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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
AL.2018.20
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018
Arbeitslosentaggelder bei teilweiser Krankheit und Teilzeitpensum
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. August 2015 erstmals zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, weil sie eine Beschäftigung in einem Pensum von 60 % suchte, die Rahmenfrist wurde per 1. September 2015 eröffnet. Am 14. September 2017 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wiederum für ein Pensum von 60 % (Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 5). Aufgrund von Zwischenverdiensten während der ersten Rahmenfrist konnte die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2017 erneut Arbeitslosenentschädigung beziehen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (BAB 8) teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (ÖAK) der Beschwerdeführerin mit, dass bei einer Rahmenfrist vom 1. Dezember 2017 bis 30. November 2019 ihr versicherter Verdienst Fr. 3‘235.-- bzw. ihr Taggeld Fr. 119.25 betrage und der Vermittlungsgrad bei 60 % liege.
Der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Februar 2018 (BAB 20) mit, dass ihr ab dem 5. Januar 2018 nach der Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld in der Höhe von Fr. 43.-- pro Tag ausbezahlt werde.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 (BAB 9) bat die Beschwerdeführerin die ÖAK um eine Verfügung.
Am 18. April 2018 (BAB 10) verfügte die ÖAK, dass der versicherte Verdienst im Dezember 2017 Fr. 3‘235.-- betrage und das Taggeld damit Fr. 119.25. Im Januar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘899.-- und das Taggeld Fr. 70.-- und im Februar 2018 betrage der versicherte Verdienst Fr. 1‘618.-- und das Taggeld Fr. 59.65. Sie sei seit dem 6. Dezember 2017 zu 50 % arbeitsunfähig. Ihre private Krankentaggeldversicherung bezahle ihr nach einer Wartefrist von 30 Tagen 50 % ihres Taggeldanspruchs als Krankentaggeld. Bei Krankheit habe sie bei der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf Krankentaggelder während 30 Kalendertagen.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 Einsprache (BAB 11). Darin weist sie insbesondere darauf hin, dass sie jahrelang in einem 60 %-Pensum gearbeitet habe. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018 (BAB 12) weist die ÖAK die Einsprache ab.
II.
Am 26. Juli 2018 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozial-versicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juni 2018 und die Ausrichtung der Taggelder in der vollen Höhe.
Die ÖAK, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KASt), schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 3. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
In der Duplik vom 8. November 2018 hält die KASt ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest.
III.
Am 12. Dezember 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Vorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei-nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG, SG 154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 sowie 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).
1.2. Da die Beschwerde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco