwendig für das
Finden einer neuen Stelle sein (vgl. u.a. – implizit – das Urteil des
Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
4.5.
Dem "Lebenslauf" ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer eine kaufmännische Lehre bei einer Versicherung absolviert hat
(1983-1986) und auch über eine Weiterbildung zum Eidg. dipl. Sozialversicherungs-Fachmann
verfügt (Abschluss 1998). Des Weiteren hat er kontinuierlich an berufsbegleitenden
Führungs- und Fachkursen teilgenommen. Seine Erwerbsbiographie ist gezeichnet
durch verschiedenste – qualifizierte und verantwortungsvolle – Tätigkeiten im
Bereich des (Sozial-)Versicherungsrechts (vgl. AB 1).
4.6.
Der Beschwerdeführer verfügt somit über eine solide berufliche
Ausbildung und eine langjährige, gute, breite und umfassende Berufserfahrung
sowie über genügende Sprachkenntnisse. In seinem Profil ist somit kein Manko
auszumachen. Er kann daher auch ohne die beantragte Massnahme (Teilnahme am
Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung") eine Wiederanstellung
im bisherigen Tätigkeitsfeld erreichen. Oder anders ausgedrückt, ist nicht
davon auszugehen, dass es für ihn ohne Absolvierung des gewünschten Kurses
praktisch keine Arbeitsplätze geben würde (vgl. u.a. Urteil C 89/06 vom 24.
Januar 2007 E. 4). Selbst wenn ein Stellenangebot mit der Bedingung verknüpft
ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist,
bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungsmassnahme arbeitsmarktlich
indiziert ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni
2016 E. 4.). Im Übrigen ist es durchaus möglich, dass sich der Besuch des
Kurses positiv auf die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht
gesprochen werden, da er bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund
keineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche eingeschränkt ist (vgl.
u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2.2 mit
Hinweisen). Dass ein beantragter Kurs die Chancen der versicherten Person
innerhalb ihres bisherigen Tätigkeitsgebiets erhöht und zudem das
Bewerbungsfeld erweitert, ist nicht entscheidend, da praktisch jede berufliche
Massnahme wegen der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse Vorteile auf
dem Arbeitsmarkt bringt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 48/05 vom 4. Mai
2005 E. 2.2.1).
4.7.
Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin
somit zu Recht die Übernahme der Kosten für die Teilnahme des Beschwerdeführers
am Kurs "CAS Betriebliche Gesundheitsförderung" abgelehnt. Wünschenswert
wäre es dennoch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
rascher spezifisch auf ihn zugeschnittene Unterstützung (wie insb. die mit
Verfügung vom 29. Juni 2018 erfolgte Anweisung zum Besuch des Kurses "Mentoring
50+" beim Verein Impulse) hätte zuteilwerden lassen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und es ist der Einspracheentscheid vom 20. April 2018 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 20. April 2018 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: