Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 25. September 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.13

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018

Taggeldeinstellung zufolge verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die Beschwerdeführerin war von 2011 bis Ende März 2017 mit einem Pensum von 80% in der C____ als Pflegehelferin angestellt (Vorakten 4-6). Parallel dazu arbeitete sie von 2013 bis Ende 2016 im Umfang von 20% für ein Reinigungsunternehmen (Vorakten 7f.). Im Anschluss daran meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV an und bezieht nun seit dem 3. Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung (Vorakte 2). Im Erstgespräch vom 11. April 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie suche nach einer Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin oder einer 80%-Tätigkeit im Pflegebereich. Von Mitte November 2017 bis Mitte März 2018 sollte die Beschwerdeführerin via D____ eine vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich ausüben (Zuweisungen vom 24. Oktober und vom 13. November 2017, Vorakten 14, 16), die sie jedoch nicht antrat (Vorakten 18, 20). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Vorakte 22) wurde die Beschwerdeführerin von dieser für 17 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 23) wurde mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen und die Sanktion aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vorgesehene Einsatz im Pflegebereich im Umfang von 100% sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Bereits im Erstgespräch habe sie bekannt gegeben, in der Pflege maximal 80% arbeiten zu können (Vorakte 24). Im Januar 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin einen 20 tägigen Kurs im „E____“ (Vorakte 26).

1.2.             Am 25. April 2018 erfolgte eine weitere Zuweisung zur vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich via D____, wobei das Pensum diesmal 80% betrug (Vorakte 29). Die Beschwerdeführerin verweigerte die Teilnahme am Programm wiederum (Vorakte 32). Mit Verfügung 14. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin daraufhin für 21 Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt (Vorakte 33). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 34) wurde mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 abgewiesen (Vorakte 35).

1.3.             Anhand eines mit „Einspruch“ betitelten Schreibens erhebt die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 und ersucht um dessen Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahr. Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

 

2.                   

2.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

2.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.3.             Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Gerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen.

3.2.             Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherten alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen haben, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).

3.3.             Programme zur vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG sind subsidiärer Natur und kommen erst in Frage, wenn keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine zugewiesene vorübergehende Beschäftigung der versicherten Person zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Der versicherten Person steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2).

4.                   

4.1.             4.1.1. Im November 2017 war die Beschwerdeführer von ihrem Personalberater via D____ einer vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich zugewiesen worden, die sie bereits nach zwei Tagen abbrach (vgl. Schlussbericht, Vorakte 20). Zur Begründung führte sie damals sinngemäss aus, die Massnahme führe sie nicht zu ihrem beruflichen Ziel, welches sie entweder in der Schulung zur Pflegeassistentin oder in der Umschulung zur psychologischen Beraterin sehe (Stellungnahme vom 27. November 2017, Vorakte 21). Die Beschwerdegegnerin entgegnete, zwar sei es zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung absolvieren wolle, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Der Hauptzweck der Arbeitslosenversicherung bestehe jedoch darin, die Versicherten rasch und dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb es nur in engen Grenzen möglich sei, eine Weiterbildung zu finanzieren (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017, Vorakte 24). Die Sanktionierung des Abbruchs hob sie dennoch mit der Begründung auf, das Pensum von 100% sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft eine vorübergehende Beschäftigung mit einem Pensum von 80% nicht ablehnen dürfe.

4.1.2. Die vorliegend zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche Massnahme sah dann ab April 2018 eine sechsmonatige vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich - wiederum via D____ - mit einem reduzierten Pensum von 80% vor. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der Zuweisung und trat die vorübergehende Beschäftigung nicht an (Vorakten 29-32). In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 (Vorakte 34) führte sie zur Begründung ihrer Weigerung aus, die Massnahme komme für sie nicht in Frage, da dadurch keine berufliche Verbesserung und Qualifikation erreicht werden könne.

4.2.             Mit ihrer ablehnenden Haltung rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogrammes. Dabei verkennt sie, dass die Massnahme in erster Linie dazu dienen soll, die Eingliederung von Versicherten, die erschwert vermittelbar sind, zu fördern. Es besteht kein Anspruch auf umfangreiche Ausbildungen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung. Das Einsatzprogramm, welches eine Tätigkeit im angestammten Aufgabenbereich vorsah und auch einen Beratungsteil umfasst hätte, wäre eine zweckdienliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit gewesen, da die von der Beschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt getätigten Bewerbungen nicht zielführend gewesen waren und sie seit längerem nicht mehr im Arbeitsprozess stand. Indem die Beschwerdegegnerin einen Einsatz in demjenigen Aufgabenbereich vorsah, den die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anmeldung als Wunschtätigkeit genannt hatte, entsprach sie zweifellos den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakte 9). Es mag sein, dass es die Beschwerdeführerin als unangenehm empfand, wieder derjenigen Institution zugewiesen zu werden, bei der sie wenige Monate zuvor die Massnahme unter nicht ganz einträchtigen Umständen abgebrochen hatte (vgl. Schlussbericht vom 23. November 2017, Vorakte 20). Dies reicht jedoch aus objektiver Sicht nicht aus, um den Einsatzort als unzumutbar zu beurteilen. Mit dem vorgesehenen Pensum von 80% hat die Beschwerdegegnerin ferner dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, im Pflegebereich nicht mehr als 80% arbeiten zu müssen. Damit ist die Massnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht ohne weiteres angemessen, zumal die Beschwerdeführerin nie einen Nachweis dafür erbracht hat, im Pflegebereich aus gesundheitlichen Gründen lediglich zu 80% einsatzfähig zu sein. Da das vorgesehene Einsatzprogramm bei D____ ferner dem Alter der Beschwerdeführerin entsprach, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Massnahme der Beschwerdeführerin unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zumutbar war. Indem sie den Weisungen der Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht nachgekommen und wurde dafür zu Recht sanktioniert.

 

5.                   

5.1.             Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in ihrer Bezugsberechtigung einzustellen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 3.C1) taxiert den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen Einstellraster von 21 bis 25 Tagen vor. Da die Sanktion für den Abbruch des ersten Einsatzes im November 2017 einspracheweise aufgehoben wurde, ist die vorliegende Weisungsmissachtung als erstmaliger Verstoss zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin bewegt sich folglich mit einer Einstellung von 21 Tagen am unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist.

5.2.             Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin schuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden Beschäftigung widersetzt hat und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 21 Tagen ab dem 8. Mai 2018 sanktioniert wurde.

6.                   

6.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.2.             Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        seco

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: