Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

[...] 

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel  

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

AL.2018.19

Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen

 


Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern und lebt getrennt. Eine Tochter wohnt bei ihm (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 S. 2).

b) Ab 1. Juni 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in der Gemeinde [...] als Mitarbeiter [...] in der [...]arbeit, zunächst mit einem 50 % Pensum und ab 1. August 2017 mit einem Pensum von 80 % (vgl. AB 2). Aufgrund von verschiedenen Problemen und Konflikten im Team und seiner eigenen Vorgeschichte mit einer durchgemachten Burnout-Erkrankung schrieb der Beschwerdeführer am 19. September 2017 an seinen Vorgesetzten eine E-Mail (vgl. AB 3) und bat ihn am 27. September 2017 um ein Gespräch. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass seine Nachricht als Kündigung verstanden worden sei und dass für den 29. September 2017 ein Gespräch geplant sei. Am 29. September 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter die erwähnte E-Mail (vgl. AB 3).

c) Nachdem sich der Beschwerdeführer per 2. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (vgl. AB 4), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin je eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer, AB 8; Stellungnahme Arbeitgeberin, AB 9, S. 1 ff.). Zusätzlich finden sich in den Akten die Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 9, S. 4 f.), das von Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ (vgl. AB 10) sowie die von Dr. B____ und Dipl. Psych. C____ unterzeichneten ärztlichen Zeugnisse vom 24. November 2017, 26. Januar 2018, 20. April 2018 und 22. Juni 2018 (vgl. AB 10, S. 3 ff.).

d) Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 26 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 5). Dage-gen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch [...] mit Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 7).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 wird sinngemäss die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt und eventualiter geltend gemacht, die Einstelltage seien auf ein leichtes Verschulden zu reduzieren.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.

III.      

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2018 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2.           Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der durch den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 bestätigten Verfügung vom 1. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weil er seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt habe (vgl. AB 7).

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe nicht selber gekündigt, sondern sei von Seiten des Vorgesetzten dazu gedrängt worden. In jedem Fall habe er keinen Vorsatz gehabt, seine Stelle zu verlassen. Wenn überhaupt, dann habe er nur leicht fahrlässig gehandelt. Im Übrigen verweist er darauf, dass er sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand befunden habe und ihm der Verbleib an seinem Arbeitsplatz aus psychiatrischer Sicht unzumutbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3.           Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.                

3.1.           Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.           Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt.

3.3.           Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Eine Selbstkündigung kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D26, Stand 1. Juli 2018, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben).

4.                

4.1.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).

4.2.           Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe, erscheine unbestritten (vgl. Einspracheentscheid, AB 7, S. 3). Allerdings seien die medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht worden. Ob und wie lange der Beschwerdeführer vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Die Aktenlage lasse eher vermuten, dass sich der Beschwerdeführer erst nachträglich an seinen behandelnden Arzt gewandt habe. Dieser steht zwar hinter seiner Kündigung, habe ihm aber nicht im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz zur Kündigung geraten. Aus diesem Grunde könne die Arbeitslosenkasse nicht gänzlich von einer Sanktion absehen. Anders würde es aussehen, wenn eine arbeitnehmende Person so erkranke, dass sie länger ausfallen müsse und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an diesen Arbeitsort zurückkehren könne, obwohl sie weiterhin in ihrem angestammten Beruf arbeitsfähig wäre. In diesen Fällen raten die behandelnden Ärzten zu einer Kündigung. Nur in diesen Fällen, wo eine Kündigung unumgänglich sei, werde von einer Sanktion gänzlich abgesehen (vgl. Einspracheenscheid, AB 7, S. 4).

4.3.           Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe seine E-Mail vom 19. September 2017 nicht als Kündigung sondern eher als „Ankündigung“ verstanden. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass der verwendete Begriff „Umorientierung“ fälschlicherweise auch als Kündigung verstanden werden kann. Gleichzeitig weist er jedoch darauf hin, dass in der E-Mail kein einziges Mal das Wort Kündigung explizit erwähnt wurde, was in der Regel geschehe und dass der Arbeitgeber hätte rückfragen können, was dieser nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 2). Es könne gesagt werden, dass es sich bei dem Mail eben nicht um eine Kündigung gehandelt habe, sondern um eine Ankündigung und diese erst durch die Handlungen und durch den Druck des Arbeitgebers zu einer Kündigung wurde. Daher könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer gekündet habe, sondern vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte bzw. die Personalverantwortliche das Mail rechtlich als ungenügende Kündigung ansahen, weshalb sie ihn zu einer weiteren Kündigung drängten (vgl. a.a.O.).

4.4.           4.4.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht gefolgt werden. Mit der E-Mail vom 19. September 2017 teilte der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber mit, er habe den Entschluss gefasst sich „neu zu orientieren“ (AB 3). Zur Begründung führte er aus, dass es ihm nicht gelungen sei, „durch private Belastungen“ und „unter den gegebenen Umständen im Job richtig Fuss zu fassen“ und dass er nun „den für beide Seiten bestmöglichen Abgang machen“ wolle (AB 3). Dabei verwies er darauf, dass er den „Spagat zwischen Beruf und Familie“ nicht schaffe. Schliesslich informierte er den Arbeitgeber am Ende des E-Mails, dass ihm „durch die Kündigung Einstelltage beim RAV drohen“ (AB 3).

4.4.2. Diese verwendeten Formulierungen lassen nicht nur jede für sich, sondern auch in der Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, zumal er in der E-Mail – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – explizit das Wort „Kündigung“ sowie die Wendung einen „Abgang machen“ verwendete. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber zusätzlich darauf hinwies, dass ihm Einstelltage beim RAV drohen würden. Dieser Hinweis macht im vorliegenden Kontext nur bei einer Selbstkündigung Sinn, so dass der Beschwerdeführer durch diese Formulierung seine Kündigungsabsicht sehr wohl zu erkennen gab. Insgesamt ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wortwahl, sowie der von ihm angegebenen Begründung von einer ‑ zumindest eventualvorsätzlichen ‑ Selbstkündigung auszugehen. In jedem Fall durfte sein Arbeitgeber zu Recht von einer Kündigung durch den Beschwerdeführer ausgehen.

4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass es im Nachgang zu dieser E-Mail zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten kam, und dieser ihn bat, das E-Mail zu unterzeichnen. Dieses Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzen fand am 29. September 2017 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde auf der ausgedruckten E-Mail folgendes handschriftlich ergänzt:

„Besprechung Kündigung

Die o.g. Kündigung von A____ wurde heute kurz besprochen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Vorgesetzte von A____ hat die Kündigung entsprechend erhalten.

Unterschrift und Datum

Vorgesetzter D____

 

Unterschrift und Datum

A____, Mitarbeiter“

Unter diesen handschriftlichen Ergänzungen findet sich neben dem eingetragenen Datum „20.09.17“ die Unterschrift des Beschwerdeführers. Spätestens anlässlich dieses Gesprächs hätte der Beschwerdeführer seine nun geltend gemachte abweichende Interpretation klarstellen können und müssen. Stattdessen bestätigte er mit seiner Unterschrift, dass die „Kündigung von A____“ besprochen wurde, dass die „Kündigungsfrist“ 3 Monate betrage und der Vorgesetzte „die Kündigung entsprechend erhalten“ habe (siehe AB 3). Die Unterzeichnung dieser das E-Mail ergänzenden Zeilen, unter mehrfacher Erwähnung des Worts „Kündigung“, lässt ebenfalls klar auf eine Kündigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Nicht zuletzt geht auch aus den in den Akten liegenden zahlreichen Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer „seinen Arbeitsplatz gekündigt“ habe (vgl. AB 10). Im Gegenzug ergibt sich aus den Akten nichts, was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Ankündigung“ einer Kündigung stützen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut der E-Mail noch aus den übrigen Akten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten das Gespräch suchen oder dass er ein Mediationsangebot annehmen wollte, um die konfliktbehaftete Arbeitssituation mit der Kollegin zu verbessern, wie er selber geltend macht.

4.5.           Damit ist festzustellen, dass das E-Mail vom 19. September 2017 nicht anders als eine Kündigung von Seiten des Beschwerdeführers verstanden werden kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit angenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einer versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Deshalb geht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.

5.                

5.1.           Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist.

5.2.           5.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018) einen Einstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

5.2.2. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Ein schweres Verschulden wird mit 30 bis 60 Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten 26 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe und nahm damit im Ergebnis entschuldbare Gründe an, die zu 26 Einstelltagen und damit einem mittelschweren Verschulden am oberen Rand zum schweren Verschulden führten. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Ansicht, es sei höchstens ein leichtes Verschulden anzunehmen.

5.4.           Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung der Höhe der Einstelltage im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Ob und wie lange er vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor (vgl. Einspracheentscheid, AB 7 S. 3 f.).

5.5.           Dies ist offensichtlich aktenwidrig. Dr. B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im unterzeichneten Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2013 in Behandlung stehe. Zudem bestätigte er ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gekündet habe, weil ansonsten mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte gerechnet werden müssen (vgl. AB 10, S. 2). Diese Auffassung wiederholten Dr. B____ und Dipl. Psych. C____, bei welcher der Beschwerdeführer in ärztlich delegierter psychotherapeutischer Behandlung steht, in den vorliegenden Arztzeugnissen mehrfach, indem sie ausführten, der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz gekündet, da aufgrund schwieriger Arbeitsbedingungen eine weitere Anstellung nicht weiter zumutbar war (vgl. diverse Arztzeugnisse, AB 10).

5.6.           Somit ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin aus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer bereits seit 18. Januar 2013 in Behandlung stand. Entsprechend treffen die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach aus den Akten nicht hervorgehe ob und wie lange der Beschwerdeführer vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung stand, nicht zu (vgl. AB 7, S. 4). Zudem kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer erst nach der Kündigung an seinen Arzt gewandt habe (vgl. AB 7, S. 4) ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese beiden Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Einstelldauer nicht berücksichtigt, fallen vorliegend jedoch ins Gewicht, so dass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz rechtfertigt.

5.7.           5.7.1. Bezüglich des Einstellrasters ist auszuführen, dass dieses in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation einer Selbstkündigung bei einer gesundheitlich angeschlagenen Person mit durchgemachter Burnout-Erkrankung und schwieriger privater und familiärer Situation (getrennt lebend, Betreuung einer Tochter) keine einschlägigen Vorgaben enthält. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich am ehesten mit den nachstehenden Situationen vergleichen:

5.7.2. Im Einstellraster (D 75) wird unter Ziffer 1.D der Tatbestand der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle erfasst (AVIG-Praxis ALE D24) und hierzu festgehalten, diesbezüglich sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Gegen die Anwendung dieser Ziffer spricht jedoch vorliegend der Umstand, dass damit nicht der Umgang mit einer Selbstkündigung aus medizinischen Gründen abgedeckt wird.

5.7.3. Weiter thematisiert Ziffer 1.G im Einstellraster die Fallkonstellation, dass die versicherte Person über ein Arztzeugnis verfügt und ihren Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, so dass sie auf ihren Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist gemäss Art. 324a OR verzichtet. In diesen Fällen ist entsprechend der Höhe des Lohnausfalles auch das Verschulden abzustufen. So sieht das Einstellraster vor, dass bei einem Lohnausfall von bis zu einem Monat von einem leichten, bei einem Lohnausfall von bis zu zwei Monaten von einem mittelschweren und bei einem Lohnausfall von mehr als zwei Monaten von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen ist. Gegen die Übernahme dieser Ziffer im vorliegenden Fall spricht allerdings einerseits, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Kündigung nicht über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügte, welches ihm zu einer Kündigung der Arbeitsstelle geraten hätte und sich ein solches auch nachträglich in den Akten keines findet. Andererseits passt der vorliegende Sachverhalt auch nicht zu dieser Ziffer, weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach der Selbstkündigung nicht auf Lohn verzichtete, sondern seine Kündigungsfrist vollumfänglich einhielt, was im Einstellraster nicht berücksichtigt wird.

5.7.4. Damit ist festzustellen, dass das Verschulden für den Tatbestand in Ziffer 1.D als schwer zu qualifizieren ist, wohingegen sich das Verschulden des Tatbestandes in Ziff. 1.G in der Spannbreite von leicht bis mittelschwer bewegt.

5.8.           Vor dem Hintergrund, dass das Gesamtverhalten der versicherten Person, mithin alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, sowohl alle objektiven als auch subjektiven Gegebenheiten zu würdigen sind, erscheint eine Kombination dieser Ziffern als vernünftig, um der besonderen Situation des Beschwerdeführers gerecht zu werden (Behandlung seit 18.1.2013, Erkennen seiner Burnout-Rückfallgefahr, Konflikte im Team aber auch schwierige private und familiäre Umstände).

5.9.           Im Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der Einstelldauer um sechs Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf die gesamten Umstände des vorliegenden Falles als angemessen erscheint.

6.                

6.1.           Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren ist.

6.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage herabgesetzt wird.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          seco

 

Versandt am: