Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Oktober 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler, C. Müller     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Herrn lic. iur, B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.16

Arbeitsrechtliche Massnahme

Aus- und Weiterbildung

 


Tatsachen

I.         

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Migrationsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis (Beschwerdeantwortbeilage [BA] 4). Ihre letzte Arbeitsstelle im C____ hat sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende Januar 2018 gekündigt (BA 6). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei die fünfte Rahmenfrist per 1. Februar 2018 eröffnet wurde (BA 8). Aus dem Beratungsprotokoll ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin voll vermittlungsfähig ist und neu eine Stelle ohne Nachtschichten sucht (BA 8). Am 22. März 2018 (Eingang Amt für Wirtschaft und Arbeit: 10. April 2018) stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch (BA 14). Aus dem Gesuch geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Kurs mit dem Titel [...], welcher die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019 durchführt, besuchen wollte (BA 14). Die Kosten des Kurses betragen CHF 9‘600.00 unter Einbezug der geschätzten Spesen (BA 14), welche vom Amt für Wirtschaft und Arbeit hätten übernommen werden sollen. Vom 9. April 2018 bis am 1. Juni 2018 erzielt die Beschwerdeführerin einen Zwischenverdienst bei der D____ (BA 12). Mit Verfügung vom 12. April 2018 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, der Kurs sei arbeitsmarktlich nicht indiziert (BA 15). Die dagegen am 24. April 2018 erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin (BA 16), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 ab (BA 15).

II.       

Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben und das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch sei gutzuheissen.

Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, fand am 8. Oktober 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig innert der dreissigtägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Abschluss des Kurses zu einer raschen und massgeblichen Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen würde. Sie verweist diesbezüglich auf die Dauer des Kurses. Zudem sei es fraglich, ob es sich bei der beantragten Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handle.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei ihr, mangels Ausbildung im sozialen Bereich sowie altersbedingt, erschwert; das [...] Zertifikat würde ihr besseren Zugang zu staatlichen Stellen und zur Privatwirtschaft sichern (BA 14 und 16). Als Belege reicht die Beschwerdeführerin zwei Schriftwechsel mit Frau E____ und Frau F____ ein (BA 16).

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch und damit die Kostenübernahme abgelehnt hat.

3.                

3.1.           Das Arbeitslosenversicherungsgesetz beabsichtigt insbesondere, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen (vgl. Art. 1a Abs. 2 AVIG). Diesem Zweck dienen namentlich die im sechsten Kapitel geregelten arbeitsrechtlichen Massnahmen. Nach Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

3.2.           Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert. Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 E. 1a mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit der Versicherten zu fördern. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BGE 111 V 276 E. 2d).

4.                

4.1.           Dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass sie (BA 4) vor ihrer Ausbildung zur Migrationsfachfrau eine Ausbildung zur Kauffrau sowie zur Landschaftsgärtnerin absolviert hat (BA 4). Die Beschwerdeführerin hat langjährige Erfahrung als Migrationsfachfrau, hat neunzehn Weiterbildungen in diesem Bereich absolviert und spricht ausserdem sechs Sprachen. Es ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Qualifikationen und ihrer Erfahrung durchaus Chancen auf eine weitere Anstellung als Migrationsfachfrau hat. Der Besuch des fraglichen Kurses ist für das Finden einer neuen Stelle nicht notwendig. Dies wird insbesondere durch die befristete Anstellung bzw. den Zwischenverdienst bei der D____ belegt (BA 12). Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der fragliche Kurs die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich verbessern würde. Der Lebenslauf der Beschwerdeführerin spricht dafür, dass sie auch ohne den fraglichen Kurs über gute arbeitsmarktlich verwertbare Ressourcen verfügt.

4.2.           Der Besuch des Kurses ist weiter nicht geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rasch zu verbessern. Der Kurs dauert vom 26. April 2018 bis am 22. März 2019. Die Beschwerdeführerin könnte daher den Nutzen des Kurses für ihre Vermittlungsfähigkeit erst nach Abschluss der Ausbildung im Frühling 2019 einsetzen. Weiter vermögen die von der Beschwerdeführerin mit der Einsprache eingereichten Korrespondenzen (BA 16) keine erhebliche Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beweisen. Im ersten Schreiben von Frau E____ wird ausdrücklich keine Anstellung in Aussicht gestellt. Auch im zweiten Schreiben von Frau F____ wird kein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt, sondern lediglich auf ein öffentlich ausgeschriebenes Praktikum verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs abgelehnt.

Die Frage, ob es sich bei der beantragen Massnahme um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch der Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend offen bleiben.

4.3.           Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine arbeitsmarktliche Indikation des Kursbesuchs verneint und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernehme für die Weiterbildung abgelehnt.

5.                

5.1.           Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

 

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