Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 19. November 2018

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, B____  Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.18

Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018

Keine Berücksichtigung nicht bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 6. November 2015 bei der C____ AG, [...] (Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 30. November 2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, und Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016, AB 3). Diese kündigte den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 per 31. August 2016 aus wirtschaftlichen Gründen (AB 4).

1.2.           Am 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer aufgrund von Streitigkeiten mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Aufgrund des Nichterscheinens der Gegenpartei an der Schlichtungsverhandlung, stellte das Zivilgericht dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 eine Klagebewilligung aus (AB 9). Mit Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, die C____ AG sei zu verpflichten, ihm netto CHF 19‘025.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu bezahlen, die obligatorischen Sozialabgaben zu entrichten, einen Beitrag an die berufliche Vorsorge zu leisten und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen (AB 10).

1.3.           Am 2. November 2017 wurde der Konkurs über die C____ AG eröffnet. Das Zivilgericht Basel-Stadt stellte daraufhin das oben erwähnte Verfahren ein. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine Forderungen beim Konkursamt Basel-Stadt einzugeben habe (Verfügung vom 6. November 2017, AB 12). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 30. November 2018, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung (Antrag, AB 1, sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]. November 2017).

1.4.           Im März 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 60% der von ihr berechneten Insolvenzentschädigung aus (Abrechnung vom 8. März 2018, AB 18). Auf Wunsch des Beschwerdeführers (E-Mail vom 16. März 2018, AB 19) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2018, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto habe (AB 18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. April 2018 Einsprache (AB 23). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 (AB 25) ab.

 

 

 

2.                

2.1.           Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Insolvenzentschädigung neu zu berechnen und auf rund CHF 20‘000.-- zu erhöhen.

2.2.           Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Höhe der Insolvenzentschädigung sei von der Versicherung korrekt berechnet worden, eine zweite Teilzahlung hänge von der Rechtskraft des Einspracheentscheides ab.

2.3.           Am 17. September 2018 findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer bringt anlässlich derselben vor, er wolle rund CHF 19‘000.-- von der Beschwerdegegnerin. Diese habe ihm bisher nur CHF 7‘000.-- ausbezahlt.

2.4.           Mit einem Schreiben vom 28. September 2018 reicht die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, die sie seit der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer erhalten hat. Zugleich hält sie fest, dass sie diese für irrelevant halte.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.           Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.

 

 

4.                

Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Insolvenzentschädigung. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung hat, ist unumstritten.

5.                

5.1.           Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).

5.2.           Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 137 V 96, 99 E. 6.1 und BGE 132 V 82, 84 E. 3.1). Sie deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG (auf den Monat umgerechneter versicherter Verdienst der obligatorischen Unfallversicherung). Als Lohn gelten dabei auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss besteht die Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG grundsätzlich im massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Dies gilt allerdings nur soweit dies mit dem Zweck der Insolvenzentschädigung (Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers; vgl. BGE 137 V 96, 100 E. 6.2. und vgl. auch BGE 132 V 82, 84 E. 3.1) vereinbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Lohnbestandteil im Einzelnen nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahres ausbezahlten Lohnanteil bereits anfangs Jahr rechnen können. Ferien und Überstundenentschädigungen sind grundsätzlich auch Bestandteil des massgebenden Lohnes gemäss Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV (BGE 137 V 96, 101 E. 6.3). Das Bundesgericht hat dazu jedoch festgehalten, dass Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt sind. Ebenfalls nicht gedeckt sind ‑ bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft ‑ noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden (BGE 137 V 96, 102 E. 6.4). Das Bundesgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Monatslohn angestellte Personen mit vollem Arbeitspensum, welche keine Ferienlohnzuschläge beziehen dürfen, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch keine Abgeltung der Ferien durch Geldleistung erwarten können (Art. 329d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]; vgl. auch Art. 361 und 362 OR, gemäss welchen Art. 329d OR zu den relativ zwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts gehört). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden können, also namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Anders verhält es sich bei Personen, welche während dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihrem Lohn zusätzlich eine Ferienabgeltung bezogen haben. Diese konnten mit den monatlich ausgerichteten Zuschlägen rechnen (BGE 137 V 96, 102 E. 6.3.1.). Hinsichtlich der Überstundenarbeit erkannte das Bundesgericht, dass sich nichts Abweichendes ergebe. Ein Anspruch auf Vergütung geleisteter Überstunden entsteht, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben (BGE 137 V 96, 102 E. 6.3.2).

5.3.           Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG; Art. 76 Abs. 1 AVIV listet die zu entrichtenden Beiträge einzeln auf).

5.4.           Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist, geltend machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch Art. 77 AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die Kasse eine Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).

6.                

6.1.           Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst massgebend, welche Regelungen bezüglich Ferien und Überstunden im Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ AG galten. Mit dem Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016 (AB 3) ging der Beschwerdeführer per 1. Januar 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ein. Es wurden ein Pensum von 100% und eine monatliche Entlöhnung von CHF 5‘500.-- brutto sowie ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (pro rata temporis) vereinbart. Der Arbeitsvertrag verweist in verschiedener Hinsicht auf den Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (abrufbar unter: http://www.baumeister.ch/de/unternehmensfuehrung/gesamtarbeitsvertraege-gav/landesmantelvertrag-lmv; zuletzt eingesehen am 14. November 2018). Dies gilt insbesondere für die Arbeitszeit, die Überstunden und die Ferien.

Der auf den 1. September 2016 datierte aber vom Beschwerdeführer nicht unterschriebene Arbeitsvertrag (ebenfalls AB 3) vermag ‑ namentlich mangels der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers ‑ nichts zu ändern, auch wenn dieser von einem Stundenlohn ausgeht. Die C____ AG sprach die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 (AB 4) per 31. August 2016 aus. Gemäss einem Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die C____ AG vom 27. Oktober 2016 (AB 8) hat der Beschwerdeführer die Kündigung erst am 3. August 2016 erhalten, weshalb sich das Arbeitsverhältnis um einen Monat verlängert habe (gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV hatte der Beschwerdeführer im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem Monat). Dies wird von keiner der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien bestritten und das Gericht erkennt keine Hinweise, die zu einer anderslautenden Annahme führen würden. Damit sind der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016 und der erwähnte LMV vorliegend als Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zu beachten und es ist von einem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2016 auszugehen.

6.2.           Was die Dauer des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung betrifft, so berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2016 (Berechnungsblatt, AB 17). Nach den Ausführungen unter E. 6.1. waren dies die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, welches der Beschwerdeführer mit der C____ AG hatte. Damit hat die Beschwerdegegnerin Art. 52 Abs. 1 AVIG berücksichtigt. Der gewählte Zeitraum für die Bemessung der Insolvenzentschädigung ist folglich nicht zu beanstanden.

6.3.           Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe zu Unrecht keine Entschädigung für die noch nicht bezogenen Ferien erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.).

Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben Arbeitnehmende im Monatslohn ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr einen Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien pro Jahr. Dies galt auch für den 1977 geborenen Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer im Monatslohn angestellt war, erhielt er demnach keine Ferienlohnzuschläge ‑ was auch aus den sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen (AB 6) hervorgeht. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger noch nicht bezogener Ferientage (E. 5.2.).

Selbst wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ferienentschädigung hätte, so müsst er diesen glaubhaft machen (E. 5.4.). Weder in den Akten der Beschwerdegegnerin, noch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten findet sich jedoch ein klarer Hinweis darauf, wie viele Ferientage der Beschwerdeführer bereits bezogen hat. Seine eigenen Angaben sind unsubstantiiert und in keiner Weise belegt. Sie genügen daher nicht um die Forderung als glaubhaft anzusehen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte handschriftliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. seines ehemaligen Vorgesetzten D____ aus dem Jahr 2018 genügt nicht. Insbesondere stimmt die darin getätigte pauschale Aussage, der Beschwerdeführer habe keine Ferien genommen nicht überein mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2018 gemachten Aussage, er habe fast einen Monate bzw. „drei Wochen oder so“ Ferien genommen (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien zu Recht verneint.

6.4.           Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden gilt im Grundsatz dasselbe. Der Arbeitsvertrag verweist explizit auf Art. 26 LMV. Gemäss dessen Abs. 1 sind die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender (vgl. dazu Art. 25 LMV) hinaus geleisteten Stunden Überstunden. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden übersteigt, ist die weitergehende Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu bezahlen (Art. 26 Abs. 2 LMV). Nach Art. 26 Abs. 3 LMV ist der Arbeitgeber berechtigt, den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.

Zum einen ist schon aufgrund der Regelung von Art. 26 Abs. 3 LMV fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung geltend machen kann. Ein Ausgleich des Überstundensaldos war im massgebenden Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer müsste nämlich auch hier seinen geltend gemachten Anspruch glaubhaft machen (E. 5.4.). In den Unterlagen finden sich Stundenrapporte der Monate November 2015, Dezember 2015 (AB 5) und Juni 2016 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018). Auf die Rapporte von 2015 kann vorliegend nicht abgestellt werden, da für die Bemessung der Insolvenzentschädigung nur die Monate Juni bis September 2016 entscheidend sind (E. 6.2.). Der Stundenrapport für Juni 2016 weist im Total eine Stundenanzahl von 208 auf. Die täglich eingetragenen Stunden ergeben zusammen jedoch lediglich 199 Stunden. Dabei arbeitete der Beschwerdeführer jeweils fünf Tage am Stück während neun Stunden. Nur am 3. Juni 2016 sind 10 Stunden eingetragen. Damit arbeitete er durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Da die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Art. 25 Abs. 2 LMV mindestens 37.5 Wochenstunden und maximal 45 Wochenstunden beträgt, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Überstunden leisten musste. Auf jeden Fall überstieg die wöchentliche Arbeitszeit in diesem Monat die von Art. 26 Abs. 2 LMV gesetzte Grenze, welche zu einem 25%igen Zuschlag auf dem Grundlohn am Ende des Folgemonats führen würde, nicht. Somit vermag der Stundenrapport für Juni 2016 keine Überstundenentschädigungsanspruch zu begründen. Stundenrapporte für die Monate Juli bis September 2016 finden sich in den Akten nicht. Auch andere in diesem Punkt aussagekräftige Dokumente hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Weder die bereits erwähnte pauschale Bestätigung von Überstunden der ehemaligen Arbeitgeberin (AB 22) noch die vom Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung bei der Beschwerdegegnerin eingereichten handschriftlichen Bestätigungen (Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018) lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni bis September 2016 Überstunden geleistet hat für die er eine finanzielle Entschädigung hätte erwarten können. Ebenfalls keinen Hinweis gibt es auf nicht bereits durch Freizeit abgegoltene Überstunden. Somit vermochte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entschädigung von Überstunden im Rahmen der Insolvenzentschädigung nicht glaubhaft zu machen ‑ sofern eine solche in seinem Fall überhaupt denkbar ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin auch einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung zu Recht abgelehnt.

6.5.           Für die konkrete Berechnung der Insolvenzentschädigung (AB 17) hat die Beschwerdegegnerin auf den in den Lohnabrechnungen (AB 6) von Juni, August und September 2016 jeweils ausgewiesenen Festlohn von CHF 6‘094.-- abgestellt. Diesen hat sie auch für den Monat Juli 2016 eingesetzt, in welchem der Beschwerdeführer teilweise noch ein Unfalltaggeld erhielt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sein effektiver Lohn im Juli 2015 aufgrund der Taggeldleistungen (diese betrugen nur 80% des Lohnes) tiefer ausgefallen wäre als üblich. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die in den Kontoauszügen des Beschwerdeführers (AB 13) ausgewiesenen Überweisungen durch die C____ AG berücksichtigt. Für Juni 2016 rechnete sie dem Beschwerdeführer Überweisungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 3‘316.-- an. Die C____ AG hatte den Lohn des Beschwerdeführers für die Monate Mai und Juni am 14. Juli 2016 zusammen überwiesen (Total CHF 9‘016.30). Dass die Beschwerdegegnerin den im Lohnausweis vom Mai 2016 ausgewiesenen Nettolohn von den überwiesenen CHF 9‘016.30 abgezogen und die Differenz von CHF 3‘316.-- als erhaltenen Lohnanteil angerechnet hat, ist nicht zu beanstanden. Im Juli 2016 überwies die C____ AG dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 CHF 4‘548.15. Der Beschwerdeführer erhielt aber zudem für die Zeit vom 1. bis zum 19. Juli 2018 Taggelder der Unfallversicherung. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für diesen Monat den Erhalt des ganzen Lohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn in Höhe von CHF 507.85 anrechnete. Für den Monat August 2016 erhielt der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin am 26. August 2016 CHF 4‘548.15 überwiesen. Diesen Betrag rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an. Für den Monat September 2016 ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen keine Lohnzahlung. Dementsprechend ist auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für diesen Monat gar keinen Lohn erhalten hat.

Die Beschwerdegegnerin stellte das Total der Bruttolohnansprüche des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September 2016 in Höhe von CHF 24‘376.-- (CHF 6‘094.-- x 4) den Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘958.65 gegenüber. Die Differenz von CHF 10‘417.35 zuzüglich die Anteile des 13. Monatslohns für die Monate Juni, August und September in Höhe von jeweils CHF 507.85 ergibt den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto. Die Berechnung dieser Entschädigung ist richtig.

Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 11‘940.90 anhand des Bruttolohnes errechnet. Davon hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (E. 5.3.). Daher hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst einen Anteil von 60% dieses Betrages (CHF 7‘164.55) ausbezahlt (AB 18). Wie sie in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis IE/C6 (Download unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html) ausführt, muss sie zuerst die Abrechnungen von AHV, SUVA und beruflicher Vorsorge sowie allfällige Quellensteuerabrechnungen abwarten, bevor sie den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) auszahlen kann. Da bei Personen, welche Quellensteuerpflichtig sind, namentlich Grenzgänger (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 91 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] und § 95 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100]), die Abzüge insgesamt mehr als 30% betragen können, dürfen die Arbeitslosenkassen in solchen Fällen lediglich 60% des Bruttobetrags überweisen, bevor die Sozialversicherungsbeiträge und die Quellensteuer abgezogen sind (Beschwerdeantwort, Ziff. 15; zur Pflicht, die Quellensteuer abzuziehen vgl. auch AVIG-Praxis IE/C9).

6.6.           Zusammengefasst können weder das Vorgehen der Beschwerdegegnerin noch die Höhe der insgesamt berechneten Insolvenzentschädigung oder die bisher erfolgte Teilzahlung beanstandet werden. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018 ist somit zu bestätigen.

Sofern der Beschwerdeführer weitere Ansprüche gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG geltend machen will, ist er auf den Zivilprozessweg zu verweisen. Wie bereits erwähnt liegt der Zweck der Insolvenzentschädigung im Schutz der Lohnguthaben und der Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Sie ersetzt jedoch nicht alle infolge des Konkurses der Arbeitgeberin entstandenen Schäden der arbeitnehmenen Personen, sondern lediglich jene, die gesetzlich vorgesehen sind (vgl. E. 5.2.).

7.                

7.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

 

 

 

Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

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