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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 19.
November 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, B____ Hochstrasse 37,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.18
Einspracheentscheid vom 29. Mai
2018
Keine Berücksichtigung nicht
bezogener Ferien oder Überstunden bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem 6. November 2015 bei
der C____ AG, [...] (Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 30. November
2017, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1, und Arbeitsvertrag vom
4. Januar 2016, AB 3). Diese kündigte den Arbeitsvertrag mit dem
Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Juli 2016 per 31. August
2016 aus wirtschaftlichen Gründen (AB 4).
1.2.
Am 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer aufgrund von
Streitigkeiten mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin bei der Schlichtungsbehörde
des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein. Aufgrund des
Nichterscheinens der Gegenpartei an der Schlichtungsverhandlung, stellte das
Zivilgericht dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 eine Klagebewilligung
aus (AB 9). Mit Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. Januar
2017 beantragte der Beschwerdeführer, die C____ AG sei zu verpflichten, ihm
netto CHF 19‘025.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Oktober 2016 zu
bezahlen, die obligatorischen Sozialabgaben zu entrichten, einen Beitrag an die
berufliche Vorsorge zu leisten und ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen
(AB 10).
1.3.
Am 2. November 2017 wurde der Konkurs über die C____ AG
eröffnet. Das Zivilgericht Basel-Stadt stellte daraufhin das oben erwähnte
Verfahren ein. Es wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine
Forderungen beim Konkursamt Basel-Stadt einzugeben habe (Verfügung vom
6. November 2017, AB 12). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer
am 30. November 2018, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, eine
Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung (Antrag, AB 1, sowie
Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...]. November 2017).
1.4.
Im März 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 60%
der von ihr berechneten Insolvenzentschädigung aus (Abrechnung vom 8. März
2018, AB 18). Auf Wunsch des Beschwerdeführers (E-Mail vom 16. März
2018, AB 19) verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2018, dass
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung von
CHF 11‘940.90 brutto habe (AB 18). Dagegen erhob der Beschwerdeführer
mit einem Schreiben vom 28. April 2018 Einsprache (AB 23). Diese wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. Mai 2018
(AB 25) ab.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Insolvenzentschädigung neu zu berechnen
und auf rund CHF 20‘000.-- zu erhöhen.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Höhe der
Insolvenzentschädigung sei von der Versicherung korrekt berechnet worden, eine zweite
Teilzahlung hänge von der Rechtskraft des Einspracheentscheides ab.
2.3.
Am 17. September 2018 findet die Hauptverhandlung in
Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie eines Vertreters der Beschwerdegegnerin
statt. Der Beschwerdeführer bringt anlässlich derselben vor, er wolle rund
CHF 19‘000.-- von der Beschwerdegegnerin. Diese habe ihm bisher nur
CHF 7‘000.-- ausbezahlt.
2.4.
Mit einem Schreiben vom 28. September 2018 reicht die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen ein, die sie seit der Hauptverhandlung
vom Beschwerdeführer erhalten hat. Zugleich hält sie fest, dass sie diese für
irrelevant halte.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02). Die Beschwerde
wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle ‑ wie den
vorliegenden ‑ als Einzelrichterin zu entscheiden.
4.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden
Insolvenzentschädigung. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch
auf eine Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung hat, ist unumstritten.
5.
5.1.
Beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern,
die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz
Arbeitnehmer beschäftigen, haben gemäss Art. 51
Abs. 1 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem
Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen
nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des
Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b), oder sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen
das Pfändungsbegehren gestellt haben (lit. c).
5.2.
Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (BGE 137 V 96, 99 E. 6.1 und BGE 132
V 82, 84 E. 3.1). Sie deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis
Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses,
für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2
AVIG (auf den Monat umgerechneter versicherter Verdienst der obligatorischen
Unfallversicherung). Als Lohn gelten dabei auch die geschuldeten Zulagen
(Art. 52 Abs. 1 AVIG). Praxisgemäss besteht die Lohnforderung im
Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG grundsätzlich im massgebenden Lohn nach
Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m.
Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). Dies gilt allerdings nur soweit
dies mit dem Zweck der Insolvenzentschädigung (Schutz der Lohnguthaben und die
Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers;
vgl. BGE 137 V 96, 100 E. 6.2. und vgl. auch BGE 132 V 82, 84 E. 3.1)
vereinbar ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein
Lohnbestandteil im Einzelnen nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den
von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers
berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger
13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und
die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahres
ausbezahlten Lohnanteil bereits anfangs Jahr rechnen können. Ferien und
Überstundenentschädigungen sind grundsätzlich auch Bestandteil des massgebenden
Lohnes gemäss Art. 5 AHVG i.V.m. Art. 7 AHVV (BGE 137 V 96, 101
E. 6.3). Das Bundesgericht hat dazu jedoch festgehalten, dass Entschädigungen
für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen
Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, nicht von der
Insolvenzentschädigung gedeckt sind. Ebenfalls nicht gedeckt sind ‑ bei
entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft ‑ noch nicht mit
Freizeit kompensierte Überstunden (BGE 137 V 96, 102 E. 6.4). Das
Bundesgericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Monatslohn
angestellte Personen mit vollem Arbeitspensum, welche keine Ferienlohnzuschläge
beziehen dürfen, bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis auch keine Abgeltung der
Ferien durch Geldleistung erwarten können (Art. 329d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR;
SR 220]; vgl. auch Art. 361 und 362
OR, gemäss welchen Art. 329d OR zu den relativ zwingenden Vorschriften des
Arbeitsvertragsrechts gehört). Der Abgeltungsanspruch für nicht bezogene Ferien
entsteht in diesem Fall erst, wenn diese nicht mehr in natura gewährt werden
können, also namentlich bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Anders verhält es sich bei Personen, welche
während dem bestehenden Arbeitsverhältnis mit ihrem Lohn zusätzlich eine
Ferienabgeltung bezogen haben. Diese konnten mit den monatlich ausgerichteten Zuschlägen
rechnen (BGE 137 V 96, 102 E. 6.3.1.). Hinsichtlich der Überstundenarbeit
erkannte das Bundesgericht, dass sich nichts Abweichendes ergebe. Ein Anspruch
auf Vergütung geleisteter Überstunden entsteht, sofern Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht einen Ausgleich durch Freizeit vereinbart haben (BGE
137 V 96, 102 E. 6.3.2).
5.3.
Von der Insolvenzentschädigung müssen die
gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die
vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den
Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen
(Art. 52 Abs. 2 AVIG; Art. 76 Abs. 1 AVIV listet die zu
entrichtenden Beiträge einzeln auf).
5.4.
Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb von 60
Tagen nach der Veröffentlichung des Konkurses im SHAB bei der öffentlichen
Kasse stellen, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist,
geltend machen (Art. 53 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu auch
Art. 77 AVIV). Nur wenn er seine Lohnforderung glaubhaft macht, darf die
Kasse eine Insolvenzentschädigung ausrichten (Art. 74 AVIV).
6.
6.1.
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst massgebend,
welche Regelungen bezüglich Ferien und Überstunden im Arbeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ AG galten. Mit dem Arbeitsvertrag
vom 4. Januar 2016 (AB 3) ging der Beschwerdeführer per
1. Januar 2016 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der C____ AG ein. Es
wurden ein Pensum von 100% und eine monatliche Entlöhnung von CHF 5‘500.--
brutto sowie ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn (pro rata temporis) vereinbart.
Der Arbeitsvertrag verweist in verschiedener Hinsicht auf den
Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe (abrufbar
unter: http://www.baumeister.ch/de/unternehmensfuehrung/gesamtarbeitsvertraege-gav/landesmantelvertrag-lmv;
zuletzt eingesehen am 14. November 2018). Dies gilt insbesondere für die
Arbeitszeit, die Überstunden und die Ferien.
Der auf den 1. September 2016 datierte aber vom
Beschwerdeführer nicht unterschriebene Arbeitsvertrag (ebenfalls AB 3)
vermag ‑ namentlich mangels der fehlenden Unterschrift des Beschwerdeführers
‑ nichts zu ändern, auch wenn dieser von einem Stundenlohn ausgeht. Die C____
AG sprach die Kündigung gegenüber dem Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom
28. Juli 2016 (AB 4) per 31. August 2016 aus. Gemäss einem
Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die C____ AG
vom 27. Oktober 2016 (AB 8) hat der Beschwerdeführer die Kündigung
erst am 3. August 2016 erhalten, weshalb sich das Arbeitsverhältnis um
einen Monat verlängert habe (gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a LMV
hatte der Beschwerdeführer im ersten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von einem
Monat). Dies wird von keiner der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien
bestritten und das Gericht erkennt keine Hinweise, die zu einer anderslautenden
Annahme führen würden. Damit sind der Arbeitsvertrag vom 4. Januar 2016
und der erwähnte LMV vorliegend als Grundlagen des Arbeitsverhältnisses zu
beachten und es ist von einem Ende des Arbeitsverhältnisses am
30. September 2016 auszugehen.
6.2.
Was die Dauer des Anspruchs auf eine Insolvenzentschädigung
betrifft, so berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
für die Monate Juni bis September 2016 (Berechnungsblatt, AB 17). Nach den
Ausführungen unter E. 6.1. waren dies die letzten vier Monate des
Arbeitsverhältnisses, welches der Beschwerdeführer mit der C____ AG hatte.
Damit hat die Beschwerdegegnerin Art. 52 Abs. 1 AVIG berücksichtigt.
Der gewählte Zeitraum für die Bemessung der Insolvenzentschädigung ist folglich
nicht zu beanstanden.
6.3.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er habe zu Unrecht
keine Entschädigung für die noch nicht bezogenen Ferien erhalten (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 1 f.).
Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben Arbeitnehmende im
Monatslohn ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten
50. Altersjahr einen Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien pro
Jahr. Dies galt auch für den 1977 geborenen Beschwerdeführer. Da der
Beschwerdeführer im Monatslohn angestellt war, erhielt er demnach keine
Ferienlohnzuschläge ‑ was auch aus den sich in den Akten befindlichen Lohnabrechnungen
(AB 6) hervorgeht. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Ersatz allfälliger
noch nicht bezogener Ferientage (E. 5.2.).
Selbst wenn der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch
auf eine Ferienentschädigung hätte, so müsst er diesen glaubhaft machen
(E. 5.4.). Weder in den Akten der Beschwerdegegnerin, noch aus den vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten findet sich jedoch ein klarer Hinweis
darauf, wie viele Ferientage der Beschwerdeführer bereits bezogen hat. Seine
eigenen Angaben sind unsubstantiiert und in keiner Weise belegt. Sie genügen daher
nicht um die Forderung als glaubhaft anzusehen. Die vom Beschwerdeführer
eingereichte handschriftliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin bzw.
seines ehemaligen Vorgesetzten D____ aus dem Jahr 2018 genügt nicht.
Insbesondere stimmt die darin getätigte pauschale Aussage, der Beschwerdeführer
habe keine Ferien genommen nicht überein mit der vom Beschwerdeführer
anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2018 gemachten Aussage,
er habe fast einen Monate bzw. „drei Wochen oder so“ Ferien genommen (Verhandlungsprotokoll,
S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien zu Recht verneint.
6.4.
Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Überstunden gilt im
Grundsatz dasselbe. Der Arbeitsvertrag verweist explizit auf Art. 26 LMV.
Gemäss dessen Abs. 1 sind die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss
Arbeitszeitkalender (vgl. dazu Art. 25 LMV) hinaus geleisteten Stunden Überstunden.
Wenn die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden übersteigt, ist die weitergehende
Arbeitszeit Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25% zu
bezahlen (Art. 26 Abs. 2 LMV). Nach Art. 26 Abs. 3 LMV ist
der Arbeitgeber berechtigt, den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden
Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen.
Zum einen ist schon aufgrund der Regelung von Art. 26 Abs. 3 LMV
fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung
geltend machen kann. Ein Ausgleich des Überstundensaldos war im massgebenden
Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Der
Beschwerdeführer müsste nämlich auch hier seinen geltend gemachten Anspruch glaubhaft
machen (E. 5.4.). In den Unterlagen finden sich Stundenrapporte der Monate
November 2015, Dezember 2015 (AB 5) und Juni 2016 (Beilage zum Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2018). Auf die Rapporte von 2015
kann vorliegend nicht abgestellt werden, da für die Bemessung der Insolvenzentschädigung
nur die Monate Juni bis September 2016 entscheidend sind (E. 6.2.). Der
Stundenrapport für Juni 2016 weist im Total eine Stundenanzahl von 208 auf. Die
täglich eingetragenen Stunden ergeben zusammen jedoch lediglich 199 Stunden.
Dabei arbeitete der Beschwerdeführer jeweils fünf Tage am Stück während neun
Stunden. Nur am 3. Juni 2016 sind 10 Stunden eingetragen. Damit arbeitete
er durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Da die wöchentliche Arbeitszeit
gemäss Art. 25 Abs. 2 LMV mindestens 37.5 Wochenstunden und maximal
45 Wochenstunden beträgt, ist schon fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt
Überstunden leisten musste. Auf jeden Fall überstieg die wöchentliche
Arbeitszeit in diesem Monat die von Art. 26 Abs. 2 LMV gesetzte
Grenze, welche zu einem 25%igen Zuschlag auf dem Grundlohn am Ende des Folgemonats
führen würde, nicht. Somit vermag der Stundenrapport für Juni 2016 keine
Überstundenentschädigungsanspruch zu begründen. Stundenrapporte für die Monate
Juli bis September 2016 finden sich in den Akten nicht. Auch andere in diesem
Punkt aussagekräftige Dokumente hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.
Weder die bereits erwähnte pauschale Bestätigung von Überstunden der ehemaligen
Arbeitgeberin (AB 22) noch die vom Beschwerdeführer nach der
Hauptverhandlung bei der Beschwerdegegnerin eingereichten handschriftlichen
Bestätigungen (Beilagen zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
28. September 2018) lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit von Juni bis September 2016 Überstunden geleistet hat für die er eine
finanzielle Entschädigung hätte erwarten können. Ebenfalls keinen Hinweis gibt
es auf nicht bereits durch Freizeit abgegoltene Überstunden. Somit vermochte
der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entschädigung von Überstunden im
Rahmen der Insolvenzentschädigung nicht glaubhaft zu machen ‑ sofern eine
solche in seinem Fall überhaupt denkbar ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin
auch einen Anspruch auf eine Überstundenentschädigung zu Recht abgelehnt.
6.5.
Für die konkrete Berechnung der Insolvenzentschädigung (AB 17)
hat die Beschwerdegegnerin auf den in den Lohnabrechnungen (AB 6) von
Juni, August und September 2016 jeweils ausgewiesenen Festlohn von
CHF 6‘094.-- abgestellt. Diesen hat sie auch für den Monat Juli 2016
eingesetzt, in welchem der Beschwerdeführer teilweise noch ein Unfalltaggeld
erhielt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sein effektiver Lohn im Juli 2015
aufgrund der Taggeldleistungen (diese betrugen nur 80% des Lohnes) tiefer
ausgefallen wäre als üblich. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die in den
Kontoauszügen des Beschwerdeführers (AB 13) ausgewiesenen Überweisungen
durch die C____ AG berücksichtigt. Für Juni 2016 rechnete sie dem
Beschwerdeführer Überweisungen der ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von
CHF 3‘316.-- an. Die C____ AG hatte den Lohn des Beschwerdeführers für die
Monate Mai und Juni am 14. Juli 2016 zusammen überwiesen (Total
CHF 9‘016.30). Dass die Beschwerdegegnerin den im Lohnausweis vom Mai 2016
ausgewiesenen Nettolohn von den überwiesenen CHF 9‘016.30 abgezogen und
die Differenz von CHF 3‘316.-- als erhaltenen Lohnanteil angerechnet hat,
ist nicht zu beanstanden. Im Juli 2016 überwies die C____ AG dem
Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 CHF 4‘548.15. Der Beschwerdeführer
erhielt aber zudem für die Zeit vom 1. bis zum 19. Juli 2018
Taggelder der Unfallversicherung. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für diesen Monat den Erhalt des ganzen
Lohnes inkl. Anteil 13. Monatslohn in Höhe von CHF 507.85 anrechnete.
Für den Monat August 2016 erhielt der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Arbeitgeberin
am 26. August 2016 CHF 4‘548.15 überwiesen. Diesen Betrag rechnete
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an. Für den Monat September 2016
ergibt sich aus den eingereichten Kontoauszügen keine Lohnzahlung. Dementsprechend
ist auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer
für diesen Monat gar keinen Lohn erhalten hat.
Die Beschwerdegegnerin stellte das Total der
Bruttolohnansprüche des Beschwerdeführers für die Monate Juni bis September
2016 in Höhe von CHF 24‘376.-- (CHF 6‘094.-- x 4) den Zahlungen der
ehemaligen Arbeitgeberin in Höhe von CHF 13‘958.65 gegenüber. Die
Differenz von CHF 10‘417.35 zuzüglich die Anteile des 13. Monatslohns
für die Monate Juni, August und September in Höhe von jeweils CHF 507.85
ergibt den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine
Insolvenzentschädigung von CHF 11‘940.90 brutto. Die Berechnung dieser
Entschädigung ist richtig.
Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von CHF 11‘940.90
anhand des Bruttolohnes errechnet. Davon hat die Beschwerdegegnerin die
gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (E. 5.3.). Daher
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst einen Anteil von 60%
dieses Betrages (CHF 7‘164.55) ausbezahlt (AB 18). Wie sie in der
Beschwerdeantwort nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der AVIG-Praxis
IE/C6 (Download unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html)
ausführt, muss sie zuerst die Abrechnungen von AHV, SUVA und beruflicher
Vorsorge sowie allfällige Quellensteuerabrechnungen abwarten, bevor sie den
verbleibenden Restbetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) auszahlen
kann. Da bei Personen, welche Quellensteuerpflichtig sind, namentlich
Grenzgänger (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14], Art. 91 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]
und § 95 des basel-städtischen Gesetzes vom 12. April 2000 über die
direkten Steuern [Steuergesetz; SG 640.100]), die Abzüge insgesamt
mehr als 30% betragen können, dürfen die Arbeitslosenkassen in solchen Fällen lediglich
60% des Bruttobetrags überweisen, bevor die Sozialversicherungsbeiträge und die
Quellensteuer abgezogen sind (Beschwerdeantwort, Ziff. 15; zur Pflicht,
die Quellensteuer abzuziehen vgl. auch AVIG-Praxis IE/C9).
6.6.
Zusammengefasst können weder das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
noch die Höhe der insgesamt berechneten Insolvenzentschädigung oder die bisher
erfolgte Teilzahlung beanstandet werden. Der Einspracheentscheid vom
29. Mai 2018 ist somit zu bestätigen.
Sofern der Beschwerdeführer weitere Ansprüche gegenüber seiner
ehemaligen Arbeitgeberin, der C____ AG geltend machen will, ist er auf den
Zivilprozessweg zu verweisen. Wie bereits erwähnt liegt der Zweck der
Insolvenzentschädigung im Schutz der Lohnguthaben und der Sicherstellung des Lebensunterhalts
des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Sie ersetzt jedoch nicht
alle infolge des Konkurses der Arbeitgeberin entstandenen Schäden der arbeitnehmenen
Personen, sondern lediglich jene, die gesetzlich vorgesehen sind (vgl.
E. 5.2.).
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: