|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2018.19
Einspracheentscheid vom 2. Juli
2018
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
bei Selbstkündigung aus gesundheitlichen Gründen
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Kindern und lebt getrennt.
Eine Tochter wohnt bei ihm (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 S.
2).
b) Ab 1. Juni 2017 arbeitete der Beschwerdeführer in der
Gemeinde [...] als Mitarbeiter [...] in der [...]arbeit, zunächst mit einem 50
% Pensum und ab 1. August 2017 mit einem Pensum von 80 % (vgl. AB 2). Aufgrund
von verschiedenen Problemen und Konflikten im Team und seiner eigenen Vorgeschichte
mit einer durchgemachten Burnout-Erkrankung schrieb der Beschwerdeführer am 19.
September 2017 an seinen Vorgesetzten eine E-Mail (vgl. AB 3) und bat ihn am 27.
September 2017 um ein Gespräch. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass seine
Nachricht als Kündigung verstanden worden sei und dass für den 29. September
2017 ein Gespräch geplant sei. Am 29. September 2017 unterzeichneten der
Beschwerdeführer und sein Vorgesetzter die erwähnte E-Mail (vgl. AB 3).
c) Nachdem sich der Beschwerdeführer per 2. Februar 2018 bei
der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte
(vgl. AB 4), holte diese beim Beschwerdeführer und bei der Arbeitgeberin je eine
Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer, AB
8; Stellungnahme Arbeitgeberin, AB 9, S. 1 ff.). Zusätzlich finden sich in den
Akten die Arbeitgeberbescheinigung (vgl. AB 9, S. 4 f.), das von Dr. B____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnete Formular „Arztzeugnis betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ (vgl. AB 10)
sowie die von Dr. B____ und Dipl. Psych. C____ unterzeichneten ärztlichen
Zeugnisse vom 24. November 2017, 26. Januar 2018, 20. April 2018 und 22.
Juni 2018 (vgl. AB 10, S. 3 ff.).
d) Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 26 Tagen wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
ein (vgl. AB 5). Dage-gen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch [...] mit
Schreiben vom 27. März 2018 Einsprache (vgl. AB 6). Mit Einspracheentscheid vom
2. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 7).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 wird sinngemäss die Auszahlung
der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt und
eventualiter geltend gemacht, die Einstelltage seien auf ein leichtes
Verschulden zu reduzieren.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17.
September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Ur-teilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.
August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 bestätigten
Verfügung vom 1. März 2018 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für
26 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie
geltend, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weil
er seine letzte Stelle vor dem Finden einer neuen selber gekündigt habe (vgl.
AB 7).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe
nicht selber gekündigt, sondern sei von Seiten des Vorgesetzten dazu gedrängt
worden. In jedem Fall habe er keinen Vorsatz gehabt, seine Stelle zu verlassen.
Wenn überhaupt, dann habe er nur leicht fahrlässig gehandelt. Im Übrigen
verweist er darauf, dass er sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand
befunden habe und ihm der Verbleib an seinem Arbeitsplatz aus psychiatrischer
Sicht unzumutbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).
2.3.
Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage
in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der
Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist,
sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt.
3.3.
Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der
Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 Bst. a AVIV) oder wenn er das
Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine andere Stelle in
Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen
Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV). Eine Selbstkündigung
kann nur sanktioniert werden, wenn der versicherten Person das Verbleiben am
bisherigen Arbeitsplatz zugemutet werden konnte. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, ist ein strenger Massstab
anzuwenden (vgl. AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung (ALE)/D26, Stand 1. Juli
2018, Download über die Website des Staatssekretariats für Wirtschaft:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben).
4.
4.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung
eingestellt hat, weil er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihm eine andere Stelle zugesichert war und ohne dass ihm das Verbleiben an
der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. b AVIV).
4.2.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer
schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe, erscheine unbestritten
(vgl. Einspracheentscheid, AB 7, S. 3). Allerdings seien die medizinischen
Gründe erst nachträglich geltend gemacht worden. Ob und wie lange der Beschwerdeführer
vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten
nicht hervor. Die Aktenlage lasse eher vermuten, dass sich der Beschwerdeführer
erst nachträglich an seinen behandelnden Arzt gewandt habe. Dieser steht zwar hinter
seiner Kündigung, habe ihm aber nicht im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit im
Zusammenhang mit einer Unzumutbarkeit am Arbeitsplatz zur Kündigung geraten.
Aus diesem Grunde könne die Arbeitslosenkasse nicht gänzlich von einer Sanktion
absehen. Anders würde es aussehen, wenn eine arbeitnehmende Person so erkranke,
dass sie länger ausfallen müsse und aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr an
diesen Arbeitsort zurückkehren könne, obwohl sie weiterhin in ihrem
angestammten Beruf arbeitsfähig wäre. In diesen Fällen raten die behandelnden
Ärzten zu einer Kündigung. Nur in diesen Fällen, wo eine Kündigung unumgänglich
sei, werde von einer Sanktion gänzlich abgesehen (vgl. Einspracheenscheid, AB
7, S. 4).
4.3.
Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, er habe seine E-Mail
vom 19. September 2017 nicht als Kündigung sondern eher als „Ankündigung“
verstanden. Dabei anerkennt der Beschwerdeführer, dass der verwendete Begriff „Umorientierung“
fälschlicherweise auch als Kündigung verstanden werden kann. Gleichzeitig weist
er jedoch darauf hin, dass in der E-Mail kein einziges Mal das Wort Kündigung
explizit erwähnt wurde, was in der Regel geschehe und dass der Arbeitgeber
hätte rückfragen können, was dieser nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 2).
Es könne gesagt werden, dass es sich bei dem Mail eben nicht um eine Kündigung gehandelt
habe, sondern um eine Ankündigung und diese erst durch die Handlungen und durch
den Druck des Arbeitgebers zu einer Kündigung wurde. Daher könne nicht gesagt
werden, dass der Beschwerdeführer gekündet habe, sondern vielmehr müsse davon
ausgegangen werden, dass der Vorgesetzte bzw. die Personalverantwortliche das
Mail rechtlich als ungenügende Kündigung ansahen, weshalb sie ihn zu einer weiteren
Kündigung drängten (vgl. a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht
gefolgt werden. Mit der E-Mail vom 19. September 2017 teilte der
Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber mit, er habe den Entschluss gefasst sich „neu
zu orientieren“ (AB 3). Zur Begründung führte er aus, dass es ihm nicht gelungen
sei, „durch private Belastungen“ und „unter den gegebenen Umständen im Job
richtig Fuss zu fassen“ und dass er nun „den für beide Seiten bestmöglichen
Abgang machen“ wolle (AB 3). Dabei verwies er darauf, dass er den „Spagat
zwischen Beruf und Familie“ nicht schaffe. Schliesslich informierte er den
Arbeitgeber am Ende des E-Mails, dass ihm „durch die Kündigung Einstelltage
beim RAV drohen“ (AB 3).
4.4.2. Diese verwendeten Formulierungen lassen nicht nur jede für sich,
sondern auch in der Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der
Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis kündigen wollte, zumal er in der E-Mail –
entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde – explizit das Wort „Kündigung“
sowie die Wendung einen „Abgang machen“ verwendete. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer seinen Arbeitgeber zusätzlich darauf hinwies, dass ihm
Einstelltage beim RAV drohen würden. Dieser Hinweis macht im vorliegenden
Kontext nur bei einer Selbstkündigung Sinn, so dass der Beschwerdeführer durch
diese Formulierung seine Kündigungsabsicht sehr wohl zu erkennen gab. Insgesamt
ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gebrauchten Wortwahl, sowie der von ihm
angegebenen Begründung von einer ‑ zumindest eventualvorsätzlichen ‑
Selbstkündigung auszugehen. In jedem Fall durfte sein Arbeitgeber zu Recht von
einer Kündigung durch den Beschwerdeführer ausgehen.
4.4.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht verwunderlich, dass es im Nachgang
zu dieser E-Mail zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Vorgesetzten kam, und dieser ihn bat, das E-Mail zu unterzeichnen. Dieses
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vorgesetzen fand am 29.
September 2017 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurde auf der ausgedruckten
E-Mail folgendes handschriftlich ergänzt:
„Besprechung
Kündigung
Die o.g. Kündigung von A____ wurde heute kurz besprochen. Die
Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Der Vorgesetzte von A____ hat die Kündigung
entsprechend erhalten.
Unterschrift und Datum
Vorgesetzter D____
Unterschrift und Datum
A____, Mitarbeiter“
Unter diesen handschriftlichen Ergänzungen findet sich neben dem eingetragenen
Datum „20.09.17“ die Unterschrift des Beschwerdeführers. Spätestens anlässlich
dieses Gesprächs hätte der Beschwerdeführer seine nun geltend gemachte abweichende
Interpretation klarstellen können und müssen. Stattdessen bestätigte er mit
seiner Unterschrift, dass die „Kündigung von A____“ besprochen wurde, dass die „Kündigungsfrist“
3 Monate betrage und der Vorgesetzte „die Kündigung entsprechend erhalten“ habe
(siehe AB 3). Die Unterzeichnung dieser das E-Mail ergänzenden Zeilen, unter
mehrfacher Erwähnung des Worts „Kündigung“, lässt ebenfalls klar auf eine
Kündigung durch den Beschwerdeführer schliessen. Nicht zuletzt geht auch aus
den in den Akten liegenden zahlreichen Arztzeugnissen hervor, dass der Beschwerdeführer
„seinen Arbeitsplatz gekündigt“ habe (vgl. AB 10). Im Gegenzug ergibt sich aus
den Akten nichts, was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Ankündigung“ einer
Kündigung stützen würde. Insbesondere ergibt sich weder aus dem Wortlaut der
E-Mail noch aus den übrigen Akten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten
das Gespräch suchen oder dass er ein Mediationsangebot annehmen wollte, um die
konfliktbehaftete Arbeitssituation mit der Kollegin zu verbessern, wie er
selber geltend macht.
4.5.
Damit ist festzustellen, dass das E-Mail vom 19. September 2017 nicht
anders als eine Kündigung von Seiten des Beschwerdeführers verstanden werden
kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit
angenommen. Die Sanktion für eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit einer
versicherten Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung. Deshalb geht die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht
davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbstkündigung in der Anspruchsberechtigung
einzustellen ist.
5.
5.1.
Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt
worden ist.
5.2.
5.2.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) im Kreisschreiben über die
Arbeitslosenentschädigung (AVIG Praxis ALE, Stand 1. Juli 2018) einen
Einstellraster erlassen (vgl. AVIG Praxis ALE 72 ff.). Dieser ist für die
Verwaltung massgebend. Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die
Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Massgebend für die Festsetzung
der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der
objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E.
4.1 mit Hinweis). Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der
Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht
anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen
pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
5.2.2. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der
Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne entschuldbaren Grund selbst auflöst
(Art. 45 Abs. 4 AVIV). Ein schweres Verschulden wird mit 30 bis 60
Einstelltagen sanktioniert (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid die zuvor verfügten
26 Einstelltage bestätigt. Dabei hat sie ausgeführt, es sei unbestritten, dass
der Beschwerdeführer schlussendlich aus medizinischen Gründen gekündet habe und
nahm damit im Ergebnis entschuldbare Gründe an, die zu 26 Einstelltagen und
damit einem mittelschweren Verschulden am oberen Rand zum schweren Verschulden
führten. Der Beschwerdeführer dagegen ist der Ansicht, es sei höchstens ein
leichtes Verschulden anzunehmen.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin verwies im angefochtenen Einspracheentscheid
zur Begründung der Höhe der Einstelltage im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer
die medizinischen Gründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Ob und wie lange
er vor der Kündigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei, gehe aus den Akten nicht
hervor (vgl. Einspracheentscheid, AB 7 S. 3 f.).
5.5.
Dies ist offensichtlich aktenwidrig. Dr. B____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, führte im unterzeichneten Formular „Arztzeugnis betreffend Auflösung
des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen“ aus, dass der
Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2013 in Behandlung stehe. Zudem bestätigte
er ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz aus
gesundheitlichen Gründen gekündet habe, weil ansonsten mit einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes hätte gerechnet werden müssen (vgl.
AB 10, S. 2). Diese Auffassung wiederholten Dr. B____ und Dipl. Psych. C____,
bei welcher der Beschwerdeführer in ärztlich delegierter psychotherapeutischer
Behandlung steht, in den vorliegenden Arztzeugnissen mehrfach, indem sie ausführten,
der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz gekündet, da aufgrund schwieriger
Arbeitsbedingungen eine weitere Anstellung nicht weiter zumutbar war (vgl. diverse
Arztzeugnisse, AB 10).
5.6.
Somit ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin
aus den Akten klar, dass der Beschwerdeführer bereits seit 18. Januar 2013 in
Behandlung stand. Entsprechend treffen die Ausführungen im Einspracheentscheid,
wonach aus den Akten nicht hervorgehe ob und wie lange der Beschwerdeführer vor
der Kündigung in ärztlicher Behandlung stand, nicht zu (vgl. AB 7, S. 4). Zudem
kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer
erst nach der Kündigung an seinen Arzt gewandt habe (vgl. AB 7, S. 4) ebenfalls
nicht gefolgt werden. Diese beiden Umstände wurden von der Beschwerdegegnerin
bei der Bemessung der Einstelldauer nicht berücksichtigt, fallen vorliegend
jedoch ins Gewicht, so dass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz
rechtfertigt.
5.7.
5.7.1. Bezüglich des Einstellrasters ist auszuführen, dass dieses in
Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation einer Selbstkündigung
bei einer gesundheitlich angeschlagenen Person mit durchgemachter Burnout-Erkrankung
und schwieriger privater und familiärer Situation (getrennt lebend, Betreuung
einer Tochter) keine einschlägigen Vorgaben enthält. Der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt lässt sich am ehesten mit den nachstehenden
Situationen vergleichen:
5.7.2. Im Einstellraster (D 75) wird unter Ziffer 1.D der Tatbestand der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder im
gegenseitigen Einvernehmen ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle erfasst
(AVIG-Praxis ALE D24) und hierzu festgehalten, diesbezüglich sei von einem schweren
Verschulden auszugehen. Gegen die Anwendung dieser Ziffer spricht jedoch vorliegend
der Umstand, dass damit nicht der Umgang mit einer Selbstkündigung aus
medizinischen Gründen abgedeckt wird.
5.7.3. Weiter thematisiert Ziffer 1.G im Einstellraster die
Fallkonstellation, dass die versicherte Person über ein Arztzeugnis verfügt und
ihren Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, so dass sie auf
ihren Lohnanspruch während der vertraglichen Kündigungsfrist gemäss Art. 324a
OR verzichtet. In diesen Fällen ist entsprechend der Höhe des Lohnausfalles
auch das Verschulden abzustufen. So sieht das Einstellraster vor, dass bei
einem Lohnausfall von bis zu einem Monat von einem leichten, bei einem
Lohnausfall von bis zu zwei Monaten von einem mittelschweren und bei einem
Lohnausfall von mehr als zwei Monaten von einem mittelschweren bis schweren
Verschulden auszugehen ist. Gegen die Übernahme dieser Ziffer im vorliegenden
Fall spricht allerdings einerseits, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der
Kündigung nicht über ein entsprechendes Arztzeugnis verfügte, welches ihm zu
einer Kündigung der Arbeitsstelle geraten hätte und sich ein solches auch
nachträglich in den Akten keines findet. Andererseits passt der vorliegende
Sachverhalt auch nicht zu dieser Ziffer, weil der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall nach der Selbstkündigung nicht auf Lohn verzichtete, sondern
seine Kündigungsfrist vollumfänglich einhielt, was im Einstellraster nicht berücksichtigt
wird.
5.7.4. Damit ist festzustellen, dass das Verschulden für den Tatbestand in
Ziffer 1.D als schwer zu qualifizieren ist, wohingegen sich das Verschulden des
Tatbestandes in Ziff. 1.G in der Spannbreite von leicht bis mittelschwer
bewegt.
5.8.
Vor dem Hintergrund, dass das Gesamtverhalten der versicherten
Person, mithin alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls, sowohl alle objektiven
als auch subjektiven Gegebenheiten zu würdigen sind, erscheint eine Kombination
dieser Ziffern als vernünftig, um der besonderen Situation des
Beschwerdeführers gerecht zu werden (Behandlung seit 18.1.2013, Erkennen seiner
Burnout-Rückfallgefahr, Konflikte im Team aber auch schwierige private und
familiäre Umstände).
5.9.
Im Ergebnis rechtfertigt sich vorliegend eine Reduktion der
Einstelldauer um sechs Tage. Damit kommt das Verschulden des Beschwerdeführers
im unteren Bereich des mittelschweren Verschuldens zu liegen, was in Bezug auf
die gesamten Umstände des vorliegenden Falles als angemessen erscheint.
6.
6.1.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage zu reduzieren ist.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
der Einspracheentscheid vom 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, dass die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 20 Tage herabgesetzt wird.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: