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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 25.
September 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.13
Einspracheentscheid vom 24. Mai
2018
Taggeldeinstellung zufolge
verweigerter Teilnahme an arbeitsmarktlicher Massnahme
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin war von 2011 bis Ende März 2017 mit einem Pensum
von 80% in der C____ als Pflegehelferin angestellt (Vorakten 4-6). Parallel dazu
arbeitete sie von 2013 bis Ende 2016 im Umfang von 20% für ein Reinigungsunternehmen
(Vorakten 7f.). Im Anschluss daran meldete sich die Beschwerdeführerin beim RAV
an und bezieht nun seit dem 3. Juli 2017 Arbeitslosenentschädigung (Vorakte 2).
Im Erstgespräch vom 11. April 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie suche
nach einer Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin oder einer 80%-Tätigkeit im
Pflegebereich. Von Mitte November 2017 bis Mitte März 2018 sollte die Beschwerdeführerin
via D____ eine vorübergehende Beschäftigung im Pflegebereich ausüben
(Zuweisungen vom 24. Oktober und vom 13. November 2017, Vorakten 14, 16), die
sie jedoch nicht antrat (Vorakten 18, 20). Das Dossier wurde daraufhin vom RAV
der Beschwerdegegnerin zur Überprüfung vorgelegt. Mit Verfügung vom 5. Dezember
2017 (Vorakte 22) wurde die Beschwerdeführerin von dieser für 17 Tage in der Bezugsberechtigung
eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 23) wurde mit
Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2017 gutgeheissen und die Sanktion
aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vorgesehene Einsatz im Pflegebereich
im Umfang von 100% sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen. Bereits im
Erstgespräch habe sie bekannt gegeben, in der Pflege maximal 80% arbeiten zu
können (Vorakte 24). Im Januar 2018 absolvierte die Beschwerdeführerin einen 20
tägigen Kurs im „E____“ (Vorakte 26).
1.2.
Am 25. April 2018 erfolgte eine weitere Zuweisung zur
vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich via D____, wobei das Pensum
diesmal 80% betrug (Vorakte 29). Die Beschwerdeführerin verweigerte die
Teilnahme am Programm wiederum (Vorakte 32). Mit Verfügung 14. Mai 2018 wurde
die Beschwerdeführerin daraufhin für 21 Tage in der Bezugsberechtigung
eingestellt (Vorakte 33). Eine dagegen erhobene Einsprache (Vorakte 34) wurde
mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 abgewiesen (Vorakte 35).
1.3.
Anhand eines mit „Einspruch“ betitelten Schreibens erhebt die
Beschwerdeführerin am 28. Mai 2018 bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 und ersucht um dessen
Aufhebung. Die Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet, welches sie als Beschwerde entgegennimmt. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin nimmt die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht
wahr. Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).
2.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.3.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Gerichtspräsidentin einfache
Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden
oder zu verkürzen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat sie an
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Wenn die versicherte Person die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht, so ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in ihrer Anspruchsberechtigung
einzustellen.
3.2.
Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es
sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherten alle
Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen haben,
um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (Chopard,
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die
versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch
eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung
vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom
29. September 2005 E.2.1; Kupfer Bucher,
in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).
3.3.
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a
Abs. 1 lit. a AVIG sind subsidiärer Natur und kommen erst in Frage, wenn
keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere
arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei
der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die
Frage, ob eine zugewiesene vorübergehende Beschäftigung der versicherten Person
zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art.
16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene
vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem
Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die
weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind
unbeachtlich. Der versicherten Person steht es demnach nicht frei, unter
welchen Umständen sie an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2).
4.
4.1.
4.1.1. Im November 2017 war die Beschwerdeführer von ihrem Personalberater
via D____ einer vorübergehenden Beschäftigung im Pflegebereich zugewiesen
worden, die sie bereits nach zwei Tagen abbrach (vgl. Schlussbericht, Vorakte
20). Zur Begründung führte sie damals sinngemäss aus, die Massnahme führe sie
nicht zu ihrem beruflichen Ziel, welches sie entweder in der Schulung zur
Pflegeassistentin oder in der Umschulung zur psychologischen Beraterin sehe
(Stellungnahme vom 27. November 2017, Vorakte 21). Die Beschwerdegegnerin entgegnete,
zwar sei es zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin eine Weiterbildung
absolvieren wolle, um ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Der Hauptzweck
der Arbeitslosenversicherung bestehe jedoch darin, die Versicherten rasch und
dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, weshalb es nur in engen
Grenzen möglich sei, eine Weiterbildung zu finanzieren (Einspracheentscheid vom
20. Dezember 2017, Vorakte 24). Die Sanktionierung des Abbruchs hob sie dennoch
mit der Begründung auf, das Pensum von 100% sei der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Gleichzeitig wurde die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in Zukunft eine vorübergehende
Beschäftigung mit einem Pensum von 80% nicht ablehnen dürfe.
4.1.2. Die vorliegend zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche
Massnahme sah dann ab April 2018 eine sechsmonatige vorübergehende
Beschäftigung im Pflegebereich - wiederum via D____ - mit einem reduzierten
Pensum von 80% vor. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme der
Zuweisung und trat die vorübergehende Beschäftigung nicht an (Vorakten 29-32).
In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 (Vorakte 34) führte sie zur Begründung
ihrer Weigerung aus, die Massnahme komme für sie nicht in Frage, da dadurch
keine berufliche Verbesserung und Qualifikation erreicht werden könne.
4.2.
Mit ihrer ablehnenden Haltung rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss
die Zumutbarkeit des Einsatzprogrammes. Dabei verkennt sie, dass die Massnahme
in erster Linie dazu dienen soll, die Eingliederung von Versicherten, die erschwert
vermittelbar sind, zu fördern. Es besteht kein Anspruch auf umfangreiche Ausbildungen
zu Lasten der Arbeitslosenversicherung. Das Einsatzprogramm, welches eine Tätigkeit
im angestammten Aufgabenbereich vorsah und auch einen Beratungsteil umfasst
hätte, wäre eine zweckdienliche Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit
gewesen, da die von der Beschwerdeführerin bis zum damaligen Zeitpunkt
getätigten Bewerbungen nicht zielführend gewesen waren und sie seit längerem
nicht mehr im Arbeitsprozess stand. Indem die Beschwerdegegnerin einen Einsatz in
demjenigen Aufgabenbereich vorsah, den die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Anmeldung als Wunschtätigkeit genannt hatte, entsprach sie zweifellos den persönlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin (vgl. Vorakte 9). Es mag sein, dass es die
Beschwerdeführerin als unangenehm empfand, wieder derjenigen Institution zugewiesen
zu werden, bei der sie wenige Monate zuvor die Massnahme unter nicht ganz
einträchtigen Umständen abgebrochen hatte (vgl. Schlussbericht vom 23. November
2017, Vorakte 20). Dies reicht jedoch aus objektiver Sicht nicht aus, um den
Einsatzort als unzumutbar zu beurteilen. Mit dem vorgesehenen Pensum von 80%
hat die Beschwerdegegnerin ferner dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung
getragen, im Pflegebereich nicht mehr als 80% arbeiten zu müssen. Damit ist die
Massnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht ohne weiteres angemessen, zumal die
Beschwerdeführerin nie einen Nachweis dafür erbracht hat, im Pflegebereich aus
gesundheitlichen Gründen lediglich zu 80% einsatzfähig zu sein. Da das
vorgesehene Einsatzprogramm bei D____ ferner dem Alter der Beschwerdeführerin entsprach,
ist zusammenfassend festzuhalten, dass die arbeitsmarktliche Massnahme der
Beschwerdeführerin unter allen massgeblichen Gesichtspunkten zumutbar war.
Indem sie den Weisungen der Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge
geleistet hat, ist sie der ihr obliegenden Pflicht zur Schadenminderung nicht
nachgekommen und wurde dafür zu Recht sanktioniert.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin erfüllt den Tatbestand der Weisungsverletzung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG und ist in ihrer Bezugsberechtigung
einzustellen. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung
nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens
60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwischen 1-15 Tagen, bei
mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Tagen und bei schwerem Verschulden
zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung
des SECO (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79, 3.C1) taxiert den erstmaligen Nichtantritt
einer vorübergehenden Beschäftigung als mittelschweres Verschulden und sieht einen
Einstellraster von 21 bis 25 Tagen vor. Da die Sanktion für den Abbruch des
ersten Einsatzes im November 2017 einspracheweise aufgehoben wurde, ist die
vorliegende Weisungsmissachtung als erstmaliger Verstoss zu betrachten. Die
Beschwerdegegnerin bewegt sich folglich mit einer Einstellung von 21 Tagen am
unteren Ende des ihr offenstehenden Rahmens, was nicht zu beanstanden ist.
5.2.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
schuldhaft einer Weisung der Amtsstelle zum Antritt einer vorübergehenden
Beschäftigung widersetzt hat und dafür zu Recht mit einer Einstellung von 21
Tagen ab dem 8. Mai 2018 sanktioniert wurde.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2018 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: