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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C.
Müller
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Herrn lic. iur, B____,
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.16
Arbeitsrechtliche Massnahme
Aus- und Weiterbildung
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte
Migrationsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis (Beschwerdeantwortbeilage
[BA] 4). Ihre letzte Arbeitsstelle im C____ hat sie aus gesundheitlichen
Gründen per Ende Januar 2018 gekündigt (BA 6). In der Folge meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an,
wobei die fünfte Rahmenfrist per 1. Februar 2018 eröffnet wurde
(BA 8). Aus dem Beratungsprotokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin
voll vermittlungsfähig ist und neu eine Stelle ohne Nachtschichten sucht
(BA 8). Am 22. März 2018 (Eingang Amt für Wirtschaft und Arbeit:
10. April 2018) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung
zum Kursbesuch (BA 14). Aus dem Gesuch geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
den Kurs mit dem Titel [...], welcher die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)
vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019 durchführt, besuchen wollte
(BA 14). Die Kosten des Kurses betragen CHF 9‘600.00 unter Einbezug
der geschätzten Spesen (BA 14), welche vom Amt für Wirtschaft und Arbeit
hätten übernommen werden sollen. Vom 9. April 2018 bis am 1. Juni
2018 erzielt die Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst bei der D____
(BA 12). Mit Verfügung vom 12. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin
das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, der Kurs sei arbeitsmarktlich nicht
indiziert (BA 15). Die dagegen am 24. April 2018 erhobene Einsprache
der Beschwerdeführerin (BA 16), wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 ab (BA 15).
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 hat die
Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin wird sinngemäss
beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und das
Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch sei gutzuheissen.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 8. Oktober 2018 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung
mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG
154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist nach
Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin erklärt, es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Abschluss des Kurses zu einer raschen und massgeblichen
Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde. Sie
verweist diesbezüglich auf die Dauer des Kurses. Zudem sei es fraglich, ob es
sich bei der beantragten Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit
gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handle.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Zugang zum
Arbeitsmarkt sei ihr, mangels Ausbildung im sozialen Bereich sowie
altersbedingt, erschwert; das [...] Zertifikat würde ihr besseren Zugang zu
staatlichen Stellen und zur Privatwirtschaft sichern (BA 14 und 16). Als
Belege reicht die Beschwerdeführerin zwei Schriftwechsel mit Frau E____ und
Frau F____ ein (BA 16).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das
Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch und damit die Kostenübernahme abgelehnt
hat.
3.
3.1.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz beabsichtigt insbesondere,
bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (vgl. Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem
Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel geregelten arbeitsrechtlichen
Massnahmen. Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen
für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von
Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit
arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die
aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert
werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2):
die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und
dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen
Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit.
b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die
Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als
Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur
Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und
Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
3.2.
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an
die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen
einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche
Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar
gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in
Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in
Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art.
59 Abs. 1 und 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert,
wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes
unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die
Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Grundausbildung und die allgemeine
Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit Hinweisen). Von Bedeutung ist
insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet
und notwendig ist, die Vermittelbarkeit der Versicherten zu fördern. Es darf
somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im
Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 111 V 276 E. 2d).
4.
4.1.
Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie
(BA 4) vor ihrer Ausbildung zur Migrationsfachfrau eine Ausbildung zur
Kauffrau sowie zur Landschaftsgärtnerin absolviert hat (BA 4). Die
Beschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung als Migrationsfachfrau, hat
neunzehn Weiterbildungen in diesem Bereich absolviert und spricht ausserdem
sechs Sprachen. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikationen und
ihrer Erfahrung durchaus Chancen auf eine weitere Anstellung als
Migrationsfachfrau hat. Der Besuch des fraglichen Kurses ist für das Finden
einer neuen Stelle nicht notwendig. Dies wird insbesondere durch die befristete
Anstellung bzw. den Zwischenverdienst bei der D____ belegt (BA 12). Es
sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der fragliche Kurs
die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessern würde.
Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass sie auch ohne den
fraglichen Kurs über gute arbeitsmarktlich verwertbare Ressourcen verfügt.
4.2.
Der Besuch des Kurses ist weiter nicht geeignet, die
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rasch zu verbessern. Der Kurs
dauert vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019. Die
Beschwerdeführerin könnte daher den Nutzen des Kurses für ihre
Vermittlungsfähigkeit erst nach Abschluss der Ausbildung im Frühling 2019
einsetzen. Weiter vermögen die von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache
eingereichten Korrespondenzen (BA 16) keine erhebliche Erhöhung der
Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beweisen. Im ersten Schreiben
von Frau E____ wird ausdrücklich keine Anstellung in Aussicht gestellt. Auch im
zweiten Schreiben von Frau F____ wird kein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt,
sondern lediglich auf ein öffentlich ausgeschriebenes Praktikum verwiesen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des
Kursbesuchs abgelehnt.
Die Frage, ob es sich bei der beantragen Massnahme um einen unabhängig von
der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handelt, kann
vorliegend offen bleiben.
4.3.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine
arbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs verneint und das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Kostenübernehme für die Weiterbildung abgelehnt.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 22. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: