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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.14
Einspracheentscheid vom 8. Mai
2018
Vertrauensschutz; Voraussetzungen
der Wiedererwägung einer Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben;
Rückforderung rechtmässig.
Tatsachen
I.
Der 1965 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 1. August 2013
bis 30. November 2014 als Produkt Manager bei C____ (Beschwerdeantwortbeilagen
[AB] 1-2). Per 1. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (AB 5). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer
von Dezember 2014 bis April 2016 Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt (AB 6 und
7). Mit Verfügung vom 1. März 2018 forderte die Beschwerdegegnerin vom
Beschwerdeführer Fr. 6‘309.75 zurück. Zur Begründung führte sie an, eine
Überprüfung seines Dossiers im Rahmen des Bundesgesetzes über die Schwarzarbeit
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D____
und vom November 2015 bis zur Aussteuerung im April 2016 beim E____ gearbeitet
habe und dies während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung nicht bzw. nicht
in allen Monaten angegeben habe. Dies führe zu einer Rückforderung in Höhe von
Fr. 6‘309.75. Da die nun erfasste Rückforderung wiederbeziehbare Taggelder
generiere, würden diese sogleich mit der Rückforderung verrechnet werden,
weshalb sich die Rückforderung auf Fr. 5‘062.25 reduziere (AB 9). Die dagegen
erhobene Einsprache vom 27. März 2018 (AB 10) wurde mit Einspracheentscheid vom
8. Mai 2018 abgewiesen (AB 11).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 2. Juni 2018 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er sinngemäss die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2018 und somit die Aufhebung der
Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2018).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. August 2018 und Duplik vom 18. September
2018 halten die Parteien an ihren gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Parteiverhandlung verlangt hat,
findet am 23. Oktober 2018 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung
mit § 82 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.
1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und
über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit
des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128
Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung
[AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Rückforderung damit, der Beschwerdeführer
habe während dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Firma D____ ein
Einkommen erzielt und dieses nicht deklariert. Dabei spiele es keine Rolle, ob
oder ab wann ein Einkommen als „geringfügig“ bezeichnet werden könne. Der
Beschwerdeführer müsse jedes Einkommen deklarieren und dieses werde von der
Arbeitslosenentschädigung in Abzug gebracht. Ebenso sei es nicht massgebend, ob
der RAV-Personalberater / die RAV-Personalberaterin diesbezüglich eine falsche
Auskunft gegeben habe. Denn auf dem vom Beschwerdeführer auszufüllenden
Formular sei klar und unmissverständlich gefragt worden, ob der Beschwerdeführer
gearbeitet habe. Dies habe er indes verneint. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
auch die Tätigkeit beim E____ im März 2016 nicht angegeben. Aus diesen Gründen
habe die Beschwerdegegnerin die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung
im Umfang von Fr. 5‘062.25 zu Recht zurückgefordert (vgl. Einspracheentscheid
vom 8. Mai 2018 und Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, es handle sich beim Verdienst
bei der Firma D____ um Kleineinkommen, welches gemäss der Aussage der damaligen
RAV-Beraterin nicht anzugeben sei. Als Bürger ohne juristische Kenntnisse habe
er sich auf eine solche Aussage verlassen können. Beim E____ habe er an einer
Berufsfachschule sogenannten Blockunterricht erteilt. Die Lohnzahlung sei nicht
als monatliche Zahlung, sondern erst nach Abschluss des gesamten Blocks erfolgt.
Da er zum Zeitpunkt der letzten Zahlung bereits ausgesteuert gewesen sei, sei
ihm nicht bewusst gewesen, dass er diese Zahlung noch hätte angeben müssen. Im
Herbst 2015 habe er bereits einen solchen Block unterrichtet, denn er auch
nachträglich und nach der Auszahlung des Lohns als Zwischenverdienst angegeben
habe. Dies sei von der Arbeitslosenkasse nicht moniert worden. Somit habe er
angenommen, dass dieses Vorgehen korrekt sei. Er habe seine Pflichten nach
bestem Wissen und Gewissen und immer termingerecht erfüllt. Eine betrügerische
Absicht könne man ihm keinesfalls unterstellen. Er beantrage die Aufhebung der
Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 (vgl. Beschwerde vom 2. Juni 2018 und
Replik vom 25. August 2018).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung in
Höhe von Fr. 5‘062.25.
3.
3.1.
Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes
Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der
Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt
die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten
Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die
betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt
unberücksichtigt (Abs. 3).
Beim Anspruch nach Art. 24 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Kompensationszahlung
(vgl. Thomas Nussbaumer Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV - Soziale Sicherheit, Basel
2015, N 421). Diese werden grundsätzlich in Fällen ausgerichtet, in welchen das
Einkommen aus einer oder mehreren Tätigkeiten addiert geringer als die der versicherten
Person zustehende Arbeitslosenentschädigung ist (Art. 41a Abs. 1 AVIV).
3.2.
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen
Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn
entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und
erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG)
oder die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder
Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch für Entscheide, die formlos
getroffen worden sind, insbesondere für Abrechnungen der Arbeitslosenkassen
(Art. 53 ATSG, BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Wird
eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage
für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen
Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010
[8C_1042/2009], E. 2.2).
4.
4.1.
Vorliegend beruht die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rückforderung
auf den nachträglich im Rahmen von Abklärungen zum Bundesgesetz über die
Schwarzarbeit gewonnenen Erkenntnissen, dass der Beschwerdeführer von Dezember
2014 bis August 2015 beim D____ und vom November 2015 bis zur Aussteuerung im
April 2016 beim E____ gearbeitet und dies nicht oder nur teilweise angegeben
hat. Indem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 vom
Beschwerdeführer Fr. 5‘062.25 zurückfordert, nimmt sie implizit eine Wiedererwägung
vor. Zu prüfen ist damit in einem ersten Schritt, ob sich die Taggeldabrechnungen
der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis August 2015 und März 2016
nachträglich als zweifellos unrichtig erweisen.
4.2.
Dies ist mit Blick auf die Aktenlage zu bejahen. Unbestrittenermassen
hat der Beschwerdeführer von Dezember 2014 bis August 2015 beim D____ sowie von
November 2015 bis April 2016 beim E____ gearbeitet (vgl. IK-Auszug vom 8. März
2017, AB 7). Nicht strittig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer in den
Monatsangaben Dezember 2014 bis August 2015 sowie März 2016 zuhanden der
Beschwerdegegnerin jeweils die Frage nach einer Arbeit mit Nein angekreuzt bzw.
nur teilweise deklariert hat, bei wem er arbeitet (AB 13). Damit konnte die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldanspruches nicht erkennen,
dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum einen Zwischenverdienst bzw.
einen höheren Zwischenverdienst erzielte. Gemäss Art. 24 AVIG ist indes jeder
Zwischenverdienst anrechenbar. Weil der vom Beschwerdeführer erzielte
Zwischenverdienst in der fraglichen Periode von Dezember 2014 bis August 2015
und im März 2016 unberücksichtigt blieb, wurde Art. 24 AVIG unrichtig angewandt.
Somit ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit des Entscheides
erfüllt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
4.3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst hinsichtlich des Verdienstes
beim D____ geltend, dass es sich bei diesem um Kleineinkommen handle. Gemäss der
Auskunft der RAV-Beraterin habe er dieses Einkommen daher nicht deklarieren
müssen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz.
Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung
rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im
Rahmen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung
zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse der Bestandeskraft
der Verfügung abstrakt vorgenommen. Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2
ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar.
Vorbehalten sind nur jene Situationen, in welchen sämtliche Voraussetzungen für
eine – gestützt auf den Vertrauensschutz – vom Gesetz abweichende Behandlung
gegeben sind (vgl. BGE 138 V 258, 270). Im Anwendungsbereich des AVIG setzt die
rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache keine schuldhafte
Meldepflichtverletzung der versicherten Person voraus (vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N. 16 zu Art. 25). Selbst ein der
Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht
(Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar
2006 [P 63/04], E. 2.2.3 mit Hinweisen). Denn es geht darum, die gesetzliche Ordnung
nach Entdeckung einer neuen Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134). Eine
solche - letztlich dem Legalitätsprinzip dienende - Ordnung kann im Rahmen der
Rechtsanwendung nicht generell aus Gründen des Vertrauensschutzes übergangen
werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben im Bereich der Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Leistungen findet daher in der Hauptsache im
Erlassverfahren nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ein gewisses Korrektiv (BGE 142
V 259 E. 3.2.2. S. 261 f.). Es braucht deshalb im Einzelfall zusätzliche,
besondere Vertrauensschutztatbestände, welche schon das Entstehen der
Rückforderungsschuld als solche in Frage stellen könnten (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. August 2016 [9C_695/2015], E. 3.2 mit Hinweisen). Solche
sind – wie im Nachfolgenden dargelegt wird – zu verneinen:
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt der Grundsatz
von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV) den Bürger und die Bürgerin in
ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten (BGE 121 V 65 E. 2a S.
66).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, finden sich in
den Akten keine Anhaltspunkte, dass die RAV-Beraterin die Auskunft erteilt hat,
der Beschwerdeführer müsse seine Einkünfte aus der Tätigkeit beim D____ nicht
angeben. Im Gegenteil, kann den Protokollen der RAV-Beraterin entnommen werden,
dass dem Beschwerdeführer die Anrechnung eines Zwischenverdienstes bei der Taggeldberechnung
erklärt wurde. So wird im Protokoll vom 9. Dezember 2014 erwähnt, der Beschwerdeführer
sei über den Zwischenverdienst aufgeklärt worden. Im Protokoll vom 24. Juni
2015 wird sodann beschrieben, der Beschwerdeführer sei über das „Zwischenverdienst-Handling“
sowie den Ablauf informiert worden. Am 28. Oktober 2015 bestätigt die RAV-Beraterin,
dass der Ablauf der Zwischenverdienstanrechnung klar sei (AB 12). Unter diesen
Umständen lässt sich die falsche Auskunft der RAV-Beraterin nicht nachweisen.
Dies wirkt sich nach allgemein gültiger Beweisregel zum Nachteil des
Beschwerdeführers aus, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S.
263 f. mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den
Vertrauensschutz ausser Betracht.
4.4.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2015
Blockunterricht gegeben, dies im Dezember 2015 aufgrund der erst dann erfolgten
Lohnzahlung des E____ deklariert und die Beschwerdeführerin dies akzeptiert
hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der
Beschwerdeführer wurde in den Formularen „Angaben der versicherten Person für
den Monat …“ darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit, die während des
Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde, zu melden sei. Der
Beschwerdeführer hat indes im Formular des Monats März 2016 bei der Frage
„Haben sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ lediglich
angegeben, dass er vom 1. März bis 31. März 2016 bei der F____ in [...] tätig
gewesen sei. Dass er aber auch beim E____ angestellt war (AB 7), hat er nicht
deklariert (AB 13). Der Beschwerdeführer wäre jedoch im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (Art.
28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, die Formulare korrekt
auszufüllen, zumal er dies auch im Februar 2016 getan hat (AB 13) und somit um
die korrekte Beantwortung der Fragen wusste. In diesem Zusammenhang ist mit der
Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht entscheidend ist, wann die
Auszahlung des Lohnes erfolgt ist, sondern wann die Arbeitsleistung erbracht
wurde (vgl. AVIG-Praxis ALE vom 1. Juli 2018, Rz. C133).
4.5.
Wie erwähnt sind bei der Rückforderung Leistungen in Höhe von Fr. 5‘062.25
strittig. Das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung ist damit
klarerweise erfüllt.
4.6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung
der Beschwerdegegnerin von Dezember 2014 bis August 2015 und März 2016 zweifellos
unrichtig waren und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung im Sinne von
Art. 53 Abs. 2 ATSG ist. Somit sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
gegeben und die dem Beschwerdeführer zu viel zugesprochenen Arbeitslosenleistungen
erweisen sich als unrechtmässig. Der Rückforderungsbetrag wird vom
Beschwerdeführer nicht bestritten und ist im Grundsatze auch nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Einspracheentscheid vom 8. Mai
2018 die Rückforderung in Höhe von Fr. 5‘062.25 verfügt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die vorliegende Beschwerde
abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2018 zu
bestätigen ist.
5.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: